Beschluss
3 UF 145/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die endgültige Zerrüttung der Ehe ist der einzige Ehescheidungsgrund im englischen Ehescheidungsrecht.(Rn.18)
2. Für den Scheidungsgrund nach Sec 1 Abs. 2 (b) MCA 1973 muss der Antragsteller die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe und ein Verhalten des Antragsgegners darlegen, das so beschaffen ist, dass vom Antragsteller billiger Weise nicht erwartet werden kann, dass er weiter mit dem Antragsgegner zusammen lebt.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Sache unter Aufhebung des am 25. August 2015 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 231.250,00 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die endgültige Zerrüttung der Ehe ist der einzige Ehescheidungsgrund im englischen Ehescheidungsrecht.(Rn.18) 2. Für den Scheidungsgrund nach Sec 1 Abs. 2 (b) MCA 1973 muss der Antragsteller die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe und ein Verhalten des Antragsgegners darlegen, das so beschaffen ist, dass vom Antragsteller billiger Weise nicht erwartet werden kann, dass er weiter mit dem Antragsgegner zusammen lebt.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Sache unter Aufhebung des am 25. August 2015 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 231.250,00 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt die Scheidung von der Antragsgegnerin nach englischem Recht. Zur Begründung beruft er sich auf die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe und ein Verhalten der Antragsgegnerin, das es ihm unmöglich mache, weiterhin mit ihr zusammen zu leben. Die Antragsgegnerin bestreitet den Vortrag des Antragstellers zu dem ihr vorgeworfenen unzumutbaren Verhalten (übertriebene Strick- und Sammelleidenschaft; Neigung zu zwanghaftem Horten nebst Unfähigkeit und Unwillen, dem dadurch verursachten Chaos Herr zu werden oder Aufräumaktionen des Antragsgegners zu dulden; Passivität; Desinteresse an intimen ehelichen Kontakten; Desinteresse an gemeinsamen sozialen Kontakten; Desinteresse am Berufsleben des Antragstellers; unberechtigte und kleingeistige Kritik am Verhalten des Antragstellers aus nichtigem Anlass auch vor den drei gemeinsamen Kindern; fehlende Bereitschaft zur Kommunikation über die Eheprobleme und zum Beginn einer Paartherapie/Eheberatung). Die Antragsgegnerin hat ihrerseits am 12. September 2014 einen Scheidungsantrag beim High Court of Justice - Family Division - in London unter Berufung auf die unwiederbringliche Zerrüttung ihrer Ehe und ein Verhalten des Antragstellers eingereicht, das es ihr unmöglich mache, weiterhin mit ihm zusammen zu leben. Zur Begründung hat sie in dortigem Verfahren ausgeführt, dass der Antragsteller im März 2014 (nach Einlassung des Antragstellers bereits im Januar 2014) aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei und sich (nach den eigenen Angaben des Antragstellers erst im Mai 2014) einer anderen Frau zugewandt habe. Unter dem 11. November 2014 hat der High Court of Justice in London das dortige Verfahren im Hinblick auf das vorliegend anhängige Scheidungsverfahren ausgesetzt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Ehe der am 2... . März 1... vor dem Standesbeamten des Standesamtes N... -D..., Heiratsregister-Nr. ..., geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, den Scheidungsantrag abzuweisen. Im Scheidungsverbund hat sie Folgesachenanträge zum Versorgungsausgleich, zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Das Amtsgericht Schöneberg hat mit am 25. August 2015 verkündetem Beschluss den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht vermocht, das Gericht von der Unzumutbarkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin im Sinne des insoweit maßgebenden englischen Rechts zu überzeugen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten stehe nicht fest, dass die Antragsgegnerin sich in einer Weise ihm gegenüber verhalten habe, dass es ihm billiger Weise nicht zugemutet werden könne, weiterhin mit ihr zusammen zu leben und den Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist abzuwarten. Insbesondere sei ihm der Nachweis bezüglich der behaupteten Hortung von Sachen und des Messitums der Antragsgegnerin nicht gelungen. Er sei den Beweis, dass die von ihm vorgelegten Lichtbilder einen Dauerzustand und nicht nur Momentaufnahmen zeigten, schuldig geblieben. Zudem habe er durch sein eigenes Verhalten (Weigerung, ein größeres Haus zu mieten; Versäumnis, selber aufzuräumen) zu einem wesentlichen Anteil zu der Situation im Haus beigetragen. Entsprechendes gelte für die übrigen Vorwürfe. Sie reichten als Scheidungsgrund nicht aus und gingen über ein übliches Auseinanderleben und eine gegenseitige Entfremdung der Ehegatten nicht hinaus. Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 28. August 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz am 3. September 2015 bei dem Amtsgericht Schöneberg Beschwerde eingelegt und diese mit am 27. Oktober 2015 bei dem Kammergericht eingegangen Schriftsatz begründet. Er betont die geringen Anforderungen, die das englische Recht an das Vorliegen eines Scheidungsgrundes stelle und verweist dazu auf die bereits erstinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Sir P... S..., Richter der Abteilung Familiengericht am High Court London i.R., vom 20. Juli 2015. Er vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag zu Sammelleidenschaft und Unordnung der Antragsgegnerin und dadurch verursachtem Chaos in der Wohnung und unterlegt diesen mit weiteren Aufnahmen aus dem Zeitraum vom 19. April 2013 bis zum 27. Juli 2014. Die Aufnahmen zeigten einen dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Zustand der Wohnung, wobei natürlich per se “Umschichtungen” erfolgt seien. Er macht ergänzende Ausführungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Familie und seinen vergeblichen Versuchen, für Ordnung in Haushalt und Garten zu sorgen, die jeweils an dem Widerstand der Antragsgegnerin und deren Beharren auf die ihr allein zukommende Zuständigkeit für die Verhältnisse in Haus und Garten gescheitert seien. Er ergänzt seinen Vortrag zu den von ihm empfundenen emotionalen Defiziten angesichts der Gleichgültigkeit der Antragsgegnerin seinen Gefühlen und Bedürfnissen gegenüber sowie zu ihren verbalen Ausfällen und Attacken ihm gegenüber auch in Gegenwart der Kinder. Außerdem legt er Ausdrucke seiner E-Mails vom 18. Oktober und 24. Oktober 2013 sowie vom 13. November 2014 an die Antragsgegnerin vor, in denen er ihr vergeblich vorgeschlagen habe, sich einer Eheberatung/Mediation zu unterziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Oktober 2015 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die am 2... . März 1... vor dem Standesbeamten des Standesamtes N... -D..., Heiratsregister-Nr. ..., geschlossene Ehe der Beteiligten unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. August 2015 zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und weist die Vorwürfe des Antragstellers als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 16. Dezember 2015 Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs.1 FamFG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers (§§ 63 Abs.1, 64, 117 Abs.1 Satz 3 FamFG) hat auch in der Sache Erfolg, soweit die Sache gemäß § 146 Abs.1 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zurückzuverweisen ist. Der Senat hat die Beteiligten dazu mit Verfügung vom 28. Februar 2017 auf Folgendes hingewiesen: “Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit, der nicht entgegen stehenden Rechtshängigkeit des von der Antragsgegnerin vor dem High Court in London anhängig gemachten Ehescheidungsverfahrens und des anwendbaren Rechts wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung nach englischem Recht liegen nach Überzeugung des Senats vor. Grundlage des geltenden Ehescheidungsrechts in England ist der Matrimonial Causes Act (MCA) 1973, der am 1. Januar 1974 in Kraft getreten ist (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Vereinigtes Königreich (England), Stand: 1.11.2011; S. 147 ff.). Danach gibt es nur noch einen Ehescheidungsgrund: die endgültige Zerrüttung, das Scheitern der Ehe (irretrievable breakdown, vgl Sec 1 MCA 1973). Um eine endgültige Zerrüttung darzutun, muss der Antragsteller dem Gericht glaubhaft nachweisen, dass entweder (a) der Antragsgegner Ehebruch begangen hat und es dem Antragsteller nicht mehr zugemutet werden kann, mit ihm zusammenzuleben (ohne Trennungsfrist), oder (b) der Antragsgegner sich in einer solchen Weise betragen hat, dass man vom Antragsteller vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann, dass er mit dem Antragsgegner zusammenlebt (ohne Trennungsfrist), oder (c) der Antragsgegner den Antragsteller ohne Grund verlassen hat und die Trennung bereits zwei Jahre andauert oder (d) die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt leben und der Antragsgegner in die Scheidung einwilligt oder (e) die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren getrennt leben (Sec 1 Abs 2 MCA 1973). Kann der Antragsteller keinen dieser Sachverhalte nachweisen, so darf das Gericht die Ehe nicht scheiden, auch wenn es die Ehe für unwiederbringlich zerrüttet hält (zur Beweislast auf Seiten des Antragstellers siehe Raden & Jackson, on Divorce and Family Matters, 18. Auflage, 9.26). Andererseits kann es die Scheidung verweigern, wenn es die Ehe trotz Vorliegens einer dieser Sachverhalte noch nicht für zerrüttet erachtet (vgl. Sec 1 (4) MCA 1973): Da jedoch der vorgetragene Sachverhalt nicht kausal für die Zerrüttung der Ehe sein muss, ist dies in der Praxis ein absoluter Ausnahmefall. Das Gericht kann ferner ausnahmsweise die Scheidung ablehnen, wenn der Scheidungsantrag ausschließlich auf der fünfjährigen Trennung der Ehegatten beruht und die Scheidung für den Antragsgegner eine unzumutbare finanzielle oder persönliche Härte bedeuten würde (vgl. Sec 5 MCA 1973). Scheidungsanträge dürfen frühestens ein Jahr nach der Heirat eingereicht werden. Sie können dann jedoch auch auf einen Sachverhalt gestützt werden, der sich innerhalb dieses Jahres ereignet hat (vgl. Sec 3 MCA 1973). Üblicherweise geschieht die Scheidung in einem vereinfachten Verfahren, in dem der Antragsteller lediglich anzugeben hat, worauf er seinen Antrag gründet. Erhebt der Antragsgegner dagegen keinen Widerspruch, dann gelten die Behauptungen des Antragstellers als zugestanden und die Ehe wird ohne weitere Nachprüfungen geschieden (Odersky in Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, S. 643). Als Scheidungsgrund kommt hier nur Sec 1 Abs. 2 (b) MCA 1973 in Betracht. Danach muss der Antragsteller zweierlei darlegen: die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe und ein Verhalten der Antragsgegnerin, das so beschaffen ist, dass von dem Antragsteller billiger Weise nicht erwartet werden kann, dass er weiter mit der Antragsgegnerin zusammen lebt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der unwiederbringlichen Zerrüttung der Ehe und dem Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht erforderlich (vgl. Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., S. 68 für den Scheidungsgrund Ehebruch), so dass es insoweit auf die Frage, ob Auslöser für den endgültigen Entschluss des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verlassen, die Tatsache war, dass er sich einer anderen Frau zugewandt hat, oder ob er sich der anderen Frau erst zugewandt hat, nachdem er sich von der Antragsgegnerin getrennt hatte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz ist (wohl aber für die Frage, wie überzeugend/glaubhaft, die Ausführungen des Antragstellers dazu sind, dass es das Verhalten allein der [Antragsgegnerin] war, das ihm eine Forstsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht hat). Ohne Weiteres unterstellt werden kann hier, dass die Ehe zwischen den Beteiligten nach den Maßstäben des MCA 1973 unwiederbringlich zerrüttet ist. Beide Ehegatten wollen die endgültige Trennung, beide Ehegatten gehen von einer unwiederbringlichen Zerrüttung aus. Dass dies auch auf Seiten der Antragsgegnerin der Fall ist, wird von ihr nicht bestritten und durch den von ihr selbst vor dem High Court in London gestellten Scheidungsantrag, in dem sie als Scheidungsgrund die endgültige Zerrüttung der Ehe aufgrund unzumutbaren Verhaltens des Antragstellers angegeben hat, bestätigt. Zur Überzeugung des Senats hat der Antragsteller darüber hinaus aber auch nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin sich in einer Weise verhalten hat, dass ihm eine Fortsetzung des Zusammenlebens mit ihr billiger Weise nicht zugemutet werden kann. Welche materiellen Anforderungen an ein solches Verhalten zu stellen sind, ist nach englischem Recht zu beurteilen. Entsprechendes gilt für die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die hierfür maßgeblichen Tatsachen. Diese sind materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Das beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Beteiligten. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 -, Rn. 15, zit.n.juris). Ob die Darlegungen des Antragstellers angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerin hingegen als ausreichend substantiiert und glaubhaft angesehen werden können, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die nach deutschem Verfahrensrecht (lex fori) zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 -, Rn. 16, zit.n.juris). Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (von den Beteiligten vorgelegte oder selbst ermittelte Fachliteratur mit Hinweis auf Rechtsprechungspraxis und von englischen Gerichten entschiedenen Rechtsfällen; Hinweise im Internet auf Rechtsprechungspraxis und von englischen Gerichten entschiedene Fälle) ist Maßstab für die Frage, ob die Antragsgegnerin sich in einer Weise verhalten hat, dass dem Antragsteller eine Fortsetzung des Zusammenlebens mit ihr billiger Weise nicht zugemutet werden kann, ein objektiv-subjektiver. In Livingstone-Stallard v. Livingstone-Stallard [1974] 2 All ER 766 hat das Gericht dafür folgende in Birch v. Birch [1992] 1 FLR 564 bestätigte und in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Formel gefunden: Würde eine rechtschaffene Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des Charakters und der Persönlichkeit der beteiligten Eheleute zu dem Schluss kommen, dass dieser Ehemann sich so verhalten hat, dass von dieser Ehefrau billiger Weise nicht erwartet werden kann, weiter mit ihm zusammenzuleben (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4 Rn.4.27; siehe auch im Internet unter vgl.http://www.lawteacher.net/acts/family-law/matrionial-causes-act.php - Matrimonial Causes Act 1973 - Summary). Das Gericht muss dabei das Verhalten des antragstellenden Ehegatten, aber auch das Verhalten der Antragsgegnerin in den Blick nehmen, etwa ob der Antragsteller das Verhalten der Antragsgegnerin absichtlich oder schlicht durch sein eigenes Sozialverhalten provoziert hat. Berücksichtigt werden müssen dabei auch die Frage, was für Menschentypen die beiden Eheleute sind, etwa ob der Antragsteller besonders sensibel und leicht verletzbar ist, sowie die gesamte Entwicklung der Ehe in der Vergangenheit. Das Gericht muss dann den gesamten als erwiesen angesehenen Vortrag würdigen und objektiv entscheiden, ob unter den besonderen Umständen des Einzelfalls billiger Weise erwartet werden kann, dass der Antragsteller das Zusammenleben mit der Antragsgegnerin fortsetzt. (Black/Bridge/Bond/Gribbin, Reardon, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4.28). Bei einem sensiblen Menschen kann das Urteil, was ihm zuzumuten ist, anders ausfallen als bei einem dickhäutigen Menschen. So wird in Fällen von Grausamkeit das Verhalten des Antragsgegners üblicherweise unter dem Gesichtspunkt geprüft, wie ausgeprägt die Leidensfähigkeit des Antragstellers ist und inwieweit der Antragsgegner dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen (Jamieson v Jamieson [1952] AC 525 [1952] 1 All ER 875; LL in Livingstone-Stallard v Livingstone-Stallard [1974] Fam 47, [1974] 2 All ER 766; O’Neill v O’Neill [1975] 3 All ER 289 at 295 [1975] 1 WLR 1118 at 1125, CA; Bergin v Bergin [1983] 1 All ER 905 [1983] 1 WLR 279, Div Ct; Butterworth v Butterworth [1997] 2 FLR 336 [1998] 1 FCR 159, CA; Cotterel v Cotterel [1998] 3 FCR 199, CA, alle zit.n. Rayden & Jackson on Divorce and Family Matters, 18. Aufl., 9.20). Entscheidend sind die Auswirkungen bzw. die billiger Weise zu erwartenden Auswirkungen des Verhaltens des Antragsgegners auf das Verhalten des Antragstellers (Kate v Kate [1972] 3 ASll ER 219 at 223 [1972] 1 WLR 955 at 960, zit.n. Raden & Jackson, on Divorce and Family Matters, 18. Auflage, 9.20). Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte im Zeitpunkt der Anhörung mit dem anderen noch zusammen lebt, bedeutet nicht notwendig, dass ihm dies auch zumutbar ist (Bradley v Bradley [1973] 3 All ER 750 [1973] 1 WLR 1291, CA, zit.n. Raden & Jackson, on Divorce and Family Matters, 18. Auflage, 9.20). Von untergeordneter Bedeutung ist, ob es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten um vorsätzliches bzw. schuldhaftes Verhalten handelt oder nicht. Vorsatz kann die Auswirkungen des Verhaltens auf den Antragsteller verschlimmern. Vorsatz kann auch dazu führen, dass ein Verhalten, das ohne Vorsatz als Scheidungsgrund nicht ausreichen würde, mit Vorsatz als unzumutbar angesehen wird. Entsprechendes gilt, wenn es schwer fällt, zu entscheiden, ob ein Verhalten zumutbar ist oder nicht. Vorsatz kann in diesen Fällen den Ausschlag für die Unzumutbarkeit geben. Das Wissen, dass der Antragsteller ein Verhalten als unerträglich empfindet, kann dazu führen, dass es als ausreichender Scheidungsgrund angesehen wird, während es ohne dieses Bewusstsein nicht entsprechend qualifiziert werden würde. Auch der geistige Zustand des Antragsgegners kann bei der Würdigung seines Verhaltens eine Rolle spielen. Das schließt aber nicht aus, ein Verhalten als unzumutbar zu qualifizieren, selbst wenn dem Antragsgegner sein Verhalten nicht vorwerfbar ist. Das ist stets eine Frage der Einzelfallabwägung. Krankheit als solche stellt kein Verhalten im Sinne des MCA [1973] dar, wohl aber ein aus einer Krankheit resultierendes Verhalten (vgl. Raden & Jackson, on Divorce and Family Matters, 18. Auflage, 9.22). Nicht ausreichend ist, wenn der die Scheidung beantragende Ehegatte schlicht genug von seiner Ehefrau hat und das gemeinsame Eheleben ihn anödet (Stringfellow v. Stringfellow [1976], 2 All ER 539, zit.n. Black/Bridge/Bond/Gribbin, Reardon, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4.33). Andererseits haben die englischen Gerichte in der Vergangenheit auch in streitigen Ehescheidungsfällen relativ geringfügige Umstände für eine Ehescheidung ausreichen lassen. Es muss nicht unbedingt Gewalt im Spiel sein. Alle Arten unsozialen Verhaltens können als Scheidungsgrund ausreichen. Dabei ist in der Rechtsprechung englischer Gerichte anerkannt, dass die Aneinanderreihung einer Vielzahl von einzelnen kleineren Vorfällen, die für sich allein als zu unbedeutend eingestuft werden müssten, als dass sie als Scheidungsgrund durchgreifen würden, in ihrer Summe als Scheidungsgrund ausreichen können (Cf Jamieson v Jamieson [1952] AC 525 at 528 [1952] 1 All ER 875 at 886, HL per Lord Reid; Stevens v Stevens [1979] 1 WLR 885 at 887; Hadjimilitis (Tsavliris) v Tsavliris [2003] 1 FLR 81, zit.n. Raden & Jackson, on Divorce and Family Matters, 18. Auflage, 9.21; Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4 Rn.4.30 unter Hinweis auf Livingstone-Stallard v. Livingstone-Stallard [1974] Fam 47). In dem Fall Birch v. Birch ([1992] 1 FLR 564] sah das Gericht die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausspruch der Ehescheidung aufgrund unzumutbaren Verhaltens des Ehemannes auf der Grundlage folgenden Tatsachenvortrags der Ehefrau als gegeben an: Die Eheleute hatten über 27 Jahre zusammen gelebt. Der Hauptvorwurf der Ehefrau bezog sich darauf, dass der Ehemann