Beschluss
18 UF 133/14
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0522.18UF133.14.0A
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Leitsätze
1. Der Senat hält daran fest, daß das Wechselmodell im allgemeinen gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden kann. Insbesondere in von starken Konflikten geprägten Elternbeziehungen entspricht es regelmäßig nicht dem Kindeswohl, durch eine gerichtliche Entscheidung ein Wechselmodell herbeizuführen.(Rn.11)
2. In derartigen Konfliktbeziehungen begegnet auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken.(Rn.29)
Tenor
Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27. Juni 2014 - 25 F 8361/13 - gerichteten Beschwerden des Vaters und des Verfahrensbeistands für das Kind werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern hälftig zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält daran fest, daß das Wechselmodell im allgemeinen gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden kann. Insbesondere in von starken Konflikten geprägten Elternbeziehungen entspricht es regelmäßig nicht dem Kindeswohl, durch eine gerichtliche Entscheidung ein Wechselmodell herbeizuführen.(Rn.11) 2. In derartigen Konfliktbeziehungen begegnet auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken.(Rn.29) Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27. Juni 2014 - 25 F 8361/13 - gerichteten Beschwerden des Vaters und des Verfahrensbeistands für das Kind werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern hälftig zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die nicht verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten, aber seit August 2009 getrenntlebenden Eltern des heute dreizehnjährigen Kindes J... L... streiten zum Aufenthalt des Kindes um die Einrichtung eines Wechselmodells. Sie haben sich im Zuge dieses vom Vater mit dem Ziel einer Umgangserweiterung eingeleiteten Verfahrens auf Anregung der Mutter zunächst in einer Zwischenvereinbarung im Oktober 2013 für die Zeit bis Februar 2014 geeinigt, daß der Junge jeweils eine Woche wechselweise bei ihnen lebt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich die Mutter dagegen gewendet, das Wechselmodell aufrechtzuerhalten; denn die Eltern seien völlig zerstritten, das Wechselmodell habe sich daher nicht bewährt. Am 4. März 2014 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung (GeschZ 25 F 1504/14) die weitere Durchführung des Wechselmodells bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren angeordnet. Nach einem weiteren Anhörungstermin mit den Beteiligten hat es mit Beschluß vom 27. Juni 2014 in diesem Verfahren den Umgang dahin geregelt, daß der Junge sich überwiegend bei der betreuenden Mutter aufhält und der Vater alle zwei Wochen berechtigt und verpflichtet ist, von Mittwoch nach der Schule bis zum nächsten Montag zur Schule Umgang zu haben; außerdem hat es weitere Regelungen ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden könne. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn sicher festgestellt werden könne, daß das Wechselmodell dem Kindeswohl und Kindeswillen entspricht. J... habe sich zwar mehrfach für das Wechselmodell ausgesprochen. Der Kindeswille sei bei mehreren Anhörungen aber nicht konstant gewesen, denn im Februar habe er sich gegen das Wechselmodell, in der zweiten Anhörung aber wieder für die Fortsetzung des Wechselmodells ausgesprochen. Die Eltern seien zutiefst zerstritten, sie befänden sich in einem permanenten Machtkampf, in dem von beiden Seiten offensichtlich provozierende Äußerungen fielen und ein Mangel an Kompromissbereitschaft bestehe. Es sei daher im Interesse des Kindeswohls, daß für das Kind auch angesichts des nunmehr beginnenden Oberschulbesuchs ein fester Lebensmittelpunkt bestehe. Gegen diesen Beschluß haben sowohl der Vater als auch der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt, mit der sie jeweils erreichen wollen, daß das Wechselmodell gerichtlich angeordnet wird. Das Jugendamt hat in einer Stellungnahme dieses Anliegen unterstützt und darauf hingewiesen, daß von dritter Seite (Schule, Therapeuten) positive Einschätzungen hinsichtlich der Entwicklung von J... während der Durchführung des Wechselmodells vorlägen. Der Senat hat die Beteiligten und das Kind angehört. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg. Bei der Frage, ob das Wechselmodell für den Aufenthalt des Kindes durch das Familiengericht überhaupt angeordnet werden kann, ist zu unterscheiden zwischen einer sorgerechtlich gestützten Regelung (insbesondere auf der Grundlage von § 1671 BGB) und einer Regelung zum Umgang der Eltern mit dem Kind (§ 1684 BGB). Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils überhaupt rechtlich zulässig ist und ob insbesondere § 1684 Abs. 3 BGB eine Rechtsgrundlage hierfür bilden kann, oder ob, wenn überhaupt, nur die Möglichkeit bestünde, über Maßnahmen im Rahmen des Sorgerechts ein Wechselmodell einzurichten (generell im Hinblick auf eine fehlende Rechtsgrundlage unter verfassungsrechtlicher Rückbindung ablehnend OLG Saarbrücken Beschl. v. 26.6.2014 - 6 UF 62/14 - in beck-online unter BeckRS 2014, 15824 = FamRZ 2015, 62; ferner OLG Naumburg - 3. Zivilsenat - BeckRS 2013, 14500 = FamRZ 2014, 50; OLG Brandenburg BeckRS 2013, 19331; OLG München BeckRS 2013, 20336 = FamRZ 2013, 1822; OLG Hamm NJW 2012, 398 = FamRZ 2012, 646 (Ls.); aus Kindeswohlgründen: KG - 13. Zivilsenat - BeckRS 2013, 08999 = FamRZ 2014, 50; OLG Hamm BeckRS 2012, 09703 = FamRZ 2012, 1883; OLG Koblenz BeckRS 2010, 01264 = FamRZ 2010, 738; allgemein dagegen ebenfalls Coester in Staudinger, BGB, Kommentar, Bearb. 2009, § 1671 Rn. 23; Hennemann, MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1671 Rn. 91; vgl. ferner Rauscher in Staudinger, Bearb. 2014, § 1684 Rn. 50; 162a; vgl. auch Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ 2014, 1157, 1160 ff, insb. 1163; für die grundsätzliche Zulässigkeit in besonders gelagerten Ausnahmefällen Senat FamRZ 2012, 886; ebenso OLG Naumburg - 4. Zivilsenat - BeckRS 2014, 21369 = FamRZ 2014, 1860; OLG Schleswig BeckRS 2014, 11411; ebenso wohl auch OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1124; Gutjahr, FPR 2006, 301, 304; offenlassend KG - 13. Zivilsenat aaO). Unabhängig von der Frage, ob die Einrichtung eines Wechselmodells rechtlich überhaupt und wenn ja, ob auf der Grundlage von § 1684 BGB oder von § 1671 BGB resp. § 1696 BGB erfolgen kann - der Vater hat durch seinen Hilfsantrag in erster Instanz deutlich gemacht, daß er auf gleich welcher Rechtsgrundlage jedenfalls die gerichtliche Festlegung eines Wechselmodells anstrebt -, kann der Senat feststellen, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei einer danach zu treffenden Entscheidung wäre stets ausschlaggebend, welche Entscheidung dem Wohl des Kindes förderlich ist (§§ 1671 Abs. 1 Nr. 2, 1696 Abs. 1, 1697a BGB). Ob und inwieweit die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils dem Kindeswohl förderlich ist oder nicht, ist in der Fachliteratur nicht gänzlich unumstritten. Während teilweise unter Berufung auf empirische Studien vertreten wird, daß das Wechselmodell regelmäßig dem Kindeswohl am besten gerecht werde und die ablehnende Haltung der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend durch Vorurteile zu erklären sei (vgl. Hildegund Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, 2013; dies., Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung, FamRB 2013, 290 ff. und 327 ff.), wird von sachverständiger Seite überwiegend betont, daß eine differenzierte Betrachtung erforderlich sei und nicht vorschnell unterstellt werden dürfe, daß das Bedürfnis von Eltern, das Kind gleich untereinander aufzuteilen, dem Wohl des Kindes am besten entspreche (vgl. zuletzt Salzgeber, Das Wechselmodell, NZFam 2014, 921; ferner Kostka Das Wechselmodell, Forschungserkenntnisse aus den USA, FPR 2006, 271; Fichtner/Salzgeber, Gibt es den goldenen Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht, FPR 2006, 278; Balloff, Wechselmodell und Erziehungsfähigkeit, FPR 2006, 284; Unzner, Bindungstheorie und Wechselmodell, FPR 2006, 274; zur aktuellen Entwicklung der Gesetzgebung im Ausland unter Berücksichtigung empirischer Erkenntnisse zur Durchführung des Wechselmodells Kostka, Das Wechselmodell als Leitmodell? in Streit 2014, 147). Insgesamt läßt sich trotz zahlreicher empirischer Studien insbesondere aus dem Ausland feststellen, daß die empirische Forschung noch keine wissenschaftlich tragfähigen Aussagen dazu macht, welche Betreuungsregelung für das Kindeswohl am besten ist; vielmehr kann sie nur Hypothesen anbieten, gerade mit Blick darauf, wo es zu Konflikten und Belastungen für das Kind kommen kann (Salzgeber NZFam 2014, 921, 924). Besonders in Fällen hochkonflikthafter Familien ist besondere Vorsicht angebracht, weil Kinder regelmäßig gerade im Falle des Wechselmodells besonders belastet werden (Kostka Streit 2014, 147, 151 f.; Salzgeber NZFam 2014, 921, 927). Dabei wird auch darauf verwiesen, daß die meisten empirischen Studien zu durchgeführten Wechselmodellen sich nicht mit hochkonflikthaften Familien befassen (Salzgeber aaO; Kostka aaO S. 148), weswegen die positiven Ergebnisse der empirischen Forschung zum Wechselmodell nicht generalisiert werden können. Kostka aaO berichtet über die Entwicklung der Gesetzgebung insbesondere in Schweden und Australien. Nachdem dort in den neunziger Jahren das Wechselmodell als gesetzlicher Regelfall vorgesehen war und auch gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden kann (darauf verweist Sünderhauf, FamRB 2013, 291, 293), ist mittlerweile eine starke Tendenz zu erkennen, das Wechselmodell nicht mehr im Regelfall, sondern nur nach konkreter Würdigung im Einzelfall anzuordnen (Kostka aaO 152 ff.; zu Schweden ferner A. Singer, Active parenting or Solomon’s justice? Utrecht Law Report 2008, 35). So wird es als Risikofaktor eingeschätzt, wenn die Eltern zueinander nicht wenigstens eine neutrale Haltung einnehmen, wenn Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen und die Unterstützung durch andere Familienmitglieder fehlt u.ä. (Salzgeber NZFam 2014, 928). Sünderhauf bemüht sich um die Darstellung, daß die von ihr als empirische Belege herangezogenen Studien ergäben, daß im Wechselmodell der Konflikt zwischen den Eltern geringer und die Situation für die Kinder günstiger ist; daraus folgert sie, daß das Wechselmodell auch im Konfliktfall das beste Modell zum Aufenthalt des Kindes sei. Ihre Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob die Studien belegen, daß das Wechselmodell zu geringeren Konflikten führt, oder ob nicht vielmehr Gegenstand der Studien Familien mit geringem Konfliktpotential waren. Immerhin befassen sich wie erwähnt die empirischen Studien regelmäßig nicht mit hochkonflikthaften Familien (s.o.). Dann aber wäre die Übertragung der Ergebnisse auf hochkonflikthafte Familiensituationen unzulässig (vgl. auch Salzgeber NZFam 2014, 921, 927). Andererseits zeigt eine deutsche empirische Studie (Frigger, Heute hier, morgen dort? - Das Wechselmodell im Familienrecht, 2008), daß für die Kinder hochkonflikthaft verbundener Eltern die Situation im Wechselmodell sich als deutlich belastender darstellt (aaO S. 103 f.; vgl. Salzgeber aaO S. 928 f.). Für Schweden ergibt sich aus den Erfahrungen nach Singer, Utrecht Law Report 2008, 35, 39 ff., 45 f., daß wichtigste Voraussetzung für das Wechselmodell ist, daß die Eltern nicht im Konflikt miteinander stehen und miteinander kooperieren; ähnlich die Überlegungen zur Gesetzgebung in Großbritannien unter Berufung auf Erfahrungen und Studien in Australien (Fehlberg/Smyth, Caring for children after parental separation: would legislation for shared parenting time help children?, University of Oxford, Department of Social Policy and Intervention, May 2011 - http://www.nuffieldfoundation.org/sites/default/files/files/Would%20legislation%20for%20shared%20parenting%20time%20help%20children%29OXLAP%20FPB%207.pdf). Kostka entnimmt daher den bisherigen begrenzten Erkenntnissen aus der Forschung, daß ein Wechselmodell dann funktioniere, wenn es kindzentriert ist und flexibel und kooperativ gehandhabt wird. Das sei am ehesten bei Eltern zu finden, die privat ohne Anwalt und Gericht sich für ein Wechselmodell entscheiden und dieses dann flexibel entsprechend den Bedürfnissen des Kindes handhaben (Kostka, Streit 2014, 147, 148). In der Kritik oberlandesgerichtlicher Entscheidungen, die die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ablehnen (s. Sünderhauf FamRB 2013, 290 ff und 327 ff. passim), wird leicht übersehen, daß Eltern, die einen Rechtsstreit um ihr Kind trotz der sich für dieses offenkundig ergebenden Belastungen sogar durch mehrere Instanzen führen, typischerweise in einem heftigen Konflikt stehen und ihr Kind regelmäßig aus dem Blick verloren haben. Das muß für die Frage des Wechselmodells ernste Schwierigkeiten aufwerfen (vgl. Frigger aaO S. 108). Betrachtungen zur Gerechtigkeit in der Aufteilung des Kindes zwischen den Eltern dürfen nicht auf dem Rücken des Kindeswohls durchgesetzt werden. Der Senat hält daher daran fest, daß gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich das Wechselmodell nicht angeordnet werden kann. Denn dieses wird häufig zu erhöhtem Kommunikationsbedarf führen. Das Kind lebt in zwei verschiedenen Familien mit unterschiedlichen Strukturen, die eine gegenseitige Abstimmung, aber auch Kompromisse in verstärktem Maße erforderlich machen. Die im erhöhten Maße bestehende Notwendigkeit, sich abzustimmen, verstärkt typischerweise den Streit zwischen den Eltern, was sich regelmäßig nachteilig auf das Kind auswirkt. Der Loyalitätskonflikt, in dem es sich ohnehin bei streitenden Eltern befindet, wird verstärkt. Klare Strukturen im Sinne eines festen Lebensmittelpunktes bei einem Elternteil sind daher regelmäßig geeignet, die Lebenssituation des Kindes zu festigen (KG - 13. Zivilsenat - aaO; OLG Hamm BeckRS 2012, 09703 = FamRZ 2012, 1883; OLG Koblenz BeckRS 2010, 01264 = FamRZ 2010, 738; zweifelnd OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1124). Nur in Ausnahmefällen kann aus Sicht des Kindeswohls etwas anderes geboten sein (vgl. etwa Fichtner/Salzgeber in FPR 2006, 278, insb. 283 f.; Salzgeber NZFam 2014, 921). Wenn der Senat in dem Beschluß vom 28. 2. 2012 - 18 UF 184/09 - FamRZ 2012, 886 in einem besonders gelagerten Fall die Durchführung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils angeordnet hat, so kann das daher wegen der Besonderheiten jenes Falles nicht verallgemeinert werden. Im vorliegenden Fall liegen nach dem Maßstab des Kindeswohls die Voraussetzungen nicht vor, um gerichtlich eine Entscheidung zu treffen, die zur Folge hätte, das Wechselmodell einzurichten - sei es durch eine Umgangsregelung oder durch eine Bestimmung zum Sorgerecht. Denn die Eltern sind nach Erkenntnis der beteiligten Fachleute in einem Maße zerstritten, daß durch fachliche Unterstützung eine Verbesserung nicht mehr erzielt werden kann. Eine Verständigung zwischen den Eltern ist nicht möglich, sie leben ihren Kindern nicht vor, daß sie sich gegenseitig respektieren und akzeptieren. Vielmehr kämpfen sie ohne Kompromißfähigkeit um Details wie die Übergabe von für den Umgang notwendigen Gegenständen (z.B. Busfahrkarten) oder die Wahrnehmung von Therapieterminen oder die Betreuung der Schularbeiten. Ein Übergabebuch konstruktiv zu führen sind sie nicht in der Lage. Eine Einigung über die Wahl der weiterführenden Schule ist nur dadurch zustandegekommen, daß der Vater der Wahl durch die Mutter nicht mehr entgegengetreten ist. Eine Kommunikation hierüber hat praktisch nicht stattgefunden. Die Zerstrittenheit der Eltern hat sich bei ihrer Anhörung vor dem Senat deutlich gezeigt. Der Vater hat bekannt, daß eine Kommunikation zwischen der Mutter und ihm nicht möglich sei. Das sei während des Wechselmodells nicht anders gewesen, als in der Zeit, da J... überwiegend bei seiner Mutter lebt. Eine Erklärung, wie die Koordination zwischen den Eltern im Hinblick auf die Lebensgestaltung des Jungen stattfinden kann, hat er nicht geben können. Zugunsten des Wechselmodells hat er zwar angeführt, daß ihm die Unterstützung bei den schulischen Belangen während der Zeit des Wechselmodells wesentlich besser möglich gewesen sei, weil er einen besseren Zugang zur Lehrerin gefunden habe. Das erscheint dem Senat jedoch wenig plausibel. Denn der Kontakt zur Schule ist durch das Residenzmodell in keiner Weise eingeschränkt. Bei der Frage, in welchem Umfang J... durch die Eltern bei den Hausaufgaben betreut werden solle, sind sich die Eltern uneinig. Der Vater will J... zur selbständigen Erledigung anhalten, die Mutter ist der Auffassung, daß der Junge eine dichte Betreuung durch sie benötige. Gegenseitigen Respekt können sich die Eltern dabei nicht zeigen. Die Uneinigkeit und Unfähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit der Eltern zeigte sich ferner bei der Erörterung des Übergabebuchs, dessen Führung mit der Lehrerin von J... vereinbart war. Nach der Darstellung des Vaters machte die Mutter in dem Buch Eintragungen, die er als beleidigend empfand. Hierüber waren die Eltern so zerstritten, daß der Vater das Buch einbehielt, was die Mutter bei der Anhörung deutlich beklagte. Dazu befragt, erklärte der Vater zur Erläuterung: ”Sie braucht es ja nicht. Was für ein Interesse soll sie daran haben.” Auf weiteren Vorhalt hat er geäußert: ”Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Mutter verärgert ist, wenn ich ihr das Buch nicht herausgebe.” Kompromisse in vergleichsweise einfachen Fragen des Alltags sind den Eltern nicht möglich. Auch sonst ist es hinsichtlich der Übergabe von alltäglichen Gegenständen des Kindes wie der notwendigen Kleidung oder einer Busfahrkarte (BVG-Karte), des Schülerausweises oder des Mobiltelefons immer wieder zu Streit gekommen, für den der Vater eine Klärung im Gerichtsverfahren gewünscht hat, weil eine Einigung mit der Mutter nicht möglich ist. Die Mutter andererseits hat J... untersagt, seiner Schwester J..., ebenfalls gemeinsames Kind der Eltern, zu erzählen, daß sein Vater auch ihr Vater sei; stattdessen hat sie zugelassen, daß das zweijährige Kind nur ihren neuen Lebensgefährten als Papa nennt. Ihre Berufung darauf, das Kind habe dies von sich aus gemacht, ist zurückzuweisen. Selbstverständlich beruht es auf den Vorgaben der Eltern, wen das Kind als Papa anspricht. Nach der Darstellung des Jugendamtes, das sich auf die Klagen der verschiedenen eingesetzten Umgangsbegleiter berufen hat, hat die Mutter den Umgang der Tochter mit dem Vater in einer Weise behindert, daß die Umgangsbegleiter nicht mehr zu einer Zusammenarbeit bereit waren. Der von der Mutter angeführte Umstand, daß es letztlich doch zum Umgang gekommen sei, ändert an ihrem vorangegangenen Verhalten nichts. Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt konstatieren angesichts dessen, daß die Eltern ihre Kinder gänzlich aus dem Blick verloren haben und ohne Rücksicht auf das Wohl J... und seiner Schwester ihre eigenen Interessen verfolgen. Das Jugendamt ist nach eineinhalb Jahren Erfahrung mit den Eltern zu dem Ergebnis gekommen, daß seine Mittel erschöpft seien und die Erreichung eines konstruktiven Verhältnisses zwischen ihnen nicht möglich erscheine. Die einzige Möglichkeit sieht es darin, eine klare Entscheidung zum Umgang zu treffen und Kontakte zwischen Vater und Mutter soweit als möglich zu unterbinden. Der Senat kann nicht erkennen, daß trotz dieser gegen ein Wechselmodell sprechenden Gegebenheiten im Hinblick auf das Kindeswohl und den Kindeswillen ausnahmsweise die Anordnung eines Wechselmodells gleichwohl in Betracht kommt. Die Beteiligten beurteilen es unterschiedlich, ob durch das Wechselmodell eine Verbesserung für das Kind eingetreten ist. Nach der Auffassung der Mutter hat sich insbesondere die schulische Entwicklung verschlechtert. Nach Auffassung des Vaters ist es gerade umgekehrt; er ist insbesondere der Auffassung, daß er sich während der wechselweisen Betreuung besser an der Schule um die Belange von J... kümmern konnte. Nach Einschätzung des Verfahrensbeistands hat sich die Situation des Kindes während der Durchführung des Wechselmodells verbessert; J... sei insbesondere selbstbewußter geworden. Ähnlich ist die Einschätzung des Jugendamtes, wobei es sich auf Informationen aus der Schule und von Seiten des Therapeuten berufen hat. Objektiv durchschlagende Anhaltspunkte kann der Senat jedoch nicht erkennen. Die berichteten Zeugnisnoten lassen einen eindeutigen Schluß nicht zu. Inwieweit die Entwicklungen auf dem Wechselmodell beruhen oder aber auf normalen Entwicklungen im Heranreifen eines jungen Menschen, läßt sich letztlich nicht feststellen, wie sich auch aus den Ausführungen des Verfahrensbeistands erschließt. Dabei kann der Senat sich des Eindrucks nicht völlig erwehren, daß der Verfahrensbeistand einseitig die Position des Vaters einnimmt, ohne daß dies eine hinreichende Grundlage hat. So hat der Verfahrensbeistand in der Anhörung in mehreren Punkten zu erkennen gegeben, daß er die vom Vater bzw. seiner Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Angaben unüberprüft zugrundegelegt hat, wie die Behauptung, daß die Mutter für den Sohn die Hausaufgaben mache - denn der Vater habe ihm das mitgeteilt -, oder die Auffassung, die Mutter könne kein Problem damit bekommen, das ihr vom Amt ausgestellte Sozialticket für J... an den Vater weiterzugeben - denn seine Verfahrensbevollmächtigte habe das so erklärt. Auch der Auffassung des Verfahrensbeistands, der Wille J... spreche für das Wechselmodell, folgt der Senat nicht. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kindeswille nicht eindeutig dafür spricht, daß das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht. Dem Kindeswillen kommt in aller Regel zweierlei Funktionen zu: Zum einen kann ihm entnommen werden, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat. Zum anderen dient er der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796; Senat FamRZ 2012 aaO; zuletzt BVerfG, Beschl. v. 25.4.2015 - 1 BvR 3326/14). Bei der Beurteilung ist zudem stets zu berücksichtigen, inwieweit er eigenständig gebildet ist und auf eigenen Interessen beruht. Der Kindeswille ist allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (BGH NJW 2010, 2805, 2808; BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738). J... hat sich zwar nach den Berichten des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes mehrfach dahin geäußert, daß er bei beiden Eltern gleich viel Zeit verbringen will. Dementsprechend hat er sich im Gerichtsverfahren geäußert. Dabei ist bei der Anhörung vor dem Senat deutlich geworden, daß er sich grundsätzlich sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohl fühlt. Die Bedenken, die die Mutter zu seinem Verhältnis mit den Kindern der neuen Lebensgefährtin des Vaters geäußert hat, können anhand seiner Mitteilungen nicht geteilt werden. J... hat dem Senat nachvollziehbar vermittelt, daß er sich mit den Kindern gut verstehe, auch wenn die beiden Größeren manchmal miteinander streiten würden; er schlichte dann den Streit, manchmal mache er aber auch mit. Im übrigen sei der Aufenthalt beim Vater wie bei dessen Lebensgefährtin davon geprägt, daß sie spielten oder in der Familie Ausflüge machten. Bei der Mutter sei das nicht anders. Wichtig ist ihm vor allem, daß der Streit zwischen den Eltern aufhören möge. Da J... seine Präferenz, gleich viel Zeit bei Vater und bei Mutter zu leben, kontinuierlich äußert, ist davon auszugehen, daß dies sein eigener Wille