Beschluss
13 UF 12/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0610.13UF12.15.0A
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Leitsätze
Auch wenn das um Ausbildungsunterhalt nachsuchende volljährige Kind seine Obliegenheit vernachlässigt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und zu betreiben, entfällt der Unterhaltsanspruch jedenfalls dann nicht, wenn dem volljährigen Kind auf Grund einer Erkrankung - hier: seit dem 3. Lebensjahr bestehende, komplexe Aufmerksamkeitsdefizit- und Aktivitätsstörung schwerer Form, verbunden mit einem reaktiven depressiven Syndrom - die Einsicht fehlt, dass es vor Aufnahme einer Ausbildung zunächst der fachärztlichen Therapie bedarf und es krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, der Erkrankung gegenzusteuern und die notwendigen Maßnahmen zu deren Behandlung zu ergreifen.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 10. Dezember 2014 bekannt gegebene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 21 F 3893/13 - wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 6. März 2012 bis zum 31. März 2013 Unterhalt in Höhe von 4.589 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.589 € trägt der Antragsgegner.
Die Anträge des Antragsgegners vom 6. März 2015 und vom 8. Juni 2015, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen, werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn das um Ausbildungsunterhalt nachsuchende volljährige Kind seine Obliegenheit vernachlässigt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und zu betreiben, entfällt der Unterhaltsanspruch jedenfalls dann nicht, wenn dem volljährigen Kind auf Grund einer Erkrankung - hier: seit dem 3. Lebensjahr bestehende, komplexe Aufmerksamkeitsdefizit- und Aktivitätsstörung schwerer Form, verbunden mit einem reaktiven depressiven Syndrom - die Einsicht fehlt, dass es vor Aufnahme einer Ausbildung zunächst der fachärztlichen Therapie bedarf und es krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, der Erkrankung gegenzusteuern und die notwendigen Maßnahmen zu deren Behandlung zu ergreifen.(Rn.12) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 10. Dezember 2014 bekannt gegebene Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 21 F 3893/13 - wie folgt geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 6. März 2012 bis zum 31. März 2013 Unterhalt in Höhe von 4.589 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2014 zu zahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 4.589 € trägt der Antragsgegner. Die Anträge des Antragsgegners vom 6. März 2015 und vom 8. Juni 2015, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen, werden zurückgewiesen. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 11. Dezember 2014, mit dem sein Antrag, den Antragsgegner - seinen Vater - zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit vom 6. März 2012 bis zum 31. März 2013 in Höhe von insgesamt 4.589 € nebst Zinsen zu verpflichten zurückgewiesen wurde. Die Abweisung wurde vom Familiengericht damit begründet, dass der Antragsteller es verabsäumt habe, seine Unterhaltsbedürftigkeit schlüssig darzulegen: Ein volljähriges Kind sei verpflichtet, grundsätzlich jede Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, um für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Wenn das Kind, wie hier der Antragsteller, an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Lernbehinderung leide, dann sei es verpflichtet, alles zu unternehmen, um seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, um in der Lage zu sein, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Das habe der Antragsteller jedoch unterlassen: Zwar könne man ihm nicht vorwerfen, dass er in der 8. Schulklasse die Tabletten gegen seine ADHS-Erkrankung eigenmächtig abgesetzt habe, so dass sich sein Gesundheitszustand daraufhin rapide verschlechterte. Aber er hätte die Tabletteneinnahme nicht erst ab März 2013, im Zuge seiner jugendpsychiatrischen Behandlung durch Frau Dr. M... wiederaufnehmen müssen, sondern diesen Schritt hätte er bereits viel früher, etwa nach dem Abbruch seiner Ausbildung zum Maler und Lackierer im März 2012, ergreifen müssen. Denn nachdem er sich seit seinem dritten Lebensjahr in ärztlicher Behandlung wegen seiner Aufmerksamkeitsdefizitstörung befand und auch wusste, dass seine schulischen Leistungen nach Absetzen der Tabletten in der 8. Klasse deutlich nachgelassen hatten, hatte er ausreichend Anhaltspunkte dafür, medizinische Maßnahmen zu ergreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Der Antragsteller meint, das Familiengericht habe seine Unterhaltsforderung zu Unrecht zurückgewiesen. Das Familiengericht habe aufgrund einer ‚ex post-Betrachtung’ geurteilt; die Entscheidung sei getroffen worden aufgrund von Erkenntnissen, die erst im Zuge der ärztlichen Behandlung durch die Jugendpsychiaterin Frau Dr. M... ab März 2013 bekannt geworden seien. Dabei habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass vom Antragsteller Unterhalt nur für einen beschränkten, zeitlich vor Aufnahme der ärztlichen Behandlung liegenden Zeitraum - von Anfang März 2012 bis Ende März 2013 - begehrt werde und dass er in diesem Zeitraum aufgrund seiner Erkrankung gar nicht in der Lage war zu erkennen, dass er ärztliche Hilfe benötige. Tatsächlich habe er seinerzeit weder eine Krankheitseinsicht besessen noch sei er einsichtsfähig gewesen oder in der Lage, nach einer gewonnenen Einsicht auch zu handeln. Seine Erkrankung habe es ihm nicht erlaubt, derartige Schlüsse zu ziehen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um seine Gesundheit und damit auch seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2014, die Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2015 und die Schriftsätze vom 10. April 2015, vom 4. Mai 2015 und vom 8. Juni 2015 Bezug genommen. Der Antragsgegner verteidigt die ergangene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und richtig. Er meint, die Tatsache, dass der Antragsteller in der Zeit von März 2012 bis August 2012 ein Praktikum im Versicherungsbüro seines Onkels habe absolvieren können, bei dem er Briefe geschrieben und allgemeine Bürotätigkeiten erledigt habe, zeige, dass er sehr wohl in der Lage sei, einem strukturierten Tagesablauf nachzugehen und selbst für seinen Lebensbedarf zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 26. Februar 2015 und vom 6. März 2015 sowie die Schriftsätze vom 16. April 2015 und vom 8. Juni 2015 verwiesen. Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 26. März 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zu Informationszwecken wurde die Akte des Amtsgerichts Pankow/Weißensee 21 F 3162/12 beigezogen; hierbei handelt es sich um ein Unterhaltsverfahren der Beteiligten, in dem diese sich über den Unterhalt des Antragstellers in der Zeit von August 2011 bis Ende Februar 2012 vergleichsweise geeinigt haben. Den Beteiligten wurden mit Schreiben vom 23. März 2015 Hinweise erteilt und gemäß Beschluss vom 31. März 2015 hat der Senat Beweis erhoben über die Behauptungen des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand durch Vernehmung der seinerzeit behandelnden Ärztin, Frau Dr. M... , B... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 22. Mai 2015 verwiesen. II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 117, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 117, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG). 2. Auch in der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel als erfolgreich; die Beschwerde führt zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung und zur Verpflichtung des Antragsgegners, an den Antragsteller, seinen Sohn, Unterhalt in der begehrten Höhe zu zahlen. a) Der Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für den von ihm geforderten Zeitraum (März 2012 bis März 2013) ergibt sich aus § 1610 Abs. 2 BGB. Danach umfasst der Unterhalt, den das volljährige Kind von seinen Eltern verlangen kann, den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf: (aa) Der Verpflichtung der Eltern, dem volljährigen Kind die Vorbildung zu einem Beruf zu finanzieren, steht jedoch die Obliegenheit des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Der Ausbildungsunterhalt ist von vornherein ein zweckgebundener Unterhalt; die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt auch ohne dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung (§ 1611 BGB) vorliegen müssten, sobald das Kind seine Obliegenheit vernachlässigt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und weiter zu betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12, FamRZ 2013, 1375 [bei juris Rz. 14ff.]; BGH, Urteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671 [bei juris Rz. 9] sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 711; Palandt/Brudermüller, BGB [74. Aufl. 2015], § 1610 Rn. 19, 22). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann der Antragsteller keinen Ausbildungsunterhalt verlangen, weil er seinen diesbezüglichen, unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten in keiner Weise gerecht geworden ist. Es ist noch nicht einmal klar, welche Ausbildung vom Antragsteller angestrebt wird: Nach Erlangung des erweiterten Hauptschulabschlusses der 10. Klasse (im Juli 2010) hat er zunächst, ab September 2010, für etwa sechs Monate, bis Januar/Februar 2011, eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert. Sodann, ab Februar 2011, hat er für etwa zwei Monate, bis April 2011, eine betriebliche Erprobung im Bereich der Datenverarbeitung begonnen. Dann, ab April 2011, hat er für neun Monate, bis Februar 2012, eine Ausbildung als Lagerist angefangen. Es fehlen jegliche Angaben darüber, wie diese Ausbildung verlaufen ist und weshalb sie nach lediglich neun Monaten beendet wurde. Ab Februar 2012 bis zum 5. März 2012 hat der Antragsteller sodann mit einer Einstiegsqualifizierung zum Maler und Lackierer angefangen. Nach etwa fünf Wochen wurde die begonnene Ausbildung durch den Lehrbetrieb gekündigt. Im Kündigungsschreiben (Anlage zum Schriftsatz vom 20. Dezember 2013; Bl. 50) heißt es, der Antragsteller habe 'während der gesamten Zeit weder Einsatzbereitschaft noch Interesse [gezeigt] an dem, was [ihm] vermittelt wurde’. Im Anschluss hieran, während der etwa fünf Monate von März 2012 bis August 2012 fing der Antragsteller sodann ein Praktikum im Versicherungsbüro seines Onkels an. Hierzu ist - von der Praktikumsvereinbarung vom 6. März 2012 (Anlage zur Antragsschrift; Bl. 10) einmal abgesehen - lediglich bekannt, dass er dabei ‚u.a. Briefe geschrieben und allgemeine Bürotätigkeiten’ verrichtet habe (Protokoll vom 22. Mai 2015, dort S. 2; Bl. 195). Sodann, ab August 2012 bis Mitte Januar 2013, besuchte der Antragsteller das Oberstufenzentrum Banken und Versicherungen mit dem Ziel, eine einjährige kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Der Antragsteller musste die Schule bereits im Januar 2013 verlassen, weil er das Probehalbjahr nicht bestanden hatte (Schreiben der Schule vom 24. Januar 2013 als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Dezember 2013; Bl. 52). Von Mitte Januar 2013 bis Anfang März 2013 war der Antragsteller etwa sechs Wochen ohne jede Beschäftigung. Ab dem 5. März 2013 begab er sich in die jugendpsychiatrische Behandlung von Frau Dr. M... . Im Zuge dieser Behandlung war er - bereits nach dem Ende des hier gegenständlichen Unterhaltszeitraums - von Anfang Juli 2013 bis Mitte August 2013 in der psychiatrischen Abteilung der S... -Klinik in B... -Ch... stationär untergebracht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsteller die verschiedenen Ausbildungsgänge, die von ihm begonnen wurden, planvoll, zielstrebig oder gar mit Fleiß aufgenommen hätte: Den beiden vorliegenden Leistungsbeurteilungen zufolge - solche liegen allein für die Ausbildung als Maler und Lackierer und für die kaufmännische Ausbildung am Oberstufenzentrum Banken und Versicherungen vor - ist er vielmehr gescheitert und musste die jeweilige Ausbildungsstelle verlassen. Das vom Antragsteller gezeigte (Ausbildungs-) Verhalten würde, allgemeinen Maßstäben zu Folge, zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen, weil der Antragsteller keine geordnete, zielgerichtete Ausbildung verfolgt hat, sondern die begonnenen Ausbildungsgänge bzw. -verhältnisse wiederholt abgebrochen hat bzw. diese aufgrund unzureichender Leistungen verlassen musste (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 15 UF 208/03, JAmt 2004, 265 [bei juris LS und Rz. 3f. sowie Palandt/Brudermüller, BGB [74. Aufl. 2015], § 1610 Rn. 22). (bb) Diese Rechtsfolge - Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs - greift vorliegend jedoch ausnahmsweise nicht ein, weil der Antragsteller krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten gerecht zu werden und für eine planvolle, zielstrebige und fleißige Erstausbildung Sorge zu tragen: Der Antragsteller leidet, wie er durch Vorlage des aussagekräftigen Attestes der (seinerzeit) behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin, Frau Dr. M... , B... , vom 25. November 2013 dargetan hat, seit seinem dritten Lebensjahr an einer ausgeprägten, komplexen Aufmerksamkeitsdefizit- und Aktivitätsstörung schwerer Form sowie an einem reaktiven depressiven Syndrom. Seine intellektuelle Begabung liegt im Bereich der Lernbehinderung. Die vom Senat als sachverständige Zeugin gehörte Ärztin erläuterte hierzu im Beweistermin vom 22. Mai 2015, dass der Antragsteller große Mängel in seiner Arbeitsgedächtnisfunktion und in seiner Ausdauerleistung zeige. Sein Intelligenzquotient betrage gerade einmal 77 und liege damit im Bereich der Lernbehinderung und weit unter dem Normwert, der im Bereich eines IQs von 85 bis 114 liege. Die bei ihm diagnostizierte ADHS-Erkrankung wirke sich in der Weise aus, dass der Antragsteller kognitive Anforderungen - also Anforderungen, die die Wahrnehmung, die Aufmerksamkeit, die Erinnerung, das Lernen und Problemlösen, die Kreativität und das Planen, die Orientierung etc. - kaum oder gar nicht erfüllen kann; in seiner Berufs- und Ausbildungsfähigkeit ist er eingeschränkt. Die von der Ärztin beschriebenen Krankheitssymptome lassen sich unschwer mit dem Ausbildungsverlauf des Antragstellers im Zeitraum zwischen der Erlangung des Hauptschulabschlusses im Juli 2010 und dem Beginn der ärztlichen Behandlung ab März 2013 in Einklang bringen: Das Schulabgangszeugnis weist in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch einmal ein 'ausreichend' und zweimal ein 'mangelhaft' aus; im übrigen Zeugnis ist keine Note besser als 'befriedigend'. In den auf den Schulabschluss folgenden, nicht ganz drei Jahren bis März 2013 hat sich der Antragsteller in insgesamt sechs verschiedenen Ausbildungsgängen bzw. Vorbereitungslehrgängen versucht; in allen Fällen ist er gescheitert. Die beiden längsten 'Ausbildungsversuche' waren die Ausbildung zum Lageristen, die nach neun Monaten abgebrochen wurde und der Besuch des Oberstufenzentrums, das er nach etwa sieben Monaten verlassen muss. Für die Ausbildung zum Lageristen liegen überhaupt keine Unterlagen vor; für das Oberstufenzentrum lediglich die Mitteilung der Schulleitung, dass er das Probehalbjahr nicht bestanden habe. Nachweise, dass er den Betrieb bzw. die Schule überhaupt regelmäßig aufgesucht und an den üblichen Leistungskontrollen teilgenommen hat, fehlen völlig. Auch das deckt sich mit der Bewertung im ärztlichen Attest vom 25. November 2013, wonach der Antragsteller 'aufgrund defizitärer Exekutivfunktionen nicht in der Lage [ist], auch einfache Handlungsanweisungen in einem angemessenen Zeitfenster zu beginnen und kontrolliert abzuschließen.' (cc) Richtig ist - worauf das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung auch zutreffend hinweist -, dass ein Unterhaltsbedürftiger bei allen Erscheinungsformen einer Erkrankung gehalten ist, sich behandeln zu lassen mit dem Ziel, auf diese Weise die Unterhaltsbedürftigkeit zu reduzieren bzw. zu überwinden, um so die Ausbildung, die durch die Unterhaltszahlung ermöglicht werden soll, erfolgreich abschließen zu können. Eine vorwerfbare Verletzung dieser Mitwirkungspflicht führt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Therapie erfolgreich hätte abgeschlossen werden können zur Zurechnung fiktiver Einkünfte bzw. hier, wo es um Ausbildungsunterhalt geht, zum Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs (vgl. Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009], § 1572 Rn. 4; Palandt/Brudermüller, BGB [74. Aufl. 2015], § 1572 Rn. 6). (dd) Allerdings gilt das nur, wenn der Unterhaltsbedürftige bzw. erkrankte Mensch insoweit Einsichtsfähigkeit besitzt und in der Lage ist zu erkennen, dass er der ärztlichen Behandlung bedarf. Wenn ihm jedoch krankheitsbedingt die Therapieeinsicht fehlt und er nicht in der Lage ist, zu erkennen, dass Behandlungsmaßnahmen notwendig sind, kann ihm das unterhaltsrechtlich nicht angelastet werden: Wer aufgrund eines krankhaften und nicht vorwerfbaren Verhaltens nicht bzw. nicht mehr in der Lage ist, seiner Erkrankung gegenzusteuern und Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu ergreifen, muss keine unterhaltsrechtlichen Nachteile befürchten (vgl. KG, Urteil vom 1. Februar 2002 - 3 UF 184/01, FamRZ 2002, 460 [bei juris LS 2 und Rz. 104]; OLG Bamberg, Urteil vom 11. März 1997 - 7 UF 50/96, FamRZ 1998, 370 [bei juris LS 2 und Rz. 26ff.] sowie Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 789f.). Eine solche Konstellation liegt, was der Antragsteller erstmals in der Beschwerdebegründung herausgearbeitet hat (Beschwerdebegründung, dort S. 4f.; Bl. 137f.), tatsächlich vor; der Antragsteller war aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen und zu erkennen, dass er ärztlicher Hilfe bedarf. Der Antragsteller, vom Senat am 22. Mai 2015 persönlich gehört, hat die Vorgänge, die in ihm abgelaufen sind, recht gut darstellen können: Er erklärte, er habe in der 8. oder 9. Klasse begonnen, die Tabletten zur Behandlung seiner ADHS-Störung - Ritalin - abgesetzt. Er habe gar nicht mehr gemerkt, dass es mit ihm daraufhin 'abwärts geht'. Er erläuterte: 'Der Kopf hat nicht gesagt, nimm' sie wieder'. Das, was beim Antragsteller eingetreten ist - das eigenmächtige Absetzen der ärztlich verordneten Medikamente - soll, so die Ärztin, bei der Behandlung von Aufmerksamkeitsdefizitstörungen häufig auftreten. Therapieabbrüche seien häufig; insbesondere in der Pubertät komme es oft vor, dass Patienten ihre Medikamentation absetzen würden. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Ärztin ausdrücklich, dass beim Antragsteller zu Beginn der Behandlung keine Krankheitseinsicht bestanden habe; er habe nicht erkennen können, dass er therapiebedürftig sei. Tatsächlich ist er, so die Ärztin, auch nicht aus eigenem Antrieb in ihre Praxis gekommen, sondern auf Drängen seiner Mutter, die sich für ihn ‚in’s Zeug gelegt’ und später auch den Kontakt zur S... -Klinik hergestellt hatte, in der der Antragsteller stationär behandelt wurde. Diese Aussage deckt sich mit der Nachfrage des Senats an den (zuvor gehörten) Antragsteller, was diesen letztlich dazu veranlasst habe, sich im März 2013 in ärztliche Behandlung zu begeben: Der Antragsteller räumte hierzu freimütig ein, dass seine Mutter die treibende Kraft gewesen sei; sie habe ihm praktisch angedroht, ihn zu Hause ’rauszuschmeißen: Ohne den Arztbesuch wäre er zu Hause ’rausgeflogen. Bei dieser Sachlage ist klar: Der Umstand, dass der Antragsteller sich im Unterhaltszeitraum nicht hat behandeln lassen, obwohl eine derartige Behandlung unschwer möglich gewesen wäre - tatsächlich führte die Wiederaufnahme der Tabletten, der Erklärung des Antragstellers im Senatstermin zufolge, bei ihm rasch zu einer extremen 'Leistungssteigerung' - hat keine unterhaltsrechtlichen Konsequenzen. Die eklatante Verletzung der Ausbildungsobliegenheit führt in diesem Sonderfall nicht dazu, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch wegfällt, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht in der Lage war, zu erkennen, dass er dringend ärztlicher Behandlung bedarf. (ee) Die vom Antragsgegner hiergegen angeführte Argumentation im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 geht fehl: Die Tatsache, dass der Antragsteller, nachdem ihm von dem Betrieb, in dem er eine Maler- und Lackiererausbildung absolvieren wollte, aufgrund 'Interesselosigkeit' gekündigt wurde, ein fünfmonatiges Praktikum im Versicherungsbüro seines Onkels gemacht hat, kann gerade nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass der Antragsteller in der Lage war, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen bzw. eine Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen. Die sachverständige Zeugin, Frau Dr. M... , hat klar zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller in der fraglichen Zeit, vor Beginn der Behandlung, überhaupt keine Therapie- bzw. Krankheitseinsicht hatte. Im Übrigen ist auch noch nicht einmal bekannt, ob das Praktikum - laut Praktikumsvereinbarung vom 6. März 2012 'zur Berufsfindung' - erfolgreich abgeschlossen wurde; die Bescheinigung über einen