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Beschluss

4 Ws 129 - 132/15 REHA, 4 Ws 129/15 REHA, 4 Ws 130/15 REHA, 4 Ws 131/15 REHA, 4 Ws 132/15 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0513.4WS129.132.15REHA.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass Organe der Jugendhilfe in der ehemaligen DDR für Heimeinweisungen zuständig waren, begründet keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien i.S.v. § 2 StrRehaG.(Rn.21) 2. Allein aus der Ausgestaltung der Heimerziehung und insbesondere den dort praktizierten Erziehungsmethoden (z.B. ganztägige körperliche Arbeit auch an Wochenenden) folgt noch nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der Heimerziehung (entgegen OLG Naumburg, 9. Dezember 2014, 2 Ws (Reh) 31/14, ZOV 2015, 141).(Rn.23) 3. Die entsprechenden Erziehungsmethoden waren zwar rigoros und lassen sich zwar nach heutigem Verständnis nicht rechtfertigen, sind jedoch nicht als "Systemunrecht" zu werten, sondern entsprachen im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er und 1960er Jahren.(Rn.23) 4. Auch wenn die unterbrachten Kinder in den Heimen als "billige Arbeitskräfte" ausgenutzt wurden, stellte die Heimerziehung keine staatliche Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen i.S.v. § 2 Abs. 2 StrRehaG dar.(Rn.27)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen. 2. Es verbleibt mit der Maßgabe bei dem vorgenannten Senatsbeschluss, dass der Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. August 2015 zurückgewiesen wird. 3. Kosten für die Anhörungsrüge werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass Organe der Jugendhilfe in der ehemaligen DDR für Heimeinweisungen zuständig waren, begründet keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien i.S.v. § 2 StrRehaG.(Rn.21) 2. Allein aus der Ausgestaltung der Heimerziehung und insbesondere den dort praktizierten Erziehungsmethoden (z.B. ganztägige körperliche Arbeit auch an Wochenenden) folgt noch nicht die Rechtsstaatswidrigkeit der Heimerziehung (entgegen OLG Naumburg, 9. Dezember 2014, 2 Ws (Reh) 31/14, ZOV 2015, 141).(Rn.23) 3. Die entsprechenden Erziehungsmethoden waren zwar rigoros und lassen sich zwar nach heutigem Verständnis nicht rechtfertigen, sind jedoch nicht als "Systemunrecht" zu werten, sondern entsprachen im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er und 1960er Jahren.(Rn.23) 4. Auch wenn die unterbrachten Kinder in den Heimen als "billige Arbeitskräfte" ausgenutzt wurden, stellte die Heimerziehung keine staatliche Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen i.S.v. § 2 Abs. 2 StrRehaG dar.(Rn.27) 1. Die Anhörungsrüge der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen. 2. Es verbleibt mit der Maßgabe bei dem vorgenannten Senatsbeschluss, dass der Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. August 2015 zurückgewiesen wird. 3. Kosten für die Anhörungsrüge werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2015 die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 24. August 2015 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit einem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat ihre bereits am 20. November 2015 per Telefax an das Kammergericht (Gemeinsame Briefannahme Elßholzstraße) übermittelte Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt habe. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. 1. Gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 33a StPO ist ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs zulässig, wenn in einem zum Nachteil des Betroffenen ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es – wie hier – zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Der zum Nachteil der Betroffenen ergangene Beschluss des Senats vom 23. November 2015 unterliegt keiner Anfechtung (§ 15 StrRehaG in Verbindung mit § 310 Abs. 2 StPO). Zutreffend beanstandet die Betroffene in ihrer Rügeschrift, dass der Senat bei seiner Entscheidung ihre umfassende Beschwerdebegründung vom 20. November 2015 nicht berücksichtigt habe. Der Schriftsatz lag dem Senat erstmals am 10. Dezember 2015 vor. Da sich das Vorbringen der Betroffenen ausführlich mit der zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage auseinandersetzt, ist es auch entscheidungserheblich. 