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Beschluss

7 Ws 63/21 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0816.7WS63.21REHA.00
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Leitsätze
1. Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder einer vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattgefunden hat.(Rn.4) (Rn.5) 2. Widerlegt ist die Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 - Ws Reha 6/17).(Rn.6) 3. Die positive Widerlegung der Vermutung, eine Einweisung in ein Spezialheim sei im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-) Unrecht einzuordnen, setzt Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen.(Rn.15) 3. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor massiv straffällig geworden sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. Hiervon ist nicht bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene "in mehreren Fällen Diebstahlshandlungen zum Nachteil persönlichen und sozialistischen Eigentums" begangen haben soll, denn die Erwähnung von angeblichen Straftaten ist - gerichtsbekannt - sehr vorsichtig zu bewerten, da diese Vorwürfe oftmals in den damaligen Dokumenten zwar erwähnt, aber nicht durch sonstige Dokumente belegt wurden.(Rn.34) (Rn.35)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 26. Oktober 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 abgelehnt hat. Der Beschluss des Rates des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 16. Februar 1983 (Geschäftszeichen: 31-53-e 141167 Ge./Ho.; Beschluss-Register-Nummer: 17/1983), durch den die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem Jugendwerkhof „W. S.“, …, …, Kreis …, Bezirk …, in der Zeit vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 angeordnet wurde, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass er in der Zeit vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2. Dem Betroffenen wird für das Verfahren in beiden Instanzen mit Wirkung vom 03. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt … bewilligt. 3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder einer vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattgefunden hat.(Rn.4) (Rn.5) 2. Widerlegt ist die Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Anschluss OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2020 - Ws Reha 6/17).(Rn.6) 3. Die positive Widerlegung der Vermutung, eine Einweisung in ein Spezialheim sei im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-) Unrecht einzuordnen, setzt Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen.(Rn.15) 3. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor massiv straffällig geworden sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. Hiervon ist nicht bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene "in mehreren Fällen Diebstahlshandlungen zum Nachteil persönlichen und sozialistischen Eigentums" begangen haben soll, denn die Erwähnung von angeblichen Straftaten ist - gerichtsbekannt - sehr vorsichtig zu bewerten, da diese Vorwürfe oftmals in den damaligen Dokumenten zwar erwähnt, aber nicht durch sonstige Dokumente belegt wurden.(Rn.34) (Rn.35) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 26. Oktober 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 abgelehnt hat. Der Beschluss des Rates des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 16. Februar 1983 (Geschäftszeichen: 31-53-e 141167 Ge./Ho.; Beschluss-Register-Nummer: 17/1983), durch den die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in dem Jugendwerkhof „W. S.“, …, …, Kreis …, Bezirk …, in der Zeit vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 angeordnet wurde, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass er in der Zeit vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2. Dem Betroffenen wird für das Verfahren in beiden Instanzen mit Wirkung vom 03. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt … bewilligt. 3. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. I. Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug genommen wird, den Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Pankow – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 16. Februar 1983 (Geschäftszeichen: 31-53-e 141167 Ge./Ho.; Beschluss-Register-Nummer: 17/1983) angeordnete Einweisung und Unterbringung in dem Jugendwerkhof „W S“, …, …, Kreis …, Bezirk …, in der Zeit vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 als unbegründet zurückgewiesen. Ferner hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts den Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, als unbegründet zurückgewiesen. II. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist nach § 13 StrRehaG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) vorliegen. 1. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). 2. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, – 11 Ws Reha 2/20 –, unter Juris). Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift daher auch zugunsten des hiesigen Betroffenen ein, über dessen Antrag vom April 2019 erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung entschieden wurde. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialheim –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – hier die Einweisung in einen Jugendwerkhof oder in ein Spezialkinderheim – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung seiner Heimerziehung und Unterbringung in den im Tenor genannten Jugendwerkhof „W S“ in … im Zeitraum vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Jugendwerkhof anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. 3. Die Tatsache der Unterbringung bzw. Einweisung und die diesbezüglichen Zeiten hat das Landgericht Berlin bereits in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2020 festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann. 4. Bei der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht war, handelt es sich um einen Jugendwerkhof der Jugendhilfe der damaligen DDR. Solche Spezialheime dienten – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung „trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (vgl. § 1 Abs.1, Abs.2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Ausweislich der im Auftrag der Bundesregierung erstellten Expertisen zur Aufarbeitung der DDR-Heimerziehung war die Unterbringung in Spezialheimen gekennzeichnet von inadäquaten Erziehungsmethoden mit ständigem Drill, unwürdigen Strafen und Demütigungen, psychischer und körperlicher Gewalt und Zwangsarbeit. Dies ist dem Senat im Übrigen auch in Anhörungen Betroffener in anderen Verfahren mehrmals in eindrücklichen Schilderungen bestätigt worden. Eine die Spezialheimeinweisung begründende, gesetzlich nicht näher definierte „Schwererziehbarkeit“ im Sinne von § 1 SpezHAO wurde dabei bei Kindern angenommen, die vorsätzlich die Schule versäumten, sich aus dem Elternhaus entfernten, sich herumtrieben, gegenüber Klassenkameraden und Lehrern rüpelhaft auftraten und Straftaten begingen, so dass „Schulbummelei“, „Wegbleiben über Nacht“ und „Verhaltensauffälligkeiten“ verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und der gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente, die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. 5. Hier hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2020 folgendes zu den Gründen der damaligen Einweisung und Unterbringung festgestellt: „…Der Betroffene wurde am … in Berlin (Ost) geboren. Er lebte am 16. Februar 1983 im Haushalt seiner erziehungsberechtigten Mutter … in der …, DDR-…. Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – ordnete durch den Beschluss vom 16. Februar 1983 (Geschäftszeichen: 31-63-e 141167 Ge./Ho.; Beschluss-Register-Nummer: 17/1983) nach § 50 Familiengesetzbuch/DDR (FGB/DDR) vom 20. Dezember 1965 in Verbindung mit § 23 der Jugendhilfeverordnung (der DDR) (JHVO/DDR) vom 3. März 1966 die Heimerziehung des Betroffenen unter seinem damaligen Vor- und Familiennamen … an. Die schriftlichen Gründe des Beschlusses lauten wie folgt: „Anlaß der Beratung war der Antrag der … Berlin-… auf Erziehungshilfe für den o. g. Jugendlichen. Die Familien- und Erziehungssituation stellt sich wie folgt dar: … lebt mit seinen 2 jüngeren Geschwistern im Haushalt der Mutter. Die Familie …/…wird seit 1975 durch die Organe der Jugendhilfe betreut. Anlaß waren die wenig konsequente Erziehungshaltung der Mutter sowie Verhaltensauffälligkeiten von …, der zum damaligen Zeitpunkt die 2. Klasse besuchte. … wurde im Laufe seiner Schulzeit dreimal umgeschult. Ursachen dafür lagen im Umzug der Familie sowie in einer Schulstrafmaßnahme. Er zeigte trotzdem kaum Bemühen, sich in das jeweils neue Klassenkollektiv einzuleben und an Veranstaltungen des Kollektivs teilzunehmen. Sein Verhalten war oft aggressiv. 1978 und 1981 war er kurzzeitig in psychologischer Betreuung, auf deren weitere Führung die Mutter jedoch keinen Einfluß nahm. Die ihm angebotene Hilfe des Elternaktivs sowie anderer Mitschüler lehnte … ab bzw. wurde von ihm negiert. Trotzdem konnte durch die Einflußnahme der Schule, der Organe der Jugendhilfe sowie der Psychologin eine zeitweise Stabilisierung der Familiensituation erreicht werden, so daß eine beantragte Heimerziehung für … 1980 nicht realisiert werden mußte. Nach der Umschulung von … im September 1981 in die … durch Wohnungswechsel der Familie wurde … Verhalten in der Schule wieder sehr undiszipliniert und er begann die Schule unregelmäßig zu besuchen. Er störte den Unterricht durch unpassende Zwischenrufe und demonstrative Arbeitsverweigerung. Seine schlechte Lerneinstellung bedingte mangelnde Leistungen und er konnte im Schuljahr 1981/82 das Ziel der 8. Klasse nicht erreichen. … wiederholt z. Zt. die 8. Klasse im 9. Schuljahr. Von der Schule wurde für … zum 1.9.1983 eine internatsmäßige Berufsausbildung beantragt. … Wunsch war es, Ausbaumaurer zu werden. Hierin sah der Jugendliche einen Ansporn, um das Ziel der 8. Klasse zu erreichen. Trotzdem begann … schon im September 1982 die Schule erneut zu bummeln. Gemeinsame Aussprachen mit … blieben ohne Erfolg. Der Jugendliche verweigerte den weiteren Schulbesuch. Er fehlte von September 1982 – Februar 1983 über 60 Tage unentschuldigt. … entzog sich jeglicher Einflußnahme, indem er sich herumtrieb und sich in seinem Verhalten allen Maßnahmen gegenüber ablehnend verhielt. Er gehört einer Gruppierung Jugendlicher an, die durch die Organe der Volkspolizei als kriminell gefährdet eingeschätzt wird. … beging 1982 in mehreren Fällen Diebstahlshandlungen zum Nachteil persönlichen und sozialistischen Eigentums. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Die Mutter hat auf … Verhalten keinerlei Einfluß. Sie selbst schätzt ein, daß sie sich mehr auf die Betreuung der Geschwister von … konzentrieren muß. Sie sei mit … Erziehung überfordert. Der Jugendliche lehne ihren Lebenspartner ab und daher würde sich … vom gemeinsamen Familienleben selbst ausschließen. … wird das Ziel der 8. Klasse das zweite Mal nicht erreichen. Eine vorzeitige Entlassung aus der Schule wurde bestätigt. Es zeigt sich, daß der Jugendliche unter den gegebenen Bedingungen seine Fehlverhaltensweisen nicht überwinden kann. Seine Persönlichkeitsentwicklung ist erheblich gefährdet. Er bedarf einer straffen und konsequenten erzieherischen Einflußnahme. Die 1981 abgebrochene psychologische Betreuung von … sollte als unterstützende Maßnahme fortgesetzt werden. Für … ist eine Erziehungssituation zu schaffen, in der die Möglichkeit gegeben ist, durch zielgerichtete, fordernde und abrechenbare Maßnahmen seine Fehlverhaltensweisen zu korrigieren. Er muß befähigt werden, Normen des kollektiven Zusammenlebens anzuerkennen und umzusetzen, das gesellschaftliche Eigentum und das persönliche Eigentum anderer zu achten sowie die Persönlichkeit anderer Menschen zu akzeptieren und sein Verhalten danach auszurichten. (…) “ 6. Die vorstehenden Unterbringungsgründe lassen sich auf den ersten Blick vielleicht als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Ob nur atypische – über eine Schwererziehbarkeit im vorbeschriebenen Sinne der damaligen Vorschriften der DDR hinausgehende – Umstände die gesetzliche Vermutung wiederlegen können (so das Thüringer Oberlandesgericht, unter Juris RN 32 ff.), braucht der Senat im hiesigen Fall nicht zu entscheiden. Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Der Betroffene war 1982, als er „in mehreren Fällen Diebstahlshandlungen zum Nachteil persönlichen und sozialistischen Eigentums“ begangen haben soll, gerade erst strafmündig. Dem Senat ist aus zwei Anhörungen von Betroffenen bekannt, dass gerade die Erwähnung von angeblichen Straftaten sehr vorsichtig zu bewerten ist, da diese Vorwürfe oftmals in den damaligen Dokumenten zwar erwähnt, aber nicht durch sonstige Dokumente belegt wurden und diese Vorwürfe durch die jeweiligen Betroffenen in den Anhörungen auch glaubhaft in Abrede gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einweisung des Betroffenen als unverhältnismäßig. Anlass der Einweisungsentscheidung waren im weitesten Sinne die festgestellten schwierigen Lebensumstände, die die damaligen Behörden als erhebliche Disziplin- und Erziehungsschwierigkeiten im Sinne sogenannter „Verwahrlosungstendenzen“ qualifizierten, wie die sogenannte „Schulbummelei“, die Schwierigkeiten in der Schule mit dem Nichterreichen des Abschlusses der 8. Klasse, sowie die Überforderung seiner Mutter mit seiner Erziehung und der Konflikt mit dem Lebensgefährten der Mutter im familiären Umfeld. Diese damals als einweisungsrelevant bewerteten Auffälligkeiten erlaubten es jedoch unter den heutigen Erkenntnissen zu den Spezialheimen nicht, den Betroffenen in dem Jugendwerkhof einem Umfeld auszusetzen, in der es zu schwerwiegenden, teilweise systematisch betriebenen Zersetzungsmaßnahmen mit dem Ziel der Zerstörung der Persönlichkeit der Eingewiesenen kommen konnte (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.). Die zu seinen Gunsten begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in dem Jugendwerkhof in … hat daher Bestand und bedarf somit keiner ergänzenden Aufklärung oder Anhörung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Da für den Betroffenen die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wäre eine ergänzende Anhörung des Betroffenen nur geboten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich Erkenntnisse ergeben könnten, die diese Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der festgestellten Einweisungsgründe eine Anhörung des Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu seinen Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. Die den Antragsteller betreffende – im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführte –Einweisungsentscheidung für den Zeitraum vom 29. April 1983 bis zum 9. Oktober 1984 war daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2020 – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wie im Tenor ausgeführt festzustellen. Dem Betroffenen war für das Verfahren mit Wirkung vom 3. Mai 2019 (Eingang des Antrags beim Landgericht) Prozesskostenhilfe in beiden Instanzen unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt … zu bewilligen (§§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG). III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG.