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Beschluss

17 UF 65/10

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0615.17UF65.10.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass das Jugendamt der gesetzlichen Regelung zufolge "Reservepfleger" ist, der erst dann zu bestellen ist, wenn trotz der gebotenen Ermittlungen kein anderer geeigneter ehrenamtlicher Einzel-, Vereins- oder berufsmäßiger Pfleger gefunden werden kann, steht der Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger für das Kind in einer verhältnismäßig einfach gelagerten, überschaubaren Erbausschlagungsangelegenheit wegen (vermuteter) Überschuldung des Nachlasses, nachdem im Einzelfall keine andere geeignete Person gefunden werden konnte, genauso wenig entgegen wie die bekannte Belastung der Jugendämter mit anderen Aufgaben oder deren knappen Ressourcen (Rn.9) (Rn.10) .
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Mai 2010 - 161 F 15928/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass das Jugendamt der gesetzlichen Regelung zufolge "Reservepfleger" ist, der erst dann zu bestellen ist, wenn trotz der gebotenen Ermittlungen kein anderer geeigneter ehrenamtlicher Einzel-, Vereins- oder berufsmäßiger Pfleger gefunden werden kann, steht der Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger für das Kind in einer verhältnismäßig einfach gelagerten, überschaubaren Erbausschlagungsangelegenheit wegen (vermuteter) Überschuldung des Nachlasses, nachdem im Einzelfall keine andere geeignete Person gefunden werden konnte, genauso wenig entgegen wie die bekannte Belastung der Jugendämter mit anderen Aufgaben oder deren knappen Ressourcen (Rn.9) (Rn.10) . Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Mai 2010 - 161 F 15928/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. A. Mit der am 21. Mai 2010 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingegangenen Beschwerde wendet sich das … - Jugendamt - gegen den am 17. Mai 2010 zuge-stellten Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2010, berichtigt durch Beschluss vom 6. Mai 2010, mit dem das Familiengericht - Rechtspflegerin - für die verfahrens-betroffenen Kinder Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Entgegennahme des Beschlusses über die Entscheidung im gerichtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft nach dem am … 1972 geborenen und am … 2009 verstorbenen Herrn J. M.-F., zuletzt wohnhaft gewesen in … B., …, sowie die Wahrnehmung der Rechte des Kindes hinsichtlich der Ausübung des Beschwerderechts gegen die gerichtliche Entscheidung„ angeordnet und, nachdem es dem Jugendamt insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dieses zum Ergänzungspfleger bestellt hat. Das Jugendamt wendet sich gegen diese Bestellung; es macht geltend, das mit einem von ihm namentlich benannten Rechtsanwalt eine andere, als Pfleger geeignete Person vor-handen wäre, die vorrangig zu bestellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und das Vorbringen in der Beschwerdeschrift Bezug genommen. B. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Bei der Anordnung von Ergänzungspflegschaft, damit das Kind im Verfahren zur Genehmigung einer Erbausschlagung vertreten werden kann, handelt es sich um eine Endentscheidung, mit der das entsprechende Verfahren abgeschlossen wird. Hiergegen findet die Beschwerde statt, ohne dass eine vorgängige Abhilfe möglich ist (§§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist gewahrt, da die Entscheidung dem Jugendamt am 17. Mai 2010 bekannt gegeben wurde und das Rechtsmittel bereits am 21. Mai 2010 beim Familiengericht einging. Der Beschwerdewert von 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist überschritten, weil mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Auffangwert von 3.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG) zugrunde zulegen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [16. Aufl. 2009], § 61 Rn. 13). b) Das Jugendamt ist auch beschwerdeberechtigt, weil es in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Denn mit dem angegriffenen Beschluss wurde es, entgegen der mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 und - erneut - vom 19. Januar 2010 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Pflegschaft zu übernehmen, zum Ergänzungspfleger bestellt. Im Einklang mit der bisherigen, noch unter Geltung des FGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, JAmt 2010, 256; Kammergericht, RPfleger 1999, 274; OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 9. Juli 2001, 1 T 95/01, nachgewiesen in juris) und der Auffassung der Literatur (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13; § 1779 Rn. 24; Anwaltkommentar BGB/Fritsche [2005], § 1791b Rn. 3) hat der Senat bereits entschieden, dass ein Jugendamt, welches entgegen seinem erklärten Willen als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird, berechtigt ist, gegen den entsprechenden Beschluss Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010, JAmt 2010, 257). 2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt: a) Das Familiengericht hat den verfahrensbetroffenen Kindern zu Recht einen Ergänzungspfleger bestellt. Denn die allein sorgeberechtigte Mutter ist verhindert, für die Zwillinge eine zu erlassende familiengerichtliche Genehmigung über die Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater entgegenzunehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die Ausübung des Beschwerderechts hiergegen zu entscheiden (vgl. §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1643 Abs. 2, 1796 Abs. 2, 1909 Abs. 1 BGB iVm. §§ 41 Abs. 3, 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO sowie BVerfGE 101, 397 = RPfleger 2000, 205). Da in dieser Konstellation die Bestellung eines Ver-fahrensbeistands aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (Senat, JAmt 2010, 257), war ein Ergänzungspfleger zu bestellen. b) Welche Person zum Ergänzungspfleger zu bestellen ist, beurteilt sich nach §§ 1915 Abs. 1, 1791b Abs. 1 BGB. Danach kann auch das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Aus der Formulierung von § 1791b Abs. 1 BGB ergibt sich in der Zusammenschau mit §§ 1791a Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB und den jugendhilferechtlichen Bestimmungen (§§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 4 SGB VIII) eine gewisse Abfolge bei der Bestimmung der Person des Ergänzungspflegers: Danach ist in erster Linie ein ehrenamtlicher Einzel- oder ein Vereinspfleger, hilfsweise ein berufsmäßiger Pfleger zu bestellen. Das Jugendamt ist „Reservepfleger“; es kann erst bestellt werden, wenn trotz der gebotenen Ermittlungen kein geeigneter, anderer Pfleger gefunden werden kann (vgl. MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 2, 3; § 1779 Rn. 16; § 1836 Rn. 2; Anwaltkommentar BGB/Fritsche [2005], § 1791b Rn. 2; Wiesner, SGB VIII [3. Aufl. 2006], § 53 Rn. 6). Die diesbezüglichen Ermittlungen obliegen dem Familiengericht von Amts wegen (§ 26 FamFG); dieses kann sich insbesondere auch an das Jugendamt mit der Aufforde-rung wenden, geeignete Personen oder Vereine vorzuschlagen (§§ 1779 BGB, 53 Abs. 1 SGB VIII). Eine diesen Maßstäben zufolge geeignete Person, die als Ergänzungspfleger hätte bestellt werden können, ist im Zuge der vom Familiengericht durchgeführten Ermittlungen indessen nicht bekannt geworden: Mit Schreiben vom 24. November 2009 wurde die Mutter vom Familiengericht angeschrieben und unter ausführlicher Erläuterung der zu treffenden Maßnahmen darauf hinge-wiesen, dass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist; sie wurde aufgefordert, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde das Jugendamt … angeschrieben, die Sach- und Rechtslage erläutert und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Jugendamt zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Weiter wurden die Akten des Amtsgerichts N. in der Nachlasssache J. M.