Beschluss
19 UF 70/10
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:1011.19UF70.10.0A
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Leitsätze
Das Gericht ist auch in Verfahren nach dem FamFG an eine einmal getroffene Endentscheidung gebunden, wenn sie im Sinne von § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG erlassen ist.(Rn.2)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. August 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. August 2010 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Die fristgerecht gemäß §§ 58, 63 FamFG eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den den Festsetzungsbeschluss vom 22. Juni 2010 aufhebenden Beschluss vom 5. August 2010 wendet, ist begründet. Die Rechtspflegerin war zu einer Aufhebung ihres vom 22. Juni 2010 datierenden Beschlusses nicht berechtigt. Die nachträgliche Erkenntnis, einen rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt zu haben, ermöglicht dies nicht. Das Gericht ist auch in Verfahren nach dem FamFG an eine einmal getroffene Endentscheidung gebunden, wenn sie – wie hier – im Sinne von § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG erlassen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, 16. Aufl. § 38 Fam FG Rz. 88). Endentscheidung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG jede Entscheidung, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem Beschluss nach § 253 FamFG, da mit ihm über den Festsetzungsantrag entschieden und das Festsetzungsverfahren abgeschlossen wird. Ein Verstoß gegen des Gebot rechtlichen Gehörs rechtfertigt gemäß § 44 FamFG eine Fortsetzung des Verfahren nur auf Initiative eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, nicht aber von Amts wegen (vgl. z.B. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 44 Rz. 8). Sie setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine entsprechende Rüge voraus. Eine solche liegt hier – auch konkludent – nicht vor. Auch als Abhilfeentscheidung ist der angefochtene Beschluss nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner keine Beschwerde eingelegt hatte, wäre eine solche gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht zulässig gewesen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 243 FamFG, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Auch der Erfolg der Beschwerde rechtfertigt hier die Anordnung einer Kostenerstattung zu Lasten des Antragsgegners nicht. Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts ist ihm nicht zuzurechnen, er ist auch nicht auf sein Verhalten, einen Antrag o.ä. zurückzuführen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, da sie durch unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG entstanden sind.