Urteil
2 U 77/18 .EnWG, 2 U 77/18 EnWG
KG Berlin Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1115.2U77.18.ENWG.00
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Leitsätze
1. Die Regelung in § 111b Abs. 6 Satz 1 EnWG in Verbindung mit der zur Zeit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens maßgeblichen Kostenordnung stellt eine ausreichende Anspruchsgrundlage für die Entgelterhebung durch die Schlichtungsstelle Energie dar. Gegen diese kann nicht eingewandt werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der behördlichen Anerkennung als Schlichtungsstelle nicht vorgelegen hätten oder nicht mehr vorlägen.(Rn.12)
2. Bei der Gestaltung ihrer Entgeltpraxis steht der Schlichtungsstelle Energie Ermessen zu. Die Grenzen dieses Ermessens werden nicht schon durch ein System streitwertunabhängiger Fallpauschalen überschritten, auch wenn dieses keine Bagatellgrenze für geringe Streitwerte vorsieht.(Rn.22)
3. Die Entgelte der Schlichtungsstelle Energie unterliegen der Umsatzsteuer. Es handelt sich um Entgeltforderungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit.d der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Gerät der Schlichtungsverfahrensbeteiligte mit der Zahlung einer Schadenspauschale für Rechtsverfolgungskosten (§ 288 Abs. 5 BGB) in Verzug, fallen auf diese Verzugszinsen an.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.06.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 91 O 117/17 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.08.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.468,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 416,50 EUR seit dem 27.06.2014, aus 535,50 EUR seit dem 13.04.2015 sowie in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 357,00 EUR seit dem 19.09.2015 und aus 119,00 EUR seit dem 15.07.2017 sowie aus weiteren 40,00 EUR seit dem 13.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 111b Abs. 6 Satz 1 EnWG in Verbindung mit der zur Zeit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens maßgeblichen Kostenordnung stellt eine ausreichende Anspruchsgrundlage für die Entgelterhebung durch die Schlichtungsstelle Energie dar. Gegen diese kann nicht eingewandt werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der behördlichen Anerkennung als Schlichtungsstelle nicht vorgelegen hätten oder nicht mehr vorlägen.(Rn.12) 2. Bei der Gestaltung ihrer Entgeltpraxis steht der Schlichtungsstelle Energie Ermessen zu. Die Grenzen dieses Ermessens werden nicht schon durch ein System streitwertunabhängiger Fallpauschalen überschritten, auch wenn dieses keine Bagatellgrenze für geringe Streitwerte vorsieht.(Rn.22) 3. Die Entgelte der Schlichtungsstelle Energie unterliegen der Umsatzsteuer. Es handelt sich um Entgeltforderungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit.d der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Gerät der Schlichtungsverfahrensbeteiligte mit der Zahlung einer Schadenspauschale für Rechtsverfolgungskosten (§ 288 Abs. 5 BGB) in Verzug, fallen auf diese Verzugszinsen an.(Rn.39) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.06.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 91 O 117/17 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.08.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.468,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 416,50 EUR seit dem 27.06.2014, aus 535,50 EUR seit dem 13.04.2015 sowie in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 357,00 EUR seit dem 19.09.2015 und aus 119,00 EUR seit dem 15.07.2017 sowie aus weiteren 40,00 EUR seit dem 13.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach dem Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie von Oktober 2011 ist er als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie auf Grundlage des § 111b Abs. 3 und Abs. 4 EnWG anerkannt. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Hessen. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Ausgleich von Rechnungen über Fallpauschalen in Anspruch, die in Schlichtungsverfahren entstanden sein sollen, welche Kunden der Beklagten gegen diese betrieben haben. Wegen der landgerichtlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Mit dieser hat das Landgericht der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung in § 111b EnWG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus der – im landgerichtlichen Urteil insoweit wörtlich angeführten – Rechtsprechung des OLG Köln im Beschluss vom 17.02.2016 (18 U 127/14, EnWZ 2016, 180) ergebe. Die Rücklagen des Klägers seien nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Kostenordnungen des Klägers, wie sich aus der – im landgerichtlichen Urteil ebenfalls wörtlich angeführten – Rechtsprechung des Landgerichts Berlin im Urteil vom 13.01.2014 (93 O 114/12, RdE 2014, 132) ergebe. Soweit die Beklagte sog. Kulanzerpressung seitens der Kunden beklage, sei dieser Einwand gegenüber dem Kläger unbehelflich. Der Kläger erfülle europarechtlich und einfachgesetzlich normierte Aufgaben. Die Beklagte schulde die geltend gemachten Entgelte für die vier Schlichtungsverfahren, wobei die teilweise erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet sei. Die Regelung in § 3 Abs. 2 der jeweiligen Kostenordnungen des Klägers habe eine verzugsbegründende Fälligkeit nach § 286 Abs. 1 BGB hergestellt, so dass es keiner Mahnung bedurft habe, worauf der Kläger mit der Rechnung jeweils hingewiesen habe. Es handele sich auch um Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Dementsprechend sei auch der Anspruch auf Zahlung weiterer 80 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen aus § 288 Abs. 5 BGB begründet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen die Belastung mit den eingeklagten Entgelten wiederholt und vertieft. Mangels Vertragsschlusses bestehe kein Vergütungsanspruch aus Vertrag. Ein Anspruch aus § 111b Abs. 6 EnWG ergebe sich ebenso wenig, denn die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig. Das Landgericht habe das OLG Köln-Urteil abgeschrieben, ohne dass eine eigene Prüfung und Beratung möglich gewesen sei. Das Europarecht fordere ein für alle Parteien kostengünstiges Verfahren und sehe die Kostenfreiheit für Verbraucher nicht vor. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis geführt, dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schlichtungsstelle heute noch erfülle. Der Kläger sei auch nicht unabhängig, sondern eine privatwirtschaftlich organisierte Institution der Energielobby. Er werbe Mitglieder mit Rabatten und Gütesiegeln und benutze einen Pranger aus Pressemitteilungen, um Nichtmitglieder öffentlich schlecht darzustellen. Es liege auf der Hand, dass er seinen Mitgliedern Rabatte auf die Schlichtungspauschalen gewähre. Er verstoße zudem gegen die Verfahrensgrundsätze der Effizienz, der Transparenz, der Kostengünstigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Angemessenheit der Verfahren. Er sei fachlich, technisch und organisatorisch nicht leistungsfähig. Seine Kostenordnungen seien unwirksam. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die jedoch den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprächen und zudem gegen § 315 BGB verstießen. Sie seien auch nicht wirksam einbezogen, weil der entsprechende Hinweis in der Anlage B5 erst nach Vertragsschluss erfolgt sei. Die Regelungen in den Kostenordnungen verstießen gegen den Anerkennungsbescheid und gegen den Maßstab des § 111b Abs. 6 Satz 2 EnWG. Fallpauschalen ohne Bagatellgrenze und ohne Orientierung am Streitwert führten zu erpresserischem Potenzial. Die aus den Überschüssen gebildeten Rücklagen des Klägers seien unzulässig und aufzulösen und die Fallpauschalen zu senken, was das Landgericht Berlin dem Kläger bereits bei früherer Gelegenheit aufgegeben habe. Der Kläger versuche, seine tatsächlichen Einnahmen zu verdecken und mache Angaben zu seinem Vermögen ins Blaue hinein. Die Beklagte wendet sich auch gegen die abgerechneten Fallpauschalen im Einzelnen. Die Schlichtungsverfahren seien in unzulässiger Art und Weise vom Kläger betrieben worden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Umsatzsteuer schulde sie nicht. Das Landgericht sei zudem in gehörswidriger Weise ohne vorherige Ankündigung von seinen eigenen – zutreffenden – Hinweisen vom Januar 2018 abgewichen, dass die in den Rechnungen ausgesprochene Bitte um Überweisung binnen zwei Wochen gerade nicht verzugsbegründend sei und es sich kaum um Entgeltforderungen handeln dürfe. Aus den Verfahrens- und Kostenordnungen des Klägers könne nicht anderes abgeleitet werden, weil beide unbillig und unwirksam, jedenfalls aber nicht wirksam einbezogen seien. Nach den Kostenordnungen des Klägers sei die Kostentragung nicht von einer Vereinbarung oder Einbeziehung abhängig. Jedenfalls sei der Eintritt des Verzuges bereits 14 Tage nach Rechnungsstellung unbillig. Richtigerweise sei auf die Zustellung der Rechnungen bei der Beklagten abzustellen. Es handle sich nicht um Entgeltforderungen, weil der Kläger kein normales Unternehmen sei und die Forderungen nicht auf Rechtsgeschäften beruhten. Aus diesem Grund könne der Kläger auch die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB – die zudem erst für nach dem 27.07.2014 geschlossene Verträge in Betracht komme – nicht verlangen. Die hierauf zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen verstießen gegen das Zinseszinsverbot. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Rechtsstandpunktes. Die Regelung in § 111b Abs. 6 EnWG sei weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Die Beklagte habe sie wirksame Bestellung des Klägers mit der Klageerwiderung selbst anerkannt. Der Bescheid habe Dauerwirkung, so dass kein Nachweis erforderlich sei, dass die Bestellungsvoraussetzungen auch gegenwärtig vorlägen. Er gewähre seinen Mitgliedern keine Rabatte auf Schlichtungsentgelte. Die Kostenordnung sei durch den Anerkennungsbescheid legalisiert worden und über Änderungen der Kostenordnung – diese seien im Internet frei abrufbar – würden die Parteien stets informiert. Eine Genehmigung neuerer Kosten- und Verfahrensordnungen sei dagegen nicht erforderlich. Die Regelungen in den Kostenordnungen genügten den Anforderungen des § 111b Abs. 6 EnWG und verstießen auch sonst nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder gegen § 315 BGB. Der Einsatz von Fallpauschalen sei sachgerecht und eine Bagatellgrenze nicht notwendig. Sinn und Zweck der Rücklage sei die Vorsorge für Schwankungen und insolvenzbedingte Ausfälle. Eine Vereinbarung der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei vorliegend entbehrlich. Rechtshängigkeit trete am Tag der Zustellung der Klage ein, so dass die Forderung ab diesem Tag zu verzinsen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Über die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung, die gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden ist, kann das Berufungsgericht ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien dem zugestimmt haben (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dabei ist über die Klageanträge zu befinden, wie sie dem Landgericht zuletzt zur Entscheidung vorgelegen haben. Die mit Schriftsatz vom 13.10.2021 ausgesprochene teilweise Klagerücknahme hat nach § 269 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben, denn nach mündlicher Verhandlung der beklagten Partei zur Hauptsache kann die Klage auch nach Einlegung eines Rechtsmittels nur noch mit ihrer Einwilligung wirksam zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.1998 – I ZB 38/98, MDR 1999, 626; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 269 Rn. 8a). Die Beklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, in die teilweise Klagerücknahme einzuwilligen. Die Verweigerung der erforderlichen Einwilligung macht die Rücknahme wirkungslos und führt zur Fortgeltung der früher gestellten Sachanträge (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1999 – V ZR 294/97, BGHZ 141, 184, 193; BGH, Beschluss vom 20.08.1998 – I ZB 38/98, MDR 1999, 626, Rn. 6 a.E.; Saenger, 9. Auflage 2021, ZPO § 269 Rn. 21). Hiervon ausgehend ist die Berufung der Beklagten zu einem geringen Teil der Nebenforderungen begründet, in der Hauptsache bleibt sie dagegen erfolglos. Denn die zivilprozessuale Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung betreffend die Hauptforderungen nicht auf. Der Kläger kann sich für die Geltendmachung seiner Entgelte auf § 111b Abs. 6 EnWG iVm. § 2 seiner Kostenordnungen stützen (dazu 1.) und die durch das Landgericht zuerkannten Fallpauschalen sind auch nicht in der Sache zu beanstanden (dazu 2.). Allerdings hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Nebenforderungen wendet (dazu 3.). 1. Der Kläger kann sein mit der hiesigen Klage verfolgtes Zahlungsbegehren auf § 111b Abs. 6 EnWG in der jeweils zur Zeit der Verfahrenseröffnung maßgeblichen Fassung in Verbindung mit § 2 der jeweils zur Zeit der Verfahrenseröffnung vorgesehenen Kostenordnung stützen. Die Regelungen in § 111b EnWG sind insbesondere nicht wegen Verfassungswidrigkeit (dazu a.) oder wegen Unionsrechtswidrigkeit (dazu b.) unwirksam oder zwingend so auszulegen, dass der Kläger kein Entgelt verlangen könne. Die gesetzliche Regelung in Verbindung mit der Kostenordnung stellt vielmehr eine ausreichende Anspruchsgrundlage für die Entgelterhebung durch die Schlichtungsstelle dar (dazu c.). a) Die hier maßgeblichen Regelungen in § 111b EnWG in den am 04.08.2011 und am 01.04.2016 in Kraft getretenen Fassungen sind nicht wegen Verfassungswidrigkeit unwirksam. Insoweit erachtet auch der Senat die wohlabgewogenen und auf eingehende Nachweise abgestützten Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2016 – 18 U 127/14, EnWZ 2016, 180, Rn. 48-70; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 15.11.2016 – EnZR 19/16) nach eigener Prüfung als zutreffend und erschöpfend (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 06.10.2021 – 2 U 1065/20, n.v.). Die Angriffe der Berufung veranlassen keine abweichende Einschätzung. Denn die Beklagte wiederholt mit der Berufungsschrift und mit ihrem Schriftsatz vom 01.11.2015 lediglich ihre erstinstanzlichen Beanstandungen, obwohl das Landgericht seine Einschätzung durch Abdruck der Erwägungen des OLG Köln eingehend begründet hatte (LU7-LU11). Eine Auseinandersetzung in der Sache war nicht etwa deswegen entbehrlich, weil das Landgericht die von ihm zutreffend erachtete Begründung teilweise aus der Entscheidung des OLG Köln in seine eigenen Urteilsgründe hineinkopiert hatte. Das bloße Übernehmen von fremden Texten zur Begründung einer gerichtlichen Entscheidung soll zwar dann den Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht genügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Dokument in seiner endgültigen Fassung dem Willen des Spruchkörpers entspricht (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.03.2008 – 10 W 1000/08, NJW-RR 2008, 1091, Rn. 15 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 30.11.1989 – 12 UF 176/89, FamRZ 1990, 419; Saenger, 9. Auflage 2021, ZPO § 313 Rn. 28). So liegt es hier jedoch gerade nicht, weil sich die Kammer für Handelssachen den kopierten Ausführungen des OLG Köln ausdrücklich nach eigener Prüfung und Beratung angeschlossen hat. Der Einwand, dass die Erwägungen des OLG Köln auf dem dort gehaltenen Sachvortrag beruhten, geht in Leere. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, inwieweit das damals dem OLG Köln und nachfolgend dem BGH zur Entscheidung unterbreitete Geschehen überhaupt für die (abstrakte) Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit relevante Besonderheiten aufgewiesen hätte. Das ins Blaue hinein geführte Bestreiten, dass der Gesetzgeber die gebotene Grundrechtsabwägung nach Art. 12 GG überhaupt vorgenommen habe, greift ebenso wenig durch. Bei Lichte besehen fehlt es insoweit bereits an einem zulässigen Berufungsangriff (§ 320 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Danach kann hier auch offenbleiben, inwiefern § 111b EnWG im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben (dazu sogleich) überhaupt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab nationaler Grundrechte zugänglich wäre (vgl. hierzu OLG Köln, aaO., Rn. 71 nach juris). b) Die Regelungen in § 111b EnWG in den am 04.08.2011 und am 01.04.2016 in Kraft getretenen Fassungen sind auch nicht deswegen außer Betracht zu lassen oder im Sinne der Beklagten auszulegen, weil sie sonst gegen zwingende Vorgaben des Unionsrechts verstießen. Aus Art. 3 Abs. 13 iVm. Anhang I Ziff. 1 lit. f) der RL 2009/72/EG vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt etc. folgt, dass mit den in Art. 3 RL genannten Maßnahmen unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union sichergestellt werden soll, dass die Kunden transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. In jeder Hinsicht Vergleichbares folgt aus Art. 3 Abs. 9 iVm. Anhang I Ziff. 1 lit. f) der RL 2009/73/EG vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt etc. Danach ergibt sich weder eine Vorgabe, dass das Verbraucherbeschwerdeverfahren für die betroffenen Unternehmen kostengünstig sein müsse, noch kann der Einwand der Beklagten nachvollzogen werden, dass die in den Entgeltregelungen des § 111b EnWG vorgesehene Privilegierung des Verbrauchers in den europarechtlichen Rechtsgrundlagen keine Grundlage finde. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte weiter darauf, dass jeweils nach Anhang I Ziff. 1 lit. f) Satz 3 der genannten Richtlinien die Verfahren zur außergerichtlichen Einigung für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen müssen. Diese Regelung betrifft die Erstattung und/oder Entschädigung in der Hauptsache (also an den Verbraucher nach Schlichtung) und weist keinen ersichtlichen Bezug zu Gebühren- oder Kostenfragen auf. c) Die Regelung in § 111b Abs. 6 Satz 1 EnWG in den am 04.08.2011 und am 01.04.2016 in Kraft getretenen Fassungen in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Kostenordnungen der Schlichtungsstelle stellt eine ausreichende Anspruchsgrundlage für die hier durch den Kläger erfolgte Entgelterhebung dar. Denn nach dieser Regelung kann die anerkannte Schlichtungsstelle für ein Schlichtungsverfahren von dem beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Verwendung des Wortes „kann“ mag die Erhebung dabei in ein gewisses Ermessen der Schlichtungsstelle stellen, ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit eines entsprechenden Verlangens für das jeweils beteiligte Unternehmen, wenn denn die Schlichtungsstelle – wie vorliegend – Ermessen in dem Sinne ausgeübt hat, dass vom Unternehmen Entgelt erhoben werden soll. Der Kläger ist auch die anerkannte Schlichtungsstelle im Sinne von § 111b Abs. 6 Satz 1 EnWG in den am 04.08.2011 und am 01.04.2016 in Kraft getretenen Fassungen der Vorschrift. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 24.10.2011 (Anlage K1), der Tatbestandswirkung entfaltet. Ein Bescheid als staatlicher Hoheitsakt ist – sobald er den Innenbereich der Verwaltung verlassen hat – danach mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1998 – V ZR 43/97, MDR 1998, 1280, Rn. 15 nach juris mwN.; BGH, Urteil vom 19.12.1978 – VI ZR 43/77, BGHZ 73, 114, 117; Schoch/Schneider/Goldhammer, Juli 2020, VwVfG § 43 Rn. 75; Jesch, Bindung des Zivilrichters an Verwaltungsakte, Erlangen 1956, S. 58 f.). Das hiesige Berufungsgericht ist ein solches Gericht, das nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen ist. Danach ist hier bindend zu beachten, was die Behörde durch den feststellenden Verwaltungsakt mit verbindlicher Wirkung festlegen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 – 4 C 3/09, BVerwGE 135, 209, Rn. 23 nach juris). Festlegen wollte die Behörde, dass der Kläger als Schlichtungsstelle anerkannt ist, wie sich aus dem Verfügungssatz des Bescheides zu Ziffer 1. ausdrücklich ergibt. Nachdem dieser Bescheid weder widerrufen noch aufgehoben worden ist, kommt es im hiesigen Rechtsstreit weder darauf an, ob seinerzeit die Voraussetzungen für seinen Erlass gegeben waren, noch ob diese fortlaufend gegeben sind (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 06.10.2021 – 2 U 1065/20, n.v.). Insbesondere gehen die in großer Zahl und Breite erhobenen Beanstandungen der Beklagten ins Leere, der Kläger sei in Wirklichkeit ein Lobbyverband, bevorzuge seine Mitglieder unangemessen, sei personell, technisch und organisatorisch als Schlichtungsstelle ungeeignet, agiere nicht effizient, transparent, neutral oder sachlich und erreiche die gesetzlich vorgegebenen Ziele nicht. Diese Umstände könnten nur in einem auf die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung des Klägers gerichteten Verwaltungsverfahren Berücksichtigung finden. Den hier klageweise geltend gemachten Gebührenansprüchen steht auch nicht entgegen, dass die jeweiligen Kostenordnungen des Klägers etwa „unwirksam“ oder nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich wären. Bei den vorgelegten Kostenordnungen handelt es sich weder um formelle Rechtsnormen (die einer Ermächtigungsgrundlage bedürften) noch um vertragliche Regelungen, sondern vielmehr um schlichte Verlautbarungen des Klägers zu seiner (Verwaltungs-) Praxis. Sie sind dazu gedacht, die Ausübung des dem Kläger gemäß § 111b Abs. 6 Satz 1 EnWG eingeräumten Vergütungsermessens nachvollziehbar und berechenbar zu strukturieren, was schon im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und weitere Grundrechtsbindungen unabdingbar ist. Nachdem eine solche Praxis auf unterschiedliche Weise konzipiert werden kann, ist der Schlichtungsstelle bei der Gestaltung ihrer Entgelte ein Ermessensspielraum zuzubilligen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.01.2014 – 93 O 114/12, RdE 2014, 132, Rn. 32 nach juris; s.a. LG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2017 – 37 O 87/16, GWF/Recht und Steuern 2017, 39, Rn. 33 nach juris). Entgeltbelastete Schlichtungsverfahrensbeteiligte können daher im Entgeltprozess allenfalls einwenden, dass die Schlichtungsstelle die Grenzen dieses Ermessens überschritten habe. Allerdings erscheint es erwägenswert, entgeltbetroffene Schlichtungsverfahrensbeteiligte mit entsprechenden Einwänden sogleich auf den Rückforderungsprozess zu verweisen, wenn nicht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Dies sieht die gesetzliche Regelung, die an die vergleichbare Gestaltung bei den Grundversorgungsverordnungen angelehnt ist, in § 111b Abs. 6 Satz 4 EnWG n.F. zwar erst mit Wirkung ab 22.07.2017 vor und ist daher für die im hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Schlichtungsverfahren (noch) nicht maßgeblich. Die der Neuregelung zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Netzentgeltmodernisierungsgesetzes, BT-Drucksache 18/12999, S. 19-20) haben aber auch für den vor Inkrafttreten der Neuregelung liegende Zeitraum kein geringeres Gewicht. Insbesondere gefährdete die Möglichkeit, in jedem Entgeltprozess die kleinteilige Frage nach Einzelheiten der Finanzierung der Tätigkeit des Klägers aufzuwerfen und die Realisierung der Entgeltforderungen dadurch wesentlich zu verzögern, die Finanzierungsgrundlage der Schlichtungsstelle. Dies kann aber unvertieft bleiben, denn jedenfalls ist im hiesigen Rechtsstreit nicht erkennbar hervorgetreten, dass die Höhe der Schlichtungsgebühren ab der Kostenordnung 2013 im Verhältnis zum Aufwand der Schlichtungsstelle nicht mehr angemessen gewesen wäre. Den Rahmen des ihm insoweit einzuräumenden Ermessens hat der Kläger auch mit denjenigen Kostenordnungen nicht überschritten, welche er nach Erlass des Anerkennungsbescheides veröffentlicht hat. Dies gilt insbesondere für die Kostenordnung 2013, mit der die Fallpauschale bei einer Schlichtungsempfehlung von zuvor 350 EUR auf 450 EUR erhöht worden ist. Die Praxis des Klägers verstößt insbesondere nicht gegen die Vorgaben des § 111b Abs. 6 Satz 3 EnWG in den am 04.08.2011 und am 01.04.2016 in Kraft getretenen Fassungen, wonach die Höhe des Entgelts im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein muss. Diese Formulierung ist dabei mit Rücksicht auf den Maßstab der Verhältnismäßigkeit dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Höhe der erhobenen Entgelte allgemein und im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Schlichtung verbundenen Aufwand stehen muss, sondern dass auch der Aufwand allgemein und im Einzelfall angemessen sein muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2016 – 18 U 127/14, EnWZ 2016, 180, Rn. 62 nach juris). Nach diesem Maßstab sind die hier ersetzt verlangten Entgelte weder im Verhältnis zum Aufwand der Schlichtungsstelle (dazu aa.) noch im Verhältnis zum jeweiligen Verfahren (dazu bb.) unangemessen und der allgemein und im Einzelfall betriebene Aufwand des Klägers ist auch nicht als seinerseits unangemessen anzusehen (dazu cc.). aa) Soweit die Schlichtungsgebühren danach im Verhältnis zum Aufwand der Schlichtungsstelle angemessen sein müssen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.01.2014, aaO., Rn. 34 ff. nach juris), ist eine den eingeräumten Ermessensspielraum übersteigende Entgeltgestaltung in den hier betroffenen Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 noch nicht zu erkennen. Der Kläger hat u.a. schlüssig und beweisbewehrt dargetan, dass im Jahr 2017 ungeachtet der von der Beklagten als zu hoch beanstandeten Fallpauschalen ein Jahresverlust eingetreten ist. Die Beklagte tritt dem betreffend die Geschäftszahlen nur unbeachtlich entgegen (§ 138 ZPO), nachdem der Kläger der Aufsicht unterliegt und die entsprechenden Zahlen durchgehend in seinen Rechenschaftsberichten veröffentlicht sind. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Geschäftszahlen unzutreffend seien, zeigt die Beklagte dabei schon nicht auf. Die Höhe der Schlichtungsgebühren war in den hier betroffenen Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 auch nicht deswegen unangemessen, weil der Kläger etwa gehalten wäre, die von ihm von seinen Mitgliedern vereinnahmten Beiträge einzusetzen, um die Schlichtungsgebühren zu senken. Soweit der Kläger nach § 17 Satzung (Anlage K28, Seite 8) seine Kosten durch Mitgliedsbeiträge, Fallpauschalen und sonstige Entgelte deckt, begründet dies ersichtlich keine Verpflichtung des Klägers gegenüber den von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmen, die Mitgliedsbeiträge auf die Fallpauschalen in Anrechnung zu bringen. Auch soweit im Anerkennungsbescheid festgehalten ist, dass die Tätigkeit der Schlichtungsstelle „auf Grundlage der Kostenordnung und Beitragsordnung“ finanziell ausreichend abgesichert sei (Anlage K1, Seite 4), begründet dies keine Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise. Schließlich ist auch § 111b Abs. 6 Satz 3 EnWG in den hier maßgeblichen Fassungen derartiges nicht zu entnehmen. Im Gegenteil legt die Erwähnung von Aufwand und Entgelt im Gesetzestext nahe, dass der Aufwand aus dem Entgelt bestritten werden können muss, zumal ansonsten das Veranlasserprinzip außer Acht gelassen würde. Für den hier nicht streitgegenständlichen Zeitraum ab 22.07.2017 ist in § 111b Abs. 6 Satz 2 EnWG dann auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Höhe des Entgelts den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Schlichtungsstelle sicherstellen muss. Hierbei handelt es sich ausweislich der Beratungen im Gesetzgebungsverfahren lediglich um eine Klarstellung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Netzentgeltmodernisierungsgesetzes, BT-Drucksache 18/12999, S. 19), so dass eine in der Sache abweichende Betrachtung für frühere Zeiträume gerade nicht geboten ist. Eine im Verhältnis zum Aufwand unangemessene Entgeltgestaltung in den hier betroffenen Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 ergibt sich bei alledem auch nicht indiziell daraus, dass der Kläger in 2013 bis 2017 eine Rücklage von etwa EUR 1,0 Mio. hat bilden können. Diese soll angabegemäß dazu dienen, die Schlichtungstätigkeit des Klägers auch dann sicherzustellen, wenn – beispielsweise durch Unternehmensinsolvenzen im Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle – erhebliche Fallzahlen auflaufen, ohne dass entsprechendes Entgelt von dem jeweiligen Unternehmen zeitnah vereinnahmt werden kann. Die Darstellung des Klägers hierzu ist in sich schlüssig und konsistent. Soweit die Berufungsbegründung (Seite 27 = Bd. II Blatt 29 d.A.) anführt, dass „in Wahrheit in den vergangenen Jahren kein Energieunternehmen pleite gegangen“ sei, ist dies zum einen angesichts der allgemein bekannt gewordenen Insolvenzen der Flexstrom AG und der Care-Energy AG unzutreffend und zum anderen ohne Aussagekraft für in der Zukunft zu erwartende Ausfälle, zu deren Bewältigung die Rücklage aber gerade dienen soll. Die Neuregelung in § 111b Abs. 6 Satz 2 EnWG für den Zeitraum ab 22.07.2017 soll zudem lediglich klarstellend verdeutlichen, dass die Schlichtungsstelle aus den Schlichtungsentgelten angemessene Rücklagen bilden kann, soweit dies für die Zwecke des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erforderlich ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Netzentgeltmodernisierungsgesetzes, BT-Drucksache 18/12999, S. 19), so dass auch insoweit eine abweichende Betrachtung für frühere Zeiträume nicht geboten ist. Nach alledem vermag das Berufungsgericht auch nicht ohne Weiteres einem früheren obiter dictum des Landgerichts zu folgen, eine über mehrere Jahre hinweg angesammelte, nennenswerte Rücklage sei gebührenwirksam bei der Kalkulation der Gebühren für das kommende Jahr aufzulösen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.01.2014 – 93 O 114/12, RdE 2014, 132, Rn. 39 nach juris, Hervorhebung nur hier). Denn allein durch das Akkumulieren einer erheblichen Rücklage ergibt sich nicht, dass diese in der Zukunft nicht mehr unterhalten werden müsse oder dürfe. Allerdings wäre dem Anwachsen der Rücklage über das erforderliche Maß hinaus ggf. durch eine entsprechende Ermäßigung der Entgelte zu begegnen. Dass die Rücklage aber bereits in den hier streitbefangenen Zeiträumen über das für Zwecke der Sicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs in den Folgejahren jeweils Erforderliche hinausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere war in der Eingangsinstanz nicht etwa unstreitig, dass die Rücklage tatsächlich deutlich höher als die von dem Kläger eingeräumten EUR 1,0 Mio. gewesen sei. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür trägt weder die Beklagte vor noch sind solche sonst ersichtlich. bb) Ebenso wenig vermag das Berufungsgericht die Entgeltgestaltung in den betroffenen Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 deswegen als unangemessen zu bewerten, weil die Verfahrensgebühren vor dem Hintergrund des jeweiligen Verfahrens angemessen sein müssen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.01.2014, aaO., Rn. 44 ff. nach juris, Hervorhebung nur hier). Insbesondere erscheint die Verwendung von Fallpauschalen zur Strukturierung der Entgelterhebung grundsätzlich geeignet und sinnvoll. Denn die Fallpauschalen setzen an wichtigen und prägenden Merkmalen des jeweiligen Verfahrens an (u.a. Erledigungsart) und stehen daher in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem bei der Schlichtungsstelle typischerweise entstandenen personellen und sachlichen Aufwand. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, dass bei geringfügigen Beträgen der Streitbetrag und die Entgeltbelastung in ein ungünstiges Verhältnis geraten konnten, weil weder der geringe Streitwert zu einer Ermäßigung der Entgelte führe noch eine Bagatellgrenze vorgesehen sei. Streitwertabhängige Kostenordnungen – wie etwa diejenige nach dem GKG – bergen allerdings die von der Beklagten gesehene „Erpressungsgefahr“ in der Tat nicht und könnten einen mancherorts befürchteten leichtfertigen Umgang mit Verbraucherbeschwerden (vgl. Theobald/Kühling/Ahnis, 110. EL Januar 2021, EnWG § 111b Rn. 54a) eindämmen. Andererseits ist in § 111b Abs. 6 Satz 3 EnWG eine Orientierung der Entgelte der Schlichtungsstelle am Streitwert gerade nicht vorgeschrieben und es liegt daher im Rahmen des der Schlichtungsstelle zukommenden Gestaltungsermessens, dass der Kläger die Angemessenheitsbetrachtung auf den durchschnittlichen Streitwert der Schlichtungsverfahren bezieht (vgl. bereits LG Berlin, Urteil vom 13.01.2014, aaO., Rn. 49 nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2017 – 37 O 87/16, GWF/Recht und Steuern 2017, 39, Rn. 33 nach juris). Dies erscheint auch sachgerecht, denn bei Lichte besehen wird der von der Schlichtungsstelle zur Erledigung der Schlichtungssachen zu treibende Aufwand nicht in demselben Umfang von der Höhe des „Streitwertes“ beeinflusst, wie dies bei einem kontradiktorischen Zivilprozess mit streitwertabhängigen Entgelten nach dem GKG der Fall ist. Bei einem Rechtsstreit, in dem beide Seiten anwaltlich vertreten sind und sich die Vergütung nach dem RVG richtet, können die Prozessbevollmächtigten zudem gerade wegen des höheren Streitwertes einen erheblich höheren Angriffs- und Verteidigungsaufwand unterhalten, was wiederum den zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Arbeitsaufwand erhöht. Dieser Zusammenhang, der die bei einem höheren Streitwert auch höheren Gerichtsgebühren rechtfertigt, besteht bei den von der Schlichtungsstelle zu bearbeitenden Angelegenheiten nicht in demselben Maße, zumal die Schwierigkeit oder Klarheit der Rechtslage von der Höhe des Streitwertes nicht abhängt und die Schlichtungsstelle ein in rechtlicher Hinsicht begrenztes Tätigkeitsgebiet hat. Die Entgeltgestaltung führt auch nicht deswegen zu einer unangemessenen Belastung der Unternehmen und zu einer Überschreitung des Gestaltungsermessens der Schlichtungsstelle, weil bei einem nicht am Streitwert orientierten Entgeltsystem zwingend eine Bagatellgrenze vorzusehen gewesen wäre. Es ist schon nicht erkennbar, dass überhaupt in erheblichem Umfang Unternehmen im Hinblick auf die von der Schlichtungsstelle verlangten Schlichtungsentgelte zur Kulanz „erpresst“ würden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen besteht die Möglichkeit, auch von dem Verbraucher ein Entgelt zu verlangen (vgl. § 111b Abs. 6 Satz 2, ab 22.07.2017 in Satz 3 EnWG), womit die meisten Fälle der von der Beklagten angeführten „Kulanzerpressung“ abgedeckt sein sollten. Soweit aber das Begehren des Verbrauchers aber gerade nicht missbräuchlich ist, besteht auch kein zwingend durch die Einführung einer Bagatellgrenze zu behebender Fehler des Entgeltsystems, wenn die Pauschalen bei geringen Streitwerten verhältnismäßig hoch ausfallen. Denn die nach der Entscheidung des Bundesgesetzgebers primär entgeltbelasteten Unternehmen profitieren im Gegenzug davon, dass die Pauschalen bei besonders hohen Streitwerten dann verhältnismäßig niedrig ausfallen. Die Entgeltpraxis des Klägers ist auch nicht etwa besonders ungewöhnlich. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VSBG in der vom 01.04.2016 bis 31.12.2019 in Kraft gewesenen Fassung betrug die Gebühr der Universalschlichtungsstelle bei Streitwerten bis einschließlich 100 EUR beispielsweise 190 EUR. Selbst dem Bundesgesetzgeber erscheinen daher im Vergleich zu einem reinen Streitwertsystem recht hohe Schlichtungsgebühren für Bagatellfälle nicht fremd, auch wenn andere Schlichtungsstellen auf anderer Rechtsgrundlage andere Systeme vorsehen mögen. cc) Dass in den hier betroffenen Jahren 2013, 2014, 2015 und 2017 der von dem Kläger tatsächlich betriebene Aufwand der Schlichtungsstelle seinerseits allgemein und/oder im Einzelfall unangemessen gewesen wäre, ist ebenso wenig zu erkennen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Verfahrenszahlen, des behaupteten Personalaufwandes und der Bearbeitungstiefe der Schlichtungsempfehlungen (bspw. Anlage K37). b) Die durch das Landgericht im hiesigen Rechtsstreit zuerkannten Fallpauschalen sind auch nicht in der Sache zu beanstanden. In dem ab September 2013 anhängig gewesenen Schlichtungsfall P. hat das Landgericht dem Kläger aus der Rechnung vom 25.03.2015 (Anlage K38) zutreffend eine Fallpauschale von 450,00 EUR zugesprochen. Mit den sachlichen Erwägungen des Landgerichts (LU19-LU20) setzt sich die Beklagte bereits nicht auseinander und wiederholt lediglich ihre erstinstanzliche Argumentation. Soweit die Berufungsbegründung meint, es habe mit der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel ein Streitgegenstand vorgelegen, der eine kostengünstige und schnelle Einigung schon nicht habe erwarten lassen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 lit. f) Verfahrensordnung 2013), vermag das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. Gerade bei einem vergleichsweise geringen Streitbetrag von 468,43 EUR kann die Frage der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ohne Präjudiz und unter Vermeidung der öffentlichkeitswirksamen Anrufung der Gerichte in einem Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Die Schlichtungsstelle hat das von ihr vorliegend verlangte Entgelt auch nicht durch verzögerliche Bearbeitung des Schlichtungsverfahrens verwirkt (§ 242 BGB). Zwar sollten Schlichtungsverfahren regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 5 EnWG in der vom 01.04.2012 bis 31.03.2016 in Kraft gewesenen Fassung), während hier zwischen Schlichtungsantrag und Schlichtungsempfehlung ganze 1½ Jahre vergangen sind. Einen Entgeltverlust bei Verletzung der Sollvorschrift sieht jedoch weder das Gesetz vor, noch gebietet die Sache einen solchen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Schlichtungsempfehlung zu dem Zeitpunkt, zudem sie erging, den Zweck des Schlichtungsverfahrens ersichtlich nicht mehr hätte erfüllen können oder sonst für die Beteiligten gänzlich nutzlos gewesen wäre. Die etwas verbindlichere Formulierung in § 20 Abs. 2 VSBG („Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hinweis auf die Nichteinigung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte.“) ist hier schon deswegen nicht heranzuziehen, weil diese Vorschrift erst am 01.04.2016 in Kraft getreten ist, als das hiesige Schlichtungsverfahren bereits seit längerem abgerechnet war. Die Empfehlung der Kommission Nr. 98/257/EG vom 30.03.1998 (Abl. L 115/31 = Anlage K2) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das nationale Recht keine schärferen Fristen vorsieht. Jedenfalls wären die Regelungen nicht zum Schutz der Beklagten bestimmt, die selbst (in anderem Zusammenhang) geltend macht, eine Schlichtung sei in der Sache aussichtslos gewesen. Auch in der Sache ist nicht zu sehen, warum die Schlichtungsstelle ihren Aufwand nicht ungeachtet einer Verzögerung über ein Entgelt refinanzieren können sollte. Eine solche Regelung ist nicht einmal bei überlanger Dauer von Gerichtsverfahren vorgesehen. In der prozessual unwirksamen Teilklagerücknahme liegt auch nicht etwa deshalb ein materieller Verzicht in Höhe von 0,50 EUR oder in Höhe der Zinsen auf 0,50 EUR, weil der neu angekündigte Klageantrag statt 535,50 EUR einen Betrag von nur 535,00 EUR ausweist, weil es sich hierbei ersichtlich um ein Schreibversehen des Klägers handelt und für einen entsprechenden Verzichtswillen nichts ersichtlich ist. In dem ab März 2014 anhängig gewesenen Schlichtungsfall G. hat das Landgericht dem Kläger aus der Rechnung vom 12.06.2014 (Anlage K16) zutreffend eine Fallpauschale von 350,00 EUR zugesprochen. Auch hier setzt sich die Berufungsbegründung mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (LU18-LU19) schon nicht auseinander. Die schlichte Behauptung, das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten verkannt und es werde vollumfänglich auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen, reicht hierzu nicht aus. In dem ab April 2015 anhängig gewesenen Schlichtungsfall N. hat das Landgericht dem Kläger aus der Rechnung vom 04.09.2015 (Anlage K21) zutreffend eine reduzierte Fallpauschale von 300,00 EUR nach § 4 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 Kostenordnung 2013 (Anlage K13) zugesprochen. Auch hier setzt sich die Berufungsbegründung mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (LU20) schon nicht auseinander, sondern wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag. Ins Leere geht der daneben erhobene Einwand, die Schlichtungsstelle habe kein Verfahren einleiten dürfen, weil bereits bei Antragstellung eine streitige Auseinandersetzung bestanden habe. Der Schlichtungsantrag datiert vom 31.03.2015 (Anlage K41). Die Klage der Beklagten soll dem Zeugen N. dagegen erst am 24.06.2015 zugestellt worden sein (Anlage K46), während die Beklagte behauptet, der Zeuge N. habe am 03.07.2015 Klage gegen sie erhoben (Klageerwiderung, Seite 36 = Bd. I Blatt 73 d.A.). In dem ab Mai 2017 anhängig gewesenen Schlichtungsfall H. hat das Landgericht dem Kläger aus der Rechnung vom 30.06.2017 (Anlage K23=K52) zutreffend eine Fallpauschale von 100,00 EUR zugesprochen. Auch hier setzt sich die Berufungsbegründung mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (LU20) nicht auseinander, sondern wiederholt ihre erstinstanzliche Rechtsposition. Ins Leere geht dagegen der nunmehr erhobene Einwand, es habe kein vorangehendes Beschwerdeverfahren bei der Beklagten gem. § 111a EnWG gegeben. Denn der Einwand setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass sich die Kunden bereits mit Schreiben vom 06.05.2017 und 11.05.017 an die Beklagte gewandt haben wollen, die unter dem 08.05.2017 geantwortet habe (Anlage K49, Seite 3). Unter welchem Gesichtspunkt es an einem geeigneten Schlichtungsgegenstand gefehlt haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte den Kunden den Vertrag zur Gaslieferung zuvor gekündigt (Anlage K48), nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich zu zahlender Grundgebühren gekommen war (Anlage K49, Seite 6). Auf die zahlbaren Entgelte hat der Kläger auch zu Recht Umsatzsteuer in Ansatz gebracht und ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 02.06.2016 – C-263/15, MwStR 2016, 575 – Lajver; Sölch/Ringleb/Oelmaier, 92. EL Juni 2021, UStG § 1 Rn. 27). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie tatsächlich die Leistungen der Schlichtungsstelle gar nicht habe in Anspruch nehmen wollen, sondern von Gesetzes wegen hierzu gezwungen gewesen sei. Denn die Belastung mit Umsatzsteuer entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). 3. Allerdings hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht zuerkannten Nebenforderungen wendet. Die Ausführungen des Landgerichts zum Beginn des Verzuges zwei Wochen nach Rechnungsstellung sind allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger (wie hier in § 3 Abs. 2 der Kostenordnungen) reicht zum Verzugseintritt aus, sofern dieser zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77, Rn. 7 nach juris, mwN.). Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs geschuldet werden (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 15.02.2005 – X ZR 87/04, MDR 2005, 1095) oder wenn der Energiegrundversorger zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400, zu § 17 Abs. 1 StromGVV). So liegt es aber hier, wobei durch die Einführung des § 111b Abs. 6 Satz 4 EnWG mit Wirkung vom 22.07.2017 noch zusätzlich und in aller Deutlichkeit dokumentiert ist, dass der Gesetzgeber den Rechnungen der Schlichtungsstelle eine vergleichbare Wirkung wie in § 17 StromGVV zuerkennen wollte. Bei alledem greift der Einwand der Berufung nicht durch, der Kläger habe durch die in den Rechnungen enthaltene Bitte um eine Überweisung innerhalb von zwei Wochen auf die Anwendung der Fälligkeitsregel in § 3 Abs. 2 der Kostenordnungen wieder verzichtet. Denn die fragliche Bitte entspricht – wie gesehen – genau der nach dieser Fälligkeitsregel bestehenden Rechtslage. Zu Unrecht hat indes das Landgericht den Zinsbeginn exakt auf 14 Tage nach dem Rechnungsdatum berechnet. Denn nach § 3 Abs. 2 der Kostenordnungen ab 2013 sollte die Rechnungsstellung jeweils Fälligkeitsvoraussetzung sein. Die Rechnungsstellung setzt als geschäftsähnliche Handlung indes den Zugang der Rechnung beim Empfänger voraus (vgl. nur BeckOGK-BGB/Dornis, 1.3.2020, § 286 Rn. 203; MüKo-BGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 80). Dass die Kostenordnungen hiervon abweichend auf die bloße Erstellung der Rechnung als internen Vorgang der Schlichtungsstelle hätten abstellen wollen, ergibt sich aus diesen bereits nicht. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob eine solche Gestaltung bedenkenfrei wäre. Der Zugang der Rechnung beim Empfänger soll aber in der Sache P. erst „Tage später“ erfolgt sein (Klageerwiderung, Seite 34 = Bd. I Blatt 71 d.A.), so dass entsprechend der Wertung des § 270 Satz 2 ZPO und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 28.03.2015 ein Samstag war, von einem Beginn der 14-Tagesfrist erst am 30.03.2015 ausgegangen werden kann und dementsprechend von einem Zinsbeginn am 13.04.2015. Weiter soll in der Sache N. die Rechnung erst am 09.09.2015 eingegangen sein (Klageerwiderung, Seite 37 = Bd. I Blatt 74 d.A.). Insoweit ist das Landgericht indes von einem Zinsbeginn am 19.09.2015 ausgegangen, so dass hier keine Änderung veranlasst ist. Eine Zinsreduktion wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) in den Schlichtungsfällen G. und N. ist nicht veranlasst. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob ein Mitverschulden wegen ausgebliebener früherer Mahnung überhaupt rechtlich denkbar ist. Jedenfalls wäre ein solches im Streitfall nicht festzustellen, denn aus dem Verhalten der Beklagten nach Eingang der Mahnungen (Anlagen K17, K22) ergibt sich hinreichend deutlich, dass eine Zahlung auch dann nicht erfolgt wäre, hätte der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt gemahnt. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB in der jeweils anwendbaren Fassung. Insbesondere macht der Kläger hier Entgeltforderungen geltend (ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2017 – 37 O 87/16, GWF/Recht und Steuern 2017, 39, Rn. 44 nach juris). Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 lit. d) RL 2000/35/EG vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr lediglich, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226, Rn. 12 nach juris; BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 10/08, MDR 2010, 914, Rn. 23 nach juris; MüKo-BGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 82). Dabei ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht erforderlich, dass ein gegenseitiger zivilrechtlicher Vertrag vorliegt oder dass die fragliche Forderung gar selbst im Synallagma steht (vgl. MüKo-BGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 82). Vielmehr ist die RL 2000/35/EG nach ihrem Art. 1 auf alle Zahlungen anzuwenden, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Für eine Einordnung der hier geltend gemachten Fallpauschalen als Entgelt in diesem Sinne spricht, dass der Zahlbetrag sich jeweils nach dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit der Schlichtungsstelle bemisst sowie, dass der Kläger Umsatzsteuer ausweist, was rechtlich zutreffend (s.o.), aber eben auch für Entgelte typisch ist. Ebenso wenig greift der Einwand der Berufung durch, der Kläger sei kein normales Unternehmen in diesem Sinne. Nach der maßgeblichen Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 RL 2000/35/EG bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsverkehr“ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Der Abschluss eines Vertrages ist für die Anwendbarkeit der Richtlinie daher gerade nicht Voraussetzung. Dies folgt auch daraus, dass nach Art. 2 Nr. 2 RL 2000/35/EG „Zahlungsverzug“ die Nichteinhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist sein soll. Angesichts des Vorliegens von Entgeltforderungen ist auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger neben den Verzugszinsen auch den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR gem. § 288 Abs. 5 BGB zugesprochen hat. Allerdings verweist die Beklagte hier zu Recht darauf, dass § 288 Abs. 5 BGB n.F. nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden ist, das nach dem 28.07.2014 entstanden ist (Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB). Dies ist bei dem Schlichtungsverfahren P. ersichtlich nicht der Fall, weil der Leistungszeitraum vom 24.09.2013 bis zum 25.03.2015 andauerte (Anlagen K18, K38). Die Pauschale ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwa entstandenen Dauerschuldverhältnisses zu zahlen. Denn in diesem Fall hätte die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht werden müssen (Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB), die Schlichtungsempfehlung datiert jedoch schon vom 25.03.2015 (Anlage K37). Ist der Schuldner mit der Zahlung der 40 Euro-Pauschale in Verzug, fallen auf diese Verzugszinsen an. Insbesondere ist § 289 S. 1 BGB nicht anwendbar, denn es handelt sich um eine pauschale Entschädigung für Beitreibungs- und Verwaltungskosten und nicht um Zinsen für den zeitweisen Entzug von Geld (MüKo-BGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 288 Rn. 36; Staudinger/Feldmann, Bearbeitung 2019, BGB § 288 Rn. 73, Dornis/Kessenich Jura 2015, 887, 892). Insoweit besteht allerdings die Pflicht zur Zinszahlung in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Klägers erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, Rn. 103; BGH, Urteil vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88, MDR 1990, 711, Rn. 25 nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (dazu 1.), und die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (dazu 2.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (dazu 3.). 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche kommt in Betracht, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312, Rn. 9 nach juris; s.a. Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 543 Rn. 5). Klärungsbedürftig sind dabei nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.08.2009 – 1 BvR 2111/08, Rn. 6 nach juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18, Rn. 17 nach juris mwN.). Eine solche Rechtsfrage ist hier nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt. 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. Ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Orientierungshilfe ist nicht ersichtlich, zumal keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ersichtlich ist, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Allein die Einschätzung der Beklagten, es sei eine höchstrichterliche Einordnung und Bewertung der rechtlichen Bedenken an dem Handeln des Klägers erforderlich, zeigt ein solches nicht auf. Eine kontroverse Diskussion im Schrifttum ist nicht erkennbar. Selbst der von der Beklagten angeführte Beitrag von Alexander/Gruber (VuR 2020, 336) wendet sich nicht gegen die Wertungen der Gerichte, sondern referiert diese lediglich. 3. Angesichts dessen ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht weicht von den vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen nicht ab. Diese sind auch nicht etwa uneinheitlich. Die von der Beklagten zudem angeführte Auffassung des Landgerichts Berlin (im Urteil vom 13.01.2014 – 93 O 114/12, RdE 2014, 132, Rn. 41 nach juris) zur Frage der Absenkung der Gebühren bei Überdeckung des Schlichtungsaufwands war seinerzeit schon nicht tragend, jedenfalls liegt eine Überdeckung im hiesigen Rechtsstreit nicht vor. Im Übrigen ist der Kartellsenat des Kammergerichts seit dem 22.07.2017 infolge der Neufassung des § 111b Abs. 6 Satz 5 EnWG für Streitigkeiten über die Schlichtungsentgelte des Klägers ausschließlich zuständig geworden.