-F. (62 VI 613/09) beigezogen. Hierbei haben sich keine Hinweise auf einen geeigneten (ehrenamtlichen oder berufsmäßig tätigen) Einzel- oder einen Vereinspfleger ergeben. Die Kindesmutter hat sich zur Person des zu bestellenden Ergänzungspflegers nicht geäußert. Das Jugendamt hat sich (lediglich) gegen die Absicht ver-wehrt, dass überhaupt ein Ergänzungspfleger bestellt werden soll; eine für das Amt geeignete Person wurde zunächst - auch nicht hilfsweise - nicht benannt. Eine Verpflichtung des Familiengerichts, den vom Jugendamt erstmals in der Beschwerdeschrift benannten Rechtsanwalt zum (berufsmäßig tätigen) Ergänzungspfleger zu bestellen, bestand nicht: Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwälte für das Amt eines Ergänzungspflegers geeignet sind und auch der Umstand, dass durch die Bestellung eines berufsmäßig tätigen Ergänzungspflegers Kosten entstehen, die bei Mittellosigkeit der betroffenen Kinder von der Staatskasse zu tragen wären (§§ 1835 Abs. 4, 1835a Abs. 3, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836d BGB iVm. § 2 Satz 2 VBVG), wohingegen bei Bestellung des Jugendamtes weder Ver-gütung noch Aufwandsentschädigung anfallen (§§ 1835 Abs. 5, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB), begründet für sich genommen keine fehlende Eignung eines Rechtsanwaltes (vgl. KG, RPfleger 1999, 274). Aber das Familiengericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden; vielmehr hat es unter mehreren geeigneten Personen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (vgl. KG, RPfleger 1999, 274 sowie Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1779 Rn. 3). In dieser Hinsicht war hier besonders zu berücksichtigen, dass die Auswahl des benannten Rechtsanwalts vom Jugendamt einzig mit dessen Bereitschaft begründet worden ist, „Ergänzungspflegschaften des Jugendamtes …“ zu übernehmen. Diese Begründung belegt indessen, dass die Auswahlkriterien nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, nämlich der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen der betroffenen Kinder, deren verwandtschaftlichen Beziehungen oder deren religiöses Bekenntnis, die auch in Fällen wie dem vorliegenden von Belang sind (vgl. §§ 1915 Abs. 1, 1916, 1779 Abs. 2 BGB sowie MünchKomm/Schwab, BGB [5. Aufl. 2008], § 1916 Rn. 3) und an denen sich auch das Jugendamt bei der Abgabe von Vorschlägen zu orientieren hat (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 2), von diesem nicht berücksichtigt worden sind. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass das Familiengericht das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt hat. Auch die bekannte Belastung der Jugendämter mit anderen Auf-gaben sowie deren knappen Ressourcen sind letztlich kein Grund, von einer Bestellung des Jugendamtes abzusehen: Denn die Erklärung der Mutter, dass der Nachlass nach dem Ver-storbenen aufgrund von Unterhaltsrückständen - der Verstorbene war Vater von insgesamt vier minderjährigen Kindern - und von Außenständen bei Versorgungsunternehmen überschuldet sein soll sowie der Umstand, dass die Mutter, ein Bruder sowie ein weiteres, von einer anderen Mutter abstammendes Kind des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen bzw. dies vorsorglich erklärt haben und ein weiterer Bruder eine entsprechende Absicht bekundet hat, sowie die bekannten Verhältnisse des Erblassers - dieser bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und verfügte über kein Vermögen - lassen darauf schließen, dass es sich hier um einen verhältnismäßig einfach zu bewältigenden, leicht zu überblickenden Fall ohne besondere Schwierigkeiten handelt. 3. Eine Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erscheint dem Senat nicht geboten, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind; es ist nicht ersichtlich, dass sich eine entscheidungserhebliche Tatsache oder rechtliche Gesichtspunkte geändert hätten (§ 68 Abs. 3 FamFG). 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen ersichtlich nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG). 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom beschwerdeführenden Jugendamt zu tragen, da das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 84 FamFG). Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG. 6. Der Antrag, Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu gewähren, war zurückzuweisen, weil nicht dargelegt worden ist, dass die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden können (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. auch Zöller/Geimer, Vollkommer, ZPO [28. Aufl. 2010], § 116 Rn. 11a, 12; § 50 Rn. 13, 25). Unabhängig hiervon genießt das Land B. aber auch Kostenfreiheit (vgl. § 2 Abs. 1, 2 FamGKG).