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Beschluss

13 UF 229/12

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0319.13UF229.12.0A
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Leitsätze
Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei Beginn der Ehe, da der bei Beginn der Ehe selbstständige Ehemann keine eigene Altersvorsorge aufgebaut hat und damit durch Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Übernahme der Kinderbetreuung eine höhere Altersvorsorge erworben hat als bei Fortführung der selbstständigen Tätigkeit.(Rn.29)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. September 2012 - 164 F 10150/10 - zu den Ziffern 2 bis 6 unter Aufrechterhaltung im Übrigen geändert: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.360 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei Beginn der Ehe, da der bei Beginn der Ehe selbstständige Ehemann keine eigene Altersvorsorge aufgebaut hat und damit durch Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Übernahme der Kinderbetreuung eine höhere Altersvorsorge erworben hat als bei Fortführung der selbstständigen Tätigkeit.(Rn.29) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. September 2012 - 164 F 10150/10 - zu den Ziffern 2 bis 6 unter Aufrechterhaltung im Übrigen geändert: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.360 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Beteiligten haben am 26.04.1997 geheiratet. Die Antragstellerin war bei Eheschließung noch Studentin, erzielte 1997 aber gem. vorliegenden Steuerbescheid für 1997 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Der Antragsgegner, der verschiedene Studiengänge angefangen, aber nicht mit einem Abschluss beendet hatte, war selbständig tätig. Er hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung Schulden von 20.000 DM, die auch auf Forderungen des Finanzamtes beruhten. Am 05.05.1997 haben die Eheleute vor dem Notar ... M... in ... - den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und für den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses zugleich Gütertrennung vereinbart. Die Antragstellerin war bei Abschluss des Ehevertrages schwanger. Die Tochter L... ... wurde am 03.08.1997 geboren. Neun Monate nach der Geburt war die Antragstellerin als Geschäftsführerin berufstätig. 1999 kauften die Eheleute ein Haus in der M... Straße ... , ... ... B... , und wurde jeweils Miteigentümer zu 1/2. Die Eltern des Antragsgegners gaben 50.000 DM zum Erwerb des Hauses dazu, der Restbetrag wurde überwiegend durch Kredite finanziert. Am 18.11.1999 ging die Antragstellerin wieder in den Mutterschutz und am 07.01.2000 wurde das 2. Kind geboren. Vier Monate nach der Geburt nahm sie ihre Erwerbstätigkeit wieder auf, löste jedoch im Mai 2000 den bestehenden Arbeitsvertrag auf und war anschließend an der Universität angestellt. Der Antragsgegner gründete im Jahr 2000 die I... AG, an der er zu 15% beteiligt gewesen war. Er bezog ein Einkommen von der I... AG, die aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage ab Mitte 2001 in die Krise geriet und keine Gehälter mehr bezahlen konnte. Bis zur Geburt des 3. Kindes am 13.12.2011 war die Antragstellerin berufstätig und nahm diese Berufstätigkeit bereits am 08.02.2002 wieder auf. Ab April 2002 betreute der Antragsgegner die Kinder und erhielt ab dieser Zeit auch die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Im Juni 2002 nahm die Antragstellerin bei ihrer Mutter ein Darlehen über 40.000 EUR auf und zahlte hiervon 20.000 EUR an den Antragsgegner gegen Übertragung seines Eigentumsanteils an dem Grundstück M... Straße auf sie. Sie stellte ihn dafür im Innenverhältnis von den Kreditverbindlichkeiten frei. Der Antragsgegner verwendete den Betrag zur Schuldentilgung. Ferner führte sie in Höhe von 5.122,92 EUR Schulden des Antragsgegners zurück. 2002 kamen erhebliche Steuerforderungen auf die Beteiligten zu, da die Bescheide für die Jahre 1999 und 2000 erlassen wurden und nur die Antragstellerin über den Abzug vom Lohn Einkommensteuer geleistet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerbescheide 1999 bis 2000 (UA VA Bl. 56-59) Bezug genommen. Der Antragsgegner verkaufte dann seinen Geschäftsanteil an der I... AG für 14.000 EUR. Im Zeitraum zwischen Juli 2002 und September 2003 nahmen die Beteiligten die pflegebedürftigen Großeltern der Antragstellerin in ihren Haushalt auf. Der Antragsgegner übernahm die Pflege der Großeltern. Er wurde dabei durch einen Pflegedienst unterstützt, der mittels des Pflegegeldes finanziert wurde. Die Großeltern zahlten eine Miete an die Beteiligten. Die Großmutter verstarb nach einigen Monaten, der Großvater blieb bis zur Geburt des 4. Kindes im Dezember 2004 in dem Haus der Beteiligten und kam dann in ein Pflegeheim. Dem Antragsgegner wurden für Juli 2003 bis November 2004 Versicherungszeiten für Pflege anerkannt. Im Dezember 2004 löste der Antragsgegner eine bestehende Lebensversicherung auf und erhielt 7000 EUR. Die Antragstellerin nahm im Februar 2005 ihre Berufstätigkeit nach Ablauf des Mutterschutzes wieder auf. 2005 kündigte sie eine private Rentenversicherung bei der H... , die einen Rückkaufswert von 2022,43 EUR hatte. Im April 2008 trennten sich die Eheleute und der Antragsgegner verblieb mit den vier Kindern in dem Haus M... Str. Die Antragstellerin machte keine Nutzungsentschädigung geltend, zahlte dafür aber auch keinen Kindesunterhalt. Der Scheidungsantrag ist seit dem 03.06.2010 rechtshängig. Während der Ehezeit erzielten die Eheleute in den Jahren 1997 bis 2008 ausweislich der Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2008 (UA VA Bl. 50 bis 80) folgendes Bruttoeinkommen ohne Berücksichtigung von Abzügen: Jahr Ehemann Ehefrau 1997 36.621 DM 16.668 DM 1998 77.526 DM 49.725 DM 1999 135.634 DM 76.572 DM 2000 126.049 DM 66.051 DM 2001 133.682 DM 71.693 DM 2002 3423 EUR 37.282 EUR 2003 5.028 EUR 43.638 EUR 2004 3.570 EUR 42.626 EUR 2005 0 46.167 EUR 2006 0 49.844 EUR 2007 34.867 EUR 54.381 EUR 2008 25.039 EUR 90.136 EUR Die Antragstellerin zahlte auf die im Dezember 2009 festgesetzten Steuernachzahlungen von insgesamt 22.036,01 EUR für 2007 und 2008 in 2010 13.000 EUR. Der Rest wurde von dem Antragsgegner ausgeglichen, der ab Juni 2009 wieder Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat. Mit Bescheiden von 2012 schätzte das Finanzamt das Einkommen des Antragsgegners auf 26.000 EUR in 2009, 28.000 EUR in 2010 und 30.000 EUR in 2011 und verlangte wiederum Nachzahlungen für diese Jahre von insgesamt 15.470 EUR bis 17.10.2012 und setzte zugleich Vorauszahlungen fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerbescheide für 2008 bis 2010 Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 21.01.2013, UA VA Bl. 171 ff.). Das Amtsgericht hat Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich eingeholt. Danach hat die Antragstellerin während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung 10,4886 Entgeltpunkte und 12,9144 Entgeltpunkte (Ost) erworben. Als Ausgleichswerte sind 5,2443 Entgeltpunkte (korrespondierender Kapitalwert: 33.398,83 EUR) und 6,4572 Entgeltpunkte (Ost) (korrespondierender Kapitalwert: 34.589,37 EUR) vorgeschlagen worden. Ferner hat die Antragstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) - VBL Klassik - in Höhe von 42,13 Versorgungspunkten (im Folgenden: VP) erworben. Die VBL hat als Ausgleichswert 19,54 VP vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.197,54 EUR entspricht. Ferner hat die Antragstellerin ein Anrecht im Wert von 5.848,54 EUR bei der C... L... AG erworben. Als Ausgleichswert sind vom Versorgungsträger 2.834,27 EUR nach Abzug von Teilungskosten vorgeschlagen worden. Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit ein Anrecht von 7,7402 Entgeltpunkten erworben. Als Ausgleichswert sind 3,8701 Entgeltpunkte vorgeschlagen worden, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 24.647,11 EUR entspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 16.05.2012 (UA VA Bl. 113 ff.), der VBL vom 21.04.2011 (UA VA Bl. 82 ff.) iV mit der ergänzenden Auskunft vom 13.07.2011 (UA VA Bl. 135 f.), der C... L... vom 10.11.2010 (UA VA Bl. 14 ff.) und der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18.04.2012 (UA VA Bl. 99 ff.) Bezug genommen. Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, dass die Antragstellerin sich nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs berufen könne. Die Entwicklung der Ehe sei anders verlaufen als geplant. Sei man ursprünglich davon ausgegangen, dass man ein bis zwei Kinder bekommen wolle und beide Ehegatten berufstätig sein würden, so habe er mit der Geburt des 3. Kindes seine Berufstätigkeit aufgegeben und dann durchgehend die Kinder betreut. Seine dann veräußerte Firmenbeteiligung sei neben der Lebensversicherung, die er ebenfalls habe auflösen müssen, seine Altersvorsorge gewesen. Zudem hätte auch das Haus für seine Altersversorgung dienen sollen, auch diesen Anteil habe er veräußern müssen. Er hat beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat behauptet, der Ehevertrag sei für sie Bedingung für die Heirat gewesen, weil bereits damals seine fehlende Altersvorsorge Streitthema gewesen sei. Sie habe die Steuernachzahlungen bis auf den von ihm erstmals in 2009 unstreitig geleisteten Teilbetrag für die Jahre 2007 und 2008 geleistet sowie Krankenversicherungsbeiträge, Verbindlichkeiten der Familie, Kitagebühren der Kinder etc. bezahlt. Erst im April 2002 habe er seine selbständige Tätigkeit auf massives Drängen von ihr beendet, da die finanziellen Reserven aufgebraucht gewesen seien und man vor der Privatinsolvenz gestanden habe. Sie habe von 1997 bis 2002 die Kinder betreut und sei zugleich berufstätig gewesen. Bevor der Antragsgegner seine Berufstätigkeit aufgegeben habe und die Kinder betreut habe, habe er deutlich mehr verdient als sie. Mit Beschluss vom 26. September 2009 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten - mittlerweile rechtskräftig - geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei es die Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der VBL entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger intern geteilt hat und festgestellt hat, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der C... L... AG unterbleibt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, weil die Antragstellerin sich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs berufen könne. Die Vorstellung der Beteiligten hätte sich nicht verwirklicht. Vielmehr sei die Antragstellerin durchgehend berufstätig gewesen und habe ab 2002 ein deutlich höheres Einkommen bezogen als der Antragsgegner, der ab 2002 erhebliche Einkommenseinbußen habe hinnehmen müssen, teilweise ohne Einkommen gewesen sei und die Kinder und zeitweilig die Großeltern betreut habe. Er habe seine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge gedient hätte, auflösen und zudem auch noch seinen Hausanteil an die Antragstellerin übertragen müssen. Mithin stehe er nach dem Scheitern der Ehe ohne eine Altersvorsorge dar, während die Antragstellerin nach dem Ehevertrag ihre während der Ehe erworbene Altersvorsorge allein für sich behalten hätte. Dies stelle eine evident einseitige Lastenverteilung dar, die der Antragsgegner nicht mehr hinnehmen müsse. Daher sei der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die fristgerechte eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen worden sei und trägt hierzu vor: Der Antragsgegner habe sich trotz langjähriger Berufstätigkeit nie um seine private Altersvorsorge gekümmert. Deswegen habe sie damals auch auf Abschluss des Ehevertrages bestanden, da dies immer ein Streitpunkt zwischen den Beteiligten gewesen sei. Bis 2001 habe sie bei deutlich höherem Einkommen des Antragsgegners gearbeitet und die Kinder betreut. Warum er für diesen Zeitraum an ihren Versorgungsanwartschaften partizipieren solle, sei nicht ersichtlich. Auch sie habe ihre private Altersvorsorge auflösen müssen. Der Antragsgegner habe auch nicht einen gedachten