Beschluss
25 UF 50/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1024.25UF50.12.0A
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Leitsätze
1. Keine Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG nach Kapitalabfindung eines eventuellen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.(Rn.14)
2. Abgrenzung zu der unter der Geltung des § 5 VAHRG ergangenen Rechtsprechung.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 – 84 F 96/12 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.611,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG nach Kapitalabfindung eines eventuellen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.(Rn.14) 2. Abgrenzung zu der unter der Geltung des § 5 VAHRG ergangenen Rechtsprechung.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 – 84 F 96/12 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.611,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der am ... November 1942 geborene Antragsteller und die am ... Juni 1957 geborene Beteiligte zu 1. schlossen am 25. April 1984 die Ehe miteinander. Seit November 2005 ist der Antragsteller Rentner. Er erhält eine berufsständische Altersversorgung von Seiten der ... und verfügt über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Die Beteiligte zu 1. erhält eine derzeit bis zum 28. Februar 2013 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist gelernte Krankengymnastin, war während der Ehe und nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder aber nur in Teilzeit in Arztpraxen u.a. für den Antragsteller tätig. Ende 2008 erkrankte sie und war seit Januar 2009 dauerhaft krankgeschrieben. Ihr letztes Arbeitsverhältnis endete durch Zeitablauf am 31. Dezember 2009. Bis zum 9. Juli 2010 erhielt sie Kranken- und danach bis zum 8. Oktober 2011 Arbeitslosengeld. Sie bewohnt das Hausgrundstück ... Berlin, das zu ¾ in ihrem und zu ¼ im Miteigentum des Antragstellers stand, und verfügt über Kapitalvermögen in Höhe von 165.823,40 EUR. Am 1. September 2004 trennten sich die Eheleute und am 12. Oktober 2010 wurde der Beteiligten zu 1. der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt. Die Beteiligte zu 1. machte im Wege der Stufenklage die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig, nachdem man sich durch Prozessvergleich vom 9. März 2011 auf die Zahlung eines Trennungsunterhaltes von monatlich 800,00 EUR geeinigt und sie mit außerprozessualem Schreiben vom 25. August 2011 einen nachehelichen Unterhalt von 500,00 EUR gefordert hatte. Im Trennungsunterhaltsverfahren hatte der Antragsteller geltend gemacht, sie müsse sich ein fiktives monatliches Erwerbseinkommen von mindestens 1.200,00 EUR netto als Arztsekretärin, einen Wohnvorteil von 1.500,00 EUR sowie ihr Kapitalvermögen, jedenfalls aber Kapitaleinnahmen von 277,00 EUR im Monat Bedarfs mindernd anrechnen lassen. Die Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht, sie sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, eigene Erwerbseinkünfte zu erzielen. Der Wohnwert des von ihr bewohnten Hausgrundstücks betrage nur 940,00 EUR. Zudem waren die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen streitig, ebenso wie Unterhaltsleistungen an den gemeinsamen Sohn und die Verpflichtung der Beteiligten zu 1. zum Einsatz ihres Kapitalvermögens für ihren Unterhalt. Ihr im Scheidungsverbund geltend gemachter Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts blieb unbeziffert. Daneben korrespondierten die Eheleute über eine Regelung des Zugewinnausgleichs, ohne ein gerichtliches Verfahren hierüber anhängig zu machen. Dabei errechnete die Beteiligte zu 1. einen eigenen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von knapp 94.147,12 EUR und schlug vor, dass der Antragsteller diesen durch Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ausgleicht. Mit Anwaltsschreiben vom 16. September 2011 berechnete der Antragsteller einen Zugewinnausgleichsanspruch der Beteiligten zu 1. von 38.274,78 EUR und bot zu dessen Ausgleich die Übertragung seines Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie gegen Zahlung eines verbleibenden Ausgleichsbetrages von 56.725,22 EUR zuzüglich Erstattung von ihm verauslagter Verfahrenskosten von 2.100,00 EUR und von ihm verauslagter Heizkosten von 2.148,83 EUR an. Damit sollten alle Zugewinnausgleichsansprüche sowie die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten erledigt sein. Der unterschiedlich errechnete Zugewinnausgleich basierte u.a. auf einer unterschiedlichen Bewertung des Anteils des Antragstellers am Grundstück ... Berlin sowie seiner umfangreichen Waffensammlung und der Frage, inwieweit der Schmuck und eine Violine im Endvermögen der Beteiligten zu 1. zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche verwies der Antragsteller darauf, dass nach Kürzung seiner Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs um rund 930,00 EUR in Ansehung von Kapitaleinnahmen der Antragsgegnerin von rund 277,00 EUR monatlich und eines ihr zuzurechnenden objektiven Wohnvorteils von 1.200,00 EUR kein Unterhaltsanspruch mehr verbliebe. Streitig war dabei wiederum das Ob und der Umfang einer Erwerbsverpflichtung der Beteiligten zu 1. und deren Vorteil für das mietfreie Wohnen auf dem Grundstück ... sowie die Frage, ob die Beteiligte zu 1. ihren Unterhaltsbedarf aus ihrem Vermögensstamm befriedigen muss. Am 4. November 2011 schlossen der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. dann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach der Antragsteller der Beteiligten zu 1. zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche sowie Ansprüche der Beteiligten zu 1. auf nachehelichen Unterhalt seinen ¼ Miteigentumsanteil an der Immobilie ... , den die Eheleute übereinstimmend mit 95.000,00 EUR bewerteten, überträgt. Die Eheleute vereinbarten weiter, dass die Geltendmachung des sog. Unterhaltsprivilegs gemäß § 33 VersAusglG durch die Abfindung der Unterhaltsansprüche der Beteiligten zu 1. nicht berührt werde und sie wechselseitig auf weitergehenden nachehelichen Unterhalt verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf deren zur Akte gereichte Kopie (Bl. 23 ff d.A.) Bezug genommen. Die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. November 2011, Az.: 84 F 376/10, rechtskräftig geschieden. Zugleich regelte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahingehend, dass es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei ... im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Beteiligten zu 1. ein Anrecht in Höhe von 13,0920 Entgeltpunkten (Steigerungszahl) und zu Lasten des Anrechts der Beteiligten zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,4907 Entgeltpunkten übertrug, und zwar jeweils bezogen auf den 30. September 2010. Der Kapitalwert des auf die Beteiligte zu 1. übertragenen Ausgleichswertes des Anrechts bei der ... beträgt 171.950,33 EUR, wobei die Beteiligte zu 1. aus diesem Anrecht keine laufende Versorgung erhält, weil nach § 14 Abs. 2 der Satzung der ... der Risikoschutz für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nicht über eine ärztliche Approbation verfügt, auf die Altersversorgung schränkt ist und die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht umfasst. Der Kapitalwert des auf den Antragsteller übertragenen Ausgleichswertes des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 60.442,44 EUR. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 teilte die ... dem Antragsteller mit, dass sich seine Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs um 915,34 EUR auf 1.895,07 EUR monatlich reduziere. Der Antragsteller hat mit seinem am 23. März 2012 beim Familiengericht eingereichten Schriftsatz beantragt, die Kürzung seiner bei der ... bestehenden Versorgung in Höhe des gegenüber ihm bestehenden Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin auszusetzen. Die Beteiligte zu 1. ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass sie gegen den Antragsteller keinen eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung mit Beschluss vom 20. Juni 2012 zurückgewiesen, da der Beteiligten zu 1. kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zustünde, weil sie hierauf wirksam verzichtet habe. Im Übrigen sei der Streit und die Ungewissheit über die beiderseitigen Zugewinne und die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin durch Vergleich beseitigt worden und könne jetzt nicht wieder im Rahmen des § 33 VersAusglG aufgerollt werden. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Vergleichs. Gegen diesen ihm am 25. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. Juli 2012 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass das Amtsgericht seine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich des Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin verkannt habe. Das Amtsgericht habe einen solchen Anspruch fiktiv ermitteln müssen. Die früheren Eheleute hätten in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 4. November 2011 nicht insgesamt auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und sich bei der Abfindung der Nachscheidungsunterhaltsansprüche der Beteiligten zu 1. an der Unterhaltsberechnung im Trennungsunterhaltsverfahren orientiert. Nach den dort in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegten Zahlen hätte sich ein Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 1. von 494,00 EUR ergeben. Ein Unterhalt von 500,00 EUR monatlich sei dann auch Grundlage der Vergleichsgespräche über den nachehelichen Unterhalt gewesen. Letztlich habe er einen Betrag von 60.974,05 EUR zum Ausgleich etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche in Form der Übertragung seines Anteils am Grundstück ... beglichen, wobei sein Miteigentumsanteil sicherlich einen höheren Wert als 95.000,00 EUR gehabt habe. Mit dem Betrag hätten die Unterhaltsansprüche der Beteiligten zu 1. für 6,5 bis 10 Jahre befriedigt werden sollen. Die Beteiligte zu 1. trägt vor, die Höhe ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches sei völlig offen gewesen. So sei weder das Ob und der Umfang ihrer Erwerbsverpflichtung, noch die Höhe ihres Wohnvorteils oder ihre Verpflichtung zum Einsatz ihres Kapitalvermögens für ihren Unterhalt absehbar gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass man sich bereits Anfang September 2004 getrennt habe. Ihr sei es in erster Linie darum gegangen, den Anteil am Grundstück ... zu erlangen und für den Fall, dass der ihr zustehende Zugewinnausgleich den Wert von 95.000,00 EUR nicht erreiche, sei sie bereit gewesen, ihre vermeintlichen Unterhaltsansprüche in Form einer Kapitalabfindung einzubeziehen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, denn der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bewirkten Kürzung der Versorgung des Antragstellers durch die ... nach § 33 Abs. 1 VersAusglG in dem hier vorliegenden Fall einer Abfindung eventueller Ansprüche der Beteiligten zu 1. auf nachehelichen Unterhalt nicht erfolgen kann. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ist die Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers auszusetzen, solange die berechtigte Person keine Rente aus dem erworbenen Anrecht erhält und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Mit dieser Regelung soll - einem Postulat des Bundesverfassungsgerichts folgend (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326) - einer doppelten Belastung der ausgleichspflichtigen Person durch Kürzung ihrer Altersversorgung und gleichzeitig bestehender Unterhaltsverpflichtung begegnet werden (vgl. BT–Drucksache 16/10144, S. 72). Ihr Sinn ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten, um dadurch zugleich die ausgleichsberechtigte Person vor einer Beeinträchtigung ihrer Unterhaltsansprüche durch den Versorgungsausgleich zu schützen (vgl. Bergner NJW 2010, 3545). Daher muss die vorgenommene Kürzung auch kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhaltes sein (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 957 f; Johannsen/Henrich-Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 5 zu § 33 VersAusglG; Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Aufl., Rn. 6 zu § 33 VersAusglG), d.h. die Kürzung muss Einfluss auf den Unterhalt haben (vgl. OLG Hamm NJW 2011, 1682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Februar 2012, Az. 4 UF 261/10, veröffentlicht in juris). Würde die Aussetzung der Kürzung hingegen nur dem Ausgleichspflichtigen nutzen, wäre der Zweck des in § 33 VersAusglG geregelten sog. Unterhaltsprivilegs verfehlt (Gutdeutsch in Bamberg/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.8.2012, Rn. 3 zu § 33 VersAusglG). Die Kürzung einer laufenden Versorgung hat jedoch dann keinen Einfluss auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, wenn dieser wirksam auf Unterhalt verzichtet hat, weshalb nach wohl überwiegender Meinung in einem solchen Fall auch eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG nicht erfolgen kann (vgl. Borth, a.a.O. Rn. 965; Johannsen/Henrich-Hahne, a.a.O., Rn. 4 zu § 33 VersAusglG; Palandt-Brudermüller, a.a.O., Rn 3 zu § 33 VersAusglG). Das gleiche muss nach Auffassung des Senats aber auch dann gelten, wenn eine Abfindung für einen gesetzlich bestehenden Unterhaltsanspruch geleistet worden ist. Auch in diesem Falle bleibt die Kürzung der Versorgung ohne Relevanz auf eine laufende Unterhaltsverpflichtung, die ja gerade nicht mehr besteht (vgl. Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, Teil X Rn 39; Heiß FamRB 2011, 291 ff). Der vom Bundesverfassungsgericht in seiner o.g. Entscheidung angenommene Härtefall, wonach der Ausgleichsberechtigte auf Unterhaltsleistungen des durch die Kürzung seiner Versorgung in seiner Lebensführung eingeschränkten Ausgleichspflichtigen angewiesen ist, ist hier gerade nicht gegeben. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts das damals in § 5 VAHRG geregelte Unterhaltsprivileg auch in diesen Fällen gewährte (vgl. BSG FamRZ 1994, 752; BGH FamRZ 1994, 1171; BVerwGE 109, 231; BVerwG FamRZ 1995, 929), lässt sich diese Rechtsprechung, auf die sich die Befürworter einer entsprechenden Verfahrensweise auch bei Anwendung des § 33 VersAusglG im Wesentlichen stützen, nach Auffassung des Senates auf die nach dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes geltende Rechtslage nicht mehr übertragen (so auch : Gutdeutsch FamRB 2010, 149 ff; jurisPK-Breuers, 5. Aufl. 2010, Rn. 24 zu § 33 VersAusgl.; Kemper a.a.O.; a.A. unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung : Borth, a.a.O., Rn. 965; Johannsen/Henrich-Hahne, a.a.O., Rn. 4 zu § 33 VersAusglG; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., 2009, Rn. 881; Palandt-Brudermüller, a.a.O. Rn. 3 zu § 33 VersAusglG; MünchKom-Gräper, BGB, 5. Aufl. 2010, Rn. 11 zu § 33 VersAusglG; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rn. 219; Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 1. Auflage, 2012, Rn. 18 zu § 33 VersAusglG). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage will der Gesetzgeber mit § 33 VersAusglG gerade nicht mehr jede sich möglicherweise aus der Kürzung der Versorgung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ergebende Härte vermeiden, sondern nur noch die sich aus der Kürzung bei gleichzeitig bestehender Unterhaltsverpflichtung ergebende Doppelbelastung (vgl. BT Drucksache 16/10144, S. 74). Demgemäß ist die Aussetzung der Kürzung der Versorgung u.a. auf die Höhe des den Ausgleichspflichtigen belastenden Unterhaltsanspruchs begrenzt und gleicht nach § 33 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG den zu leistenden Unterhalt nicht zwangsläufig in voller Höhe bzw. bei geringer Unterhaltshöhe gar nicht mehr aus. Zudem gewährt § 34 Abs. 3 VersAusglG keine rückwirkende Entlastung mehr. Insoweit kann die unter der Geltung des § 5 VAHRG vertretene Auffassung nicht mehr überzeugen, es reiche für die Inanspruchnahme des sog. Unterhaltsprivileges bereits aus, dass der Verpflichtete über den Zeitpunkt seiner Leistung hinaus in seiner Lebensführung – und sei es auch nur durch eine Kreditbelastung oder den Verlust von Kapitaleinnahmen - eingeschränkt sein könnte. Entgegen der Regelung des § 5 VAHRG hat der Gesetzgeber mit § 33 VersAusglG gerade keine pauschalierende Regelung getroffen, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nicht ankommt und es daher auch ohne Belang ist, in welcher Höhe der Berechtigte gegen den Verpflichteten einen Unterhaltsanspruch hat und ob dieser Anspruch in Verbindung mit der Kürzung der Rente beim Verpflichteten tatsächlich eine Beeinträchtigung seiner Lebensführung bewirkt (vgl. zur alten Gesetzeslage in § 5 VAHRG : BGH FamRZ 1994,1171). Mit der Regelung des § 33 VersAusglG verfolgt der Gesetzgeber vielmehr die Intention, im Einzelfall eine sachgerechte Kompensation für eine Doppelbelastung des ausgleichs- und zugleich unterhaltspflichtigen Ehegatten herbeizuführen und zugleich einen möglichen Missbrauch des Unterhaltsprivilegs zu Lasten der Versorgungsträger zu verhindern (vgl. BT Drucksache 16/10144 S. 72). Insoweit ist aber im Falle eines bereits vor Eintritt der Kürzung einer laufenden Versorgung durch Abfindung erloschenen Unterhaltsanspruches eine Aussetzung der Kürzung nach Auffassung des Senates nicht mehr gerechtfertigt, zumal dieser eine gegen die klare Regelung des § 34 Abs. 3 VersAusglG verstoßende Rückwirkung innewohnen würde (so auch Gutdeutsch a.a.O.). Darüber hinaus beinhaltet die im vorliegenden Fall getroffene Abfindungsregelung – wie sich aus Ziffer 3 der Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt – einen Teilverzicht auf Unterhaltsansprüche, welcher sich sowohl auf die Höhe als auch auf die Dauer des der Beteiligten zu 1. ggfl. gesetzlich zustehenden Unterhalts beziehen kann und sich daher - jedenfalls vorliegend - inhaltlich nicht näher konkretisieren lässt, gleichwohl aber – wie auch ein vollständiger Verzicht auf Unterhaltsansprüche – bei Bestimmung der Höhe einer Aussetzung nach § 33 VersAusglG Beachtung finden muss. Nach Auffassung des Senates ist es mit der hinter der Neuregelung des § 33 VersAusglG stehenden Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar, dem Ausgleichsverpflichteten die volle Höhe fiktiv errechneter Unterhaltsansprüche bis zum voraussichtlichen Eintritt der Rentenvoraussetzungen beim Ausgleichsberechtigten zu Gute kommen zu lassen (so z.B. Johannsen/Henrich-Hahne, a.a.O. Rn. 4 zu § 33 VersAusglG), obwohl der Ausgleichsberechtigte auf einen Teil der ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche z.B. in zeitlicher Hinsicht verzichtet hat. Darüber hinaus eröffnet - ohne dass der Senat dies den hiesigen Beteiligten unterstellen will - gerade eine Abfindungsvereinbarung wie die vorliegende Missbrauchsmöglichkeiten durch ein kollusives Zusammenwirken der Eheleute, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 VersAusglG vermeiden wollte (vgl. BT Drucksache 16/10144; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, der die Regelung im Hinblick auf die Bestimmung des Aussetzungsbetrages allerdings für wenig praktikabel hält). Vorliegend haben die Beteiligten nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, die Höhe und die Dauer des Unterhaltsanspruches bei Festlegung des Abfindungsbetrages im wesentlichen ungeklärt gelassen, sondern in die Abfindung zudem einen Zugewinnausgleichsanspruch mit einbezogen, zu dessen Höhe erheblich voneinander abweichende Vorstellungen der Beteiligten bestanden. Bei einer solchen Konstellation ist es aber nicht auszuschließen, dass die sich über § 33 VersAusglG bietende Möglichkeit einer Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen einen wesentlichen Einfluss auf dessen Entgegenkommen bei der Regelung des Zugewinnausgleichs bzw. auf das Entgegenkommen der Ausgleichsberechtigten bei der Regelung des Unterhaltsanspruches hatte. Soweit bei einem vergleichsweise festgelegten Abfindungsbetrag – wie er vorliegend gegeben ist – das Entgegenkommen beim Unterhalt zu einer vom gesetzlich geschuldeten Unterhalt wesentlichen Abweichung führt, lässt es sich – wie auch im Falle eines teilweise oder vollständigen Verzichts auf Unterhaltsansprüche - nach dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 VersAusglG verbundenen Zweck aber nicht mehr vertreten, hier eine Aussetzung in voller Höhe eines fiktiv bemessenen Unterhaltsanspruchs bis zum Regelrentenalter des Ausgleichsberechtigten anzuordnen. Auch die gerade in der vorliegenden Gestaltung der Abfindungsvereinbarung gegebene Manipulationsgefahr spricht aus Sicht des Senates gegen die Anwendung des § 33 VersAusglG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Das Verfahren auf Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG unterliegt wie jede andere Versorgungsausgleichssache der spezialgesetzlichen Regelung des § 50 FamGKG . Damit beträgt der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG im Grundsatz 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der beteiligten Eheleute, welches sich nach den Feststellungen des Familiengerichts auf 16.110,00 EUR belief. Zwar eröffnet § 50 Abs.3 FamGKG die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung, dies jedoch nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten. Diese Vorschrift kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen eines Verfahrens nach § 33 VersAusglG eine Billigkeitskorrektur geboten und die Wertfestsetzung etwa in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Streitwertes einer vergleichbaren Unterhaltssache zu erfolgen hat (so im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 8. September 2010, Az.: 5 UF 198/10, und vom 2. Februar 2012, Az.: 4 UF 261/10, jeweils veröffentlicht in juris; Hauß FamRB 2010, 251 ff). In dem hier vorliegenden Einzelfall sieht der Senat jedenfalls keine besonderen Umstände, die eine von § 50 Abs. 1 FamGKG abweichende Festsetzung gebieten. Mit Rücksicht auf den vordargestellten Meinungsstreit zur Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung einer Versorgung im Falle eines durch Abfindung abgegoltenen Unterhaltsanspruch war gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage, inwieweit an der zu § 5 VAHRG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter festzuhalten ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung eines Erörterungstermins nach § 221 FamFG abgesehen, da die Entscheidung wesentlich auf der Beurteilung einer Rechtsfrage basiert und die Beteiligten zuvor auf die insoweit vertretenen, unterschiedlichen Auffassungen hingewiesen wurden und Gelegenheit hatten, sich hierzu schriftsätzlich zu äußern.