erfolgreichen Verlauf, die nach der Vereinbarung am Ende des Praktikums hätte erstellt werden sollen, wurde nicht vorgelegt. Auch ist - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist (Schriftsatz vom 16. Mai 2013, dort S. 2; Bl. 22) - keineswegs klar, ob der Antragsteller überhaupt regelmäßig im Betrieb erschienen ist. Vor dem Hintergrund des ansonsten desaströsen Ausbildungsverlaufs zwischen Ende der Schule und Beginn der ärztlichen Behandlung wird man das Schreiben von Briefen und allgemeine Bürotätigkeiten - hiermit soll der Antragsteller während des Praktikums beschäftigt worden sein - kaum als Beleg dafür anführen können, dass der Antragsteller in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Zu bedenken ist weiter, dass das familiäre Umfeld, in dem das Praktikum durchgeführt worden sein soll - das Versicherungsbüro eines Onkels - als ein 'geschütztes Umfeld' zu werten sein dürfte, in dem ADHS-Kranke, der Erläuterung der sachverständigen Zeugin zufolge, sich eher und besser behaupten können als auf dem regulären Arbeitsmarkt. Weshalb das Nichtstun in der Zeit von Januar 2013, nach Entlassung aus dem Oberstufenzentrum, und März 2013, dem Beginn der ärztlichen Behandlung, als Beleg für die Fähigkeit des Antragstellers herhalten soll, sich auf dem regulären Arbeitsmarkt zu behaupten und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, erschließt sich nicht. Der Gelegenheitsjob in der Shisha-Bar in B... , in der der Antragsteller gekellnert hat, erfolgte im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 und damit nach Ende des hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum und vor allem zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seine Tabletteneinnahme wieder aufgenommen hatte; nämlich nach dem Ende der Behandlung bei Frau Dr. M... . Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der behandelnden Ärztin, die durch das Vorbringen des Antragsgegners nicht erschüttert wird, bedarf es auch nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens. b) Die weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs liegen vor: Der Antragsteller hat seinen Bedarf ausführlich dargelegt (Antragsschrift vom 23. April 2013, dort S. 3ff.; Bl. 6ff.) sowie weiter, dass die Mutter des Antragstellers, die grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig wäre (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht leistungsfähig ist (Schriftsatz vom 14. April 2014, dort S. 9ff.; Bl. 74ff.). Hiergegen ist seitens des Antragsgegners nichts erinnert worden; vielmehr hat das Familiengericht den entsprechenden Vortrag eingehend geprüft und dem Antragsteller mit Beschluss vom 4. August 2014 - auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird und den sich der Senat zu eigen macht - Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von 4.589 € aus dem Zeitraum von März 2012 bis März 2013 bewilligt. c) Der vom Antragsteller geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Im Ergebnis ist der Beschwerde damit stattzugeben und die angegriffene Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 FamFG: Nach dem das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, wenn die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt werden (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat der Senat aus Billigkeitsgründen abgesehen, weil der maßgebliche Gesichtspunkt, der dem Rechtsmittel schließlich zum Erfolg verholfen hat - der Umstand, dass dem Antragsteller im Unterhaltszeitraum jegliche Krankheitseinsicht fehlte - erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgetragen bzw. herausgearbeitet worden ist (so wohl auch Keidel/Giers, FamFG [18. Aufl. 2014], § 243 Rn. 2). Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 51 FamGKG. Maßgeblich ist insoweit die Beschwer, gegen die der Antragsteller sich wendet und damit der in erster Instanz festgesetzte Betrag. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die beiden vom Antragsgegner am 6. März 2015 und am 8. Juni 2015 angebrachten Anträge, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug zu gewähren, waren zurückzuweisen, weil die Rechtsverteidigung keine Erfolgsaussichten bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 ZPO).