Beschluss
4 Ws 117/17 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0205.4WS117.17REHA.00
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Leitsätze
1. Der in § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim anerkannt sind (Festhaltung KG Berlin, 30. September 2011, 2 Ws 641/10 REHA, ZOV 2012, 82).(Rn.19)
2. Die sachfremde Zweckrichtung der Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der ehemaligen DDR im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG kann sich nicht nur daraus ergeben, dass die Heimunterbringung durch Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre, sondern auch dann gegeben sein, wenn sie (wie hier) der Verhinderung der Ausreise des Kindes oder Jugendlichen, insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland, diente.(Rn.19)
3. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder (zumindest maßgeblich) deshalb ablehnte, weil dessen (damit verbundene) Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 21. Juli 2017 aufgehoben, soweit der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Einweisung und Unterbringung in dem Kinderheim „xxx“, xxx in Berlin-xxx, in der Zeit vom 14. April 1977 bis zum 15. Oktober 1979 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
2. Die Verfügung des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg vom 14. April 1977, mit der die (weitere) Unterbringung der Betroffenen in dem Kinderheim „xxx“, xxx, xxx Berlin-xxx, angeordnet worden ist, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert.
3. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 14. April 1977 bis zum 15. Oktober 1979 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
4. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben; die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim anerkannt sind (Festhaltung KG Berlin, 30. September 2011, 2 Ws 641/10 REHA, ZOV 2012, 82).(Rn.19) 2. Die sachfremde Zweckrichtung der Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der ehemaligen DDR im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG kann sich nicht nur daraus ergeben, dass die Heimunterbringung durch Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre, sondern auch dann gegeben sein, wenn sie (wie hier) der Verhinderung der Ausreise des Kindes oder Jugendlichen, insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland, diente.(Rn.19) 3. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder (zumindest maßgeblich) deshalb ablehnte, weil dessen (damit verbundene) Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 21. Juli 2017 aufgehoben, soweit der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Einweisung und Unterbringung in dem Kinderheim „xxx“, xxx in Berlin-xxx, in der Zeit vom 14. April 1977 bis zum 15. Oktober 1979 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. 2. Die Verfügung des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg vom 14. April 1977, mit der die (weitere) Unterbringung der Betroffenen in dem Kinderheim „xxx“, xxx, xxx Berlin-xxx, angeordnet worden ist, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert. 3. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 14. April 1977 bis zum 15. Oktober 1979 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 4. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben; die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. 1. Die Betroffene hat mit ihrem an das Landgericht Berlin gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2016 beantragt, die zu einem ihr unbekannten Zeitpunkt ergangene Entscheidung eines ihr unbekannten Jugendamtes der ehemaligen DDR über ihre Einweisung in das Kinderheim „xxx“ und ihre Unterbringung dort von 1976 bis zum 15. Oktober 1979 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben und sie zu rehabilitieren. Sie hat vorgetragen, die angegriffene Entscheidung sei mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil sie politischer Verfolgung gedient habe. Ihre Mutter und ihr Stiefvater seien für ein halbes Jahr in die Türkei gereist und nicht in die DDR zurückgekehrt. Sie seien in die BRD gegangen. Nach genau drei Jahren sei die Familienzusammenführung genehmigt worden. Dem Antrag waren Kopien der Geburtsurkunde der Antragstellerin, der Abschrift des ihr für das Schuljahr 1978/79 am 20. Juni 1979 erteilten Zeugnisses der Heimschule (Polytechnische Oberschule) des Kinderheims „xxx“, Berlin-xxx, xxx, sowie der am 17. April 1979 ausgestellten Urkunde, mit welcher sie mit Wirkung zum 15. Oktober 1979, dem Tag der Aushändigung der Urkunde, aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen wurde, beigefügt. 2. Die Rehabilitierungskammer bei dem Landgericht Berlin hat auf den Antrag der Betroffenen umfangreiche Ermittlungen eingeleitet. Auf die (u.a.) an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) gerichtete Bitte um Herausgabe aller die Einweisung der Betroffenen in das Kinderheim „xxx“ von 1976 bis 1979 betreffenden Justizakten, hilfsweise Strafnachrichten, und Mitteilung, ob dort sonstige Unterlagen über die Betroffene vorhanden sind, hat dieser mit Schreiben 16. Januar 2017 Kopien einer Karteikarte der Abteilung VII der Bezirksverwaltung (BV) für Staatssicherheit Berlin und eines Strafregisterauszuges betreffend B. M., die Mutter der Antragstellerin, sowie eines Telegramms vom 13. November 1984 (Auskunftsersuchen „der bulgarischen Sicherheitsorgane“ zu H. M., dem Stiefvater der Betroffenen) und eines Auszugs aus dem Antwortschreiben hierzu vom 22. November 1984 zu den Akten gereicht. Die Ermittlungsakte zu dem aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen Verfahren XXX der Staatsanwaltschaft des Stadtbezirkes Berlin-Prenzlauer Berg wurde beigezogen. Durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, bei dem nach Kassation im Jahr 2003 keine Unterlagen mehr zu der Betroffenen vorliegen, wurde die Kopie der – bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft aufgefundenen – Heimkarteikarte der Betroffenen übersandt; weitere Unterlagen konnten nicht erlangt werden. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat am 8. Mai 2017 zu dem Antrag Stellung genommen und die Auffassung vertreten, eine Rehabilitierung der Betroffenen „wegen der Unterbringung in dem Kinderheim xxx während der Zeit des Türkeiaufenthalts ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zwischen dem 8.11.1976 und dem 13.04.1977“ komme „bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Unterbringung von den Eltern veranlasst worden und insoweit am 21.09.1976 eine Erziehungsvereinbarung geschlossen worden war“. Erst nach der Nichtrückkehr von Mutter und Stiefvater in die DDR sei „seitens des Referates Jugendhilfe Prenzlauer Berg am 14.04.1977 eine staatliche Heimeinweisung verfügt“ worden. Der Antrag sei jedoch in Gänze zurückzuweisen, sollte er nicht zurückgenommen werden, weil den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden könne, „aus welchen Gründen es erst im Herbst 1979 zu einer Übersiedlung nach West-Berlin kam“, obwohl die Mutter der Betroffenen bereits vor dem 12. Mai 1977 bei den Jugendbehörden angefragt hatte, wann sie ihre Tochter zu sich holen könne. Das Fehlen von Verfahrensunterlagen gehe im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten der Antragstellerin. 4. Die Betroffene, der die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft am 12. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht worden war, hat mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ausführlich darauf erwidert und ihren Antrag aufrechterhalten. Sie hat ausgeführt, „wegen der sich hinziehenden Familienzusammenführung“, an der sie „durchaus … interessiert“ gewesen sei, dürfe sie sich „als Opfer der herrschenden Willkür in der DDR fühlen“. Zudem habe man ihr „die Existenz“ ihres „leiblichen Vaters, der damals auch schon im Westen lebte, verbrecherisch verschwiegen“, obwohl sie sich „nach dessen Existenz erkundigt hatte“. Man habe (mithilfe einer Psychiaterin) versucht, ihr während ihrer Heimunterbringung ihren Wunsch nach Familienzusammenführung „auszureden“ und behauptet, sie sei „gar nicht in der Lage, eine eigenständige Entscheidung in der Sache der Familienzusammenführung zu treffen“. 5. Nachdem die Rehabilitierungskammer den Vater der Betroffenen schriftlich befragt, seine Antwort vom 16. Juni 2017 sowie das Schreiben der Betroffenen vom 18. Mai 2017 der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben und diese mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 2017 an ihrem Antrag festgehalten hatte, hat die 51. Strafkammer – Rehabilitierungskammer – des Landgerichts Berlin den Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf ihre Einweisung und Unterbringung in dem Kinderheim „xxx“, xxx, Berlin-xxx, in der Zeit vom 15. Oktober 1976 bis zum 15. Oktober 1979 mit Beschluss vom 21. Juli 2017, ihr zugestellt am 11. August 2017, unter Darstellung des Verfahrens vor der Rehabilitierungskammer und des Inhalts der zu den Akten gelangten Urkunden, auf die der Senat mit der Richtigstellung Bezug nimmt, dass die in dem Vermerk über die Befragung der Betroffenen durch Angehörige der Volkspolizei am 12. Mai 1977 in Bezug genommene „Verfügung“ des „Referat[s] Jugendhilfe Prenzlauer Berg“, mit welcher die Betroffene „in Verbindung der Jugend-VO ins Kinderheim staatlicherseits eingewiesen wurde“, am 14. April 1977 (nicht am „14.7.77“) ergangen war und dass es sich bei der am 27. April 1977 im Kinderheim eingegangenen Postkarte der Mutter bereits um die dritte ihrer Art handelte, nachdem zwei von Stiefvater und Mutter verfasste Karten mit Poststempel vom 7. und 18. April 1977 die Betroffene bereits zuvor erreicht hatten, als unbegründet zurückgewiesen. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG würden nicht vorliegen. Im Fall der Betroffenen sei bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachte Freiheitsentziehung aufgrund einer behördlichen Einweisung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erfolgte, denn die Betroffene habe sich aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Eltern der Betroffenen und der zuständigen Jugendhilfebehörde der damaligen DDR in dem Kinderheim befunden. Eine solche Erziehungsvereinbarung stelle grundsätzlich keine behördliche Entscheidung in vorgenanntem Sinne dar. „Nachdem bekannt geworden war, dass die Eltern der Betroffenen entgegen ihrer Ankündigung nicht in die DDR zurückgekehrt, sondern in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist waren,“ sei „die weitere Unterbringung der Betroffenen“ – durch die Verfügung des Referats Jugendhilfe Prenzlauer Berg – zwar „behördlich angeordnet“ worden. Es lasse sich aber wegen des „Fehlens der Unterlagen des damaligen Einweisungs- und Unterbringungsverfahrens“ nicht feststellen, „dass die weitere Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in dem Kinderheim nach Nichtrückkehr ihrer Eltern in die DDR mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen“ sei, „insbesondere der politischen Verfolgung der Betroffenen bzw. ihrer Eltern oder sonst sachfremden Zwecken diente“. 6. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen vom 23. August 2017 ist am selben Tag per Fax bei den Justizbehörden Moabit eingegangen. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dem Senat die Akten mit einer Stellungnahme vom 30. August 2017 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde aus den für zutreffend erachteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. 8. Mit Schreiben vom 1. September 2017 hat sich der Assessor jur. B. B., Mitarbeiter der Union xxx e.V., als Bevollmächtigter der Betroffenen gemeldet, Akteneinsicht beantragt und genommen, nachdem der Senat seiner Wahl zum Bevollmächtigten mit Beschluss vom 8. September 2017 zugestimmt (§ 7 Abs. 4 Satz 3 StrRehaG) und der Vorsitzende die Akteneinsicht bewilligt hatte. Unter dem 27. Oktober 2017 hat er das Rechtsmittel der Betroffenen umfänglich begründet und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin aufzuheben, die „seitens der Jugendhilfe Prenzlauer Berg getroffene Heimeinweisung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben“, die Betroffene diesbezüglich zu rehabilitieren und festzustellen, dass die Betroffene vom 14. April 1977 bis zum 15. Oktober 1979 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat; „für die Zeit vom 15. Oktober 1976 bis zum 13. April 1977“ werde „der Antrag auf Rehabilitierung zurückgenommen“. Der Beschwerdebegründung war eine Erklärung der Mutter der Betroffenen vom 4. Oktober 2017 beigefügt. 9. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat nach Kenntnisnahme von der Beschwerdebegründung an ihrem Antrag vom 30. August 2017 festgehalten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Betroffenen, ihres Bevollmächtigten und der Generalstaatsanwaltschaft wird auf die genannten Urkunden verwiesen. II. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Betroffene ist im Hinblick auf die Anordnung ihrer Unterbringung in dem Kinderheim „xxx“ durch Verfügung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg, Referat Jugendhilfe, vom 14. April 1977 zu rehabilitieren. a) Soweit die Betroffene mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2017 den Antrag auf Rehabilitierung „für die Zeit vom 15. Oktober 1976 bis zum 13. April 1977 … zurückgenommen“ hat, ist dies als nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 302 StPO zulässige (Teil-)Rücknahme der von der Betroffenen zunächst voll umfänglich eingelegten Beschwerde auszulegen, zu der sie ihren Bevollmächtigten in der dem Meldeschriftsatz vom 1. September 2017 beigefügten Urkunde vom 30. August 2017 durch Bezugnahme (u.a.) auf die genannte strafprozessuale Norm ausdrücklich ermächtigt hat. Denn der ursprüngliche Antrag konnte nicht mehr (teilweise) zurückgenommen werden, nachdem die Rehabilitierungskammer darüber (abschlägig) entschieden hatte. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2017 ist daher insoweit nicht mehr angefochten und rechtskräftig geworden. Gegenstand des vorliegenden (Beschwerde-)Verfahrens ist danach (nur noch) die Einweisung der Betroffenen in das genannte Kinderheim durch die Entscheidung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg vom 14. April 1977 und ihre Unterbringung dort in der Zeit vom 14. April 1977 bis zum 15. Oktober 1979. Diesbezüglich verfolgt die Betroffene ihr Rehabilitierungsbegehren mit der Beschwerde vom 23. August 2017 weiter. b) Die Voraussetzungen einer antragsgemäßen Rehabilitierung nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG liegen vor. Nach der gesetzlichen Regelung kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen. Ein Anspruch auf Rehabilitierung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Rehabilitierung hat auch zu erfolgen, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG; vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils m.w.Nachw.). aa) Infolge der Teilrücknahme des Rechtsmittels hat der Senat nicht mehr darüber zu befinden, ob die der Unterbringung der Betroffenen im Kinderheim „xxx“ in der Zeit vom 15. Oktober 1976 bis zum 13. April 1977 zugrunde liegende Vereinbarung vom 21. September 1976 zwischen der (mit hoher Wahrscheinlichkeit: allein) erziehungsberechtigten Mutter der Betroffenen und der zuständigen Jugendhilfebehörde als rein faktische Verfolgungsmaßnahme in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 5 StrRehaG rehabilitierungsfähig sein könnte, weil – dafür gibt es nach der Erklärung der Mutter der Betroffenen vom 4. Oktober 2017 („Wegen unserer Reise in die Türkei (1976) musste ich Marion in ein Ostberliner Kinderheim geben. Zuvor war ihr die Ausreise mit uns gestattet worden. Doch diese Genehmigung wurde kurzfristig zurückgezogen.“) Anhaltspunkte – diese nur scheinbar freiwillig geschlossen, tatsächlich aber erzwungen worden ist, um die Tochter in staatliche Gewalt zu bringen und sich ihrer als Faustpfand für die Rückkehr der Eltern in die DDR zu versichern. bb) Nach dem festgestellten Sachverhalt ist jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anordnung des weiteren Verbleibs der Betroffenen in dem Kinderheim „xxx“ durch die – nicht mehr aufgefundene – Verfügung der Jugendhilfebehörde vom 14. April 1977 sachfremden Zwecken gedient hat. (1) Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 m.w.Nachw.). Dabei kann sich die sachfremde Zweckrichtung der Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der ehemaligen DDR im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG – worauf die Rehabilitierungskammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts bereits hingewiesen hat – nicht nur daraus ergeben, dass die Heimunterbringung durch Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre, sondern auch dann gegeben sein, wenn sie der Verhinderung der Ausreise des Kindes oder Jugendlichen, insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland, diente. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder (zumindest maßgeblich) deshalb ablehnte, weil dessen (damit verbundene) Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte. Erforderlich ist somit, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der gesetzlich vorgesehenen und sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften der DDR über den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte (vgl. KG ZOV 2014, 21 m.w.Nachw.). (2) Nach den Feststellungen des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg aus – in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Heimunterbringung anerkannten – Fürsorgegründen zu dem Entschluss gekommen sind, am 14. April 1977 die (weitere) Unterbringung der Betroffenen im Kinderheim „xxx“ zu verfügen, dass für die Anordnung der Heimunterbringung der Betroffenen mithin anerkennenswerte erzieherische Gründe bzw. Gründe der adäquaten Betreuung und Versorgung bestanden haben. Zwar trifft es zu, dass sich die Frage nach der weiteren Erziehung, Betreuung und Versorgung der Betroffenen wegen der Nichtrückkehr der bis dahin das Erziehungsrecht ausübenden leiblichen Mutter der Betroffenen (und ihres Ehemannes) in die damalige DDR stellte. Zu berücksichtigen ist aber, dass die zuständige Jugendhilfebehörde des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg im Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung nachweislich Kenntnis von einer – dem Kindeswohl naheliegend am besten dienenden – Alternative zur (weiteren) Heimunterbringung der Betroffenen hatte. Dabei kann dahin stehen, ob ihr bekannt war, dass der leibliche Vater der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt als aufnahmebereiter und erziehungstüchtiger Elternteil zur Verfügung stand. Daran kann nach den Angaben des H.-H. P. in seiner schriftlichen Äußerung vom 16. Juni 2017 durchaus gezweifelt werden, weil die Unterhaltszahlungen, die er für seine Tochter regelmäßig (in der Zeit ihrer Heimunterbringung an selbiges) geleistet hat, zwar unter Angabe seines vollständigen Namens, allerdings unter der Anschrift seiner in Ilmenau (DDR) wohnhaften Eltern erfolgte. Denn jedenfalls hatte sich die (erziehungsberechtigte) Mutter der Betroffenen ausweislich des Ermittlungsvermerks des Präsidiums der Volkspolizei Berlin vom 12. Mai 1977 zum Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung bereits (postalisch) an das Referat Jugendhilfe gewandt und „angefragt, wann sie ihre Tochter zu sich holen kann“. Dass man dort Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter – der bis zu der genehmigten Auslandsreise die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter oblegen hatte und die diese Aufgabe erfüllt hatte, ohne dass behördlicherseits Anlass zum Eingreifen bestanden hätte – gehabt hätte, lässt sich den vorhandenen Unterlagen nicht entnehmen. Denn man hat in Kenntnis ihrer Aufnahmebereitschaft nicht etwa Ermittlungen zu ihren aktuellen Lebensumständen, namentlich zu ihren Wohn- und wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, angestellt oder die Unterbringung der Betroffenen bei ihrem – in Berlin-Köpenick, im Ostteil der Stadt, wohnhaften – Großvater mütterlicherseits, den sie in ihrer polizeilichen Befragung am 12. Mai 1977 erwähnt und von dem sie berichtet hat, dass sie ihn besucht und dass er durchaus Interesse an ihrem Wohlergehen gezeigt habe, auch nur in Erwägung gezogen. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die DDR-Jugendhilfebehörde bei der Anordnung der (weiteren) Heimerziehung der Betroffenen mit Verfügung vom 14. April 1977 wissentlich (zumindest) die aufnahmebereite Mutter der Betroffenen übergangen hat. Dass die Möglichkeit der Aufnahme der Betroffenen im Haushalt ihrer Mutter (und ihres Stiefvaters, gemeinsam mit dem jüngeren Bruder) von der Jugendhilfebehörde – unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der Mutter und der Qualität ihrer Beziehung zu der Betroffenen (dazu hatte man die Betroffene vor der Einweisungsentscheidung ersichtlich nicht befragt) – allein deshalb von vornherein nicht in Betracht gezogen oder aber verworfen wurde, weil deren Ausreise aus der DDR – jedenfalls für eine gewisse, nicht nur unerhebliche Zeit, wenn nicht gar dauerhaft – verhindert werden sollte, ergibt sich ohne vernünftigen Zweifel aus den im bereits erwähnten polizeilichen Ermittlungsvermerk vom 12. Mai 1977 niedergelegten Äußerungen einer Mitarbeiterin des Referats Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg. Diese hatte einem Hauptmann der K als Ermittlungsführer in dem gegen die Mutter der Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts auf Nachfrage mitgeteilt, dass „bei Jugendhilfe entschieden“ worden sei, dass auf die Anfrage der Mutter der Betroffenen, wann sie ihre Tochter zu sich holen könne, „erstmal nicht geantwortet“ werde. Vielmehr seien „weitere Entscheidungen … gegenwärtig nicht getroffen, d.h. es ist noch nicht entschieden, ob die Marion bei entsprechender Antragstellung überhaupt zu ihren Eltern gelassen wird“. Daraus ergibt sich, dass mit der Verfügung vom 14. April 1977 – ungeachtet ihres vorläufigen Charakters – nicht der in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung zur Rechtfertigung einer (allenfalls ganz kurzfristigen) weiteren Heimunterbringung der Betroffenen anzuerkennende Zweck der umgehenden Klärung der Ausreise- und Übergabeformalitäten verfolgt wurde. Vielmehr wichen die Verantwortlichen der Jugendhilfebehörde bei ihrer Entscheidung vom 14. April 1977 bewusst von der gesetzlich vorgesehenen und sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, ab und stellten die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften der DDR über den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls. cc) Dass die Anordnung der (weiteren) Heimunterbringung der Betroffenen zudem der politischen Verfolgung (ihrer Mutter) gedient hat, kann dagegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Zwar ist politisch begründetes Unrecht dem untergebrachten Kind oder Jugendlichen gegenüber – abgesehen von dem hier erkennbar nicht gegebenen Fall direkter Verfolgung der untergebrachten Person aufgrund eigener politischer Aktivitäten – insbesondere dann gegeben, wenn die Unterbringung zum Zwecke der politischen Verfolgung von Verwandten instrumentalisiert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Heimeinweisung eines Kindes – unter bewusster Ausschaltung aufnahmebereiter Verwandter – dazu missbraucht wird, einen ausgereisten Elternteil zur Rückkehr in die DDR zu bewegen, um ihn sodann wegen Republikflucht oder vergleichbarer Tatvorwürfe strafrechtlich verfolgen zu können (vgl. KG ZOV 2014, 21 m.w.Nachw.). Dass dies vorliegend der Fall gewesen sein könnte, ist angesichts des Umstandes in Betracht zu ziehen, dass gegen die erziehungsberechtigte Mutter der Betroffenen (ihr Stiefvater befand sich bereits im Rentenalter, so dass von dessen Verfolgung insoweit abgesehen wurde) unmittelbar nach Bekanntwerden der Nichtrückkehr in die DDR und der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 9. Mai 1977 ein Ermittlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 Abs. 1 StGB-DDR) eingeleitet und durch das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte Haftbefehl gegen sie erlassen wurde. Es wurde die Dauerfahndung nach der Mutter der Betroffenen eingeleitet und am 20. Oktober 1980 auch noch verlängert, als das Verfahren am 27. Mai 1977 durch Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 150 Nr. 2 StPO-DDR (wegen der Abwesenheit der Beschuldigten) vorläufig eingestellt worden war. Erst nach der endgültigen Einstellung des Verfahrens am 25. Juni 1982 wurde die Ausschreibung der Beschuldigten zur Verhaftung gelöscht, der Haftbefehl wurde am 28. Juni 1982 aufgehoben. Angesichts der zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse kann eine entsprechende Zweckrichtung der Anordnung der (weiteren) Unterbringung der Betroffenen in dem Kinderheim „xxx“ mit Verfügung vom 14. April 1977 aber nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, denn diese war bereits ergangen, als das Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Betroffenen noch nicht eingeleitet worden war. Zudem hatte die Mutter der Betroffenen bei der Kontaktaufnahme mit der Jugendhilfebehörde (auf postalischem Weg) bereits signalisiert, dass sie nicht in die DDR zurückkehren würde, um ihre Tochter wieder in ihre Obhut zu nehmen, sondern ihre Tochter „zu sich holen“ wollte, mithin (ausschließlich) die Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland erstrebte. c) Die Anordnung der (weiteren) Unterbringung der Betroffenen in dem Kinderheim „xxx“, xxx, Berlin-xxx, durch die Verfügung des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg vom 14. April 1977 war danach unter (teilweiser) Aufhebung des ihre Rehabilitierung ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 21. Juli 2017 auf den Antrag der Betroffenen vom 22. Februar 2016 hin für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben; die Betroffene war insoweit zu rehabilitieren. 2. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG festzustellen, dass die Betroffene durch die Unterbringung in dem Kinderheim „xxx“, xxx, Berlin-xxx, in der Zeit vom 14. April 1977 bis zum 15. Oktober 1979 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen folgt aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrRehaG.