Beschluss
13 UF 167/08
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0414.13UF167.08.0A
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Leitsätze
Hat der Ausgleichsberechtigte bei einer externen Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in einem zuvor ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt, so hat der Versorgungsträger neben dem zu leistenden Kapitalwert auch Zinsen zu zahlen, da nur so eine der Halbteilung widersprechende Versorgungslücke aufgrund der Regelung des § 76 Abs. 4 S. 3 SGB VI vermieden werden kann.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Dezember 2008 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O... ... (... ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 169,79 Euro monatlich auf dem Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. August 2007 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungskonto ... zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,5745 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... bezogen auf den 31. August 2007 übertragen.
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem S... GmbH ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts als Kapitalwert von 3.425,01 EUR bezogen auf den 31. August 2007 auf dem vorhandenen Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... begründet. Hierfür hat die S... GmbH einen Kapitalbetrag von 3.425,01 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 3,45% p.a. vom 1. September 2007 bis 19. Februar 2010, damit insgesamt 3.717,02 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Versicherungskontos Nr. ... zu zahlen.
4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A... Lebensversicherung in Höhe von 2.470,79 Euro unterbleibt.
5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherung in Höhe von 2.523,28 Euro unterbleibt.
Die Beschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.
Der Wert der Beschwerde wird auf 5.400,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Ausgleichsberechtigte bei einer externen Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in einem zuvor ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt, so hat der Versorgungsträger neben dem zu leistenden Kapitalwert auch Zinsen zu zahlen, da nur so eine der Halbteilung widersprechende Versorgungslücke aufgrund der Regelung des § 76 Abs. 4 S. 3 SGB VI vermieden werden kann.(Rn.27) Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Dezember 2008 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O... ... (... ) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 169,79 Euro monatlich auf dem Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. August 2007 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungskonto ... zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,5745 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... bezogen auf den 31. August 2007 übertragen. 3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem S... GmbH ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts als Kapitalwert von 3.425,01 EUR bezogen auf den 31. August 2007 auf dem vorhandenen Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... begründet. Hierfür hat die S... GmbH einen Kapitalbetrag von 3.425,01 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 3,45% p.a. vom 1. September 2007 bis 19. Februar 2010, damit insgesamt 3.717,02 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Versicherungskontos Nr. ... zu zahlen. 4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A... Lebensversicherung in Höhe von 2.470,79 Euro unterbleibt. 5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherung in Höhe von 2.523,28 Euro unterbleibt. Die Beschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt. Der Wert der Beschwerde wird auf 5.400,- EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die am 9. August 1999 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 21. September 2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Dezember 2008 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt worden, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim P... auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften von monatlich 27,95 EUR begründet werden. Hiergegen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Antragsgegnerin in Frankreich Kindererziehungszeiten erworben habe und diese ausländische Anwartschaft zu ermitteln und in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, weil sich dadurch möglicherweise ergebe, dass der Antragsteller nicht mehr ausgleichspflichtig sei. Da das Gesetz zur „Majoration pour enfant“(Kindererziehungszeiten) im Jahr 2009 in Frankreich überarbeitet werden sollte und mithin eine Auskunft über eine mögliche Anwartschaft von der Antragsgegnerin zeitnah nicht zu erhalten gewesen ist, ist mit Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2009 das Verfahren ausgesetzt worden. Am 19. Februar 2010 hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und Auskünfte nach dem nunmehr geltenden materiellen Recht eingeholt. Die gem. §§ 629a, 621e ZPO a.F. zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet, führt aber zu einer Neuentscheidung über den Versorgungsausgleich. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens ist der Versorgungsausgleich nunmehr nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auf der Grundlage des seit dem 1. September 2009 geltenden materiellen Rechts und Verfahrensrechts zu entscheiden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Versorgungsausgleich von Amts wegen gem. § 1 VersAusglG dergestalt durchzuführen ist, dass die jeweils von den Beteiligten während der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig zu teilen sind. Der Versorgungsausgleich ist nunmehr wie folgt zu regeln: In der Ehezeit, die sich weiterhin vom ersten des Monats der Eheschließung bis zum letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags erstreckt, § 3 Abs. 1 VersAusglG, hier mithin vom 1. August 1999 bis 31. August 2007, haben die Beteiligten folgende ausgleichspflichtigen Anrechte erworben: 1. Bei vormals dem P... , jetzt aufgrund des Umzugs des Antragstellers und den damit verbundenen Wechsel des Dienstherrn, der O... , hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 339,58 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, wobei das Land N... wie zuvor das Land B... die interne Teilung nicht eingeführt hat, und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 169,79 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 37.927,37 Euro. 2. Bei der A... Lebensversicherung hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.470,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.060,40 Euro zu bestimmen. 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,1489 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,5745 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.843,68 Euro. 4. Bei dem S... GmbH hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 83,06 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 41,53 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.425,01 Euro. 5. Bei dem A... Lebensversicherung hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.523,28 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.111,64 Euro zu bestimmen. Der Ausgleich ist grundsätzlich in Form der internen Teilung vorzunehmen, § 10 Abs. 1 VersAusglG. Da der P... als bisheriger Versorgungsträger ebenso wie die O... des Landes N... eine interne Teilung nicht vorgesehen haben, ist insoweit gem. § 14 Abs. 1 VersAusglG eine externe Teilung vorzunehmen, indem zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Ebenso ist das Anrecht der Antragsgegnerin bei der S... GmbH extern zu teilen, da der Versorgungsträger dies verlangt hat und die Voraussetzungen für eine externe Teilung gem. §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG gegeben sind, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG hat zunächst eine Prüfung dahingehend stattzufinden, ob beiderseitige vergleichbare Anrechte vorliegen, deren Differenz nur geringfügig ist. Eine geringfügige Differenz ist nach § 18 Abs. 3 VersAusglG gegeben, wenn der Wertunterschied bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens ein Prozent, bei allen anderen Rechten der Kapitalwert höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Am Ende der Ehezeit – hier der 31. August 2007 - betrug die monatlich Bezugsgröße 2450,- EUR. 120% hiervon ergeben 2940,- EUR. Ob es sich bei dem Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung und dem Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung um vergleichbare Anrechte i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dies annehmen wollte, weil diese Anrechte eine weitgehend gleiche Dynamik und einen vergleichbaren Versorgungsumfang aufweisen, wären diese Anrechte jeweils zu teilen. Denn die Differenz dieser Anrechte ist nicht geringfügig iS v. § 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG: 37.927,37 EUR - 26.843,68 EUR = 11.083,69 EUR und damit wird die maßgebliche Grenzwert deutlich überschritten. Keines dieser Anrechte ist im Übrigen geringwertig iS von § 18 Abs. 2 VersAusglG. Vergleichbare Anrechte haben die Beteiligten ferner bei der A... Lebensversicherung erworben. Der Wertunterschied der auszugleichenden Kapitalanrechte beträgt 1.060,40 Euro - 1.111,64 Euro = 51,24 EUR und liegt damit deutlich unter der 2.940,- EUR, so dass wegen des geringfügigen Wertunterschiedes ein Ausgleich der Anrechte bei der A... Lebensversicherung nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet. Das weitere Anrecht der Antragsgegnerin bei der S... GmbH ist ebenfalls auszugleichen, denn dieses Anrecht ist mit einem Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts von 3.425,01 EUR nicht geringwertig, § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Hingegen ist nunmehr das mögliche Anrecht der Antragsgegnerin in der französischen Rentenversicherung aufgrund der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich nicht mehr zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein ausgleichsreifes Anrecht handelt. Denn Anrechte bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger werden vom Gesetzgeber als nicht ausgleichsreif angesehen, § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, mit der Konsequenz, dass insoweit bei der Scheidung der Ehe ein Wertausgleich nicht mehr stattfindet, § 19 Abs. 1 VersAusglG. Der Antragsteller hat insoweit möglicherweise einen Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. §§ 20ff VersAusglG. Hierauf wird hiermit ausdrücklich hingewiesen, § 224 Abs. 4 FamFG. Voraussetzung für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist allerdings, dass auf Seiten beider Beteiligten der Versorgungsfall eingetreten ist, § 20 VersAusglG. Ob der schuldrechtliche Versorgungsausgleich allerdings überhaupt stattzufinden hat, weil auch ein mögliches Anrecht der Antragsgegnerin in der französischen Rentenversicherung unterhalb der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG verbleibt (§ 20 Abs. 1 S. 3 VersAusglG), kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Da diese Möglichkeit aber nicht ausgeschlossen werden kann, sondern es wahrscheinlich erscheint, dass die Antragsgegnerin allenfalls ein geringwertiges Anrecht erworben hat, besteht auch keine Veranlassung weitere Anrechte der Beteiligte vom Ausgleich auszunehmen, um ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden, § 19 Abs. 3 VersAusglG (vgl. hierzu auch OLG Celle, FamRZ 2010, 979). Damit ist der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund ist intern zu teilen und zwar in der vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Höhe, so dass zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte in Höhe von 4,5745 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf das Ende der Ehezeit zu übertragen sind. Ferner ist zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 169,79 Euro monatlich im Wege der externen Teilung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. August 2007 zu begründen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 16 Abs. 3 S. 1 VersAusglG). Für das Anrecht des Antragstellers bei der A... Lebensversicherung mit einem Ausgleichswert von 1.060,40 Euro unterbleibt ebenso wie für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherung mit einem Ausgleichswert von 1.111,64 Euro nach § 18 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der S... GmbH mit einem Ausgleichswert von 41,53 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.425,01 EUR bezogen auf den 31. August 2007 ist im Wege der externen Teilung auszugleichen., § 14 VersAusglG. Es handelt sich bei der Versorgung um eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktzusage. Gem. § 17 VersAusglG kann der Versorgungsträger bei einem Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze am Ende der Ehezeit gem. §§ 159, 160 SGB VI die externe Teilung verlangen. Die Beitragsbemessungsgrenze lag zum Ende der Ehezeit im August 2007 bei 63.000 EUR. Damit ist auf Antrag des Versorgungsträgers die externe Teilung durchzuführen. Der ausgleichsberechtigte Antragsteller hat gem. § 222 FamFG innerhalb der ihm gesetzten Frist die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgung bestimmt, die zugleich auch ihr Einverständnis erklärt hat (undatiertes Schreiben der Deutsche Rentenversicherung Bund UA VA Bl. 191). Die Durchführung der externen Teilung erfolgt gem. § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI, indem unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einzahlung des gem. § 222 Abs. 3 FamFG in der Entscheidung festzusetzenden Kapitalbetrages, eine Umrechnung des Kapitalbetrages in Entgeltpunkte erfolgt und zwar grundsätzlich zum Ende der Ehezeit. Nur dann, wenn keine Zielversorgung bestimmt wird und gem. § 15 Abs. 5 VersAusglG mangels Bestimmung einer Zielversorgung eine Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet wird, werden diese Anrechte gem. § 120 g SGB VI erst mit Zahlungseingang begründet. Für den Fall, dass wie vorliegend allerdings zuvor das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt worden ist, bestimmt § 76 Abs. 4 S. 3 SGB VI abweichend von § 76 Abs.4 S. 2 SGB VI, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblich ist. Damit soll erreicht werden, dass die zeitlichen Verzögerungen, die aufgrund einer Aussetzung des Verfahrens eintreten, welche insbesondere bei einer Aussetzung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG nicht unerheblich sein können, nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden, denn die Entgeltpunkte würden bei einer Ermittlung anhand des Umrechnungsfaktors zum Ehe-zeitende zwischenzeitlich an der Dynamisierung teilhaben und somit zu einer Wertsteigerung führen, welche allein von der Versichertengemeinschaft zu tragen gewesen wäre (vgl. BT-Drs.16/11903 S. 59 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/405 S. 120 zu § 187 SGB VI a.F.). Dies hat vorliegend zur Folge, dass aufgrund der Aussetzung des Verfahrens auf Seiten des Antragstellers ein wirtschaftlicher Nachteil in Höhe von 0,0459 Entgeltpunkte eintritt, was für den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens einem Wert von 292,32 EUR entspricht (0,0459 * 6368,597), denn die Umrechnung des zu leistenden Ausgleichsbetrages erfolgt nicht mit dem Umrechnungsfaktor 0,000170426 zum Ende der Ehezeit, sondern mit dem Faktor 0,0001570205 zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens, was nun 0,5378 Entgeltpunkten ergibt statt 0,5837 Entgeltpunkten. Diesem Nachteil des Antragsgegners, der allein in der zeitlichen Verschiebung der Durchführung der externen Teilung gem. § 14 VersAusglG begründet ist - die hier ebenfalls vorzunehmende externe Teilung gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG führt nicht zu derartigen Nachteilen, da hier der Ausgleich zum Ende der Ehezeit vorzunehmen ist – steht ein weiterer Vorteil der Antragsgegnerin gegenüber. Der ehezeitliche Anteil des Anrechts der Antragsgegnerin hat seit dem Ende der Ehezeit bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens einen weiteren Wertzuwachs aufgrund der vorzunehmenden Verzinsung erfahren, während der ehezeitliche Anteil des Anrechts des Antragsgegners für diese Zeit statisch bleibt und keinerlei Wertsteigerung erfährt. Da bislang das Anrecht bei der Ausgangsversorgung auch noch nicht geteilt worden ist, hat nicht nur der ehezeitliche Anteil der Antragsgegnerin als Ausgleichspflichtige eine Wertsteigerung erfahren, sondern das gesamte Anrecht. Gleichwohl kann der Antragsteller an der Wertsteigerung der Versorgung, bei der das zu teilende Anrecht geführt wird, nicht teilhaben, wenn er sich für eine Zielversorgung mit einer geringeren Verzinsung entscheidet. Es steht in der freien Entscheidung des Ausgleichsberechtigten sich für eine möglichst günstige Zielversorgung zu entscheiden. Wird die gesetzliche Rentenversicherung gewählt, so hat der Ausgleichsberechtigte mögliche Nachteile in der Steigerung der Anrechte bis zum Rentenbeginn bewusst in Kauf genommen und ist hieran festzuhalten. Es ist daher auch unerheblich, ob beispielsweise für eine Verzinsung des zunächst in der Ausgangsversorgung verbleibenden Betrages der dort zugrunde gelegten Rechnungszins (so OLG Celle Bs v. 29.09.2010 – 17 UF 40/08 – unveröffentlicht, vgl. hierzu auch Jaeger FamRZ 2010, 1714) maßgeblich ist oder dieser anzupassen ist (s. hierzu auch Hauß, FamRZ 2011, 88). Der Versorgungsausgleich muss aber grundsätzlich zu einer Halbteilung der zum Ende der Ehezeit vorhandenen Anrechte führen. Dies entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364,386). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1, 11), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung. Dem müssen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich entsprechen (vgl. BVerfGE 105, 1, 12). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324, 330). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348, 356 sowie zuletzt BVerfG FamRZ 2006, 1002). Der Halbteilungsgrundsatz ist vorliegend nicht bereits allein deshalb ausreichend gewahrt, weil das Anrecht zum Zeitpunkt der Ehe wertmäßig ermittelt und dann geteilt wird. Vielmehr muss auch sichergestellt werden, dass ein Wertzuwachs des Anrechts bis zur tatsächlichen Teilung für beide Eheleute gewährleistet ist (so auch OLG Celle, Bs. v. 29.09.2010 – 17 UF 40/08; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 14 RdNr. 26f; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. RdNr. 569 u. 1045; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 14 VersAusglG RdNr. 8; FA-FamR/Gutdeutsch/Wagner Kap. 7 RdNr. 164 f; Gutdeutsch FamRB 2011, 57, 58 zum notwendigen Verstoß der externen Teilung gegen den Halbteilungsgrundsatz; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, D RdNr. 152; Kirchmeier, VersR 2009, 1581, 1588: „verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen“). Dies ist vorliegend dadurch zu erreichen, dass der Antragsteller an der Wertsteigerung des auszugleichenden Anrechts jedenfalls in der Höhe teil hat, die ihm durch die Verlagerung des Zeitpunkts des vorzunehmenden Ausgleichs auf die Wiederaufnahme des Verfahrens verloren geht. Dies sind hier 292,32 EUR, dies entspricht einer Verzinsung von 3,45% p.a. des Kapitalbetrags (ergibt bei taggenauer Verzinsung 292,01 EUR) und damit auch in etwa der Steigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung (von 2007 bis 2010: 3,51%). Mit einer derartigen Verzinsung wird sichergestellt, dass die Halbteilung gewahrt bleibt und der Antragsteller die eigentlich zum Ende der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte nunmehr tatsächlich auch erhält, ohne dass dies zur Lasten der Versicherungsgemeinschaft geht und damit den Anforderungen des § 76 Abs. 4. S. 3 SGB VI gerecht wird. Die Antragsgegnerin wird hierdurch ebenfalls nicht berührt, weil sie ihr Anrecht ab Ehezeitende in der hälftigen Höhe behält und insoweit dieses Anrecht entsprechend den Regelungen des Versorgungsträgers auch weiterhin verzinst wird. Der Versorgungsträger ist nicht benachteiligt, weil nicht ersichtlich ist, dass er bei einem zugrunde gelegten Rechnungszins von 5% mehr abgeben muss als er ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Fortführung des Anrechts aufzuwenden gehabt hätte. Damit wird auch nicht das Stichtagsprinzip verletzt, § 5 Abs. 2 VersAusglG. Denn es werden gerade nicht Wertveränderungen, die nach dem maßgeblichen Stichtag eintreten und nicht mehr in der Ehe angelegt sind, berücksichtigt. Vielmehr wird nur so das zum Stichtag vorhandene dynamische Anrecht auch ausgeglichen, weil anderenfalls bis zum Vollzug der externen Teilung, die in Fällen des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG a.F. Jahre nach dem Ehezeitende erfolgen kann, eine bis zum Ehezeitende dynamisches Anrecht nunmehr statisch wird, ohne dass hierfür eine Grundlage erkennbar ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber eine Verzinsung des Kapitalbetrages gesetzlich nicht geregelt hat (so aber OLG Bamberg, Bs. v. 08.02.2011 - 2 UF 175/10: es liege keine Gesetzlücke mangels planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes vor; zweifelnd auch Kirchmaier a.a.O S. 1588). Die seitens des OLG Bamberg angeführten Argumente gegen eine planwidrige Unvollständigkeit vermögen bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil das VersAusglG in der Praxis sich bei weitem nicht so einfach darstellt, wie der Gesetzgeber dies möglicherweise angenommen hat. Allein die Überprüfung der Auskünfte der Versorgungsträger einschließlich der Prüfung aktueller Satzungen und der Berechnung des Kapitalwertes, die Vergleichbarkeit der vorgeschlagenen Ausgleichswerte bei fehlender Hinterbliebenenversorgung etc. haben in der eineinhalbjährigen Praxis des Senats deutlich gemacht, dass das Versorgungsausgleichsverfahren deutlich komplexer geworden ist. Auch die Teilung der vom Gesetzgeber nunmehr dem Versorgungsausgleich unterworfenen Anrechte gem. § 2 Abs. 2 N. 3 VersAusglG führen in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten (vgl. hierzu OLG München FamRZ 2011, 377 zur fondsgebunden Versicherung). Daher vermag es nicht zu überzeugen, dass eine Verzinsung Versorgungsträger und Familiengerichte mit erheblicher Mehrarbeit belasten würde, welche dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichgesetzes entgegensteht. Im Übrigen ist es - wie ausgeführt - fraglich, ob tatsächlich die Verzinsung der Ausgangsversorgung oder nicht allein die Verzinsung der Zielversorgung maßgeblich ist, wobei diese immer durch die Zinshöhe der Ausgangsversorgung begrenzt wird, da diese aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht zu einer höheren Zahlung verpflichtet werden kann als bei einer alleinigen Fortführung der Versorgung durch den bislang allein berechtigten Ehegatten. Ferner mag es zwar in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von einer strikten Halbteilung geben. So kann unter den Voraussetzungen des § 18 VersAusglG die Teilung von geringfügigen Anrechten unterbleiben wie auch vergleichbare Anrechte mit einer geringfügigen Differenz nicht zwingend zu teilen sind, wobei jeweils 120% der Bezugsgröße gem. § 120 SGB VI zum Ende der Ehezeit die Bagatellgrenze bilden. Insoweit hat der Gesetzgeber aber nachvollziehbare Motive dargetan, indem er die Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz damit gerechtfertigt hat, dass die Entstehung von Kleinstanrechten der Beteiligten, die nur einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand begründet werden können, verhindert werden sollen. Für ein unter Umständen erhebliches Abweichen von der Halbteilung bei der externen Teilung, welches allein durch den Zeitpunkt der Durchführung der Teilung begründet ist, fehlt jedoch jegliche nachvollziehbare Begründung. Im Übrigen steht auch der Gesetzeswortlaut einer Verzinsungsregelung nicht entgegen. Denn insoweit sind § 14 Abs. 4 VersAusglG und § 222 Abs. 3 FamFG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass als Ausgleichswert nicht nur der vom Versorgungsträger angegebene Kapitalbetrag festzusetzen ist, sondern darüber hinaus eine den oben dargelegten Grundsätzen entsprechende Verzinsung hinzuzurechnen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, aaO). Der Senat gesteht zu, dass vorliegend die dem Ausgleichsberechtigten ohne Verzinsung entstehende Lücke eher geringfügig erscheint. Gleichwohl verlangt die durch die Verlagerung des Zeitpunkts der Durchführung der externen Teilung entstehenden Probleme auch bei § 76 Abs. 2 S. 4 SGB VI eine einheitliche Handhabung. Über den 20. Februar 2010 hinaus hat hingegen keine Verzinsung mehr stattzufinden, weil es nicht Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist, zu Lasten des abzugebenden Versorgungsträgers eine Leistung zu Gunsten der Versichertengemeinschaft zu erbringen, die nicht ausschließlich dem begünstigten Ehemann zu Gute kommt. Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherung unterbleibt nach § 18 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, §§ 150 Abs. 1, 3 und 5, 69 Abs. 3 FamFG. Da allein aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr eine völlige Neubewertung der Anrechte vorzunehmen ist, erscheint es angemessen, den Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 50 Abs. 1 FamFG. Es sind fünf Anrecht der Parteien vorhanden, es ist dabei unerheblich, ob die Anrechte letztlich ausgeglichen werden (vgl. OLG Stuttgart FPR 2010, 359). Das weitere Anrecht der Antragsgegnerin in der französischen Rentenversicherung konnte nicht ermittelt werden, so dass es unbillig erscheint, auch hierfür einen Wert anzusetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG. Das Einkommen der Parteien betrug bei Einreichung des Scheidungsantrages 2200,- EUR und 1100,- EUR, so dass das dreifache Familieneinkommen sich auf 10.800,- EUR belief. Hiervon 50% (5* 10%) = 5.400,- EUR. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG bezüglich der Durchführung der externen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S... GmbH zuzulassen.