Beschluss
13 UF 244/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0117.13UF244.12.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Zurückweisung des Arrestantrages ohne Anhörung des Antragsgegners ohne mündliche Verhandlung in einer Familiensache findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statt.(Rn.13)
2. Auch bei der Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögens kommt es für die Annahme eines Arrestgrundes auf die Gesamtumstände an.(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. November 2012 - 142 F 21250/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.069,33 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Zurückweisung des Arrestantrages ohne Anhörung des Antragsgegners ohne mündliche Verhandlung in einer Familiensache findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statt.(Rn.13) 2. Auch bei der Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögens kommt es für die Annahme eines Arrestgrundes auf die Gesamtumstände an.(Rn.17) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. November 2012 - 142 F 21250/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.069,33 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit März 2009 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (121 F 24267/10 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg). Aus der Ehe ist das im Januar 2001 geborene Kind L ... hervorgegangen. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf die Zahlung rückständigen und laufenden Kindes- sowie Trennungsunterhalts in Anspruch (142 F 13056/11 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg). Sie beziffert den im Zeitraum von August 2009 bis Oktober 2012 aufgelaufenen Rückstand mit insgesamt 69.208 EUR. Mit Antrag vom 12. November 2012 hat sie den Erlass des dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen dieser Forderung beantragt. Hintergrund ist folgender: Der Antragsgegner ist Alleineigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks M ... straße 27 in M ... ... . Bei dem Grundstück handelt es sich um den wesentlichen Teil des Vermögens des Antragsgegners. Eine Wohnung des Hauses war als Familienwohnheim und nach der Trennung zunächst vom Antragsgegner weiter genutzt worden. Zwei weitere Wohnungen sind bzw. waren vermietet. Auf einen für die Finanzierung des Objekts aufgenommenen Kredit hat der Antragsgegner monatlich 1.883,13 EUR bei einem laufenden Nettoeinkommen von zuletzt 3.899,28 EUR monatlich, zuzüglich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzüglich einer angerechneten PKW-Nutzung 3.703,05 EUR, aufzuwenden. Für die Kreditverbindlichkeit sind Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Die Gesamtverbindlichkeit beträgt noch rund 304.842 EUR. Für die vermieteten Wohnungen erzielte er vor Steuern einen Gesamtbetrag von 877 EUR monatlich. Eines der Mietverhältnisse ist inzwischen beendet. Der Antragsgegner beabsichtigt, das Haus zu verkaufen. Gemäß Vertragsentwurf vom 2. Januar 2013 ist der Verkauf an die Eheleute B. ... zu einem Kaufpreis von 750.000 EUR vereinbart. Der Kaufpreis soll am 1.3.2013 gutgeschrieben werden u.a. unter der Voraussetzung, dass die zur Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen in grundbuchtauglicher Form vorliegen und Treuhandauflagen für deren Verwendung erfüllt werden können. Aufgrund nachträglicher Verhandlungen wurde der Kaufpreis auf 730.000 EUR reduziert. Die Beurkundung des Vertrages war für den 10. Januar 2013 vorgesehen. Mit notariellem Vertrag vom 30. Oktober 2012 erwarb der Antragsgegner eine Eigentumswohnung in der M ... straße 21a in M ... zum Kaufpreis von 320.000 EUR. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Zwischenkredit der Sparkasse ... vom 2. November 2012 über einen Betrag von 372.000 EUR. Der Kreditbetrag wird gemäß dem Kreditvertrag am 30. Dezember 2013 fällig. Bis zur Tilgung sind Zinsen von monatlich 756,40 EUR zu zahlen. Es handelt sich um ein variables Darlehen, sodass die vorzeitige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist (E-Mail der Mitarbeiterin der Sparkasse C. ... vom 28. September 2012). Das Darlehen ist mit zwei Grundschulden gesichert, und zwar auf der erworbenen Eigentumswohnung und auf dem Haus in der M... straße 27 gemäß gesonderten Zweckerklärungen. Es ist eine Auflassungsvormerkung für den Antragsgegner im Grundbuch eingetragen. Der Antragsgegner bemühte sich um den Verkauf des Mehrfamilienhauses zunächst ohne die Antragstellerin zu benachrichtigen. Auf ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nunmehr gemäß Schreiben vom 23. Oktober 2012 mit, dass er beabsichtige, das Haus zu einem Kaufpreis von 795.000 EUR zu veräußern. Mit dem Kaufpreis beabsichtige er, die bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Grundstückskredit abzulösen und mit dem Resterlös eine andere Immobilie zum Kaufpreis von 320.000 EUR zu erwerben. Die Kaufvertragsentwürfe zu beiden Wohnungen erhielt die Antragstellerin zur Kenntnis. Gemäß Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2013 erklärte sie ihr Einverständnis mit der Veräußerung des Hausgrundstücks. Bereits vorher erklärte sie, mit einer Veräußerung einverstanden zu sein, sofern diese einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche (Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25. Oktober 2012). Das mitgeteilte Arbeitsentgelt von 3.899,28 EUR (bereinigt 3.703,05 EUR) erhielt der Antragsgegner seit einem zu Oktober 2011 vorgenommenen Arbeitgeberwechsel. Zuvor hatte der Antragsgegner zuletzt ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 3.304,97 EUR, zuzüglich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzüglich eines Nutzungsvorteils der PKW-Nutzung 3.444,22 EUR (Gehaltsabrechnung September 2011). Die Antragstellerin hat zum Anspruchsgrund vorgetragen: Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller das Grundstück, das sein einziges dingliches Vermögen sei, zum Verkauf angeboten habe, ohne sie zu benachrichtigen, sei die Besorgnis gerechtfertigt, dass eine Vollstreckung eines zu erlangenden Titels wegen des Trennungsunterhalts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Da davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Verkauf des Grundstücks um eine ordnungsgemäße Verwaltung handele, sei sie nicht in der Lage, den Verkauf gemäß § 1365 Abs. 2 BGB zu verhindern. Schon allein die Tatsache der Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögenswertes rechtfertige den Erlass eines dinglichen Arrests. Auch unter Berücksichtigung noch ausstehender Forderungen wegen Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalts sei die Sicherung geboten. Mit Beschluss vom 15. November 2012 hat das Amtsgericht den Arrestantrag ohne Anhörung des Antragsgegners abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle am Anordnungsgrund, denn es liege lediglich eine Vermögensverschiebung vor, die einen geeigneten Arrestgrund nicht darstelle. Gegen den ihr am 19. November 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23. November 2012 „Beschwerde„ eingelegt, der das Amtsgericht gemäß Beschluss vom 27. November 2012 nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin hat sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf obergerichtliche Rechtsprechung bezogen, aus der sich ergebe, dass ein Arrestgrund schon allein aus dem Grund der Veräußerung des einzigen dinglichen verbleibenden Vermögenswertes folge. Ergänzend macht sie geltend: Bisher sei stets davon die Rede gewesen, dass der Antragsgegner eine unbelastete Eigentumswohnung haben werde. Auch dass der Antragsgegner ihr nicht einmal mitgeteilt habe, dass die Eigentumswohnung mit einer Grundschuld belastet sei sowie der Umstand, dass der Antragsgegner sie ohne Aufforderung nicht darüber unterrichtet habe, dass er den Arbeitgeber gewechselt habe, lasse annehmen, dass der Antragsgegner es weiter darauf anlege, sie zu übervorteilen, sodass eine Sicherung der Unterhaltsansprüche zwingend erforderlich sei. Auch vollstreckungsrechtlich sei sie durch den Erwerb der belasteten Immobilie deutlich schlechter gestellt, selbst wenn der Wert der veräußerten Immobilie 750.000 EUR wäre, denn dadurch, dass eine Grundschuld ohne Brief eingetragen sei, würden ihre Vollstreckungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, denn sie könne hiermit lediglich mit der Eintragung einer Sicherungshypothek an zweiter Stelle rechnen. Selbst wenn der Antragsgegner die Grundschuld zurückführen und eine Eigentumsgrundschuld erwerben würde, könne er diese gegebenenfalls