rechthaberisch und diktatorisch war mit nationalistischen und männlich chauvinistischen Einstellungen, die die Ehefrau über Jahre hinweg ablehnte. Der Richter befand, dass die Ehefrau im Gegensatz dazu sensibel und passiv war und ihre eigenen Interessen hintanstellte bis die Kinder groß waren und das Haus verlassen hatten. Er gab ihrem Scheidungsantrag auf der Grundlage unzumutbaren Verhaltens des Ehemannes statt (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4 Rn.4.30). Andere Verhaltensweisen, die einen Scheidungsgrund darstellen können, schließen exzessives Trinken, das sich in unangenehmer Weise auf das Verhalten auswirkt, grundlose Verweigerung ehelichen Geschlechtsverkehrs, übertriebene oder unangemessene Ansprüche an sexuellen Verkehr, außerehelichen Intimverkehr (der für die Qualifizierung als Fremdgehen nicht ausreicht), die Begehung schwerer Straftaten und das finanzielle Kurzhalten des Ehegatten ein (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4 Rn.4.31). Als weitere Beispiele für das relativ milde Fehlverhalten, das englische Gerichte in der Praxis als Scheidungsgrund haben ausreichen lassen, werden in der Fachlichteratur die Verweigerung der Kommunikation, die regelmäßige Vernachlässigung des Partners oder beleidigende Äußerungen angeführt (Odersky in Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, S. 643). In O’Neil v O’Neil [1975] 3 All ER 289 hatte der Ehemann nach Erreichen der Rente eine Wohnung für sich, seine Frau und seine im Teenageralter befindliche Tochter gekauft. Die aufwendigen Renovierungsarbeiten in der Wohnung führte der Ehemann selber durch. Dabei mischte er selber den Beton im Wohnzimmer an und entfernte für 8 Monate die Toilettentür, was für Tochter und Ehefrau sehr unangenehm war. Nach zwei Jahren entsprechender Aufruhr verließ die Ehefrau den Ehemann. Das Gericht bewilligte ihr die Scheidung (vgl.http://www.lawteacher.net/acts/family-law/matrionial-causes-act.php - Matrimonial Causes Act 1973 - Summary). Entscheidend ist, dass bei einer Scheidung aufgrund unzumutbaren Verhaltens eines Ehegatten immer nur das Verhalten eines Ehegatten herangezogen werden kann, um den Scheidungsgrund zu begründen. In dem hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass der Antragsteller sich zur Begründung seines Scheidungsantrags nicht darauf berufen kann, dass er selber seine Ehefrau inzwischen verlassen und eine neue Beziehung angefangen hat. Dies mag für die Zerrüttung der Ehe sprechen, begründet aber keinen Scheidungsgrund, auf den der Antragsteller sich zur Begründung seines Scheidungsantrags berufen kann (vgl.http://www.lawteacher.net/acts/family-law/matrionial-causes-act.php - Matrimonial Causes Act 1973 - Summary). Nicht unerheblich ist auch die Beachtung des zeitlichen Moments. Nach Sec 2 Abs. 2 MCA [1973] soll der Umstand, dass der Antragsteller noch weiter mit dem Antragsgegner zusammen gelebt hat, nachdem sich der Vorfall, auf den er seinen Antrag stützt, ereignet hat, bei der Bewertung der Frage, ob ihm ein weiteres Zusammenleben mit dem Antragsgegner zugemutet werden kann, außer Betracht bleiben, wenn die Dauer des Zusammenlebens nach dem genannten Vorfall 6 Monate nicht übersteigt. In der Rechtsprechung wird daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass ein über diese Zeitspanne hinausgehendes Zusammenleben in die Abwägung einzubeziehen ist und zur Zurückweisung des geltend gemachten Scheidungsgrundes führen kann, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen werden. Je länger das Zusammenleben nach dem fraglichen Ereignis angedauert hat, desto weniger wird das Gericht bereit sein, es als ausreichenden Scheidungsgrund anzuerkennen (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4 Rn.4.64). Anerkannt ist in der Rechtsprechung englischer Gerichte aber auch, dass das Zeitmoment in Fällen, in denen sich das beanstandete Verhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat und im Zeitpunkt der Antragstellung noch andauert, keine entscheidende Rolle spielt. Diese Rechtsprechung ist in den Fällen entwickelt worden, in denen der Scheidungsgrund nicht auf einen einzelnen Vorfall, sondern auf eine Vielzahl von Einzelvorfällen gestützt wird, die erst in ihrer Summe den Scheidungsgrund ausmachen. Die 6-Monatsfrist von Sec 2 Abs. 2 MCA [1973] beginnt dann erst zu laufen, wenn das beanstandete Verhalten aufgehört hat. Dauert es im Zeitpunkt der Antragstellung noch an, hat die 6-Monatsfrist noch nicht zu laufen angefangen (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4 Rn.4.63). Gemessen an diesen Maßstäben reicht der Vortrag des Ehemannes, der als Antragsteller - wie ausgeführt - nach englischem Recht die Beweislast für das unzumutbare Verhalten der Antragsgegnerin trägt (Raydon & Jackson, on Divorce and Family Matters, 18. Aufl., Rn. 9.26), auch unter Berücksichtigung des Gegenvortrags der Antragsgegnerin aus, einen Sachverhalt anzunehmen, wonach die Antragsgegnerin sich in einer Weise verhalten hat, dass dem Antragsteller die Fortsetzung des Zusammenlebens mit ihr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände einschließlich der Persönlichkeiten der beteiligten Eheleute billiger Weise nicht zugemutet werden kann. Als Gründe für ein solches Verhalten der Antragsgegnerin führt der Antragsteller in erster Linie ihre Neigung zu zwanghaftem Horten und ihre Unfähigkeit an, dem dadurch verursachten Chaos Herr zu werden. Initiativen seinerseits, für Ordnung zu sorgen - etwa in der Küche - oder aufzuräumen, seien von ihr im Keim erstickt worden, indem sie entsprechende Angebote brüsk zurückgewiesen und ihn bei entsprechenden Eigeninitiativen in unangemessener Weise zurecht gewiesen habe, anstatt seine Bemühungen anzuerkennen oder schlicht die Dinge morgens an ihren alten Platz zurückgestellt habe, wenn er abends einzelne Gegenstände beiseite geräumt gehabt habe, und ihm klar gemacht habe, wer in der Küche das Sagen habe. Weitere von dem Antragsteller angeführte Gründe sind: - Beharren der Ehefrau darauf, dass der jüngste Sohn (meistens mit einem oder zwei weiteren Kindern) mit im Ehebett schlafe, sowie insgesamt fehlendes Interesse an ehelichen Intimitäten, das dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass die Ehefrau sich frühzeitig mit den Kindern schlafen gelegt, häufig mit Jogginghose und Schal bekleidet im Bett gelegen und - soweit sie nicht geschlafen habe - gelesen, gestrickt oder sich mit ihrem I-Pad beschäftigt habe, wenn er zu Bett gegangen sei, so dass er im September 2013 aus dem ehelichen Schlafzimmer auszogen und sich einen eigenen kleinen Schlafplatz auf der Isomatte am oberen Ende der Treppe eingerichtet habe; - fehlende Bereitschaft der Ehefrau zur Kommunikation über die Eheprobleme mit ihm; zwanghaftes Stricken; fehlende Nachfragen nach seinem Berufsalltag; fehlende Reaktion auf eigene Liebesbekundungen; emotionale Vernachlässigung durch die Antragsgegnerin; - unberechtigte, kleingeistige Kritik an ihm bei nichtigen Anlässen auch in Gegenwart der Kinder (Bsp.: ‚falsche Joghurtbecher’); brüskes Wegschubsen oder Fortschicken, wenn er ihr im Weg gestanden habe; unverständlichen Ärger und Wutausbrüche auch vor den Kindern über nichtige Anlässe (Bsp.: Schulfest und Sportveranstaltung an einem Samstag im Juli 2013, fehlende Empathie der Antragsgegnerin für Situation der Kinder und des Antragstellers; übertrieben heftige Reaktion der Antragsgegnerin auf Kratzer am Auto durch Fahrrad des Antragstellers; verärgerte Reaktion der Antragsgegnerin auf Anschaffung eines Durchlauferhitzers und andere dringend benötigte Gegenstände für das geerbte Ferienhaus des Antragstellers in Meerfeld in der Eifel; mangelndes Verständnis der Antragsgegnerin für Bedürfnis des Antragstellers, Internetradio zu hören, und diesbezügliche Unduldsamkeit); ablehnende Haltung der Antragsgegnerin gegenüber Vater und Brüdern des Antragstellers; - Fehlendes Interesse an gemeinsamen Unternehmungen wie Kino- oder Theaterbesuchen (außer mit den Kindern), sozialen Kontakten und Einladungen, Aufstellen sachlich unbegründeter zeitlicher Grenzen für Sonntagsausflüge, Ablehnung gemeinsamer Treffen mit Freunden nach der Arbeit oder am Wochenende; keine Einladung von Gästen; - Weigerung angesichts festgefahrener Kommunikation zwischen den Ehegatten zur Eheberatung zu gehen. Diese Ausführungen des Antragstellers reichen nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des Gegenvortrags der Antragsgegnerin angesichts der geringen Anforderungen, die das englische Recht sowohl bei unstreitigen als auch bei streitigen Scheidungen an das Vorliegen eines Scheidungsgrundes stellt, zur Begründung eines Scheidungsantrags nach Sec. 1 Abs. 2 (b) MCA1973 aus. Der Unterschied in der Verfahrensweise bei streitigen Scheidungen liegt in erster Linie darin, dass der Aufwand zur Aufklärung des zwischen den Ehegatten unter Umständen streitigen Sachverhalts wesentlich höher ist als bei unstreitigen Scheidungen (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4, Rn. 4.09; Amanda Rimmer, Grounds for Divorce - Part Two, ‚Unreasonable Behaviour‘), nicht darin, dass der Maßstab für die materiell-rechtlich zu entscheidende Frage, ob der festgestellte Sachverhalt für die Annahme eines unzumutbaren Verhaltens des Antragsgegners ausreicht, ein wesentlich strengerer wäre. Hinzu kommt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall beide Ehegatten die Scheidung wollen. Ihr Streit bezieht sich allein auf die Frage, welches Gericht für die Scheidung der Ehe (und die Entscheidung über die Folgesachen) international zuständig ist. Diesem Streit ist im Einklang mit den Ausführungen in dem Gutachten S... (vgl. Rz. 43 des Gutachtens S..., Bd. I, Bl. 226 d.A.) für die materiell-rechtlich zu entscheidende Frage, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht, indes keine Bedeutung beizumessen. Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Gegenvortrags der Antragsgegnerin ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass es sich bei dem auf den Fotos dokumentierten Zustand der Wohnung um einen spätestens seit Ende 2009 bestehenden Dauerzustand in dem Sinne gehandelt hat, dass die Sachen zwar von Zeit zu Zeit von einem Zimmer in das andere oder innerhalb eines Raumes umgeräumt wurden, dass dabei aber der Zustand, dass sich überall Gegenstände, Kisten, Bücher, Kleidungsstücke etc. stapelten, nicht beseitigt wurde, es sich also in diesem Sinne um einen dauerhaften Zustand handelte. Etwas wesentlich anderes hat auch die Antragsgegnerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht nicht behauptet. Zwar hat sie bestritten, dass die vom Ehemann vorgelegten Fotos genau den Zustand des abgebildeten Raumes in dem behaupteten Aufnahmezeitpunkt zeigen, begründet hat sie das aber damit, dass bestimmte Gegenstände - wie etwa die abgebildete Bank - in dem behaupteten Zeitpunkt nicht mehr da gewesen seien und die Küche nicht immer unaufgeräumt gewesen sei, sie zudem zu bestimmten Anlässen, wie etwa den Besuch des Klavierlehrers oder die Kommunion eines ihrer Söhne aufgeräumt habe. Dies steht dem Vortrag des Ehemannes nicht entgegen, sondern bestätigt seine Ausführungen, dass der übliche Zustand der war, wie er auf den Bildern dargestellt wird, und der aufgeräumte Zustand in den ”Repräsentationsräumen” des Hauses die seltene Ausnahme war. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Leidenschaft für Stricken und das Sammeln von Gegenständen, insbesondere Wolle, nicht bestritten hat, sondern die vielen Gegenstände, die sich im Laufe der Ehe angesammelt haben, Anlass für sie waren, auf den Bezug einer größeren Wohnung zu drängen. Zudem hat sie in einer von dem Ehemann vorgelegten E-Mail selbst eingeräumt, dass sie jedenfalls die Situation im Wohnzimmer nicht im Griff hatte. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass der Antragsteller gleichermaßen Verantwortung für die Situation im Haus getragen habe wie die Antragsgegnerin. Seine Weigerung, ein größeres Haus zu mieten oder zu kaufen, kann das Chaos in dem Haus der Familie der Eheleute nicht erklären. Zum einen hatte er dafür triftige Gründe wie die immens hohen Mietpreise in London und die Vorteile einer zentral gelegenen Wohnung mit Nähe zur Schule der Kinder und seinem eigenen Arbeitsplatz. Zum anderen ist zweifelhaft, ob eine größere Wohnung auf Dauer für Abhilfe hätte sorgen können. Das eigentliche Problem war nicht der mangelnde Platz - immerhin standen der Familie nach Angaben des Antragstellers ca. 140 m², nach Angaben der Antragsgegnerin ca. 120 m² Wohnfläche, aufgeteilt in Wohnzimmer, Küche, 5 Schlafzimmer und zwei Bädern sowie Speicher, Terrasse und Garage zur Verfügung -, sondern die Sammelleidenschaft der Antragsgegnerin und ihre Unfähigkeit, sich von Sachen zu trennen. Dabei kam der Antragsgegnerin nach der in der Ehe herrschenden Arbeitsteilung einer typischen Alleinverdienerehe, bei der der Antragsteller morgens um 7.15 Uhr das Haus verließ, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, und vor abends 19.00 Uhr nicht nach Hause kam, während die Antragsgegnerin sich um Haushalt und Kinder kümmerte, von vornherein die Hauptverantwortung für die Zustände im Haus zu . Hinzu kommt, dass der Antragsteller nachvollziehbar - zuletzt in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2015 - dargelegt hat, dass die Antragsgegnerin sich jegliche Einmischung seinerseits in Haushaltsdinge verbat und mehrere Versuche seinerseits, jedenfalls in Teilbereichen etwa in Bezug auf Garten und Kompost für eine Verbesserung der Situation zu sorgen, von der Antragsgegnerin untersagt bzw. unterlaufen wurden. Ihr Vortrag, dass auch der Antragsteller überflüssige Gegenstände im Haus gelagert habe, ist nicht geeignet, den durch Fotos unterlegten Vortrag des Antragsgegners über die Zustände in der Wohnung, in der sich vor allem Bücher, Zeitungen, Wolle und Kleidungstücke der Antragsgegnerin und der Kinder stapelten, zu widerlegen. Die von ihr selbst in dem von ihr betriebenen Scheidungsverfahren dem High Court in London vorgelegte Liste an unnützen oder überflüssigen Gegenständen, die dem Antragsgegner gehörten (Anlage ASt 10, Bd. I, Bl. 289 d.A.), übersteigt nicht den Rahmen dessen, was sich üblicherweise im Laufe der Jahre an überflüssigen Gegenständen ansammelt. Aus Sicht des Senats stellte sich die Situation so dar, dass die Gegenstände des Antragstellers in dem vornehmlich von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Chaos im Haus untergingen und eine Beseitigung nur einzelner im gehörender Gegenstände ohne eine gemeinsame Aufräumaktion zum einen kaum möglich, zum anderen aber auch wenig hilfreich gewesen wäre, weil das Grundübel dadurch nicht beseitigt worden wäre. Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos über den aufgeräumten Zustand des Hauses nach Auszug des Antragstellers ändern an dieser Einschätzung nichts. Die entsprechenden Aufräumarbeiten hat die Antragsgegnerin nach unbestritten gebliebenem Vortrag des Antragstellers mit Hilfe ihrer eigenen Verwandtschaft und erst nach Auszug des Antragstellers unter dem Druck des anstehenden Scheidungsverfahrens durchgeführt. Der aufgeräumte Zustand des Hauses zeigt, dass es möglich war, in dem Haus Ordnung zu halten. Dass dies allein am Auszug des Antragstellers bzw. daran gelegen haben soll, dass die Antragsgegnerin sich von den überflüssigen Gegenständen des Antragstellers befreit hat, erscheint nicht überzeugend. Der Scheidungsantrag des Antragstellers scheitert auch nicht an der 6-Monatsfrist des Sec 2 Abs. 2 MCA 1973. Der Senat folgt dem Argument des Antragstellers, dass er lange an der Ehe festgehalten hat, weil er an der Antragsgegnerin und den Kindern hing und die Konfrontation mit der Antragsgegnerin scheute, selbst für ihn aber eines Tages der Zeitpunkt gekommen war, wo er es nicht mehr ausgehalten hat. Äußerlich erkennbar wird dies daran, dass der Antragsteller im September 2013 aus dem Eheschlafzimmer auszog und eine Psychotherapie zur Aufarbeitung seiner Eheprobleme anfing. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Rechtsprechung englischer Gerichte, wonach bei anhaltenden Missständen bis zum Auszug das Zeitmoment keine Rolle spielt (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, Family Law, 9. Aufl., Kap. 4 Rn.4.63) und wie in Birch v. Birch ([1992] 1 FLR 564] auch nach Jahrzehnten ertragenen unangemessenen Verhaltens des Antragsgegners diese Umstände zur Begründung eines Scheidungsantrags herangezogen werden können, wenn die Gründe für das jahrelange Verharren in der Situation nachvollziehbar sind. Dass die Situation dem Antragsteller unerträglich war, muss auch der Antragsgegnerin angesichts seiner Versuche, Haus, Garten und Kompost aufzuräumen, klar gewesen sein. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass es zwischen den Eheleuten praktisch kein Eheleben mehr gab. Selbst nach dem Auszug des Antragstellers aus dem gemeinsamen Schlafzimmer, der ein Alarmzeichen für die Antragsgegnerin hätte sein müssen, wenn ihr an dem Antragsteller und der Aufrechterhaltung ihrer Ehe gelegen gewesen wäre, änderte sie ihr Verhalten nicht. Auch auf den Vorschlag des Antragstellers, sich einer Eheberatung zu unterziehen (vgl. E-Mail vom 18.10.2013 und 24.10.2013), ging sie nicht ein. Sie beharrte darauf, die Probleme zu besprechen, und zwar in der Form, dass sie vom Antragsteller erwartete, dass er sie mündlich mit ihr ausdiskutierte, obwohl ihr anhand seiner E-Mails hätte klar sein müssen, dass ihm genau das schwer fiel und er darunter litt, dass die wenigen Gesprächssituationen, die es gab, schnell ins Alltägliche abglitten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin sich im Januar 2014 um einen Lagerraum bemüht und einen solchen besorgt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Auszugspläne des Antragstellers schon konkrete Formen angenommen. Unabhängig davon, wann der Auszug des Ehemannes endgültig vollzogen wurde, hatte er der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls unstreitig bereits mitgeteilt, dass er ein Zimmer für sich außerhalb der ehelichen Wohnung angemietet hatte. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dementsprechend auch nichts von dem angemieteten Lagerraum erzählt, etwa in der Form, dass sie eine erste Maßnahme zur Verbesserung der häuslichen Situation und Rettung ihrer Ehe eingeleitet habe. Die Anmietung des Lagerraums stellt sich eher als erster Schritt ihrerseits zum Vollzug der Trennung, denn als Versuch zur Rettung ihrer Ehe dar. Der Senat ist gehindert, die Ehescheidung auszusprechen, weil nach § 146 Abs.1 FamFG die Sache an dasjenige Gericht zurückzuverweisen ist, welches die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Im vorliegenden Fall ist noch über die von der Antragsgegner anhängig gemachten Folgesachen Versorgungsausgleich, Nachehelichenunterhalt und Ansprüche aus ehelichem Güterrecht zu entscheiden.” Beide Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Senats schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Wesentliche Einwände sind dagegen nicht erhoben worden. Von der erneuten Durchführung eines Termins und einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 117 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits in der ersten Instanz durchgeführt wurden und von der neuerlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Dem Argument der Antragsgegnerin, dass das Ergebnis der Würdigung des Vortrags der Beteiligten bei Durchführung einer persönlichen Anhörung möglicherweise ein anderes gewesen wäre, folgt der Senat nicht, weil zu den persönlichen Einlassungen der Beteiligten ausreichende Ausführungen in den Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts enthalten sind und die persönlichen Einlassungen der Antragsgegnerin im Einklang mit ihrem schriftsätzlichen Vortrag stehen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Familiengericht vorbehalten (Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 146 Rn. 7). Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 43 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, vgl. § 70 Abs. 2 FamFG.