Beschluss
19 WF 135/16
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0427.19WF135.16.0A
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Leitsätze
Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen.(Rn.11)
Tenor
Der Verfahrenswert wird auf 5.217,75 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen.(Rn.11) Der Verfahrenswert wird auf 5.217,75 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 6. Oktober 2016 verlangt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses von 5.217,75 EUR gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2016 diesen Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller über Vermögen verfüge, von dem er die Verfahrenskosten finanzieren könne. Den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren hat das Amtsgericht auf 2.608,88 EUR festgesetzt, was der Hälfte des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses entspricht. Mit der hiergegen beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin die Erhörung des Verfahrenswerts auf den vollen Wert des verlangten Vorschussbetrags. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist das Verfahren gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG dem Senat zur Entscheidung übertragen worden. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat vermag der Ansicht des Amtsgerichts nicht beizutreten, dass der Verfahrenswert für den im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss nur nach dem halben Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen ist. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Verfahrenswert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen, § 41 FamGKG. Wird ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht im Hauptsacheverfahren, sondern - wie in der Regel der Fall und auch hier - im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht, ist die Bemessung des Verfahrenswertes allerdings umstritten. In der - soweit ersichtlich - zu dieser Streitfrage zuletzt ergangenen Entscheidung hat das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 13. Februar 2017 - 2 WF 278/16 - den Streitstand wie folgt wiedergegeben: a) “Teilweise wird vertreten, dass der Verfahrenswert wie regelmäßig im einstweiligen Anordnungsverfahren mit der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts anzusetzen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, einstweilige Anordnungen hätten - auch soweit sie einen Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben - gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung. Die auf Grundlage der einstweiligen Anordnung erfolgten Zahlungen hätten noch keine Erfüllungswirkung. Die Regelung im Rahmen der einstweiligen Anordnung erwachse nicht in materieller Rechtskraft und könne jederzeit vom Familiengericht aufgehoben oder abgeändert werden (§ 54 FamFG). Eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht könne wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 57 FamFG) nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erreicht werden, sodass die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens auf Verfahrenskostenvorschuss gegebenenfalls erforderlich sein könne. Der Umstand, dass diese Verfahrensmöglichkeit in der Praxis wenig genutzt werde und einstweilige Anordnungen zum Verfahrenskostenvorschuss keine vorläufigen Regelungen, sondern Zahlungsverpflichtungen aussprechen (§ 246 Abs. 1 FamFG), rechtfertige keine andere Beurteilung der im Vergleich zur Hauptsache beschränkten Wirkung der einstweiligen Anordnung (so OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 54; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 163; OLG Celle FamRZ 2014, 690). b) Weite Teile der Rechtsprechung und die überwiegende Literatur bewerten bei diesen Verfahren den Verfahrenswert allerdings nicht gemäß § 41 FamGKG gegenüber der Hauptsache geringer, sondern mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Kostenvorschusses (OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 527; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 689; OLG Bremen, FamRZ 2015, 526; OLG Bamberg, FamRB 2011, 343; Schneider/Volpert/Fölsch/H.Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 41 Rn. 2, Rn. 10; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Auflage 2014, § 41 FamGKG Rn. 8), weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses hier die Hauptsache vorwegnehme.” Im übrigen wird wegen der Darstellung des Streitstandes in Rechtsprechung und Literatur auf die Anmerkung von Hansens zum Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. April 2016 - 2 WF 37/16 - verwiesen (siehe Hansens, RVGreport, 2017, 71 ff.). Der Senat folgt in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe letzterer Auffassung, weil sich auch im hier vorliegenden Fall durch die einstweilige Anordnung infolge ihrer schnellen Vollstreckbarkeit eine Hauptsacheentscheidung erübrigt und mit ihr dadurch nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung erfolgt. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwar gemäß § 41 FamGKG bei einstweiligen Anordnungen der Wert “in der Regel” auf die Hälfte zu ermäßigen ist, es allerdings in der Praxis kaum vorkommt, dass ein Verfahrenskostenvorschuss im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Verfahrenskostenvorschuss - wie hier der Fall - auf der Grundlage der unstreitigen Vermögensverhältnisse des Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht faktisch abschließend beurteilt werden können. Hierdurch stellt sich das einstweilige Anordnungsverfahren in seiner wirtschaftlichen Bedeutung wertgleich mit einem Hauptsacheverfahren dar (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Das gilt erst recht für den Fall, dass der Antrag Erfolg hat und im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses angeordnet wird. Dies kommt einer abschließenden Regelung gleich, weil dem Antragsteller volle Befriedigung verschafft wird und er den empfangenen Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten verbraucht. Es besteht für den Antragsgegner auch keine Möglichkeit, den geleisteten Vorschuss nachträglich zurückzuerhalten, weil der Antragsteller bzw. Unterhaltsberechtigte dazu in der Regel wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird. Es kommt hinzu, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (siehe Senatsbeschluss vom 28. Juni 2001 - 19 WF 9216/00 -, juris), die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (siehe BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 -, juris), ein geleisteter Verfahrenskostenvorschuss im Kostenausgleichsverfahren nur anzurechnen ist, wenn und soweit dieser zusammen mit dem Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigt. Die Fallkonstellation ist vergleichbar mit einer - einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO, deren Inhalt (ausnahmsweise) dem Antragsteller volle Befriedigung verschafft und eine endgültige Regelung vorwegnimmt. In diesen Fällen wird der Verfahrenswert in der Regel ebenfalls mit dem vollen Streitwert in der Hauptsache anzusetzen sein. Dabei kommt es für die Verfahrenswertbemessung nicht entscheidend darauf an, ob der einer solchen einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Antrag ganz oder teilweise Erfolg hat (siehe Noethen in: Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., RdNr. 1979 und 1980). Wegen des dem Gericht vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 41 FamGKG eröffneten Ermessens, im jeweiligen konkreten Fall von der Ermäßigung des Regelwertes abzusehen, kann dem Umstand der tatsächlichen Vorwegnahme einer Hauptsachenentscheidung ggf. in der Weise Rechnung getragen werden, dass von einer Ermäßigung des Verfahrenswertes gegenüber dem Hauptsachewert abgesehen wird. III. Die Nebenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht.