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Beschluss

19 UF 79/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0219.19UF79.15.0A
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Leitsätze
Bei der Inhaltskontrolle eines vertraglichen vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe (hier: einer Deutschen mit einem Ausländer) stellt es sich nicht als illegitime Ausgestaltung der Vorsorgeplanung dar, wenn sich der deutlich ältere Ehegatte für die restliche Zeit seines Berufslebens gegen Eingriffe in die noch hinzukommenden Anwartschaften im Fall der Scheidung absichern will und im Gegenzug dem jüngeren Ehegatten der während der Dauer der Ehe erzielte Versorgungszuwachs ungeteilt verbleibt.(Rn.12)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.3.2015 - 147 F 18941/14 - gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert in Höhe von 1.000,00 Euro zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Inhaltskontrolle eines vertraglichen vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe (hier: einer Deutschen mit einem Ausländer) stellt es sich nicht als illegitime Ausgestaltung der Vorsorgeplanung dar, wenn sich der deutlich ältere Ehegatte für die restliche Zeit seines Berufslebens gegen Eingriffe in die noch hinzukommenden Anwartschaften im Fall der Scheidung absichern will und im Gegenzug dem jüngeren Ehegatten der während der Dauer der Ehe erzielte Versorgungszuwachs ungeteilt verbleibt.(Rn.12) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.3.2015 - 147 F 18941/14 - gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert in Höhe von 1.000,00 Euro zurückgewiesen. I. Die beteiligten früheren Eheleute streiten darüber, ob ein ehevertraglich vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Die am ... in ..., geborene Antragstellerin und der am ... in ... /Türkei, geborene Antragsgegner waren seit dem ... miteinander verheiratet. Durch die hiermit in Bezug genommene Urkunde Nr. ... der Notarin... in Berlin (Bl. 5-8 d.A.) hatten sie unter Hinzuziehung eines Dolmetschers Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Die Antragstellerin wird in der Urkunde als S..., bezeichnet; ihren Angaben zufolge war sie als Verwaltungsangestellte beim Finanzamt ... ... beschäftigt. Gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Antragsgegner ging ab April 1993 bis 2000 für Entgelte um 1.000,00 DM monatlich Tätigkeiten als P... nach, mit einer kurzen Unterbrechung, in der er im Gastronomiebereich als F... tätig war. Ab dem Jahr 2000 bis Mai 2013 bemühte er sich um eine Aufbau einer selbständigen Existenz im ... handel; die Einbürgerung erlangte er ca. 2001. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 433,35 Euro monatlich und bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von 388,83 Euro. Die Antragstellerin ist mittlerweile verrentet und hat Einkünfte in Höhe von 1.640,59 Euro monatlich Durch Beschluss vom 26.03.2015, dem Antragsgegner zugestellt am 9.4.2015, hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es entgegen dem Antrag des Antragsgegners unter Hinweis auf den Ehevertrag, gegen dessen Wirksamkeit und Anwendung Bedenken nicht zu erheben seien, nicht durchgeführt. Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsgegner mit der am 11.5.2015 (Montag) beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er hält den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam und trägt in diesem Zusammenhang zu der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Im Hinblick auf das wirtschaftliche und soziale Missverhältnis der Vertragsbeteiligten, liege eine einseitige sittenwidrige Benachteiligung vor. Die Antragstellerin habe die Eheschließung von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht und ihn diesbezüglich massiv bedrängt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und sowohl arbeits- als auch einkommenslos gewesen und habe sich in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden. Den Vertragsentwurf habe er vorab nicht zur Überprüfung erhalten; offensichtlich habe allein die Antragstellerin den Inhalt vorgegeben. Es sei davon ”auszugehen (...), dass die Antragstellerin diejenige war, (der) an dem Abschluss des Vertrages gelegen” gewesen sei und die bewusst seine Unterlegenheit ausgenutzt habe. Er sei, wie offensichtlich gewesen sei, nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die Bedeutung des Ehevertrages und der darin enthaltenen Einzelregelungen zu erfassen und sich der Tragweite der Regelungen ungeachtet der Übersetzung nicht bewusst geworden. Eine Gesamtwürdigung der Situation lasse stark vermuten, dass seine offensichtliche Rechtsunkenntnis ausgenutzt worden sei. Die Begriffe ”Zugewinn” und ”Versorgungsausgleich” habe er gar nicht verstanden. Ein Motiv für den vollständigen Ausschluss sämtlicher Ausgleichsmechanismen sei nicht erkennbar. Aufgrund fehlender Berufsausbildung und ungenügender Sprachkenntnisse sei absehbar gewesen, dass er es nicht einfach auf dem Arbeitsmarkt haben würde und niemals mit der Antragstellerin habe gleichziehen können. Das habe sich durch seinen weiteren Werdegang dann auch bestätigt. Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Sie trägt vor, sie habe den Antragsgegner bereits finanziell unterstützt, als er in der Türkei als ... in einem großen Hotel tätig gewesen sei. So sei es auch nach der Einreise und der Aufnahme einer Berufstätigkeit in Deutschland weitergegangen, weswegen von der Ausnutzung einer vermeintlichen Unterlegenheit nicht ausgegangen werden könne. Sie habe vor und nach der Heirat, durch die sie im Übrigen eine Witwenrente von ca. 800,00 DM monatlich aufgegeben habe, habe den Antragsgegner bei der Ausübung seiner Beschäftigungsverhältnisse und beim Eintritt in die Selbständigkeit begleitet und mit hohen Zahlungen unterstützt. Auch davor habe sie in Phasen zu ihm gestanden, in dem der Antragsgegner wegen des Verlustes seines Führerscheins nicht mobil und mit hohen Kosten durch die dadurch zweifach fällig gewordene MPU konfrontiert gewesen sei. Den Niedergang seines Gewerbes habe sich der Antragsgegner wegen seines Alkoholkonsums und der dadurch bedingten Unzuverlässigkeit und seiner “Zockerei” in türkischen Cafés selbst zuzuschreiben. Nunmehr gehe es ihm, wie er mehreren Zeugen gegenüber unverhohlen eingeräumt habe, um die nach ihrem Tod zu erwartende Rente. Zudem habe er das Eigentum an einer von ihr finanzierten Eigentumswohnung in ... / Türkei an sich gebracht und die Wohnung hinter ihrem Rücken auf seinen Bruder übertragen. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 10.12.2015 bestritten. Er habe stets ebenfalls zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen. Die Kosten für die MPU habe man sich geteilt. II. Die Beschwerde, über die der Senat ankündigungsgemäß im schriftlichen Verfahren entscheidet, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Denn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem Ehevertrag vom ... ist, wie der Senat bereits in dem die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 22.12.2015 ausgeführt hat, wirksam. 1. Der formgerecht abgeschlossene Vertrag hält der Inhaltskontrolle nach § 138 BGB stand. Der Beschwerdeführer, der die (objektive) Beweislast für die die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB begründenden Umstände trägt, vermag die ihm obliegende Darlegung, dass aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise eine einseitige Lastenverteilung bei Vertragsschluss angelegt war, im Wege einer oberflächlichen Auseinandersetzung mit seinen eigenen Obliegenheiten nicht zu erbringen. a. Die gesetzlichen Regelungen über die Folgen einer Scheidung der Ehe stehen, wie die Beschwerde nicht verkennt, grundsätzlich zur Disposition der Eheleute. Dieser Grundsatz findet seine Grenze allein dort, wo – bezogen auf die Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses – davon auszugehen ist, dass die Vereinbarung eine Vertragspartei ohne legitimen Grund durch den Ausschluss der ihr zustehenden Ansprüche im Scheidungsfall unangemessen benachteiligt und ihr hierfür auch kein Ausgleich zuerkannt wird. Maßgeblich ist der Gesamtcharakter des Vertrages nach seinem Inhalt und seinem Zweck sowie der Beweggrund der Eheleute für seinen Abschluss. Dabei sind die Gesamtumstände zur Zeit des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, der beabsichtigte Zuschnitt der Ehe sowie die vorhersehbaren Auswirkungen der Regelungen (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2011 - XII ZR 11/09 -, Rn 14 m.w.N.; Beschluss vom 18.3.2009 - XII ZB 94/06 - Rn 13, jeweils zitiert nach Juris). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kommt in der Regel nur in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH Urteil vom 28.3.2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311; Beschluss vom 18.3.2009, Rn 14 a.a.O., m.w.N., beide zitiert nach Juris). Allein der kompensationslose Totalverzicht führt noch nicht zu der Unwirksamkeit des Vertrages; dies ist aber bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob dies auf einer Verhandlungsdisparität der Parteien beruht (BGH, Beschluss vom 17.5.2006 – XII ZB 250/03, zitiert nach Juris). Nach diesen Maßstäben kann eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach § 138 BGB in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Ausschlüsse hier nicht mit Aussicht auf Erfolg dargelegt werden. Zwischen einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 27 Jahre alten, im September 1991 zugezogenen türkischen Staatsangehörigen und einer damals bereits 52 Jahre alten berufstätigen deutschen Frau mag es in Bezug auf die Beherrschung der deutschen Sprache, das Wissen um wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge und das aktuell erzielte wie auch gemäß der jeweiligen Ausbildung und Qualifizierung erzielbare Einkommen erhebliche Diskrepanzen geben. Auf der anderen Seite gibt es billigenswerte Motive, die es rechtfertigen können, es gerade in dieser Partnerschaftskonstellation dabei zu belassen, dass jeder für seinen Einkommens- und Versorgungserwerb selbst verantwortlich bleibt. Dazu gehört bei einer sog. phasenverschobenen Ehe, wie sie hier aufgrund des beträchtlichen Altersunterschiedes zweifellos vorliegt, der Umstand, dass ein Beteiligter dem Erreichen der Altersgrenze und dem Abschluss des Versorgungsaufbaus deutlich näher ist als der andere, der noch mehr als 35 Jahre seines beruflichen Werdegangs vor sich hat. Der Altersunterschied bei Eheschließung legt im Interesse beider Eheleute einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann sogar deshalb nahe, weil die strikte Durchführung der Halbteilung, wie sie das Gesetz vorsieht, zu einem Ungleichgewicht führt, wenn eine Seite während der Ehezeit keine nennenswerte Versorgung mehr aufbauen kann, die andere Seite jedoch den maßgeblichen Versorgungsaufbau während der Ehezeit leisten wird. So liegt es auch hier. Die Antragstellerin hatte etwa Dreiviertel ihres beruflichen Werdegangs absolviert und offenbar bereits zwei Ehen hinter sich. An der bis dato erlangten Altersvorsorge, die wesentlich fortgeschrittener als die des Antragsgegners, konnte der Antragsgegner von vornherein nicht partizipieren. Hinzu kam für die Antragstellerin allerdings die Aufgabe einer beträchtlichen Witwenrente durch die Wiederverheiratung. Hingegen stand der Antragsgegner mit 27 Jahren noch am Anfang der für die Altersvorsorge zur Verfügung stehenden Zeit, die damit voraussichtlich nahezu vollständig während der Ehe betrieben werden würde. Der Antragsgegner hat sich - abgesehen von den sonstigen Vorteilen einer Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen - von dem Risiko befreit, die bis zum Abschluss seines eigenen Berufslebens aufzubauende Altersvorsorge - mag sie dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen - mit einem Ehegatten teilen zu müssen, der seinerseits gemäß der Perspektive im Zeitpunkt der Eheschließung keinen wesentlichen Beitrag zu einem gemeinsamen Versorgungsaufbau schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr leisten konnte. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang das Argument bemüht, es sei stets absehbar gewesen, dass er hinsichtlich seiner Einkommens- und Versorgungssituation niemals mit der Beschwerdegegnerin habe gleichziehen können und er sei ”eher einer selbständigen Tätigkeit nachgekommen”, ist das angesichts seines damaligen Lebensalters und der durch den Aufenthalt in Deutschland eröffneten Chancen für Integration und berufliches Fortkommen ebenso inhaltsleer wie unerheblich. Denn der Versorgungsausgleich dient weder dazu, ein bereits anfänglich bestehendes Gefälle in Qualifikation und Herkunft einzuebnen, noch kann die nach Eheschließung in Kenntnis des Ausschlusses des Ausgleichs von Zugewinn und Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung, in Deutschland ”eher selbständig tätig zu sein” und sich weder um einen Vorsorge - noch um einen eine vergleichbare Absicherung für das Alter bewirkenden Vermögensaufbau zu kümmern, die Annahme rechtfertigen, bei Abschluss des Ehevertrages in sittenwidriger Weise benachteiligt worden zu sein. Bei einer solchen Ausgangskonstellation reicht der allgemeine Vortrag, durch den Ehevertrag aufgrund der Sprache, der Herkunft und der Qualifikation benachteiligt und übervorteilt worden zu sein, nicht aus. Vielmehr bedarf es des Vortrages solcher Tatsachen, die in die anzustellende Gesamtabwägung einbezogen werden können. Das Beschwerdevorbringen genügt dem nicht. Es beschränkt sich weitgehend auf die abstrakte Wiedergabe der Rechtsprechung zur Wirksamkeitskontrolle und die gleichfalls allgemein gehaltene Schlussfolgerung, dass hier von deren Anwendbarkeit auszugehen sei. Auch der ergänzende Vortrag in den Schriftsätzen vom 13.8.2015 und 10.12.2015 trägt den Anforderungen an die Darlegung der Sittenwidrigkeit nicht Rechnung. Er beschränkt sich der Sache nach auf Unterstellungen und vermeintlich offenkundige Gegebenheiten. Es ist indessen keine illegitime Ausgestaltung der Vorsorgeplanung, wenn sich die Antragstellerin für die restliche Zeit ihres Berufslebens gegen Eingriffe in die noch hinzukommenden Anwartschaften im Fall der Scheidung absichern wollte und im Gegenzug dem Antragsgegner der während der Dauer der Ehe erzielte Versorgungszuwachs ungeteilt verblieb. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass etwaige Nachteile, die sich aus dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs ergeben konnten, auch anderweitig kompensiert worden sind. Dem Antragsgegner hat die Heirat mit der Antragstellerin allein in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, den gesicherten Verbleib in Deutschland und den Aufbau einer beruflichen Existenz schon im Ausgangspunkt eine tragfähige Basis verschafft, die er ohne die Ehe nicht gehabt hätte. Zudem sind etwaige Risiken aus den Regelungen des Ehevertrages durch sonstige Leistungen der Antragstellerin kompensiert worden. Denn die Antragstellerin hat den Antragsgegner entsprechend der gemeinsamen Planung vor und nach der Eheschließung beim Aufbau einer Lebens- und Vorsorgeplanung in Deutschland unterstützt und begleitet, ihm unstreitig über mehr als 20 Jahre hinweg eine vielfache finanzielle Unterstützung zugewandt und sogar zum Aufbau von Vermögen in Gestalt einer Eigentumswohnung in der Türkei beigetragen. Damit hat sie einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Ausgleich erbracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsgegner sich an den Kosten des gemeinsamen Unterhalts und der Haushaltsführung beteiligt hat oder die Antragstellerin in vollem Umfang dafür aufgekommen ist. Es lag aufgrund dieser Beiträge in der Hand des Antragsgegners, seinen gesicherten Aufenthalt in Deutschland und die Beiträge der Antragstellerin zum Erwerb von Sprachkenntnissen für eine berufliche Qualifikation und den Aufbau einer tragfähigen selbständigen Existenz zu nutzen, und nicht in der Verantwortung der Antragstellerin, die mit dem Aufbau einer beruflichen Existenz verbundenen allgemeinen und spezifischen Risiken abzusichern und Defizite auf Seiten des Antragsgegners durch weitere Zuwendungen zu Lasten ihrer eigenen Altersvorsorge zu kompensieren, die sich durch die Eheschließung ohnehin um die Witwenrente reduziert hatte. b. Die Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Vereinbarungen kann auch nicht aus den weiteren Umständen des Vertragsabschlusses hergeleitet werden. Der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners ist ebenfalls dürftig. Der Vertrag ist in Gegenwart eines Dolmetschers beurkundet worden; die Belehrungen über seine Folgen sind dokumentiert. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei überrumpelt worden und habe sich auf den Vertragsabschluss nicht hinreichend vorbereiten können, rechtfertigt die Annahme eines sittenwidrigen Vorgehens von vornherein nicht. Denn es ist nicht erkennbar, warum es dem Antragsgegner - wenn es dann so war - nicht möglich gewesen sein sollte, sich dem spätestens im Notartermin zu widersetzen. Er war erwachsen, war in der Türkei bereits einer Berufstätigkeit in einem Hotel nachgegangen und hatte einen Dolmetscher an seiner Seite. Ihm kann daher ausreichend Selbständigkeit unterstellt werden, um einem solchen Vorgehen nötigenfalls entgegenzutreten. Die Sittenwidrigkeit würde auch nicht dadurch begründet, wenn die Antragstellerin – wie der Antragsgegner vorträgt – die Eheschließung von dem Vertragsabschluss abhängig gemacht hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8.6.2011 – II 5 UF 51/10 – Rn. 54, zitiert nach Juris). Ebenso wie sie mehrere plausible Gründe für den vertraglichen Ausschluss anführen kann, stand es ihr auch frei, die Ehe nur unter den Bedingungen einzugehen, die sie für tragfähig hielt. Dem Antragsgegner stand es seinerseits frei, auf die Eheschließung auf der Grundlage des ihm angesonnenen Vertrages zu verzichten, wenn er unter diesen Maßgaben nicht heiraten wollte. 2. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem eine Ausübungssperre anzunehmen und der Versorgungsausgleich jedenfalls teilweise durchzuführen sind (hierzu BGH Beschluss vom 6.10.2004 – XII ZB 57/03 – Rn 14 ff. zitiert nach Juris) bedarf es nicht. Denn insoweit fehlt jeder durch Tatsachen unterlegte Vortrag. Zudem fehlt es nach dem oben Gesagten ersichtlich an einem durch die Ehe bedingten Nachteil und an einer von den damaligen gemeinsamen Vorstellungen der Beteiligten abweichenden Entwicklung der Verhältnisse innerhalb der Ehe, wenn es dem Antragsgegner, wie die Antragstellerin im Wesentlichen unwidersprochen vorträgt, aufgrund einer nachlässigen Einstellung nicht gelingt, die ihm eingeräumten Chancen zum nachhaltigen Aufbau einer unabhängigen beruflichen Existenz zu verwerten. 3. Die Kostenentscheidung beruht wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswerts findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (Mindestwert). Gründe, die gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.