Beschluss
3 WF 8/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0325.3WF8.12.0A
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Leitsätze
1. Die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Trennungsunterhalts ergangene Kostenentscheidung ist unanfechtbar, unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung als Teil der unanfechtbaren Endentscheidung ergangen ist oder isoliert nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes aufgrund eines Vergleichs.(Rn.3)
2. Dies gilt auch dann, wenn über die Regelung des Trennungsunterhalts im Hauptverfahren das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der EU nach dortigem materiellen Recht zu entscheiden hätte.(Rn.5)
Tenor
Die (sofortige) Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Trennungsunterhalts ergangene Kostenentscheidung ist unanfechtbar, unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung als Teil der unanfechtbaren Endentscheidung ergangen ist oder isoliert nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes aufgrund eines Vergleichs.(Rn.3) 2. Dies gilt auch dann, wenn über die Regelung des Trennungsunterhalts im Hauptverfahren das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der EU nach dortigem materiellen Recht zu entscheiden hätte.(Rn.5) Die (sofortige) Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt. I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2011, zugestellt am 28. Dezember 2011, die Kosten des Verfahrens zu 2/3 dem Antragsgegner und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt, nachdem die Beteiligten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Trennungsunterhalt einen abschließenden Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen hatten. Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners vom 6. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am 9. Januar 2012, mit dem er die Aufhebung der Kosten begehrt. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist weder als Beschwerde nach § 58 FamFG noch als sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung von Unterhalt ist gemäß § 57 Satz 1 FamFG ein Rechtsmittel nicht eröffnet, da die Regelung von Unterhalt nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenständen gehört. Dieser Ausschluss eines Rechtsmittels erfasst auch die Beschwerde gegen die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Kostenentscheidung, unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung als Teil der unanfechtbaren Endentscheidung ergangen ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 57 FamFG Rz 3 m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung) oder - wie hier - isoliert nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes (KG, FamRZ 2011, 577; Zöller/Feskorn, ebenda). Im Rahmen der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wäre bei der Ermessensentscheidung nach § 243 FamFG auch eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich, weil bei der Verteilung der Kosten insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 243 Nr. 1 FamFG), bzw. bei einer Erledigung der wahrscheinliche Ausgang des Verfahrens (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO) zu berücksichtigen ist. Dies ist aber nicht gerechtfertigt, wenn eine solche Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790). Entsprechendes gilt - auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung (BGH aaO.) - hinsichtlich der Prozess-/ bzw. Verfahrenskostenhilfe, §§ 76, 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO. Es ist unerheblich, dass die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erledigung dieses Verfahrens durch einen Vergleich getroffen wurde. Maßgebend ist allein, dass die Entscheidung im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen ist. Das Verfahren verliert seinen grundsätzlichen Charakter weder durch den Abschluss eines Vergleichs noch durch den anschließenden Ausspruch über die Kosten. Gegenteiliges lässt sich nicht aus der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 28.9.2011, XII ZB 2/11 (FamRZ 2011, 1933) herleiten, wonach isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sind. Die Rechtsprechung des BGH betrifft die Kostenentscheidung im Hauptverfahren, nicht die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden aber nicht vergleichbar, da im Hauptverfahren zur Regelung des Unterhaltsanspruchs gegen die Endentscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG immer stattfindet, wenn die Beschwer 600 Euro übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG). Auch die vom Antragsgegner weiter erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die isolierte Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung muss hier nicht schon deshalb anfechtbar sein, weil über die Regelung des Trennungsunterhalts im Hauptverfahren spanische Gerichte nach spanischem Recht zu entscheiden hätten. Spanien ist als Mitgliedstaat der EU durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden, Unterhaltsurteile spanischer Gerichte werden in Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO) anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Dass sich die Regelung nach § 56 FamFG (Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung) nur auf Entscheidungen deutscher Gerichte bezieht, ist dem Wortlaut dieser Norm nicht zu entnehmen, eine solch einschränkende Auslegung würde auch dem Ziel der EuUnthVO zuwiderlaufen, innerhalb der EU einen gemeinsamen Rechtsraum zu schaffen. Eine spätere Überprüfung der Kostenentscheidung nach § 54 FamFG durch das Amtsgericht bei Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu Ehinger/Rasch, UnterhaltsR, 6. Aufl., Rn. 926) wäre damit nicht aufgrund des Auslandsbezug von vornherein ausgeschlossen. Das eingelegte Rechtsmittel erweist sich letztlich auch nicht deshalb als statthaft, weil das Amtsgericht aus der Sicht des Antragsgegners die sofortige Beschwerde zulassen wollte und deshalb eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat. Die Zulassung einer nicht statthaften Beschwerde durch das erstinstanzliche Gericht ist weder in der ZPO noch im FamFG vorgesehen. Nach § 61 Abs. 2 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde nur zulassen, wenn der Beschwerdegegenstand die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer nicht erreicht. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG. Diese Vorschrift geht auch für die Kosten der Beschwerdeinstanz der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO vor (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 243 FamFG Rz. 11). Es entspricht billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Diese Orientierung am (Miss-)Erfolg des Rechtsmittels entspricht § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, zumal der Antragsgegner sein Rechtsmittel auch nach dem richterlichen Hinweis vom 30.1.2012 ausdrücklich aufrechterhalten hat. Die Wertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und entspricht den streitigen erstinstanzlichen Kosten. Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, da sie für das Anordnungsverfahren gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen ist.