Beschluss
13 WF 43/16
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0307.13WF43.16.0A
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Leitsätze
Bei der Ermittlung der Ratenhöhe im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe kann eine Barunterhaltsverpflichtung nur dann als Abzugsposition vom einzusetzenden Einkommen des bedürftigen Beteiligten anerkannt werden, wenn der behauptete Unterhaltsbetrag auch tatsächlich geleistet wird. Dabei bleibt es auch dann, wenn der bedürftige Beteiligte damit rechnen muss, Zahlungen auf einen Unterhaltsrückstand leisten zu müssen.(Rn.1)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 27. Januar 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 9019/15 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung der Ratenhöhe im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe kann eine Barunterhaltsverpflichtung nur dann als Abzugsposition vom einzusetzenden Einkommen des bedürftigen Beteiligten anerkannt werden, wenn der behauptete Unterhaltsbetrag auch tatsächlich geleistet wird. Dabei bleibt es auch dann, wenn der bedürftige Beteiligte damit rechnen muss, Zahlungen auf einen Unterhaltsrückstand leisten zu müssen.(Rn.1) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 27. Januar 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 9019/15 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die Höhe der von ihm im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe zu leistenden Raten wendet, ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 ZPO), aber in der Sache nicht begründet: Der Antragsgegner meint, bei der Ermittlung der Ratenhöhe sei zu berücksichtigen, dass er gegenüber seinen drei minderjährigen, im Haushalt der Antragstellerin lebenden Kindern barunterhaltspflichtig sei. Der Anspruch der Kinder auf Unterhalt werde derzeit vom Jugendamt als Unterhaltsbeistand gegen ihn gerichtlich geltend gemacht; dem Antrag zufolge fordere der Unterhaltsbeistand laufende und rückwirkende Zahlung seit dem 1. Juni 2014 in Höhe von insgesamt 765 €/Monat. Der Unterhalt werde, wie er einräumt, derzeit zwar nicht geleistet. Die Verpflichtung sei bei der Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der begehrten Verfahrenskostenhilfe aber gleichwohl zu berücksichtigen, weil er im Fall einer antragsgemäßen Verpflichtung rückwirkend zur Zahlung herangezogen werde. Damit kann der Antragsgegner, worauf das Familiengericht ihn bereits mehrfach, etwa in dem Hinweis vom 2. Dezember 2015 - Aufforderung, einen Nachweis über die tatsächliche Unterhaltszahlung vorzulegen - und in dem Beschluss vom 25. Februar 2016 über die Nichtabhilfe zu Recht hingewiesen hat, nicht gehört werden. Denn der Abzug nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO für Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen kommt, gleichgültig, ob der Unterhalt in bar oder in Naturalleistungen wie etwa in Form von Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) erbracht wird, überhaupt nur dann in Betracht, wenn eine Unterhaltsleistung auch tatsächlich erfolgt. Aufgrund einer bloß fiktiven, nicht effektiv geleisteten Unterhaltszahlung kann ein Freibetrag nicht gewährt werden; dies auch dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige damit rechnen muss, Zahlungen auf einen Unterhaltsrückstand leisten zu müssen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 18 WF 176/06, FamRZ 2007, 486 sowie Gottschalk, in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [7. Aufl. 2014] Rn. 271). Entgegen der geäußerten Befürchtung sind damit für den Antragsgegner keine Nachteile verbunden, weil er ab dem Moment, zu dem die erste Zahlung auf den rückständigen Kindesunterhalt erfolgt, Antrag auf Ermäßigung der Ratenhöhe stellen kann (§ 120a Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.