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Beschluss

1 Ws 7/23 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0417.1WS7.23REHA.00
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Leitsätze
1. Ungeachtet § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StrRehaG ist dem Beschwerdegericht die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich, wenn in ihr ein Zweitantrag nicht nur als gem. § 6 Abs. 6 StrRehaG unzulässig bewertet, sondern rechtsfehlerhaft auch als Wiedereinsetzungsantrag gem. §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO geprüft und abgelehnt wird.(Rn.6) 2. Das StrRehaG ist auch auf eine rehabilitierungsfähige Einweisung in ein unter kirchlicher Trägerschaft stehendes Kinderheim (hier: evangel. Knabenerziehungsheim Heilbrunn) vor der Neugliederung des DDR-Kinderheimsystems im Jahr 1951 anwendbar.(Rn.18) (Rn.24) 3. Die gesetzliche Vermutung gem. § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG kann nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden (so auch OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 - Ws Reha 6/17, NJ 2021, 185).(Rn.30) 4. Die Einweisung eines Betroffenen in eine als Spezialkinderheim zu bewertende Einrichtung im Jahr 1950 erweist sich rückblickend als sachwidrig und unverhältnismäßig, wenn nach der Systematik des DDR-Schul- und Heimsystems eine Einweisung in ein Normalkinderheim und die Verweisung an eine Schule für Schwerhörige und Gehörlose, hilfsweise in eine Sonderschule, adäquat gewesen wäre.(Rn.43)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 14. November 2022 aufgehoben. 2. Die durch das Bezirksamt XXX von Groß-Berlin – Abteilung Sozialwesen/Jugendamt am 27. März 1950 (Aktenzeichen: XXX) angeordnete Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem als Spezialkinderheim zu bewertenden evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse im Zeitraum vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StrRehaG ist dem Beschwerdegericht die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich, wenn in ihr ein Zweitantrag nicht nur als gem. § 6 Abs. 6 StrRehaG unzulässig bewertet, sondern rechtsfehlerhaft auch als Wiedereinsetzungsantrag gem. §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO geprüft und abgelehnt wird.(Rn.6) 2. Das StrRehaG ist auch auf eine rehabilitierungsfähige Einweisung in ein unter kirchlicher Trägerschaft stehendes Kinderheim (hier: evangel. Knabenerziehungsheim Heilbrunn) vor der Neugliederung des DDR-Kinderheimsystems im Jahr 1951 anwendbar.(Rn.18) (Rn.24) 3. Die gesetzliche Vermutung gem. § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG kann nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden (so auch OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 - Ws Reha 6/17, NJ 2021, 185).(Rn.30) 4. Die Einweisung eines Betroffenen in eine als Spezialkinderheim zu bewertende Einrichtung im Jahr 1950 erweist sich rückblickend als sachwidrig und unverhältnismäßig, wenn nach der Systematik des DDR-Schul- und Heimsystems eine Einweisung in ein Normalkinderheim und die Verweisung an eine Schule für Schwerhörige und Gehörlose, hilfsweise in eine Sonderschule, adäquat gewesen wäre.(Rn.43) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 14. November 2022 aufgehoben. 2. Die durch das Bezirksamt XXX von Groß-Berlin – Abteilung Sozialwesen/Jugendamt am 27. März 1950 (Aktenzeichen: XXX) angeordnete Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem als Spezialkinderheim zu bewertenden evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse im Zeitraum vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Der Betroffene hatte bereits mit einem ersten Antrag vom 2. September 2009 die Rehabilitierung seiner durch das Bezirksamt XXX von Groß-Berlin – Abteilung Sozialwesen/Jugendamt am 27. März 1950 (AZ: XXX) angeordneten Einweisung und Unterbringung in dem evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse, in der Zeit vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 beantragt. Diesen Antrag hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 12. April 2010 – (551 Rh) 3 Js 1531/09 (914/09) – als unbegründet zurückgewiesen, weil sich wegen des Fehlens der vollständigen damaligen Verfahrensunterlagen nicht habe feststellen lassen, dass die Einweisung und Unterbringung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei. Mit der seit dem 29. November 2019 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird nunmehr eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung hat der Betroffene am 23. September 2021 erneut die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der vorgenannten Unterbringung und Einweisung in der Zeit vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 beantragt. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom 14. November 2022 diesen Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung in der vorgenannten Einrichtung gemäß § 1 Absatz 6 StrRehaG als unzulässig verworfen. Auf die vorgenannten Beschlüsse der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2010 und vom 14. November 2022 und auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten dieses Verfahrens wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen jeweils Bezug genommen. II. Da sich der Betroffene mit seinem Antrag vom 23. September 2021 auf die am 29. November 2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 10 Abs. 3 StrRehaG n. F. beruft, ist sein Antrag als Zweit- bzw. Wiederholungsantrag auszulegen. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch uneingeschränkt der Beschwerde. Zwar hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin die angefochtene Entscheidung einstimmig und auf einen begründeten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG getroffen. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b StrRehaG liegen dennoch nicht vor. Denn das Landgericht hat den (erneuten) Antrag ausweislich der Tenorierung seiner Entscheidung nicht nur als unzulässigen Zweitantrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG bewertet und allein über dessen Zulässigkeit entschieden, sondern es hat das Vorbringen des Betroffenen auch als Wiederaufnahmeantrag nach den §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO aufgefasst, dieses inhaltlich geprüft und darüber ebenfalls entschieden. Über einen Wiederaufnahmeantrag gemäß den §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO kann aber nicht nach den §§ 1 Abs. 6, 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 StrRehaG entschieden werden, da der Rechtsmittelausschluss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b StrRehaG nur für einen unzulässigen Zweit- bzw. Wiederholungsantrag vorgesehen ist. Damit ist dem Senat die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich. III. Als Wiederholungsantrag ist der Antrag des Betroffenen entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig. Der Betroffene legt – wie unten weiter ausgeführt wird – substantiiert und im Ergebnis auch rechtlich zutreffend dar, dass sein früherer Antrag vom 2. September 2009 nach den Vorschriften des – nunmehr i. d. F. des Gesetzes vom 22. November 2019 geltenden – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gemäß der Vermutungsregel des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. Erfolg gehabt hätte. Der erneute Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung vom 23. September 2021 ist zudem begründet, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) in diesem besonderen Einzelfall einer Heimunterbringung in der Frühphase der DDR vorliegen. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. ist auch im hiesigen Verfahren anwendbar, da der Betroffene seinen Antrag vom 23. September 2021 als Wiederholung seines Antrags vom 2. September 2009 schon unter Geltung der neuen Gesetzeslage gestellt hat. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 Ws Reha 6/17 –, Juris Rn. 17, m. w. Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Widerlegt ist die gesetzlich festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Juris Rn. 21). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung seiner Heimerziehung und Unterbringung in dem im Tenor genannten und als Spezialkinderheim zu bewertenden evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Spezialkinderheim anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. 3. Die Tatsache der Unterbringung bzw. der Einweisung in das evangelische Knabenerziehungsheim Heilbrunn und die diesbezüglichen Zeiten der Unterbringung des Betroffenen hat das Landgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann. 4. Bei der Einrichtung, in der der Betroffene in der Zeit vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 untergebracht war, handelt es sich ungeachtet der kirchlichen Trägerschaft im Ergebnis um ein einem Spezialkinderheim der Jugendhilfe der DDR gleichzustellendes Kinderheim. a) Der Begriff des Spezialkinderheims in Abgrenzung zum Normalkinderheim und zum Jugendwerkhof wurde zwar erst durch die Verordnung über die Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 708 f.) eingeführt. Durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 27. November 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 1104-1106) wurde sodann die Differenzierung der Heime nach ihrer Zweckbestimmung weiter konkretisiert. Damit befand sich der Betroffene in dieser Frühphase des staatlichen Kinderheimsystems der DDR – jedenfalls für die Zeit vom 27. März 1950 bis zur Geltung dieser vorgenannten Verordnungen – in einem Kinderheim, das noch nicht unter diese Systematik fiel. Ausweislich der Festschrift „XXX“ der XXX als Nachfolger und aktuellem Träger dieser heute noch als XXX bestehenden Einrichtung existierte dieses Heim in der DDR bis zum Jahre 1958, als die DDR die Arbeit als Kinder- und Jugendheim in Heilbrunn zwangsweise beendete und die Heimbewohner in staatliche Kinderheime oder in Jugendwerkhöfe verlegt wurden. Zuvor durfte die evangelische Kirche ausweislich der Festschrift „XXX“ in diesem Kinderheim die Betreuung von schwererziehbaren, verhaltensgestörten oder milieugeschädigten Schülern aller Intelligenzgrade übernehmen, während die Schule für die Jahrgänge eins bis sechs dagegen allein dem Staat unterstand. Mit Ausnahme der besten Schüler der Jahrgänge sieben und acht wurden die Heimkinder in Heilbrunn aus sechs Jahrgangsstufen, die ursächlich sehr unterschiedliche psychisch-physische Ausfälle aufwiesen, lediglich von einem Lehrer unterrichtet. Dazu kam, dass die gesamte Einrichtung einem großen Bauernhof ähnelte und die Kinder im Rahmen ihrer vorgeblichen Erziehung fest eingeplante tägliche Zeiten für die Feld- und Stallarbeit absolvieren mussten, was den Vortrag des Betroffenen über die Zustände in Heilbrunn bestätigt. Dass es trotz der kirchlichen Trägerschaft für Heilbrunn auch in der Frühphase der DDR faktischen staatlichen Einfluss bzw. eine Einbindung in das staatliche Kinderheimsystem der DDR gab, belegen für den Senat die folgenden Gesichtspunkte: Zum einen erfolgte die Einweisung des Betroffenen in Heilbrunn durch einen staatlichen Akt, da das Bezirksamt XXX von Groß-Berlin – Abteilung Sozialwesen/Jugendamt – am 27. März 1950 (Aktenzeichen: XXX) die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse anordnete (vgl. Blatt 10 + 10R der Beiakte). Auch über die Entlassung des Betroffenen im Jahre 1957 entschieden gemäß dem Schreiben des Rates des Stadtbezirks XXX von Groß-Berlin – Abteilung Volksbildung – Jugendhilfe/Heimerziehung – vom 19. Juni 1957 (vgl. Blatt 17 der Beiakte) allein die staatlichen Jugendbehörden der DDR. Ferner legte der Staat durch das Ministerium für Volksbildung der DDR mit Schreiben vom 5. Juli 1951 (vgl. Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin 1951, Blatt 64) gegenüber dem Zentralausschuss für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche die täglichen Pflegekostensätze fest, die die Heime in kirchlicher Trägerschaft vom Staat erhielten, wenn sie die von den staatlichen Jugendbehörden in die kirchlichen Heime eingewiesenen Kinder dort betreuten. Danach erhielten alle als Normalkinderheime eingestuften Heime grundsätzlich einen Pflegekostensatz von täglich 3,00 Mark/DDR und alle als Spezialheime eingestuften Heime einen Pflegekostensatz von täglich 3,50 Mark/DDR. In Angleichung an diese Regelung und an die Einstufung in Normal- und Spezialheime wurde auf Antrag des Kirchlichen Erziehungsverbandes der tägliche Pflegegeldsatz für das Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse auf 3,50 Mark/DDR festgesetzt. Schließlich enthält die Festschrift „XXX“ Angaben zur Belegungsstruktur, wonach das Kinderheim in Heilbrunn in der DDR-Zeit bis 1958 der Betreuung „von schwererziehbaren, verhaltensgestörten oder milieugeschädigten Schülern aller Intelligenzgrade“ diente. Indem die staatlichen Jugendbehörden der DDR Kinder auf diese Weise nicht nur in staatliche Kinderheime, sondern auch in Kinderheime einwiesen, deren Träger zwar kirchlich waren, die aber über die Gestaltung des Schulunterrichts als dem wesentlichsten Teil der Erziehung direkt staatlicher Kontrolle der DDR unterstanden, war auch das evangelische Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse in das staatliche Kinderheimsystem der DDR fest eingebunden. Nach einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten Informationen dieses besonderen Einzelfalls war das evangelische Knabenerziehungsheim Heilbrunn in der Systematik der DDR-Kinderheime mithin als Spezialkinderheim im Sinne von § 1 Nr. 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 708) und im Sinne von § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 27. November 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 1105) einzuordnen. Dass es zum Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung und bis zur Verordnung über die Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 708 f.) den Begriff des Spezialkinderheims noch nicht gab, ändert am Ergebnis dieser singulären Fallgestaltung nichts. Das evangelische Knabenerziehungsheim Heilbrunn war von der Belegungsstruktur der dort eingewiesenen Kinder sowie von der Heimplatzfinanzierung schon vor der Geltung der vorgenannten Verordnung ein Kinderheim, das – bis auf die kirchliche Trägerschaft – die später in der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 708) definierten Kriterien eines (staatlichen) Spezialkinderheims erfüllte. Dann aber hätte mit der staatlichen Neugliederung der Kinderheimstruktur in der DDR im Juli 1951 zumindest eine Überprüfung der Heimeinweisungsentscheidung vom 27. März 1950 des Bezirksamtes XXX von Groß-Berlin – Abteilung Sozialwesen/Jugendamt am 27. März 1950 erfolgen müssen, um sicherzustellen, dass der Betroffene nicht in einem Heim untergebracht ist, für das die Einweisungsvoraussetzungen hinsichtlich seiner Person nicht vorliegen. Genau dies ist jedoch nicht geschehen. Da die Einweisung in das Kinderheim, die Dauer des Verbleibs im Kinderheim und die Entlassung der Kinder aus dem Kinderheim sich auch im evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn nach der vorgegebenen Systematik und nach den Vorschriften des staatlichen Kinderheimsystems der DDR richtete, ändert die kirchliche Trägerschaft dieses Heims nichts daran, dass das StrRehaG grundsätzlich auch auf eine rechtswidrige bzw. rehabilitierungsfähige Einweisung und Unterbringung in ein unter kirchlicher Trägerschaft stehendes Kinderheim anwendbar ist. Denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 – 2 Ws 641/10 REHA –, Juris Rn. 45 m. w. Nachw.). Die Einweisungsentscheidung erfolgte aber auch im Fall des Betroffenen allein durch die staatlichen Jugendbehörden der DDR. b) Dann aber ist für die Unterbringung des Betroffenen im evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse im Zeitraum vom 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 die Vermutungsregel des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. anwendbar. Anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), Seite 243), dienten Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1 und Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, Gesetzblatt der DDR 1965, Blatt 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Dass dies auch beim Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse der Fall war, hat der Betroffene bereits in seinem Antrag vom 2. September 2009 in einer detailreichen Schilderung glaubhaft vorgetragen. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht , a.a.O., Juris Rn. 27 m. w. Nachw.). c) Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Juris Rn. 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) existiert, sondern nur noch Dokumente wie eine Klappkarte o.ä. vorliegen, die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 5. Hier hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 12. April 2010 in dem ersten Rehabilitierungsverfahren Folgendes zu den Gründen der damaligen Einweisung und Unterbringung des Betroffenen festgestellt: „ […] Denn diese Einweisung und Unterbringung erfolgte, wie der Betroffene selbst in seinem strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag vorgetragen hat, aus wirtschaftlicher Not, in der sich die Familie des Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt befand, und aufgrund körperlicher Entwicklungsstörungen des Betroffenen. Die Tatsache der körperlichen Entwicklungsstörungen des Betroffenen belegen auch die beiden Berichte des Kinderheims (Knabenerziehungsheims) vom 11. September 1953 und vom 5. März 1954 an die zuständige Einweisungsbehörde, die der Betroffene der Rehabilitierungskammer in Ablichtung eingereicht hat. Auch aus diesen Berichten ergeben sich keine Hinweise für eine rechtsstaatswidrige oder politische Verfolgung des Betroffenen durch die angeordnete Einweisung und Unterbringung in dem in der Beschlussformel zu 1. genannten Kinderheim (Knabenerziehungsheim). […] Die Dauer der Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem in der Beschlussformel zu 1. genannten Kinderheim (Knabenerziehungsheim) verstößt anlässlich der mit dieser Heimeinweisung verfolgten Zwecken, vor allem aufgrund des Anlasses, die körperlichen Entwicklungsstörungen des Betroffenen zu beheben, nicht gröblich gegen das Übermaßverbot des § 1 Absatz 1 Nr. 2 StrRehaG. […] .“ 6. Die vorstehenden Unterbringungsgründe könnten zwar auf den ersten Blick als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einzuordnen sein. Ob nur atypische – über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehende – Umstände die gesetzliche Vermutung wiederlegen können (so Thüringer Oberlandesgericht, Juris Rn. 32), braucht der Senat im hiesigen Fall jedoch nicht zu entscheiden. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe war in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 Ws (Reh) 32/17 –, Juris Rn. 6 ff., m. w. Nachw.). Der Betroffene war im Zeitpunkt der Heimeinweisung im März 1950 erst 8 Jahre alt. Von Straftaten des seinerzeit ohnehin strafunmündigen Betroffenen ist nichts berichtet worden. Aus der Beiakte des ersten Rehabilitierungsverfahrens von 2009 und aus dem hiesigen Verfahren ergeben sich zwar Hinweise auf eine Schwerhörigkeit des Betroffenen XXX, nicht aber auf Erziehungsschwierigkeiten oder Erziehungsdefizite. Vielmehr wurde die Einweisung des Betroffenen allein mit dem körperlichen Zustand seiner Mutter und der Überforderung seiner Großmutter begründet. Die Einweisung in Spezialkinderheime war zudem nach § 3 Ziffer 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 27. November 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 1105) für „schwererziehbare Kinder“ vorgesehen, während gemäß Ziffer 2a dieser Verordnung „bildungsfähige schwachsinnige Kinder ohne wesentliche Erziehungsschwierigkeiten“ gemäß den §§ 6 und 7 der Verordnung über die Beschulung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen physischen und psychischen Mängeln vom 5. Oktober 1951 (Gesetzblatt der DDR 1951, Blatt 915-917) gegebenenfalls in Sonderschulen zu unterrichten waren. So befand sich der Betroffene auch bis zu seiner Heimeinweisung in XXX in einer XXXschule in Berlin-XXX. Während der Betroffene keine Erziehungsschwierigkeiten oder Verhaltensstörungen aufwies, sondern aufgrund seiner Schwerhörigkeit nur körperliche Einschränkungen und darauf beruhende Lernschwierigkeiten hatte, diente das als Spezialkinderheim zu bewertende evangelische Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse der „Betreuung von schwererziehbaren, verhaltensgestörten oder milieugeschädigten Schülern aller Intelligenzgrade“, wie es in der Festschrift „XXX“ heißt. Nach der Systematik des DDR-Schul- und Heimsystems wären deshalb für den Betroffenen eine Einweisung in ein Normalkinderheim und die Verweisung an eine Schule für Schwerhörige und Gehörlose, hilfsweise in eine Sonderschule, adäquat gewesen, wenn die bis dahin von ihm besuchte Schule in Berlin-XXX und der Aufenthalt in der Wohnung der Mutter und Großmutter nicht mehr ausreichend gewesen wären. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einweisung des Betroffenen im Jahre 1950 in das als Spezialkinderheim zu bewertende evangelische Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse sowie die unterlassene Überprüfung dieser Einweisungsentscheidung nach der staatlichen Neugliederung des DDR-Kinderheimsystems im Sommer 1951 als eklatant sachwidrig und unverhältnismäßig, denn die körperlichen Einschränkungen des Betroffenen und die mögliche Überforderung des elterlichen Haushalts mit seiner Erziehung erlaubten es jedenfalls nicht, den Betroffenen in Spezialheimen einem Umfeld auszusetzen, in der es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Juris Rn. 7). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. hat daher der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung seiner Heimerziehung und Unterbringung in dem einem Spezialkinderheim gleichzustellenden evangelischen Knabenerziehungsheim Heilbrunn bei Neustadt/Dosse in der Zeit 27. März 1950 bis zum 15. September 1957 Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Spezialkinderheim angesichts der vorgenannten Ausführungen anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. Die zu Gunsten des Betroffenen begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in XXX hat daher Bestand und bedarf somit keiner ergänzenden Aufklärung oder Anhörung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Da für den Betroffenen die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wäre eine ergänzende Anhörung des Betroffenen nur geboten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich Erkenntnisse ergeben könnten, die diese Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der festgestellten Einweisungsgründe und Einweisungsumstände eine Anhörung des Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu seinen Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. Die den Antragsteller betreffende – im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführte – Einweisungsentscheidung war daher – unter entsprechender Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 14. November 2022 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen wie im Tenor ausgeführt festzustellen. IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG.