Beschluss
13 UF 86/11
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0609.13UF86.11.0A
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Leitsätze
Gesamtwürdigung auch bei Teilanfechtung wegen nur eines von mehreren geringfügigen Anrechten.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. März 2011 - 143 F 1054/10 - zu Ziff. 2, 5 und 6 geändert:
2. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der D ... AG (Versicherungsnummer ... ) findet nicht statt.
5. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der L ... AG (Versicherungsnummer ... findet nicht statt.
6. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Z ... . ... AG (Versicherungsnummer ... ) findet nicht statt.
Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2011 bleiben unberührt.
Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.779,60 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gesamtwürdigung auch bei Teilanfechtung wegen nur eines von mehreren geringfügigen Anrechten.(Rn.20) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. März 2011 - 143 F 1054/10 - zu Ziff. 2, 5 und 6 geändert: 2. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der D ... AG (Versicherungsnummer ... ) findet nicht statt. 5. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der L ... AG (Versicherungsnummer ... findet nicht statt. 6. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Z ... . ... AG (Versicherungsnummer ... ) findet nicht statt. Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2011 bleiben unberührt. Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.779,60 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am 1. September 1995 geschlossene Ehe der früheren Eheleute ist auf den am 17. Oktober 2002 zugestellten Scheidungsantrag gemäß Urteil des Amtsgerichts vom 15. Januar 2004 (126 F 10872/02) geschieden worden. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt worden. Das Verfahren ist gemäß Verfügung des Amtsgerichts vom 3. März 2010 wieder aufgenommen worden. Nach den erneut eingeholten Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die früheren Eheleute während der Ehezeit (1.09.1995 bis 30.09.2002) folgende Anrechte erworben: Der Ehemann hat folgende ehezeitlichen Anrechte erworben: Bei der Deutschen Rentenversicherung ... : 8,6425 Entgeltpunkte (Ost). Die Deutsche Rentenversicherung ... hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,3213 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts ist mit 19.642,70 EUR angegeben worden. Bei der D... ... AG: 28,38 EUR Monatsrente aus betrieblicher Altersvorsorge. Die D... ... AG hat gemäß § 5 Abs. 3 VersausglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.326,51 EUR zu bestimmen. Sie hat angegeben, die externe Teilung solle gemäß § 17 VersAusglG durchgeführt werden. Die Ehefrau hat folgende ehezeitlichen Anrechte erworben: Bei der Deutschen Rentenversicherung ... : 3,5919 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung ... hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7960 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts ist mit 9.782,70 EUR angegeben worden. 4,1908 Entgeltpunkte (Ost). Die Deutsche Rentenversicherung ... hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,0954 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts ist mit 9.524,75 EUR angegeben worden. Bei der L... ... AG: 4.423,69 EUR Kapitalwert der betrieblichen Altersvorsorge. Die Landesbank Berlin hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.145,49 EUR zu bestimmen. Die interne Teilung solle durchgeführt werden. Bei der Z... ... AG: 44,24 EUR Kapitalwert einer privaten Rentenversicherung. Die Z... ... ... ... AG hat gemäß § 5 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 22,12 EUR zu bestimmen. Die externe Teilung solle gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG durchgeführt werden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass im Wege der internen Teilung das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung ... in Höhe von 4,3213 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung ... sowie im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D... ... AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.326,51 EUR übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung ... 1,7960 Entgeltpunkte sowie 2,0954 Entgeltpunkte (Ost) auf das Konto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen sowie im Wege der internen Teilung jeweils zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.145,49 EUR bei der L... ... AG und ein Anrecht in Höhe von 22,12 EUR bei der Z... ... ... AG auf den Ehemann übertragen. Gegen die ihr am 23. März 2011 zugestellte Entscheidung hat die D... ... AG am 30. März 2011 die Beschwerde eingelegt, mit der sie rügt, dass das Amtsgericht nicht die externe Teilung angeordnet hat. II. Auf die Beschwerde ist das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war (Art. 111 Abs. 3 FGG-RG; § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, 63 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen neuen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Anrecht nicht gemäß § 17 VersAusglG im Wege der externen Teilung geteilt worden ist. Es handelt sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die das Unternehmen die externe Teilung wählen kann, wenn der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des SGB VI nicht übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug im Jahr 2002 54.000 EUR. Dieser Wert wurde bei einem Ausgleichswert von 1.326,51 EUR nicht überschritten. Jedoch hätte das Anrecht bei der D... ... AG gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG überhaupt nicht dem Ausgleich unterlegen, weil es geringfügig ist. 120 % der Bezugsgröße (2.345 EUR) betrugen im Jahr 2002 2.814 EUR. Der Ausgleichswert von 1.326,51 EUR lag darunter. Dies ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Denn das zulässige Rechtsmittel führt im Rahmen des Beschwerdegegenstandes zu einer umfassenden Überprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10). Allerdings hat das Amtsgericht auch die Anrechte der früheren Ehefrau aus privaten Rentenanrechten bei der L... ... AG und der Z... ... AG ausgeglichen, obwohl auch diese wegen Geringfügigkeit des Ausgleichswerts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht dem Ausgleich unterlegen hätten. Der Ausgleichsbetrag des Anrechts bei der L... ... AG in Höhe von 2.145,49 EUR und der Ausgleichsbetrag des Anrechts bei der Z ... AG in Höhe von 22,12 EUR liegen sowohl einzeln wie auch zusammengerechnet unterhalb des Grenzwertes im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 2.814 EUR. Würde nunmehr, weil die Beschwerde nur das Anrecht des früheren Ehemannes bei der D... ... AG betrifft, nur dieses dem Ausgleich entzogen, würde das das Gesamtgefüge der Ausgleichsentscheidung beeinträchtigen. Dem kann nur begegnet werden, indem entweder die Entscheidung des Amtsgerichts, alle Anrechte auszugleichen, dem Grunde nach hingenommen wird oder aber die weiteren Anrechte sind ebenfalls in der Beschwerdeentscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls die Entscheidung über deren Ausgleich abzuändern. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des Amtsgerichts auch bezüglich der anderen geringfügigen Anrechte abzuändern. Zwar ist die Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich nur eines Anrechts grundsätzlich zulässig, weil die Teilung innerhalb der einzelnen Anrechte erfolgt und nicht, wie nach dem früheren Recht, in eine Gesamtbilanz einzustellen sind (vgl. BGH aaO). Eine Beschränkung der Prüfung auf das einzelne von der Beschwerde betroffene Teilanrecht ist aber dann nicht möglich, wenn von einer Änderung bezüglich des einzelnen Teilanrechts das Gefüge der Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt betroffen ist und insoweit eben doch die Entscheidungen zu den einzelnen Anrechten voneinander abhängig sind (vgl. BGH aaO Rn 17). Verfügen die Eheleute über Anrechte, deren Ausgleichswert geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 2 VersAusglG sind, so sollen diese nicht ausgeglichen werden. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, bei deren Anwendung das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen hat, ob ein Wertausgleich trotz einer geringen Wertdifferenz oder geringer Ausgleichswerte aus besonderen vom Gericht festzustellenden Gründen stattzufinden hat. Im Rahmen des vom Gesetzgeber gewollten weiten Gestaltungsermessens (vgl. BT-Drucksache 16/10144 S. 61) hat sich das Gericht einen Überblick über die gesamte Versorgungssituation zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob alle geringfügigen Anrechte oder auch nur eines von mehreren solcher Anrechte dennoch ausgeglichen werden soll, etwa weil einer der Eheleute aufgrund seiner sonstigen Versorgungssituation auf den weiteren Ausgleich angewiesen ist oder weil sich ein ungleiches Verhältnis von mehreren geringfügigen und damit nicht auszugleichenden Anrechten im Verhältnis zu einem auszugleichenden Anrecht des anderen Ehegatten ergeben würde. Im Rahmen der gestaltenden Ermessensentscheidung ist gegebenenfalls zu prüfen, ob alle geringfügigen Anrechten oder ob nur einzelne davon und welches davon zu einem Ausgleich heranzuziehen ist (vgl. BT-Drucksache aaO). Dies alles steht im Rahmen des § 18 VersAusglG der isolierten Betrachtung eines einzelnen Anrechts entgegen. Auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung kann daher nicht ein einzelnes Anrecht gemäß § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG dem Ausgleich entzogen werden, wenn es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dennoch auszugleichen wäre. Wie ausgeführt, fällt die Überprüfung der Ausgleichsentscheidung über ein Anrecht aufgrund der Beschwerde in vollem Umfang zur Überprüfung an. Diese Überprüfung umfasst auch die Frage, ob das Ermessen gemäß § 18 VersAusglG richtig ausgeübt worden ist, was wiederum nur unter Einbeziehung auch der anderen Anrechte möglich ist. Das muss auch und gerade in dem Fall gelten, dass der betroffene Versorgungsträger die Beschwerde einlegt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Versorgungsträger seine eigenen Interessen, die sich daraus ergeben, dass er bezüglich des bei ihm bestehenden Anrechts zur Durchführung des Ausgleichs verpflichtet ist, womit er im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei geringfügigen Anrechten nicht belastet werden soll (vgl. BT-Drucks. aaO S. 60). Ohne Interesse ist für ihn, ob der Halbteilungsgrundsatz insgesamt gewahrt ist, der für den Ausgleich zwischen den Eheleuten oberster Maßstab ist und dessen Wahrung auch im Rahmen des § 18 VersAusglG zu beachten ist. Dessen Prüfung muss daher, wenn der Ausgleich auch nur wegen eines einzelnen Anrechts in Frage steht, insgesamt erneut vorgenommen werden. Jede andere Handhabung birgt die Gefahr in sich, dass die Korrektur nur eines einzelnen Anrechts zu Lasten der Eheleute zu einer insgesamt ermessenwidrigen Verteilung der Anrechte führen würde oder aber dem Versorgungsträger die Korrektur der Entscheidung und damit der Rechtsschutz versagt würde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beschwerde sich gegen die Einbeziehung des Anrechts als solches nicht wendet, sondern nur die Art des Ausgleichs rügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das dem Gericht gemäß § 18 Abs. 1, 2 VersausglG eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt worden ist und die Entscheidung daher auch keine Bindung entfalten kann. Davon ist vorliegend auszugehen, denn die angefochtene Entscheidung enthält keinerlei Begründung dazu, weshalb das Amtsgericht alle geringfügigen Anrechte in den Ausgleich einbezogen hat. Tatsächlich ergeben sich sachgerechte Gründe, die für einen Ausgleich dieser Anrechte sprechen könnten, aus dem Akteninhalt nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden. Auch ergibt sich aus der Gesamtbilanz nicht, dass ein Ausgleich aller geringfügigen Anrechte im Rahmen der Gesamtbilanz zu einer gerechteren Lösung führen würde als wenn sie gemäß § 18 VersAusglG unberücksichtigt bleiben. Wenn nur die gesetzlichen Anwartschaften berücksichtigt werden, ergibt sich nach Kapitalwerten folgende Bilanz: Anrechte des früheren Ehemannes Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung ...: Ehezeitliches Anrecht: 8,6425 Entgeltpunkte (Ost) Ausgleichswert 4,3213 Entgeltpunkte (Ost) Korrespondierender Kapitalwert 19.642,70 EUR Anrechte der früheren Ehefrau: bei der Deutschen Rentenversicherung ... Ehezeitliches Anrecht: 3,5919 Entgeltpunkte Ausgleichswert 1,7960 Entgeltpunkte Korrespondierender Kapitalwert 9.782,70 EUR Ehezeitliches Anrecht: 4,1908 Entgeltpunkte (Ost) Ausgleichswert: 2,0954 Entgeltpunkte (Ost) Korrespondierender Kapitalwert 9.524,75 EUR Gesamtbetrag nach korrespondierenden Kapitalwerten 19.307,45 EUR Es ergibt sich nach Kapitalwerten eine Differenz von 335,25 EUR zugunsten der früheren Ehefrau. Wenn die geringfügigen Anrechte mit einbezogen werden, ergibt sich nach Kapitalwerten folgende Bilanz: Anrechte des früheren Ehemannes (Ausgleichswert) Korrespondierender Kapitalwert aus gesetzlicher Rentenversicherung 19.642,70 EUR D... ... AG 1.326,51 EUR 20.969,21 EUR Anrechte der früheren Ehefrau (Ausgleichswert) Korrespondierender Kapitalwert aus gesetzlicher Rentenversicherung 19.307,45 EUR L... ... AG 2.145,49 EUR Z ... AG 22,12 EUR 21.475,06 EUR Es ergibt sich nach Kapitalwerten eine Differenz von 505,85 EUR zugunsten des Ehemannes. In beiden Fällen ist die Differenz nach Kapitalwerten für sich genommen geringfügig. Insoweit ist also ein Grund für eine Einbeziehung der geringfügigen Anrechte nicht gegeben. Bei Ausgleich aller Anrechte ergibt sich ein geringfügig höheres Gefälle zugunsten des Ehemannes. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann in besonderer Weise auf den Ausgleich angewiesen wäre. Es bestanden somit keinerlei Gründe, von der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG, nach der die geringfügigen Anrechte nicht auszugleichen sind, abzuweichen. Selbst wenn das Amtsgericht eine Abwägung vorgenommen hätte, so wäre dies nur auf der Basis zu vertreten gewesen, dass der Ausgleich sämtlicher Anrechte in der Gesamtbilanz im Sinne des Halbteilungsgrundsatzes angemessen ist. Das lässt sich aber nicht mehr halten, wenn nunmehr ein einzelnes Anrecht, nur weil dieses von der Beschwerde betroffen ist, dem Ausgleich entzogen wird. Denn die Ausgleichsbilanz würde sich noch zugunsten des Ehemannes weiter verschieben. Es würde sich nach Kapitalwerten eine Differenz von 1.832,36 EUR zugunsten des Ehemannes ergeben, was im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz nicht als vertretbar erscheint. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Wert war gemäß §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Da die Entscheidung auch hinsichtlich der weiteren geringfügigen Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG erneut überprüft worden ist, sind alle drei Anrechte bei der Wertbemessung zu berücksichtigen, nicht hingegen die gesetzlichen Anrechte, die als solches lediglich übernommen worden sind. Der Wert ist daher nach dem dreifachen Wert des maßgeblichen Nettoeinkommens der Eheleute für drei Monate zu bemessen, somit entsprechend der vom Amtsgericht angesetzten Beträge mit (1.646,82 EUR + 1.441,62 EUR = 3.088,44 EUR * 3 * 3 * 10 % =) 2.779,60 EUR. Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend ein geringfügiges Anrecht auch weitere Anrechte in die Überprüfung mit einzubeziehen sind sowie ob hinsichtlich des Ausgleichs von Anrechten gemäß § 18 VersAusglG eine Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung bestehen kann, von allgemeiner Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Klärung zu dieser Frage geboten erscheint.