Beschluss
4 Ws 105/18 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1218.4WS105.18REHA.00
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Leitsätze
1. Das Urteil des EGMR vom 9. Juni 2016 in der Sache Dr. Madaus ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 44164/14) äußert sich nicht zu materiell-rechtlichen Fragen des Rehabilitierungsrechts.(Rn.6)
2. Eine mündliche Erörterung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht generell geboten. Sie kann bei ungenügender Aufklärung des tatsächlichen Geschehens, zur Klärung strittiger Tatsachen oder zur Beurteilung von Glaubwürdigkeitsfragen erforderlich sein.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 19. Juni 2018 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Urteil des EGMR vom 9. Juni 2016 in der Sache Dr. Madaus ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 44164/14) äußert sich nicht zu materiell-rechtlichen Fragen des Rehabilitierungsrechts.(Rn.6) 2. Eine mündliche Erörterung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht generell geboten. Sie kann bei ungenügender Aufklärung des tatsächlichen Geschehens, zur Klärung strittiger Tatsachen oder zur Beurteilung von Glaubwürdigkeitsfragen erforderlich sein.(Rn.15) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 19. Juni 2018 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Rehabilitierungskammer hat den - erneuten - Antrag des Beschwerdeführers unter Beachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zutreffend als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des StrRehaG nicht eröffnet ist. 1. Wegen des Verfahrensgegenstands nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die in der vorliegenden Angelegenheit bereits zuvor ergangenen, den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Landgerichts Berlin (Beschlüsse vom 11. November 1992 - 552 Rh 1167/92 - und vom 14. Mai 2007 - 551 Rh 14/07 -) sowie des Kammergerichts (Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - 2 Ws 482/07 REHA - und vom 5. September 2013 - 2 Ws 414/13 REHA -). Die Gründe dieser Entscheidungen gelten fort (vgl. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. September 2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11 = ZOV 2017, 20 mit Anm. Wasmuth); sie werden auch durch das nunmehr angebrachte Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. 2. Insbesondere ist gegen die rechtliche Bewertung der Bedeutung des - vom Antragsteller zur Begründung seines erneuten Begehrens angeführten - Urteils des EGMR vom 9. Juni 2016 (in der Sache Dr. Madaus/Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44164/14 = ZOV 2016, 68 ff.) durch die Rehabilitierungskammer (BA S. 10, obere Hälfte) nichts zu erinnern. Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber das Antrags- und Beschwerdevorbringen, soweit darin die Ansicht vertreten worden ist, der EGMR habe sich in dem genannten Urteil tragend zu materiell-rechtlichen Fragen der nationalen Rechtsordnung, namentlich dazu geäußert, dass Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art nach deutschem Recht - unter Anwendung des § 1 Abs. 5 StrRehaG - grundsätzlich der strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich seien, oder gar, dass es sich um nach deutschem Recht zu rehabilitierende Strafmaßnahmen handele. Die Bewertung der Entscheidung des EGMR durch den Antragsteller trifft nicht zu. Der Gerichtshof hat sich nicht zu materiell-rechtlichen Fragen geäußert. Er hat insbesondere auch § 1 Abs. 5 StrRehaG an keiner Stelle des Urteils - nicht einmal bei der Auflistung der Vorschriften des einschlägigen innerstaatlichen Rechts - erwähnt. Die vom Antragsteller in den Blick genommenen Ausführungen des EGMR betreffen vielmehr allein die Problematik, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigen konnten, und sind in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen strittiger Tatsachen bezogen. Der Gerichtshof hat lediglich dargelegt, dass in dem von ihm zu beurteilenden Verfahren aufzuklärender Sachverhalt hinsichtlich der Frage bestanden habe, ob die gegen den dortigen Betroffenen verhängten Sanktionen Strafcharakter hatten, weil sie dazu dienen sollten, ihn wegen seiner Taten während der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen („und sie damit Strafcharakter hatten“; kursive Hervorhebung durch den Senat). Der EGMR hat schließlich lediglich die von ihm erkannte Verletzung des Verfahrens festgestellt und seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt (vgl. auch von Raumer ZOV 2016, 50 ff., 59; Mützel NJ 2017, 14 ff.). a) Was der Beschwerdeführer hierzu mit der Behauptung vorbringt, der EGMR habe (gleichsam unausgesprochen) Prüfungsschritte materiell-rechtlicher Art vorgenommen und die entsprechenden Prüfungsgegenstände lediglich „nicht transparent gemacht“, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des EGMR vom 6. Dezember 2011 (betreffend die Individualbeschwerde Nr. 39775/04 R./Deutschland = KirchE 58, 421 ff. mit Anm. Schwarz-Seeberger ZMV 2012, 52 f.) bezieht und aus dieser ableiten will, dass der Gerichtshof in der Sache Dr. Madaus/Deutschland zu prüfen gehabt habe, ob die Sache „einen zivilrechtlichen Anspruch betraf, der dem Beschwerdeführer nach innerstaatlicher deutscher Rechtslage zusteht und daher geeignet ist, diesen Artikel (der Senat ergänzt: gemeint ist Art. 6 Abs. 1 EMRK) zur Anwendung zu bringen“, kann er damit nicht durchdringen. Die Entscheidung des EGMR vom 6. Dezember 2011 trifft weder die ihr unterstellte Aussage noch hat sie die ihr von der Beschwerde beigemessene Bedeutung. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers hat den Inhalt dieser Entscheidung - in seinem Interesse - verfälschend wiedergegeben: Der Gerichtshof hat an keiner Stelle davon gesprochen, es sei für seine Entscheidung maßgeblich, ob dem Beschwerdeführer ein materieller „Anspruch zusteht“. Vielmehr hat er - auf die in jenem Verfahren erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem staatlichen Gericht - geprüft, ob „das Verfahren des Beschwerdeführers einen Anspruch betraf, der nach deutschem Recht in vertretbarer Weise für anerkannt erachtet werden kann“. Hierbei war die vom Gerichtshof unternommene Prüfung nicht auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs in materiell-rechtlicher Hinsicht gerichtet, sondern sie betraf (nur) die Frage, ob für den dortigen Individualbeschwerdeführer der Rechtsweg zu einem staatlichen Gericht eröffnet war. Dies ist einleuchtend bei Berücksichtigung des Prüfungsgegenstandes, den der EGMR zu betrachten hatte. Es ging in jener Sache - wie auch in den am gleichen Tag beschiedenen Individualbeschwerden Nrn. 38254/04 und 12986/04 - um die Problematik der Überprüfung einer Maßnahme des kirchlichen Dienstrechts durch ein staatliches Gericht und dabei allein um die Frage, ob der Beschwerdeführer behaupten konnte, ihm sei das Recht vorenthalten worden, dass über sein Begehren ein staatliches Gericht entscheidet, oder ob es mit der Beurteilung durch die Gerichte des nationalstaatlichen Verfahrens sein Bewenden hat, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme (ungeachtet ihres vermögensrechtlichen Charakters) in den Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten fällt, sodass sie nur vor innerkirchlichen Instanzen angegriffen werden kann und einer Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist. Nur in diesem rechtlichen Rahmen sind die Ausführungen des EGMR zu verstehen und haben sie eine rechtliche Bedeutung. Nichts anderes folgt aus dem vom Beschwerdeführer weiterhin ins Feld geführten Urteil des EGMR vom 19. Oktober 2005 (betreffend die Individualbeschwerde Nr. 32555/96, Roche/GB = ECHR 2005-X, 87 ff. = NJOZ 2007, 865 ff.), dessen Inhalt der Verfahrensbevollmächtigte allerdings ebenfalls nicht zutreffend wiedergegeben hat: Während der Verfahrensbevollmächtigte behauptet hat, aus jener EGMR-Entscheidung ergebe sich (ausweislich des von ihm allein herangezogenen 2. Orientierungssatzes der juris-Redaktion), dass der Gerichtshof in der Sache Dr. Madaus/Deutschland „zunächst zu prüfen (… gehabt habe), ob der dortige Bf. seinen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung nach dem innerstaatlichen Recht vertretbar durchsetzen kann“, bezieht sich die fragliche Aussage des EGMR (unter Nr. 117 der Entscheidungsgründe) nur auf den Inhalt der Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK und legt auch nicht etwa dar, dass die Prüfung dieser Garantien durch den Gerichtshof das Bestehen eines materiellen Anspruchs in der nationalen Rechtsordnung voraussetzt. Vielmehr hat die Entscheidung in der genannten Passage den Inhalt (kursive Hervorhebung durch den Senat), dass sich die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK „nur auf Rechte (beziehen), von denen man jedenfalls vertretbar behaupten (bzw. geltend machen) kann, dass sie im staatlichen Recht anerkannt sind“ (in der englischen Originalfassung: „only to rights which can be said, at least on arguable grounds, to be recognised under domestic law“). Auch der erwähnte Orientierungssatz der juris-Redaktion lautet im Übrigen entsprechend. Die weiteren Ausführungen des Gerichtshofs - auch zur Begrenzung seines Entscheidungsrahmens im Vergleich zu den staatlichen Gerichten - zeigen, dass die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus dem Urteil vom 19. Oktober 2005 ziehen will, in gleicher Weise wie bei der Entscheidung des EGMR vom 6. Dezember 2011 nicht tragfähig zu begründen sind. b) Dass der Antragsteller auch den Inhalt des Urteils des EGMR vom 9. Juni 2016 nicht ganz richtig dargestellt hat, kann seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 10. August 2018 hat der Gerichtshof unter der vom Verfahrensbevollmächtigten ausführlich interpretierten Randnummer 26 der Entscheidungsgründe nicht (gleichsam mehrdeutig) ausgeführt, dass von Strafe zu sprechen sei, wenn die Betroffenen „wegen eines Verhaltens“ während der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt worden seien. Der Gerichtshof hat tatsächlich - wie bereits dargelegt - ausgeführt, dass die gegen einen Betroffenen verhängten Sanktionen dann Strafcharakter hatten, wenn sie dazu dienen sollten, ihn wegen seiner Taten (in der englischsprachigen Originalfassung: „for his deeds“) während der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen (kursive Hervorhebung durch den Senat). Dass mit diesen „Taten“ Straftaten gemeint sind, die dem Verfolgungsszenario somit ein spezifisch strafrechtliches Gepräge hätten geben können, folgt nicht zuletzt aus der Erwähnung der in jenem Verfahren konkret strittigen Frage, ob gegen den dortigen Betroffenen ein Haftbefehl der seinerzeit in der Sowjetischen Besatzungszone zuständigen Organe aus dem Jahr 1947 bestand oder nicht. Dies wiederum ist mit der Auslegung des § 1 Abs. 5 StrRehaG vereinbar, wonach dessen Anwendbarkeit zur Voraussetzung hat, dass das in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für ein missbilligtes Verhalten des Betroffenen angesehen worden ist. Die Maßgeblichkeit eines spezifisch strafrechtlichen Gepräges der Verfolgung zeigt sich auch in der vom EGMR mit Recht vorgenommenen Abgrenzung des Strafens von solchen Sanktionen, die als politische Maßnahmen zur Errichtung einer neuen Eigentums- und Wirtschaftsordnung verhängt worden sind. Dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres meint, die entsprechende Differenzierung (auch) durch den EGMR sei „völkerrechtlich unhaltbar“ und beruhe auf einer „Verkennung“ der von seinem Verfahrensbevollmächtigten bevorzugten Interpretationen geschichtlicher Vorgänge und der von diesem daraus abgeleiteten rechtlichen Überlegungen, ändert nichts daran, dass die Differenzierung zutreffend ist. Sie erweist, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des EGMR die Maßnahmen der Boden- und Wirtschaftsreform nicht schlechthin als strafrechtliche Sanktionen anzusehen sind. c) Die Gründe der Entscheidung des Landgerichts werden auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 10. August 2018 nunmehr sogar die Auffassung geäußert hat, in der Entscheidung des EGMR zur Rechtssache Dr. Madaus/Deutschland sei die unterbliebene mündliche Anhörung „nur von untergeordneter Bedeutung“ gewesen, und der EGMR hätte der Individualbeschwerde auch bei einer Antragsablehnung durch das nationalstaatliche Gericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung stattgeben müssen. Diese Ansicht trifft nicht zu; vielmehr war die vom dortigen Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Rechts auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK der allein entscheidungserhebliche Aspekt des Urteils vom 9. Juni 2016. 3. Der vom Beschwerdeführer „angeregten“ Anberaumung eines mündlichen Anhörungstermins bedurfte es unter Berücksichtigung der zu § 11 Abs. 3 StrRehaG entwickelten Grundsätze auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu etwa EGMR Göç/Türkei, Individualbeschwerde Nr. 36590/97, Urt. v. 11. Juli 2002; Fredin/Schweden, Individualbeschwerde Nr. 12033/86, 18. Februar 1991; Salomonsson/Schweden, Individualbeschwerde Nr. 38978/97, 12. November 2002; Miller/Schweden, Individualbeschwerde Nr. 55853/00, 8. Februar 2005; Speil/Österreich, Individualbeschwerde Nr. 42057/98, 5. September 2002; Alatulkkila u.a./Finnland, Individualbeschwerde Nr. 33538/96, 28. Juli 2005; Jussila/Finnland, Individualbeschwerde Nr. 73053/01, 23. November 2006; Döry/Schweden, Individualbeschwerde Nr. 28394/95, 12. November 2002; Dr. Madaus/Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44164/14, 9. Juni 2016; Fröbrich/Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23621/11, 16. März 2017 = NJW 2017, 2331 = EuGRZ 2017, 526 mwN) nicht. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei der rehabilitierungsrechtlichen Bewertung der Maßnahmen, die im Zuge der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhenden Boden-, Industrie- und Wirtschaftsreform auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ergriffen wurden, im Allgemeinen und auch im vorliegenden Verfahren zu bedenken sind, erfordern ihre mündliche Erörterung bzw. eine mündliche Wiederholung der bereits in den Akten dokumentierten Erwägungen in einer solchen Verhandlung nicht. Das dem Verfahren zugrunde liegende tatsächliche Geschehen ist, soweit es die gegen den Betroffenen ergriffenen konkreten Maßnahmen und deren rechtliche Grundlagen angeht, aufgeklärt. Auch die Bewertung der historischen Vorgänge und dieser rechtlichen Grundlagen durch den Beschwerdeführer ist im Rahmen seines umfangreichen Vorbringens sowohl in den vorangegangenen Verfahren als auch erneut im vorliegenden Verfahren deutlich geworden. Hier geht es allein noch um die rechtliche Bewertung eines bereits aufgeklärten Sachverhalts. Die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte sowie die zur vorliegenden Thematik vertretenen Meinungen - insbesondere auch, soweit sie der Auffassung des Antragstellers zugrunde liegen - wurden und werden überdies in (Fach-) Zeitschriften und auch auf einschlägigen Plattformen im Internet (etwa auf der Seite www.staatshehlerei.org) öffentlich dargestellt und diskutiert, sodass sich aus einer zusätzlichen mündlichen Erörterung der bekannten tatsächlichen Aspekte und rechtlichen Standpunkte auch kein Gewinn für die Herstellung von Transparenz erzielen ließe. Zudem sind die (auch) für das vorliegende Rechtsmittel maßgeblichen historischen und rechtlichen Bewertungen von verschiedenen Gerichten vielfach in ausführlich begründeten Entscheidungen dargestellt worden. Diese Beurteilung der Tatsachenlage und Rechtsfragen durch die verschiedenen Rehabilitierungsgerichte erschließt sich infolge der Veröffentlichung zahlreicher Entscheidungen auch der interessierten Öffentlichkeit. Dazu gehören beispielsweise auch die Beschlüsse des Kammergerichts vom 24. Juni 2010 in dem Parallelverfahren 2 Ws 191/10 REHA betreffend den Bruder des Betroffenen (juris = ZOV 2010, 308 ff. mit Anm. Wasmuth ZOV 2010, 290 ff.) und vom 31. Juli 2013 im Verfahren 2 Ws 286-287/13 (juris = ZOV 2017, 131), die - wie zahlreiche weitere Verfahren vor anderen Rehabilitierungsgerichten - mit im Wesentlichen gleichbleibender Argumentation ebenfalls von dem vorliegend agierenden Verfahrensbevollmächtigten betrieben worden sind. Dabei ist auch zu bedenken, dass bedeutsame Entscheidungen der Gerichte der Länder Berlin und Brandenburg selbst solchen Personen ohne Weiteres zugänglich sind, die über keinen Zugang zu Fachzeitschriften oder zu juristischen Fachportalen verfügen, da sie auf der Webseite www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de von jedermann kostenlos abgerufen werden können. Ähnliche kostenfreie Zugänge zu gerichtlichen Entscheidungen gewährt auch die Justiz des Bundes und der anderen Bundesländer, sodass auch vor diesem Hintergrund die Transparenz der rehabilitierungsrechtlichen, aber auch verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der hier in Rede stehenden Maßnahmen hinreichend gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht erläutert, welche von ihm nicht bereits schriftlich vorgebrachten Inhalte, die zu einer Klärung des Sachverhalt führen könnten und sollen, er in einer mündlichen Anhörung darzulegen beabsichtigt, oder durch welche Beweiserhebungen zu welchen konkreten Beweisthemen er aus welchen Gründen eine Aufklärung in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalts erwartet bzw. erwarten kann, oder weshalb ihm ein gewünschter weiterer Vortrag bisher nicht möglich war und ein solcher nur in einer mündlichen Verhandlung