kurzfristig erneut belasten. Würde eine Sicherungshypothek hingegen, wenn auch an nachrangiger Stelle, eingetragen, könnte sie dennoch mit einem Teil des Versteigerungserlöses rechnen. Dass der Antragsgegner ihr auch nicht mitgeteilt habe, dass er auch das Grundstück M. ... straße 27 mit einer weiteren Grundschuld belastet habe, lasse darauf schließen, dass es ihm darum gehe, seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Verdächtig sei außerdem, dass der Antragsgegner alles daran setze, sein Eigentum vor dem bei dem Amtsgericht im Unterhaltsverfahren angesetzten Termin zu veräußern. Der Senat hat den Antragsgegner schriftlich angehört. Der Antragsgegner trägt vor: Der Verkauf seines Grundstücks sei im Hinblick auf die bestehenden Belastungen wirtschaftlich vernünftig gewesen. Die Antragsgegnerin habe selbst eingeräumt, dass der Verkauf einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Insoweit sei der Arrestantrag nicht nachvollziehbar. Die Grundschuld auf der von ihm erworbenen Eigentumswohnung sichere lediglich einen Zwischenkredit ab, der mit dem Erlös aus dem Grundstücksverkauf abgelöst werden würde. Dass dies so erfolgen werde, sei schon dadurch sicher gestellt, dass er gegenüber den Erwerbern des Hausgrundstücks zur Übertragung lastenfreien Eigentums verpflichtet sei, der Zwischenkredit aber auch durch die Grundschuld auf dem Hausgrundstück gesichert sei. Nach einer Veräußerung des Hausgrundstücks sei er nicht nur schuldenfrei, sondern auch Eigentümer einer unbelasteten Wohnung. Es liege lediglich eine Vermögensumschichtung vor, die keinen Arrestgrund darstelle und nach der sich seine Vermögenslage sogar verbessern werde. Der Kaufvertragsentwurf für das Hausgrundstück sei der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden. Da ihr seine Vermögenssituation bekannt gewesen sei, habe der Antragstellerin auch klar sein müssen, dass ihm der Neuerwerb einer Immobilie ohne Finanzierung schlicht nicht möglich sein werde. Auch nach einer Rückführung des Kredits und Umwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld im ersten Rang würde die Vollstreckung nicht gehindert, da diese gepfändet werden könne. Es treffe auch sonst nicht zu, dass er seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern versucht habe. Den Arbeitgeberwechsel habe er allein deshalb nicht ungefragt mitgeteilt, weil sich seine Einkommensverhältnisse dadurch nicht verbessert hätten. Er zahle im Übrigen fortlaufend Trennungs- und Kindesunterhalt, lediglich zweimal sei es zu Verzögerungen gekommen. Die geltend gemachten Rückstände seien streitig. II.1 Die Beschwerde ist zulässig. Welches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Arrestantrages das richtige ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1077; auch Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 119 Rn 9; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Aufl., § 119 Rn 19; Schwonberg in Schulge-Bundert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 119 Rn 19), teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Beschwerde gemäß § 58 FamFG das richtige Rechtsmittel sei (vgl. vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 234; OLG München, FamRZ 2011, 746). Für die Anwendung des § 58 FamFG wird angeführt, die Verweisung in § 116 Abs. 2 S. 2 FamFG beziehe sich lediglich auf die Regelungen in §§ 916 ff ZPO, nicht hingegen auf die §§ 567 ff ZPO. Bei der Entscheidung über den Arrest handele sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 58 FamFG. Lediglich für Neben- und Zwischenentscheidungen werde nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/6308 S. 202 f) die sofortige Beschwerde als möglicher Rechtsbehelf für zulässig erachtet. Für die Anwendung der §§ 567 ff ZPO wird angeführt, der Verweis auf die Arrestvorschriften beinhalte auch die Inbezugnahme der zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften. Der Gesetzgeber habe mit dem FamFG die Familienstreitsachen in weiterem Umfang den Verfahrensvorschriften der ZPO unterstellen wollen als die übrigen nichtstreitigen Familiensachen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz im Arrestverfahren habe abweichend von den zivilprozessualen Konzeption ausgestalten wollen. Es würde zu einem unzuträglichen Hin und Her zwischen den unterschiedlichen Verfahrensordnungen führen, wenn einerseits die Vorschriften des FamFG, andererseits diejenigen der ZPO anzuwenden wären. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG verweist für den Arrest auf die Vorschriften der §§ 916 ff ZPO. Diese Vorschriften beinhalten aber auch ein im wesentlichen geschlossenes Verfahrens- und Rechtsmittelsystem, nämlich mit dem Widerspruch, der im Falle des Erlasses des Arrests ohne mündliche Verhandlung gegeben ist (§ 924 ZPO) und dem Rechtsmittel gegen das Urteil, wenn nach mündlicher Verhandlung entschieden wird. Für die Ablehnung eines Arrestantrages gilt die allgemeine Regel des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zwar ist es zutreffend, dass für die ablehnende Entscheidung, die durch Endentscheidung ergeht, in § 58 FamFG eine allgemeine Regelung zur Verfügung stehen würde. Dem gehen aber die spezielleren für das Arrestverfahren geltenden Vorschriften vor. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf nicht beendende Kosten- und Nebenentscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass die Verweisung auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO eine Verweisung auch auf die sofortige Beschwerde beinhaltet (BT-Drucksache 6308, S. 203). Deshalb ist etwa gegen die isolierte Kostenentscheidung in Familienstreitsachen die sofortige Beschwerde statthaft und nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2011, 1033). Dasselbe hat auch für das Arrestverfahren zu gelten. Aus § 119 FamFG ergibt sich, dass der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz in Familienstreitsachen derart regeln wollte, dass anstelle der einstweiligen Verfügung die einstweilige Anordnung im Sinne des FamFG maßgeblich ist und dem entsprechend im Wesentlichen die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Demgegenüber wird bezüglich des Arrestverfahrens auf die Vorschriften der ZPO verwiesen. Diese allgemeine Verweisung legt es nahe, dass verfahrensrechtlich insgesamt der Arrest nach den maßgeblichen Vorschriften der ZPO verhandelt werden sollte. In der Begründung zu der Vorschrift hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die Geltung der diesbezüglichen Vorschriften ausdrücklich angeordnet werde. Auch das deutet eher darauf hin, dass der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass der Arrest insgesamt den maßgeblichen Vorschriften der ZPO unterliegen soll. Denn anderenfalls hätte zumindest eine ergänzende Regelung bezüglich der Fristen des Rechtsmittels getroffen werden müssen, weil es sich bei dem Arrestverfahren um ein Eilverfahren handelt, was sich mit der einmonatigen Frist für die Beschwerde gemäß §§ 58, 63 FamFG nicht verträgt. Es ist aber weder eine ergänzende Regelung getroffen worden noch der Arrest in die Vorschrift des § 63 Abs. 2 FamFG einbezogen worden. Wenn der Gesetzgeber nicht von der entsprechenden Anwendung des § 567 ZPO auch für die Zurückweisung des Arrestantrages ausgegangen ist, so hat er jedenfalls die Problematik nicht gesehen. Der aus den Ausführungen zur Anwendung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit den Kosten- und Nebenentscheidungen hervorgehende Wille des Gesetzgebers geht aber dahin, dass der Gesetzgeber in den Familienstreitsachen die Geltung der jeweils sachnäheren Rechtsvorschriften anordnen wollte, insbesondere wenn sich dies aus der Verweisung die Vorschriften der ZPO erschließt. Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Regelung in den Gebührenvorschriften, in denen hinsichtlich der einstweiligen Anordnung und des Arrestes gleichermaßen von der Endentscheidung - entsprechend der Terminologie somit § 58 FamFG) - die Rede ist (Hauptabschnitt 4, Abschnitt 2 VV FamGKG). Denn aus dieser allein auf die Kosten bezogenen Anordnung kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber in der Sache eine Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel treffen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass das Arrestverfahren eine Zurückweisung des Arrestantrages durch Beschluss zulässt, offenbar nicht berücksichtigt hat. Da das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO. Diese sind eingehalten, insbesondere ist die Frist von zwei Wochen gemäß § 569 ZPO gewahrt. Wegen der höchstrichterlich noch nicht beantworteten Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, entscheidet der Senat und nicht durch den Einzelrichter. 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Arrestantrag zu Recht zurückgewiesen, weil es an dem erforderlichen Arrestgrund fehlt (§ 116 Abs. 2 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 917 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 917 ZPO findet der Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des - auch erst noch zu titulierenden - Urteils (hier: Beschlusses) vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 917 Rn 4). Maßgeblich ist also, ob aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die befürchten lassen, der Gläubiger werde später nicht mehr in der Lage sein, seinen Titel zu vollstrecken, weil vollstreckungsfähiges Vermögen nicht mehr vorhanden sein werde. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Vermögensgegenstände verschoben werden oder der Schuldner sich schon bisher wiederholt unlauter verhalten hat, sodass zu befürchten ist, dass er sich der Vollstreckung entziehen werde (vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rn 5, 6 m.w.N.). Für sich genommen ist es nicht ausreichend, wenn durch Verfügungen des Schuldners lediglich eine Vermögensverschiebung vorgenommen wird. Der vorzeitige Zugriff auf das Vermögen des Schuldners ist in diesem Fall erst dann gerechtfertigt, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse von Vermögenswerten verringert zu werden droht (vgl. BGH NJW 1996, 321). Das ist bei einer Verschiebung in der Regel nicht der Fall, weil an die Stelle des entzogenen Vermögensteils ein anderer Vermögenswert tritt oder aber sonstige Verbindlichkeiten getilgt werden. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, der Arrestgrund sei schon allein im Hinblick darauf gegeben, dass der Antragsteller sein einziges dingliches Vermögen veräußern wolle. Ob dies generell als Arrestgrund ausreicht, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 430 und FamRZ 1980, 391; OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 659; OLG München, FamRZ 2007,.1101; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 917 Rn 6; Zöller/Vollkommer aaO § 917 Rn 5; s. dagegen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl., § 917 Rn 7; Drescher in MK, ZPO 4. Aufl., § 917 Rn 7; Schwerdtner, NJW 1970, 222, 224; auch KG-Report 2003, 242). Aus Sicht des Senats kann sich die Prüfung auch in einem solchen Fall nicht auf die Frage, ob ein einziges dingliches Vermögensstück veräußert wird, beschränken, sondern es hat stets eine Einzelfallprüfung geboten, ob mit der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes wirklich eine Gefährdung der Vollstreckung geboten ist, sodass der Erlass des dinglichen Arrests - mit dem entsprechenden sehr einschneidenden Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Schuldners - geboten ist (vgl. auch KG-Report aaO). So lagen auch, soweit der Arrest wegen der beabsichtigten Veräußerung eines Vermögensgegenstandes für zulässig gehalten wurde, stets besondere weitere Umstände vor, so etwa, dass bereits der Entzug des Vermögens angedroht worden war (OLG Hamm, FamRZ 1992, 430), der zu erzielende Gegenwert schon anderweitig verwendet werden sollte (KG-Report aaO), die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners insgesamt undurchsichtig waren (OLG Hamm FamRZ 1980, 301) oder tatsächlich die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte erheblich erschwert worden war (OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1029: jeweils nur noch verbleibende Gesellschaftsanteile). Es kann dahin stehen, ob das durch den Verkauf eines dinglichen Vermögenswertes zu erzielende Kapital, auch wenn es dessen Marktwert entspricht, vollstreckungsrechtlich stets hinter dem dinglichen Recht zurückbleibt. Denn vorliegend liegt eine Fallgestaltung, dass der Antragstellerin durch den Verkauf des Hauses eine dingliche Vollstreckungsgrundlage entzogen würde, nicht vor. Solange das Haus noch nicht übereignet ist, hat die Antragstellerin die Zugriffsmöglichkeit auf dieses. Aber auch wenn das Eigentum an dem Haus übertragen wird, hat sie einen dinglichen Vollstreckungszugriff auf die Eigentumswohnung, d.h. ihre Vollstreckungsmöglichkeiten werden nicht vereitelt oder wesentlich erschwert. Zwar ist die Eigentumswohnung, die der Antragsgegner, und zwar selbst und zu Alleineigentum, schon erworben hat, noch mit einer Grundschuld, die den Zwischenkredit absichert, belastet. Es ist jedoch hinreichend sichergestellt, dass der Zwischenkredit alsbald nach dem Verkauf des Hauses und Erhalt des Kaufpreises zurückgezahlt und damit die Grundschuld abgelöst wird. Dies hat der Antragsgegner durch die Vorlage des Kreditvertrages und die diesbezügliche Korrespondenz glaubhaft gemacht. Würde der Antragsteller den Kaufpreis nicht alsbald zur Ablösung des Zwischenkredits verwenden, hätte er keine Aussicht, die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag für das Hausgrundstück zur Übertragung lastenfreien Eigentums zu erfüllen, da der Zwischenkredit auch durch eine Grundschuld auf dem Haus gesichert ist. Wenn durch die Ablösung der Fremdgrundschuld die Grundschuld nicht gelöscht, sondern als Eigentümergrundschuld fortbesteht, hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, diese zu pfänden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Anm. 1929 ff). Für die Befürchtung, dass der Antragsgegner die Grundschuld alsbald zur Sicherung sonstiger Verbindlichkeiten nutzen würde, besteht keine Veranlassung. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner außer den bisherigen Darlehensverbindlichkeiten auf das Haus und die geltend gemachten (streitigen) Unterhaltsrückstände sonstige erhebliche Verbindlichkeiten hätte. Die Antragstellerin trägt insoweit keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr wird der Antragsgegner nach seiner nicht bestrittenen Darstellung, wenn die Grundstücksgeschäfte abgewickelt sind, schuldenfrei sein. Auch das bisherige Verhalten des Antragsgegners und sein Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung gibt keine Veranlassung zu der Annahme, er werde sich der Vollstreckung entziehen wollen. Dass der Antragsgegner erst einmal auf dem Grundstücksmarkt angeboten hat ohne die Antragstellerin zu benachrichtigen, ist nicht zu beanstanden. Auch dass der Antragsgegner nicht den Arbeitgeberwechsel ungefragt mitgeteilt hat, ist schon im Hinblick auf die relativ geringe Differenz nicht ausreichend und gibt keinen Aufschluss über eine Absicht, sich einer Vollstreckung zu entziehen. Der Antragstellerin stand ein Auskunftsanspruch zu, den sie geltend gemacht hat. Der Antragsgegner zahlt auch regelmäßig Kindes- und Trennungsunterhalt, wobei die Differenz allein darauf beruht, dass die Beteiligten über das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners streiten. Daraus, dass der Antragsgegner nicht von vorneherein mitgeteilt hat, dass er den Zwischenkredit für den Erwerb der Eigentumswohnung diese und auch das Haus grundschuldrechtlich abgesichert hat, spricht nicht für eine Absicht, seine finanziellen Verhältnisse zu verschleiern, um der Antragstellerin den Vollstreckungszugriff zu erschweren. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass er das Haus zur Schuldentilgung veräußern und sich eine Eigentumswohnung anschaffen wollte. Dass diese ohne eine Zwischenfinanzierung nicht gelingen würde, lag gerade weil der Antragsgegner nicht über sonstiges Vermögen verfügt, auf der Hand. Da der Kaufpreis für das Hausgrundstück für den Kaufpreis für die Eigentumswohnung verwendet werden sollte, ist es auch nicht schlechthin falsch, dass der Antragsgegner geltend gemacht hat, dass er nach dem Verkauf des Hauses über unbelastetes Vermögen verfügen würde. Da ein Arrestgrund nicht dargelegt ist, kommt es auf die Frage, ob der Arrestanspruch in vollem Umfang hinreichend glaubhaft gemacht hat, nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in der ersten Instanz, auf § 97 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren. Die Wertfestsetzung entspricht der Einschätzung des Amtsgerichts, der der Senat folgt. IV. Da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat, ist auch der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 114 ZPO). Auf die Frage, ob überhaupt die Veräußerung eines einzigen dinglichen Vermögenswertes den Arrest rechtfertigen kann, kam es nicht entscheidend an, da schon die Voraussetzungen dieser Fallgruppe, wie ausgeführt, nicht vorlagen.