ist. Wie er jedoch bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht im Februar 2014 auch zum Ausdruck gebracht hat, steht dahinter die Vorstellung, daß er damit beiden Elternteilen gerecht werden will. Er sorgt sich um seine Eltern, weil der wöchentliche Wechsel für sie anstrengend sei. Die Frage, ob für ihn das Wechselmodell anstrengend sei, verneint er hingegen. Vor dem Senat hat er seinen Wunsch damit begründet, daß er beide Eltern gleich liebhabe. Seine eigenen Interessen stellt er zurück. Mit der Amtsrichterin hat er deswegen auch überlegt, daß ein gegenüber dem Wechselmodell verkürzter Umgang mit dem Vater weniger anstrengend für die Eltern und deswegen vielleicht besser sei. Nach Einschätzung des Senats nimmt das Kind hierbei vor allen Dingen Verantwortung für seine Eltern wahr. Dies ist bedenklich, denn das ist nicht die Aufgabe des Kindes. J... hat aber dem Senat auch erklärt, daß er auch einverstanden sei damit, wenn er überwiegend bei der Mutter lebt und geringere Zeit beim Vater verbringt. Nach Einschätzung des Senats ist J... jedenfalls nicht festgelegt auf das Wechselmodell. Der Kindeswille spricht nicht eindeutig für das Wechselmodell Das Jugendamt verspricht sich von der Einrichtung des Wechselmodells vor allem, daß der Vater dadurch im Verhältnis zur Mutter aufgewertet und Streitpotential zwischen den Eltern dadurch verringert würde. Auch dieser Einschätzung folgt der Senat nicht. Die Zerstrittenheit der Eltern beruht nicht darauf, daß der Vater in einer schwächeren Rolle ist, sondern darauf, daß beide Seiten, Vater und Mutter einander nicht respektieren und ihre eigenen Bedürfnisse vor die des anderen und die des Kindes stellen. Im übrigen dient das Wechselmodell nicht dazu, den Streit der Eltern zu verringern; vielmehr ist die Verringerung des Streits Voraussetzung für die Anordnung des Wechselmodells. Nach Auffassung des Verfahrensbeistands wird sich an der Zerstrittenheit der Eltern durch die Anordnung eines Wechselmodells mit gleichlangem Aufenthalt bei Vater und Mutter im Vergleich zur jetzigen Anordnung eines Aufenthalts von Mittwoch bis Sonntag alle zwei Wochen nichts ändern. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch nicht, den Streit zwischen den Eltern zu schlichten, sondern die angemessene Aufenthaltsregelung im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist nicht anders zu verstehen. Die größere Stabilität für das Kind ergibt sich daraus, daß der Schwerpunkt des Aufenthalts bei einem Elternteil liegt, wo das Kind zu Hause ist. Ein wöchentlicher Wechsel des eigenen Lebensmittelpunktes stellt in jedem Falle eine erhebliche Belastung des Kindes dar. Es ist deswegen nicht untypisch, daß Kinder, wenn sie älter werden und selbst über ihren Aufenthalt entscheiden, das Wechselmodell verlassen gerade mit Hinweis darauf, daß dies zu anstrengend sei (Salzgeber NZFam 921, 923). Die von Sünderhauf vertretene Auffassung, es gebe keine empirischen Belege für die Annahme, ein Kind benötige einen festen Lebensmittelpunkt (FamRB 2013, 327, 332), stützt sich undifferenziert auf Untersuchungen zu gelingenden Wechselmodellen, während sie die Frage ausblendet, wie dies in hochstrittigen Familien zu werten ist. Der Senat ist davon überzeugt, daß es für J... eine Verschärfung der Belastung bedeutet, wenn er sich wechselnd bei Vater und Mutter jeweils eine Woche aufhält und nicht etwa einen festen Lebensmittelpunkt bei einem von beiden hat. So stimmt die Einschätzung des Vaters, daß das Wechselmodell für den Jungen keinen Streß bedeute, mit seinem eigenen Vortrag nicht überein. Denn er berichtet davon, daß J... zwei Tage benötigt habe, um sich in den Rhythmus der Vaterwoche einzufinden. Das weist auf die von dem Kind verlangte Anpassungsleistung hin, wenn es sein Leben in zwei verschiedenen Familien führen soll, in denen Vater und Mutter sehr verschiedene Vorstellungen von der Lebensführung haben. Dabei kommt hinzu, daß die Eltern in einer Weise zerstritten sind, daß sie ohne Achtung und Respekt voreinander sind. Demgegenüber wird in der Rechtsprechung immer wieder zu Recht betont, daß ein Wechselmodell voraussetzt, daß die Eltern einander gegenseitig respektieren und dies dem Kind vermitteln (zB OLG Naumburg FamRZ 2014, 50; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803, 1804; OLG Dresden OLG-NL 2004, 271; vgl. ferner die zitierten Literaturnachweise). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise gegeben. Verschärfend tritt der Umstand hinzu, daß sowohl bei der Mutter, als auch bei dem Vater zwei Haushalte geführt werden, nämlich zusätzlich bei den jeweiligen neuen Lebenspartnern. Von einem oder auch nur von zwei Lebensmittelpunkten kann demnach nicht die Rede sein. Außerdem liegen die Wohnungen der Eltern nicht etwa nahe und fußweit beieinander, wie in der sachverständigen Literatur gefordert wird (Salzgeber, Das Wechselmodell, NZFam 2014, 921, 922 und 928; Kostka, Das Wechselmodell als Leitmodell? in Streit 2014, 2014, 147, 151; Fichtner/Eschweiler FPR 2006, 274; vgl. auch Fichtner, Salzgeber: Gibt es den goldenen Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht, FPR 2006, 278, 284; kritisch Sünderhauf, Vorurteile gegen das Wechselmodell, FamRB 2013, 327, 334), sondern etwa zehn Kilometer auseinander in verschiedenen Stadtteilen Berlins. Bei einem wöchentlich praktizierten Wechselmodell bei der Nutzung von vier Wohnungen bedeutet das für den jungen Menschen, daß es überhaupt keinen festen Ort in seinem Leben gibt. Der Einwand des Vaters, das Kind habe seinen Lebensmittelpunkt bei Personen und nicht in Räumen (vgl. Sünderhauf aaO), verkennt, daß die Vertrautheit der äußeren und damit auch der örtlichen Lebensverhältnisse und der dort gegebenen Beziehungen zu Freunden für einen Menschen, noch dazu in seiner jugendlichen Entwicklung, für den jungen Menschen von erheblicher Bedeutung ist. Ob der Vater sein Leben in vier Wohnungen mit verschiedenen und untereinander zerstrittenen Bezugspersonen führen wollte, mag offen bleiben. Der vorliegende Fall liegt insbesondere auch anders, als der der Entscheidung des Senats vom 28.2.2012 - 18 UF 184/09 (FamRZ 2012, 886) - zugrundeliegende Fall. Dort war das Verhältnis der Eltern noch durch ein ”Nebeneinander” gekennzeichnet, in der die Kooperation nicht in allen Fällen gelang, aber durchaus möglich war. Im vorliegenden Fall hingegen sind die grundlegenden Voraussetzungen für ein Wechselmodell wie gegenseitiger Respekt und das Vorhandensein einer Grundlage für gemeinsame Entscheidungen in der Gestaltung des Alltagslebens nicht ansatzweise gegeben. Der Senat weist daher die Beschwerde des Vaters und des Verfahrensbeistands zurück. In dem Zusammenhang hält er es zwar für bedenklich, daß der Umgang zwischen Vater und Sohn soweit ausgedehnt worden ist, daß J... alle zwei Wochen von Mittwoch bis zum folgenden Montagmorgen beim Vater ist. Da aber insoweit keiner der Beteiligten Bedenken geäußert hat, hat er davon abgesehen, die Frage der Verkürzung des Umgangs zu thematisieren. Ohnehin erreicht J... bald ein Alter, in dem er in die Festlegung seines Aufenthalts einzubeziehen sein wird und eine gerichtliche Regelung nicht mehr sinnvoll möglich sein wird. Die weiter in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Ferien- und übrigen Regelungen zum Umgang sind zwischen den Eltern nicht umstritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten einschließlich der Auslagen für den Verfahrensbeistand beiden Eltern zur Hälfte aufzuerlegen, da die Entscheidung ihr gemeinschaftliches Kind betrifft, dem selbst keine Kosten auferlegt werden dürfen (vgl. § 81 Abs. 3 FamFG). Ein Grund, einen Elternteil mit den außergerichtlichen Kosten des anderen Elternteils zu belasten, liegt nicht vor (vgl. § 81 Abs. 2 FamFG). Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Es besteht kein Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.