Beschluss
19 UF 52/10
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:1028.19UF52.10.0A
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Leitsätze
1. Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB.(Rn.2)
2. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist der betreuende Elternteil für den Auskunftsanspruch nicht mehr passiv legitimiert.(Rn.10)
3. Im Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG können keine neuen Anträge gestellt werden, durch die der Verfahrensgegenstand zu einem anderen gemacht wird, als er Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater nach einem Wert von 3000 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB.(Rn.2) 2. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist der betreuende Elternteil für den Auskunftsanspruch nicht mehr passiv legitimiert.(Rn.10) 3. Im Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG können keine neuen Anträge gestellt werden, durch die der Verfahrensgegenstand zu einem anderen gemacht wird, als er Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war.(Rn.9) Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater nach einem Wert von 3000 € zu tragen. Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht den Antrag des Vaters auf Benennung der Psychotherapeutin, die bis 2007 A. behandelt hat, sowie den Antrag auf Entbindung von der Schweigepflicht zurückgewiesen. Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht mit Recht nicht als gegeben erachtet. Es kann offen bleiben, ob gemäß § 1686 BGB überhaupt eine Verpflichtung besteht, den das Kind behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten von der Schweigepflicht gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu entbinden (verneinend z.B. OLG Schleswig, SchlHA 1978, 115; OLG Bremen OLGReport 1999, 86; Oelkers NJW 1995, 1335). Auch wenn man dies annehmen würde, bestünde ein Anspruch des Vaters nicht. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob der Vater ein berechtigtes Interesse an Informationen über die mehr als zwei Jahre zurückliegende Behandlung seines Sohnes hat. Die Erteilung einer Auskunft über die Behandlung und ihrer Dauer sowie eine Befreiung der Psychotherapeutin von der Schweigepflicht würden dem Kindeswohl widersprechen. A. ist nicht damit einverstanden, dass sein Vater Informationen über seine psychotherapeutische Behandlung erhält. Dies hat er gegenüber dem Jugendamt erklärt. Diese Einstellung steht auch in Übereinstimmung mit dem gestörten Verhältnis zwischen Vater und Sohn. Die Mutter kann nicht dazu verpflichtet werden, sich über diesen Willen hinwegzusetzen. A. ist 16 ½ Jahre alt und daher in einem Alter, in dem seinem Willen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist das gegenwärtige Alter von A., da es um die von ihm aktuell getroffene Entscheidung geht. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führt im Bereich seiner geschützten Privat- und Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandelt und mehr und mehr zurückweicht (so zutreffend OLG Hamm FamRZ 1995, 1288). So ist z.B. anerkannt, dass die Ablehnung eines Umgangs durch ein Kind dieses Alters grundsätzlich der Anordnung des Umgangs entgegensteht (vgl. z.B. OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372; MüKo-Finger, 5. Aufl. § 1684 BGB Rz 44; Schneider in Rahm/Künkel Hdb. des Familiengerichtsverfahrens, III B 637). Mindestens eine gleich starke Bedeutung ist dem Willen des Kindes beizumessen, wenn es um den engsten persönlichen Bereich geht, wozu eine psychotherapeutische Behandlung gehört (ebenso OLG Hamm FamRZ 1995, 1288; MüKo-Finger, 5. Aufl. § 1684 BGB Rz 9; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2006, § 1684 BGB Rz 11; Oelkers NJW 1995,1335). In dieser kommen regelmäßig intime Gefühle, Sachverhalte usw. zur Sprache, an deren Geheimhaltung ein erhebliches Interesse des Patienten besteht. Die Ablehnung durch das Kind ist (nur) beachtlich, wenn seiner Haltung ein selbstständiges Urteil zu Grunde liegt, das vernünftig und gewichtet ist (vgl. z.B. MüKo-Finger, 5. Aufl. § 1684 BGB Rz 44; Schneider in Rahm/Künkel Hdb. des Familiengerichtsverfahrens, III B 637). Das ist hier der Fall. Der Wille von A. zu verhindern, dass sein Vater die o.g. Kenntnisse über ihn erhält, ist angesichts des langjährig gestörten Verhältnisses zwischen ihnen als beachtlich anzuerkennen. Für den Antrag auf (isolierte) Benennung von Namen und Anschrift der Psychotherapeutin fehlt es an einem berechtigten Interesse des Vaters im Sinne von § 1686 BGB, da die Behandlung von A. seit längerem abgeschlossen ist. Die Psychotherapeutin ist ohne das erforderliche Einverständnis zur Erteilung von Auskünften über die Behandlung und ihre Dauer nicht berechtigt. Neben Diagnose und Therapie der Erkrankung unterliegt auch die Dauer der Behandlung der Schweigepflicht. Auch dabei handelt es sich um ein Privatgeheimnis, dessen unbefugte Offenbarung gegen § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstößt. Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. z.B. Schöncke/Schröder/ Lenckner/Eisele, 28. Aufl., § 203 StGB Rz 5 m.w.N.). Dazu gehört grundsätzlich bereits die Tatsache, dass sich eine bestimmte Person in Behandlung befunden hat (vgl. z.B. VG Münster MedR 1984, 118; Langkeit NStZ 1994, 6), demnach erst Recht auch deren Dauer. Denn diese lässt Rückschlüsse auf die Intensität der Erkrankung zu. Die erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 15. September 2010 gestellten neuen Anträge sind unzulässig, worauf der Senat unter dem 21. September 2010 hingewiesen hat. Sie führen völlig neue Gegenstände in das Beschwerdeverfahren ein, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Mit dem Antrag zu 2 wird Auskunft hinsichtlich eines Unfalls des gemeinsamen Kindes C. im Frühjahr 2006 begehrt. Dabei handelt es sich bereits deshalb um einen grundlegend anderen Verfahrensgegenstand als in erster Instanz, da in dieser Auskunft allein hinsichtlich des Kindes A. begehrt wurde. Mit dem Antrag zu 3 wird Auskunft über einen Depotbestand begehrt. Dies betrifft - anders als das erstinstanzliche Verfahren - nicht die persönlichen Verhältnisse von A., sondern seine Vermögensverhältnisse. Eine derartige Veränderung des Verfahrensgegenstands ist im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass in der Beschwerdeinstanz keine neuen Sachanträge gestellt werden können, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als diejenige, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren (vgl. z.B. BGH FamRZ 1990, 606; NJW 1980, 891; BayObLG FamRZ 1994, 1068; OLG Hamm FGPrax 1995, 69). Auch für die Beschwerde nach § 58 FamFG ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt (vgl. Abramenko in Prütting/Helms § 65 FamFG Rz 15 f; Keidel/Sternal, 16. Aufl. § 64 FamFG Rz 48). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass beide Anträge auch in der Sache keinen Erfolg hätten. C. ist volljährig, so dass die Mutter für den ihn betreffenden Antrag nicht passiv legitimiert ist. Die Auskunftsverpflichtung nach § 1686 BGB trifft nur den ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil (vgl. MüKo/Finger, 5. Aufl. § 1686 BGB Rz 3), wie sich bereits aus der Regelung in den Vorschriften über die elterliche Sorge ergibt. Der Auskunftsanspruch stellt eine Ergänzung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind dar (vgl. z.B. Staudinger/Rauscher, Neubearbeitung 2006, § 1686 BGB Rz 2). Nach Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind selbst in der Lage, über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und über die Weitergabe zu entscheiden. Sofern ihm die Kenntnisse fehlen, kann er sie sich von dem ihn früher betreuenden Elternteil beschaffen. Eine Auskunft über den Depotbestand kann der Vater gemäß § 1686 BGB nicht verlangen, da danach nur Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen ist. Das sind alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1487). Dazu gehört das Vorhandensein bestimmter Vermögenswerte nicht. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung eines Anhörungstermins abgesehen, da von diesem keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären. Es geht primär um die Klärung einer Rechtsfrage. Die Beteiligten konnten sich innerhalb der vom Senat mit Verfügung vom 7. September 2010 gesetzten Frist schriftlich äußern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 70 FamFG nicht vorliegen.