erfolgen könnte. Es erschließt sich nach allem nicht, welchen Erkenntnisgewinn eine mündliche Wiederholung oder Erläuterung der bereits schriftlich ausführlich dargelegten Standpunkte für die Verfahrensbeteiligten oder für die Öffentlichkeit erbringen würde. Der Senat kann über die aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen auf der Grundlage der allgemeinkundigen Erkenntnisse und des umfassenden Vortrags des Beschwerdeführers in angemessener Weise entscheiden; der maßgebliche Verfahrensstoff ist abschließend dargelegt. Allein der Umstand, dass dem Verfahren „ein komplexes historisches Geschehen zugrunde liegt“, reicht entgegen anderweitig wohl vertretener Auffassung (vgl. Mützel ZOV 2017, 17) allein nicht aus, um anzunehmen, dass dem Antragsteller - ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles und ohne Gewinn für die Rechtsanwendung - generell die Gelegenheit einzuräumen sei, seine bereits schriftlich dargelegten Ansichten auch noch in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Eine solche Verhandlung ist schließlich weder zur Klärung strittiger Tatsachen (wie beispielsweise der Frage nach dem Vorliegen einer seinerzeit auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gegen den Betroffenen ergriffenen konkreten strafprozessualen Maßnahme, etwa in Gestalt einer Beschuldigtenvernehmung, eines Haftbefehls oder einer Anklageschrift) erforderlich, noch geht es um Glaubwürdigkeitsfragen, die eine Verhandlung erforderlich machen könnten. Die Dinge liegen hier anders als in der vom EGMR mit Urteil vom 9. Juni 2016 entschiedenen Sache. Dort war die Frage streitig (und ersichtlich nach Auffassung des EGMR potenziell entscheidungserheblich), ob gegen den dortigen Betroffenen ein Haftbefehl aus dem Jahr 1947 (oder auch aus dem Jahr 1946, vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 26. November 2010 - 1 Reha Ws 98/09 - [juris = ZOV 2017, 202] sowie LG Dresden, Beschluss vom 24. August 2009 - BSRH 22/06 - [juris = ZOV 2009, 246]) vorgelegen hatte, was die Annahme denkbar erscheinen lässt, dass die vermögensentziehenden Maßnahmen tatsächlich - wie dort vom Beschwerdeführer unter konkretem Sachvortrag geltend gemacht - einer individuellen Bestrafung des Betroffenen für von diesem angeblich begangenes Unrecht dienen sollten. Demgegenüber sind im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die gegen den hiesigen Betroffenen angeordneten Maßnahmen im Zuge einer individuellen Strafverfolgung ergriffen wurden und insbesondere eine spezifisch strafrechtliche Vergeltung zum Ziel hatten. Mangels Vortrags neuer, insoweit beachtlicher Tatsachen hat es bei der Bewertung zu verbleiben, dass die hier in Rede stehenden Maßnahmen ohne Rücksicht auf eine auf dem Gebiet der SBZ strafrechtlich verfolgbare und verfolgte Handlung des - bereits im August 1945 auf dem Gebiet der damaligen UdSSR verstorbenen - Betroffenen ergriffen wurden, vielmehr als Bestandteil der politisch motivierten Errichtung einer neuen Eigentums- und Wirtschaftsordnung anzusehen sind. 4. Der weiteren Anregung des Beschwerdeführers, der Senat möge den Bundesgerichtshof anrufen zu den (vom Verfahrensbevollmächtigten formulierten und in dieser Form für entscheidungserheblich erachteten) Fragen, „ob Vermögenseinziehungen Strafmaßnahmen sind, wenn diese nicht durch Gerichte, sondern durch Behörden angeordnet und vollzogen worden sind“, und „ob Verwaltungsstrafverfahren als Strafverfahren zu qualifizieren sind“, war ebenfalls nicht nachzugehen. Dieses Begehren beruht auf der Ansicht des Antragstellers, der Senat sei „zu seiner eigenen juristischen Absicherung“ gehalten, diese Fragen „durch den BGH autoritär klären zu lassen“. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 13 Abs. 4 StrRehaG sind nicht gegeben, da der Senat mit seiner Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts zur Auslegung des § 1 Abs. 5 StrRehaG weder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. Der Umstand, dass die - mit der gefestigten Rechtsprechung nicht übereinstimmenden - eigenen rechtlichen Überlegungen des Verfahrensbevollmächtigten nach dessen Auffassung die Einholung allgemeiner rechtlicher Stellungnahmen des Bundesgerichtshofs - gleichsam im Sinne höchstrichterlicher Direktiven - erforderten, bietet keine Grundlage für die Durchführung eines Vorlegungsverfahrens. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.