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Beschluss

7 Ws 52-54/21 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1007.7WS52.54.21REHA.00
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Leitsätze
1. Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder einer vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattgefunden hat.(Rn.8) (Rn.11) 2. Die positive Widerlegung der Vermutung, eine Einweisung in ein Spezialheim sei im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-) Unrecht einzuordnen, setzt Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen.(Rn.19) 3. Folgerichtig ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor massiv straffällig geworden sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben.(Rn.30) 4. Eine Heimeinweisung erweist sich dann als unverhältnismäßig, wenn deren Anlass lediglich in festgestellten schwierigen Lebensumständen, die die damaligen Behörden als erhebliche Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten im Sinne so genannter "Verwahrlosungstendenzen" qualifizierten, sowie der als Überforderung der alkoholkranken Mutter mit der Erziehung bewertete Situation im elterlichen Haushalt, bestanden. Allein diese Auffälligkeiten erlaubten es nicht, den Betroffenen in einem Spezialkinderheim und in einem Jugendwerkhof einem Umfeld auszusetzen, in dem es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte.(Rn.32) (Rn.33)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 19. April 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 16. Januar 1978 bis zum 30. August 1979 sowie vom 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 abgelehnt hat. Die an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 16. Januar 1978 abgeschlossene Erziehungsvereinbarung zwischen der Mutter des Betroffenen und den Jugendbehörden des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn, die zur Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979 führte, wird aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Die durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Marzahn (Aktenzeichen und Beschlussdatum unbekannt) angeordnete Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem Jugendwerkhof „N L“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 16. Januar 1978 bis zum 30. August 1979 sowie vom 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder einer vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattgefunden hat.(Rn.8) (Rn.11) 2. Die positive Widerlegung der Vermutung, eine Einweisung in ein Spezialheim sei im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-) Unrecht einzuordnen, setzt Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen.(Rn.19) 3. Folgerichtig ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor massiv straffällig geworden sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben.(Rn.30) 4. Eine Heimeinweisung erweist sich dann als unverhältnismäßig, wenn deren Anlass lediglich in festgestellten schwierigen Lebensumständen, die die damaligen Behörden als erhebliche Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten im Sinne so genannter "Verwahrlosungstendenzen" qualifizierten, sowie der als Überforderung der alkoholkranken Mutter mit der Erziehung bewertete Situation im elterlichen Haushalt, bestanden. Allein diese Auffälligkeiten erlaubten es nicht, den Betroffenen in einem Spezialkinderheim und in einem Jugendwerkhof einem Umfeld auszusetzen, in dem es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte.(Rn.32) (Rn.33) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 19. April 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 16. Januar 1978 bis zum 30. August 1979 sowie vom 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 abgelehnt hat. Die an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 16. Januar 1978 abgeschlossene Erziehungsvereinbarung zwischen der Mutter des Betroffenen und den Jugendbehörden des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn, die zur Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979 führte, wird aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Die durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Marzahn (Aktenzeichen und Beschlussdatum unbekannt) angeordnete Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem Jugendwerkhof „N L“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 wird unter Aufhebung der zugrundeliegenden Einweisungsentscheidung für rechtsstaatswidrig erklärt und der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 16. Januar 1978 bis zum 30. August 1979 sowie vom 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 2. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom 19. April 2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Rehabilitierung des Betroffenen hinsichtlich a) seiner Einweisung und Unterbringung in dem Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979, b) seiner durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Marzahn (Aktenzeichen und Beschlussdatum unbekannt) angeordneten Einweisung und Unterbringung in dem Jugendwerkhof „N L“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983, c) einer vom Betroffenen vorgetragenen Einweisung und Unterbringung in dem Geschlossenen Jugendwerkhof T, x, x, für 6 Monate 1981 – 1983 während der Unterbringung zu b), im Fall a) als unzulässig, im Übrigen jeweils als unbegründet zurückgewiesen. II. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist nach § 13 StrRehaG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) vorliegen. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift auch zugunsten des hiesigen Betroffenen ein, über dessen Antrag vom Januar 2020 unter Geltung der neuen Gesetzeslage entschieden wurde. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim und in einem Jugendwerkhof – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). 3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für seine Heimerziehung und Unterbringung in dem Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979 sowie in dem Jugendwerkhof „N L“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Spezialkinderheim und in diesem Jugendwerkhof anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der wenigen noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. Die Tatsache der Unterbringung bzw. Einweisung in das Spezialkinderheim in x und in den Jugendwerkhof in x hat das Landgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 19. April 2021 festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann. Bei dem Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in dem der Betroffene in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979 untergebracht war, und bei dem Jugendwerkhof „N L“, x, x, Kreis x, in der der Betroffene in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 untergebracht war, handelt es sich um Spezialheime der Jugendhilfe der damaligen DDR. Zurecht weist das Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass solche Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder dienten, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1, Abs.2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Dies ist dem Senat im Übrigen auch in Anhörungen Betroffener in anderen Verfahren mehrmals in eindrücklichen Schilderungen bestätigt worden. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente wie eine Klappkarte o.ä., die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 4. Bezüglich der Einweisung des Betroffenen in das Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979 hatte das Landgericht Folgendes festgestellt: „Der Betroffene ist das einzige Kind aus der ersten Ehe seiner Mutter. Nach der Ehescheidung erhielt die Mutter das Erziehungsrecht für den Betroffenen. 1979 heiratete die Mutter des Betroffenen Herrn T. Aus dieser Ehe ist am April 1980 ein zweites Kind hervorgegangen. Der Betroffene wurde seit 1976 durch die Organe der Jugendhilfe betreut. Am 16. Januar 1978 kam der Betroffene aufgrund einer Erziehungsvereinbarung der alleinstehenden Mutter in ein Spezialkinderheim. Er wurde am 30. August 1979 in sein Elternhaus entlassen, da die Mutter einer Heimerziehung (nunmehr) ablehnend gegenüberstand. Nachdem nach kurzer Zeit die gleichen Fehlverhaltensweisen auftraten und massiver wurden, wurde für den Betroffenen die Heimerziehung angeordnet. Er kam daraufhin in den Jugendwerkhof „N L“ in x und beendete dort erfolgreich die achte Klasse sowie die Teillehre als Möbelbauarbeiter. Am 4. Februar 1983 wurde er mit guter Abschlussbeurteilung ins Elternhaus entlassen. […] die Unterbringung des Betroffenen erfolgte nicht aufgrund einer behördlichen und damit staatlichen Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 StrRehaG, und zwar aufgrund der Anordnung einer Jugendhilfebehörde der ehemaligen DDR, sondern aufgrund der Erziehungsvereinbarung mit der erziehungsberechtigten Mutter des Betroffenen. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn vom 21. August 1979 und vom 1. Juli 1984. Eine derartige Erziehungsvereinbarung nach § 50 FGB/DDR zwischen den Erziehungsberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen und der zuständigen Jugendhilfebehörde stellt grundsätzlich keine behördliche Entscheidung (Anordnung) im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 StrRehaG dar (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 5. November 2007 -2 Ws 85/07 Reha-). …“ Der Senat hat in einer persönlichen Anhörung des Betroffenen am 06. Oktober 2021 folgendes zu den Umständen der Erziehungsvereinbarung und der Heimeinweisung im Jahre 1978 festgestellt, als der Betroffene erst 10 Jahre alt war. Wegen der damaligen Schulprobleme hat danach insbesondere eine Mitarbeiterin der Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn massiv Druck auf die Schule und auf die Mutter des Betroffenen ausgeübt, um ihn in ein Heim einweisen zu lassen. Während der Direktor der Schule diesem Ansinnen der Jugendhilfe ablehnend gegenüberstand, hat das stete Bemühen der Jugendhilfe zusammen mit dem Fernbleiben des Betroffenen vom Unterricht und seinen sonstigen Schwierigkeiten in der Schule und auch zu Hause im Haushalt der alkoholkranken Mutter dazu geführt, dass die Mutter zunehmend mit der Situation überfordert war. Im Ergebnis wurde der Mutter des Betroffenen bei einem nicht mehr genau datierbaren Gespräch bei den örtlich zuständigen Jugendbehörden im Vorfeld der Erziehungsvereinbarung bedeutet, dass sie einer Heimeinweisung zustimmen solle, da man ihr ansonsten das Sorgerecht für den Betroffenen entziehen werde. Die Mutter des Betroffenen sah deshalb keine andere Möglichkeit, als der Heimeinweisung des Betroffenen im Wege einer Erziehungsvereinbarung zuzustimmen. Im Nachhinein versuchte die Mutter des Betroffenen diese Erziehungsvereinbarung zurückzunehmen bzw. den Betroffenen aus dem Heim zurück in den elterlichen Haushalt zu nehmen, was jedoch erst im August 1979 gelang. Dies wird neben den Angaben des Betroffenen für den Senat auch durch den Bericht des Rates des Stadtbezirks Berlin Marzahn vom 21. August 1979 (Blatt 30 der Akte) belegt, in dem es heißt, dass die Mutter des Betroffenen gegen das Heim völlig aversiert sei und ihn in dieser Richtung bestärkte sowie es konsequent ablehne, den Betroffenen ins Heim zurückzubringen. Im Ergebnis habe man sich dann mit der Mutter des Betroffenen darüber geeinigt, dass die Erziehungsvereinbarung als aufgehoben gelte, weshalb der Betroffene dann auch im August 1979 in den elterlichen Haushalt entlassen wurde. Die glaubhaften Angaben des Betroffenen im Zusammenhang mit dem Bericht des Rates des Stadtbezirkes Marzahn aus dem Jahr 1979 belegen aus Sicht des Senates, dass die Erziehungsvereinbarung mit der Mutter des Betroffenen nicht freiwillig zustande gekommen ist, sondern unter dem Druck mit der Drohung der Entziehung des Sorgerechts, weshalb die rechtswidrig zustande gekommene Erziehungsvereinbarung einer Rehabilitierung des Betroffenen nicht entgegensteht, da die Heimeinweisung im Jahre 1978 auch im Übrigen unverhältnismäßig war. Gleiches gilt bezüglich der Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof „N L“ in x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983. Dazu hatte das Landgericht Folgendes festgestellt: „Ausweislich der noch vorhandenen Unterlagen fiel der Betroffene seit dem Zeitpunkt seiner Betreuung im Jahr 1976 durch kriminelle Handlungen und Schulbummelei auf. Der Betroffene selber gibt an, dass er eine schulische Schwäche und Leistungsschwäche aufwies, jedoch sei das auf das Verhalten seiner Mutter zurückzuführen. Er gibt auch selber an, dass er aufgrund der Zustände zu Hause wieder in sein altes Verhaltensmuster zurückfiel, was dann wiederum zur Einweisung in den Jugendwerkhof führte. Auch gibt er an, dass die Schulbummelei in der vierten Klasse anfing, weil der Schulbesuch für ihn zu einem Albtraum wurde. Die Karteikarte die für den Jugendwerghof in „N L“ weist auch als Gründe für die Heimeinweisung Schulbummelei und Herumtreiberei auf.“ 5. Die vorstehenden Unterbringungsgründe lassen sich auf den ersten Blick vielleicht als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Ob nur atypische – über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehende – Umstände die gesetzliche Vermutung wiederlegen können (so das Thüringer Oberlandesgericht, unter Juris RN 32 ff.), braucht der Senat im hiesigen Fall nicht zu entscheiden. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Der Betroffene war zum Zeitpunkt der ersten Heimeinweisung 1978 im Alter von 10 Jahren, als er durch sog. „Schulbummelei und kriminelle Handlungen“ aufgefallen sein soll, noch nicht einmal strafmündig. Warum hier eine Einweisung in ein Normalkinderheim nicht ausgereicht hätte, wenn eine Heimeinweisung als fürsorgerisch erforderlich angesehen wurde, erschließt sich nicht. Bei der zweiten Einweisung am 13. April 1981 in den Jugendwerkhof in x war der am 6. April 1967 geborene Betroffene gerade erst 14 Jahre alt geworden. Dem Senat ist aus zwei Anhörungen von Betroffenen bekannt, dass gerade die Erwähnung von angeblichen Straftaten sehr vorsichtig zu bewerten ist, da diese Vorwürfe oftmals in den damaligen Dokumenten zwar erwähnt, aber schon damals nicht durch Ermittlungsverfahren oder sonstige Dokumente belegt wurden und diese Vorwürfe durch die jeweiligen Betroffenen in den Anhörungen auch glaubhaft in Abrede gestellt wurden. Hier hat der Betroffene in der Anhörung erklärt, dass er vor 1978 einmal einen PKW Trabant aus Wut beschädigt habe, ansonsten aber vor 1978 keine schweren Straftaten begangen habe. Schwere Straftaten sind im Übrigen in dieser Zeit auch nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Heimeinweisung des Betroffenen sowohl im Jahre 1978 als auch im Jahre 1981 als unverhältnismäßig. Anlass der Einweisungsentscheidungen im Jahre 1978 und im Jahre 1981 waren im weitesten Sinne die festgestellten schwierigen Lebensumstände, die die damaligen Behörden als erhebliche Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten im Sinne sogenannter „Verwahrlosungstendenzen“ qualifizierten, wie die sogenannte „Schulbummelei“ und die sogenannte „Herumtreiberei“ sowie die offenbar als Überforderung der alkoholkranken Mutter mit seiner Erziehung bewertete Situation im elterlichen Haushalt. Diese Auffälligkeiten erlaubten es jedoch nicht, den Betroffenen in einem Spezialkinderheim und in einem Jugendwerkhof einem Umfeld auszusetzen, in dem es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die zu seinen Gunsten begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in dem Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979 sowie in dem Jugendwerkhof „N L“ in x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 04. Februar 1983 hat daher Bestand und bedarf somit keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Denn relevante Umstände, die zur Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung geeignet wären, kann auch der Senat auf der Basis der vorhandenen Erkenntnisse nicht feststellen. Da für den Betroffenen die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet und sich seine Angaben in der Anhörung vor dem Senat am 06. Oktober 2021 bestätigt haben, wären weitere Aufklärungsmaßnahmen nur geboten gewesen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich weitere Erkenntnisse ergeben könnten, die die Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der rudimentären Dokumentation der Einweisungsgründe noch weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, zumal die Mutter des Betroffenen 2019 verstorben ist. Die den Antragsteller betreffende Einweisungsentscheidung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn bezüglich seiner Einweisung und Unterbringung in dem Jugendwerkhof „N L“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 4. Februar 1983 war daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. April 2021 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Gleiches gilt für die Erziehungsvereinbarung zwischen der Mutter des Betroffenen und den Jugendbehörden des Rates des Stadtbezirks Berlin-Marzahn, die zur Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem Spezialkinderheim „Ma“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 1978 und dem 30. August 1979 führte. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wie im Tenor ausgeführt festzustellen. 6. Soweit der Betroffene zunächst auch eine separate Rehabilitierung einer Einweisung und Unterbringung in dem Geschlossenen Jugendwerkhof T, x, DDR – x, für 6 Monate 1981 – 1983 während des Zeitraums seiner Unterbringung in dem Jugendwerkhof „N L“, x, x, Kreis x, in der Zeit zwischen dem 13. April 1981 bis zum 4. Februar 1983 beantragt hat, gilt Folgendes: In der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor dem Senat am 06. Oktober 2021 hat der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben des Betroffenen festgestellt, dass der Betroffene während seines Aufenthaltes im Jugendwerkhof in x wegen einer Beziehung zu einem ebenfalls dort untergebrachten Mädchen eine informelle Disziplinarstrafe in Form einer zeitlich befristeten Verlegung für drei Monate (nicht für sechs Monate) in den Jugendwerkhof T erhielt, die auch dort vollzogen wurde. Nach dem Vollzug der Disziplinarstrafe kam der Betroffene nach x zurück. Verwaltungsmäßig wurde der Betroffene während der Dauer der Vollziehung dieser Strafe weiterhin in x geführt. Da der Betroffene bereits für diesen Zeitraum, der in seine Unterbringung im Jugendwerkhof in x fällt, aus den o.g. Gründen zu rehabilitieren war, ist für eine gesonderte Rehabilitierung für diese Disziplinarstrafe kein Raum. Dies hat der Senat dem Betroffenen auch in der Anhörung erläutert, der damit auch einverstanden war. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG. Die dem Betroffenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen in dem Rehabilitierungsverfahren in beiden Instanzen waren der Landeskasse Berlin aufzuerlegen, da der Betroffene insoweit voll obsiegt hat.