Anteil für die Altersvorsorge für das Familieneinkommen verwendet, sondern allenfalls für die Tilgung eigener Verbindlichkeiten. Sie habe sämtliche Familienausgaben aufbringen müssen. Er habe die Kinderbetreuung nur übernommen, weil er damals über kein Einkommen mehr verfügt habe. Er habe sich nicht in der Lage gesehen, neben der Kinderbetreuung zu arbeiten. Erst nach der Trennung habe er eine Berufstätigkeit aufgenommen. Sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.09.2012 zu Ziffer 2 bis 6 aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Ansicht, der Vertrag sei hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich für ihn einseitig evident belastend. Er habe während der Ehe nur Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wobei er nicht einmal alle Kindererziehungszeiten zugeschrieben bekommen habe. Die Antragstellerin würde hingegen bei einem Bestand des Vertrages ihre hohen Anwartschaften behalten. Die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei entfallen, weil eben keine Doppelverdienerehe mit ein bis zwei Kindern geführt worden sein, sondern letztlich vier Kinder und die Großeltern zu betreuen gewesen seien. Das Geld, welches er in den ersten Jahren verdient habe, habe er in den Aufbau der Firma und in die Familie investiert. Ab 2002 sei sein Einkommen weder ausreichend gewesen, den Bedarf der Familie noch seinen eigenen zu decken. Mittlerweile habe die I... AG sich wieder erholt und erziele Gewinne. Die I... AG habe auch die ausstehenden Bezüge der anderen Vorstandsmitglieder später nachgezahlt. Auch nachdem er ab Mitte 2007 einen neuen Gewerbebetrieb aufgebaut habe, habe der Aufbau der Altersvorsorge nicht im Mittelpunkt gestanden. Denn er habe, nachdem die Antragstellerin im Mai 2008 ausgezogen sei, die vier Kinder zu versorgen gehabt und zusätzlich 200 EUR für die Krankenversicherung sowie monatliche 500 EUR Nebenkosten für das Haus bezahlen müssen. Seine hohen Einkünfte ohne Einkommensteuerzahlungen und die dann Jahre später fällig werdenden erhebliche Steuerschulden seien der Grund dafür gewesen, dass er ständig Schulden gehabt habe. Er hätte ohne Ehe weiter in seine Lebensversicherung eingezahlt und er hätte zudem seine Firma behalten. Das Stammkapital betrage derzeit 104.000 EUR, er gehe davon aus, dass der Wert seines Anteils heute 120.000 EUR gewesen wäre. Durch das in den letzten Jahren prosperierende Unternehmen wäre seine Altersvorsorge mehr als gedeckt gewesen. Die hohen Steuerschulden hätte er durch die steigenden Gewinne und die dann wieder ausgezahlten und steigenden Gehälter der AG bezahlt. Er würde ohne die Ehe zum Ende der Ehezeit über ein Vermögen von mehr als 73.000 EUR verfügen, was der Altersvorsorge der Antragsgegnerin entsprechen würde und dazu über eine Lebensversicherung von 15.000 EUR. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wie vom Amtsgericht vorgenommen sei daher gerechtfertigt. Der Senat hat mit Verfügung vom 29. Januar 2013 auf Zweifel an der Durchführung des Versorgungsausgleichs hingewiesen. Die Beteiligten sind am 5. März 2013 mündlich angehört worden. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gem. §§ 6, 8 VersAusglG wirksam, denn er hält der Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. 1. Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist formwirksam, da er gem. § 7 Abs. 1 VersAusglG notariell beurkundet worden ist. 2. Gem. § 6 VersAusglG können Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, die auch den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleich beinhalten können. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur dann wirksam, wenn er der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, § 8 Abs. 1 VersAusglG. a. Der Vertrag hält der Inhaltskontrolle stand. Die grundsätzliche Disponibilität der Regelungen über den Versorgungsausgleich darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Denn der Versorgungsausgleich ist auch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. BGH 2009, 1041, 1043; FamRZ 2008, 582, 584; FamRZ 2005, 185, 187 und FamRZ 2004, 601, 605). Der Altersunterhalt gehört zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts, dies gilt auch für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2009, 1041, 1043; FamRZ 2008, 2011, 2013). Vorliegend planten die Beteiligten nach der Eheschließung beide berufstätig zu sein. Der Antragsgegner war bereits selbständig tätig, die Antragstellerin, die noch studierte, übte ausweislich des Steuerbescheides für 1997 ebenfalls bereits eine Berufstätigkeit aus. Die Beteiligten wollten gemeinsame Kinder haben, die Antragstellerin war bei Heirat und Abschluss des Vertrages auch bereits schwanger. Die Planung der Eheleute sah aber vor, dass keiner der Beteiligten seine Berufstätigkeit deswegen nachhaltig einschränken sollte. Ihre Absicht war vielmehr, dass jeder weiterhin seiner Berufstätigkeit nachgehen sollte, wobei die Antragstellerin eine nichtselbständige Tätigkeit geplant hatte und der Antragsgegner weiterhin selbständig tätig sein wollte. Jeder Ehegatte sollte nach der Vorstellung der Eheleute daher weiterhin allein für seine Altersvorsorge verantwortlich sein, aber auch aufgrund der geplanten Berufstätigkeit in der Lage sein, eine eigene angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Die Antragstellerin, die als Motivation für den Ehevertrag ihren Wunsch nach vollständigem Erhalt der zukünftig im Wege einer abhängigen Beschäftigung aufgebauten Altersvorsorge angegeben hat, stand dadurch auch nicht besser als der Antragsgegner, denn dieser hatte im Ausgleich die Möglichkeit, seine im Rahmen der selbständigen Tätigkeit aufgebaute Existenz einschließlich von Beteiligungen an Unternehmen vollständig zur Altersvorsorge einzusetzen, da aufgrund des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zugleich Gütertrennung eintrat, § 1414 S. 2 BGB a.F, der weiterhin auf vor dem 01.09.2009 abgeschlossene Eheverträge anwendbar ist (vgl. Palandt/Brudermüller, 72. Aufl., BGB, § 1414, Rn 1 a.E.). Im Übrigen sollte nach der notariellen Vereinbarung Gütertrennung in jedem Fall eintreten, auch für den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. b. Der Vertrag hält entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch der Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB stand. Ein Ehegatte darf die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht nicht dadurch missbrauchen, dass er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601, 606). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. BGH FamRZ 2008, 582, 584). Tatsächlich haben sich die bei Eheschließung und der kurz danach erfolgten notariellen Regelung zum Versorgungsausgleich vorliegenden Vorstellungen der Beteiligten nicht realisiert. Bis Sommer 2001, die Beteiligten hatten mittlerweile zwei Kinder, waren beide Ehegatten berufstätig gewesen und erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit. Der Antragsgegner erhielt dann ab Sommer 2001 keine weiteren Einkünfte mehr, da die I... AG aufgrund der Weltwirtschaftskrise keine Gehälter mehr bezahlte. Ab April 2002, nach der Geburt des dritten Kindes, gab der Antragsgegner seine Berufstätigkeit zunächst vollständig auf und betreute die drei Kinder, dann - ausweislich des Rentenverlaufs für den Antragsgegner - ab September 2002 auch die Großeltern mütterlicherseits. Ab Dezember 2004, der Geburt des 4. Kindes, übernahm er die Betreuung der Kinder und war dann bis 2007 nicht mehr berufstätig. Der Antragsgegner übertrug seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück M... Straße, dem Familienheim, an die Antragstellerin, die dadurch Alleineigentümerin wurde. Mit dem Erlös von 20.000 EUR führte der Antragsgegner Schulden zurück. Gleichzeitig tilgte die Antragstellerin weitere Schulden des Antragsgegners von mehr als 5.000 EUR aus dem zur Auszahlung des Antragsgegners von ihr aufgenommenen Kredit bei ihrer Mutter über 40.000 EUR. Der Antragsgegner verkaufte zudem seine Firmenbeteiligung und er löste seine einzige Lebensversicherung auf, aus der er 7.000 EUR erhielt. Allerdings ist nicht festzustellen, dass er zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe - hier Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 03.06.2010 - wirtschaftlich schlechter stand als er ohne Eheschließung stehen würde. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der benachteiligte Ehegatte bei einer nachträglichen Abweichung der tatsächlich gelebten Ehe von den Vorstellungen bei Vertragsabschluss keinen Anspruch auf eine Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, sondern er ist lediglich im Wege der Vertragsanpassung so zu stellen, wie er ohne Eheschließung stehen würde, denn es ist lediglich zu verhindern, dass ein Ehegatte durch den Ausschluss von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als Konsequenz der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind. Hingegen kann dem durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begünstigten Ehegatten nicht über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil beispielsweise in die Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden (vgl. BGH FamRZ 2008, 582, 586; FamRZ 2005, 1444, 1448; FamRZ 2005, 185, 187). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner ohne die Eheschließung zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine höhere eigene Altersvorsorge gehabt hätte, als er sie nach Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung mit 7,7402 Entgeltpunkten tatsächlich hatte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seit Eheschließung bis zum Jahr 2001 ein deutlich höheres Einkommen bezogen hat als die Antragstellerin, wie ein Vergleich der Bruttoverdienste ohne jegliche Abzüge anhand der Steuerbescheide 2007 bis 2001 zeigt: Jahr Antragsgegner Antragstellerin 1997 36.621 DM 16.668 DM 1998 77.526 DM 49.725 DM 1999 135.634 DM 76.572 DM 2000 126.049 DM 66.051 DM 2001 133.682 DM 71.693 DM Gleichwohl hatte der Antragsgegner in diesem Zeitraum bis auf eine private Lebensversicherung, die er 2004 mit einem Rückkaufswert von 7000 EUR aufgelöst hat, keinerlei Altersvorsorge gebildet. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er seinen Verdienst für den Aufbau der I... AG verwendet, aber auch die Familie unterstützt. Unstreitig hatte der Antragsgegner, der im Jahr der Eheschließung nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung mit einem großen Auftrag wirtschaftlich erfolgreich wurde, keinerlei Steuervorauszahlungen erbracht und auch keine Rücklagen gebildet. Er musste mithin mit dem Erlass der ersten Steuerbescheide für die wirtschaftlich erfolgreichen Jahre dann nicht nur erhebliche Nachzahlungen, sondern auch gleichzeitig deutlich höhere Vorauszahlungen erbringen. Unstreitig hatte er bei Eingehung der Ehe auch Schulden von ca. 20.000 DM, die auch auf Forderungen des Finanzamtes beruhten. Die Steuerforderungen während der Ehe glich dann im Wesentlichen die Antragstellerin aus, da der Antragsgegner ab 2002 nicht mehr über Einkünfte verfügt hat. Der Antragsgegner hat allerdings hinsichtlich der Steuerforderungen davon profitiert, dass aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle die Steuer deutlich niedriger festgesetzt worden ist als bei Anwendung der Grundtabelle. Ohne Eheschließung hätte der Antragsgegner in den Jahren 1997 bis 2001 für das von ihm erzielte Einkommen folgende Steuern zu leisten gehabt: Steuerjahr 1997 1998 1999 2000 2001 Einkünfte 36621 77526 135634 126049 124633* Spenden -500 0 0 0 0 Versicherungen -3237 -3915 -3915 -3915 -3915 § 33 EStG -1099 0 0 0 0 Einkommen 31785 73611 131719 122134 120718 ESt nach Grundtabelle 5441 19435 46915 41692 39248 Solidaritätsz. 408,07 1068,92 2580,49 2293,06 2158,64 Kirchenst. 489,69 1749,15 3951,57** 3664,02** 3532,32 Steuerschuld 6338,76 22253,07 53411,06 47649,08 44938,96 174590,93 tat. Steuerschuld*** 6066,4 14722,1 48079,81 414630,30 12719,01 -97609,6 Differenz 76981,33 Erläuterungen: *bereits um Werbungskosten und Verlustausgleiche reduziertes Einkommen; **Kappung auf max. 3% des zu versteuernden Einkommens gem. § 2 Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuern vom 20.07.2010 der ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. ***nach Abzug des Einbehaltes vom Lohn gem. Steuerbescheiden Er hätte insgesamt 174.590,33 DM Steuern zu leisten gehabt. Festgesetzt wurden in den Jahren aufgrund der Gesamtveranlagung nach den vorliegenden Steuerbescheiden aber nur 97609,60 DM. Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner diese Steuerlast hätte tilgen wollen, wenn er unstreitig nicht in der Lage gewesen ist, die deutlich reduzierte Last aufzubringen und zudem darüber hinaus weitere Schulden hatte, immerhin hat die Antragstellerin 2002 auch über 5.000 EUR Schulden des Antragsgegners getilgt. Da der Antragsgegner mit Trennung der Eheleute wiederum ganz offensichtlich nicht rechtzeitig Steuererklärungen abgegeben hat, denn sein Einkommen ist unstreitig in den Jahren 2008 bis 2010 vom Finanzamt geschätzt worden, hätte der Antragsgegner auch ohne Ehe spätestens 2001, als das Unternehmen, an dem er beteiligt gewesen ist, in Liquiditätsschwierigkeiten kam und ihm kein Gehalt mehr zahlen konnte, vorhandene Vermögenswerte - einschließlich der Firmenbeteiligung und der Lebensversicherung - einsetzen müssen, um die Steuerschulden zu decken, wobei nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsgegner dies auch vollständig gelungen wäre. Jedenfalls hätte er in keinem Fall Mittel für eine private Altersvorsorge gehabt. Der Antragsgegner hat auch nicht dargetan, was er ab 2002 unternommen hätte, um wieder zu eigenen Einkünften zu gelangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er eine abhängige Beschäftigung angenommen hätte, denn auch nach der Trennung der Eheleute hat er wieder versucht, durch Aufbau von Beratungstätigkeiten aus selbstständiger Tätigkeit zu Einkünften zu gelangen, was ihm dann auch gelungen ist. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit nach der vorliegenden Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung 7,7402 Entgeltpunkte erworben. Davon entfallen 7,1206 Entgeltpunkte auf Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Diese Entgeltpunkte, die zum Ende der Ehezeit einem Beitrag von 45.348,23 EUR (7,1206 EP x 6368,597 [Umrechnungsfaktor EP in Beiträge zum Ende der Ehezeit 2010] entsprechen, hätte der Antragsgegner ohne die Eheschließung ebenfalls nicht erhalten. Er hätte mithin neben den Steuerzahlungen von 89.266,62 EUR (=174.590,33 DM) noch weitere 45.348,23 EUR = 134.614,85 EUR aufbringen müssen, um nur eine vergleichbare Altersvorsorge zu haben, wie nach dem Scheitern der Ehe und des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Nachdem vor der Ehe - Entstehung von ersten Schulden auch aufgrund von nicht geleisteten Steuern - , während der Ehe und nach dem Scheitern der Ehe - wiederum keine Abgabe von Steuererklärungen mit der Konsequenz von Steuerschätzungen - gezeigten wirtschaftlichen Verhalten des Antragsgegners ist es dem Senat nicht möglich, eine tragfähige Prognose dahingehend zu bilden, dass der Antragsgegner ohne Eheschließung eine bessere Altersvorsorge gehabt hätte , als mit Eheschließung. Mangels feststellbarer ehebedingter Nachteile aufgrund der abweichenden Gestaltung der ehelichen Verhältnisse gegenüber den Vorstellungen bei Vertragsschluss kann ein Anspruch des Antragsgegners gem. § 242 BGB auf Vertragsanpassung nicht festgestellt werden. Damit hat der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs Bestand. 3. Mithin ist gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 69 Abs. 3, 84 FamFG, §§ 40, 50 FamGKG. 5. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache grundlegende Bedeutung hat, da eine mögliche Vertragsanpassung von selbständig tätigen Ehegatten bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und zu dieser Frage bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist (BGH XII ZB 318/11 - ebenfalls eine Entscheidung des 13. ZS. des Kammergerichts betreffend).