2. Der zulässige Antrag nach § 33a StPO ist indes unbegründet, weil eine von dem Beschluss des Senats vom 23. November 2015 abweichende Sachentscheidung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Betroffenen im Schriftsatz vom 20. November 2015 nicht veranlasst ist. a) Die Betroffene begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die wahrscheinlich durch den Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – mit einem nicht näher feststellbaren Beschluss angeordneten Einweisungen und Unterbringungen in - dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, Berlin-Friedrichshain, im Jahr 1964, - dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche in Gera im Jahr 1964, - dem Spezialkinderheim „Erich Weinert“ in Hohenleuben in der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 6. Juli 1965 sowie - dem Mädchenwohnheim in Halberstadt in der Zeit vom 7. Juli 1965 bis zum Jahr 1967. Das Landgericht Berlin hat den Antrag der Betroffenen mit Beschluss vom 24. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen und hierzu näher ausgeführt, dass sich trotz umfangreicher Ermittlungen der Rehabilitierungskammer nicht feststellen lasse, aus welchen Gründen die Anordnung der Heimerziehung der Betroffenen erfolgt sei. Die zugrunde liegenden Unterlagen seien nach dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen wahrscheinlich bereits vernichtet worden. Es sei somit nicht nachgewiesen, dass die Unterbringung der Betroffenen in den vorgenannten Einrichtungen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe und daher mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Allein die der regelmäßig unter haftähnlichen Bedingungen vollzogenen Heimunterbringung zugrunde liegenden Einweisungsgründe seien indes maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. b) Die gegen den Beschluss fristgemäß eingelegte Beschwerde der Betroffenen ist auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 20. November 2015 unbegründet. Ein strafrechtlicher Rehabilitierungsanspruch der Betroffenen wegen ihrer Unterbringung in den Durchgangsheimen „Alt Stralau“ und Gera, dem Spezialkinderheim „Erich Weinert“ in Hohenleuben und dem Mädchenwohnheim in Halberstadt ist nicht gegeben, auch wenn die zugrunde liegende Einweisungsentscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes fällt. Der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR wird dabei gesetzlich unterstellt. Indes sind die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, wonach die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche (nur) dann entschädigungsfähig ist, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, nicht nachgewiesen (aa.). Auch ist nicht feststellbar, dass die angeordnete Heimerziehung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (bb.) oder aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war (cc.). aa) Die Gründe für die Heimerziehung der Betroffenen lassen sich, wie die Rehabilitierungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, nicht mehr aufklären. Greifbare Anhaltspunkte für Erfolg versprechende weitere Ermittlungen, die das Landgericht Berlin in dem Bemühen um eine umfassende Sachaufklärung außer Acht gelassen hätte, sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass ein unter optischer Hervorhebung (auch) des Geburtsnamens der Betroffenen formuliertes Anschreiben an die Behörden, Archive und sonstigen Institutionen, die um die Übermittlung von Unterlagen bezüglich ihrer Heimunterbringung ersucht wurden, weitere Erkenntnisse erbringen könnte. Der Geburtsname der Betroffenen war dem vom Landgericht Berlin verfassten Anschreiben, in dem auch die Personalien ihrer Eltern aufgeführt wurden, klar zu entnehmen. Eine sachgerechte Bearbeitung des Vorgangs war danach möglich, wie sich schon darin zeigt, dass durch das Stadtarchiv der Stadt Halberstadt mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 die Ablichtungen von zwei Dokumenten übersandt wurden, „auf denen Frau K. (Anm. des Senats: unter ihrem Geburtsnamen P.) gelistet ist“. Auch in der Bearbeitung durch das Bezirksamt Pankow wurde der Geburtsname der Betroffenen zutreffend erfasst, wie sich aus dem dortigen Schreiben vom 9. Januar 2015 ergibt („K., G. A., geb. P., geb. am XX.XX.XXXX in B.“). Im Übrigen hatte sich die Betroffene mit Anfrage vom 28. Oktober 2014 bereits persönlich dorthin gewandt und dabei ebenfalls ihren Geburtsnamen nebst den Personalien ihrer Eltern angegeben. Demgegenüber lässt das in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Schreiben der Gemeindeverwaltung Langenwetzendorf vom 1. Juli 2015 erkennen, dass dort eine einzelfallbezogene Recherche nicht betrieben wurde, weil grundsätzlich keinerlei Unterlagen oder sonstige Erkenntnisse betreffend das Spezialkinderheim in Hohenleuben vorlagen. Die Betroffene selbst hat in ihrem Antrag auf Rehabilitierung vom 3. November 2014 angegeben, sie wisse nicht, aus welchem Grunde ihre Heimunterbringung angeordnet worden sei. Soweit sie demgegenüber in einem undatierten „Fragebogen DDR-Heimerziehung“, adressiert an eine Institution namens „Zeitenpunkt Agentur für Geschichte“, wenig substantiiert ausgeführt hat, sie sei „untragbar für die DDR“ gewesen, weil sie immer zu ihrem Onkel nach Mannheim gewollt habe, zudem habe sie nie das „Pioniertuch“ umgebunden, das sie auch einmal zum Naseputzen gebraucht habe, sind diese Angaben nicht belegt. Auch der (anwaltlich vorgetragenen) Beschwerdebegründung sind keine Anhaltspunkte für Ermittlungen zu entnehmen, die zur weiteren Sachaufklärung beitragen könnten. Die als Zeugen in Betracht kommenden Eltern der Betroffenen sind bereits verstorben. Es ist damit weder feststellbar, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung diente, noch dass ihr sonst ein sachfremder Zweck (und nicht wie bei der Kindeswohlgefährdung oder der Fürsorgeerziehung ein für die Jugendhilfe typischer Zweck) zugrunde gelegen hätte. Da der Grundsatz „in dubio pro reo“ im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren auch nicht von Verfassungs wegen gilt (vgl. nur BVerfG EuGRZ 2014, 691 mwN), geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. September 2015 (– Reh 238/14 –), mit der eine frühere Mitbewohnerin der Betroffenen unter anderem für ihre Einweisung in das Mädchenwohnheim in Halberstadt rehabilitiert wurde. Wie dem (mit nur wenigen Sätzen begründeten) Beschluss zu entnehmen ist, lagen in dem dortigen Verfahren offenkundig nähere Erkenntnisse zu den Gründen der angeordneten Heimerziehung vor. bb) Auch ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringungsentscheidung und den angeordneten Rechtsfolgen kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es lässt sich insbesondere nicht aus der konkreten Unterbringungssituation herleiten, denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 – 2 Ws 641/10 REHA juris [= ZOV 2012, 82] –; OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8). Insoweit gilt nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei diesen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich. § 2 StrRehaG stellt die dort genannten Maßnahmen den strafgerichtlichen Entscheidungen (§ 1 StrRehaG) gleich. Darüber hinaus gehende Ansprüche und Anspruchsgrundlagen begründet die Vorschrift nicht; eine Besserstellung gegenüber Gefangenen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. KG, aaO). cc) Die Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in den genannten Einrichtungen war auch nicht aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. (1) Nach der Rechtslage in der DDR, wie sie der Einweisungsentscheidung im Jahr 1964 zugrunde lag, erfolgte die Anordnung der Heimerziehung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten. Die Entscheidung erging durch die Organe der Jugendhilfe, die hierfür seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 zuständig waren (und dies auch nach einer grundlegenden Umgestaltung des Familien- und Jugendhilferechts der DDR in den Jahren 1965/1966, in denen das Familiengesetzbuch und die sog. Jugendhilfeverordnung in Kraft traten, blieben; vgl. Bericht der Lenkungsgruppe „Fonds Heimerziehung“, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 16 ff.). Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde konnte eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung durch den Rat des Kreises (später: die auf Bezirksebene übergeordneten Organe der Jugendhilfe) bzw. das Ministerium für Volksbildung herbeigeführt werden. Einer gerichtlichen Kontrolle war die Entscheidung dagegen (was bis zum Ende der DDR so blieb) entzogen (vgl. Bericht der Lenkungsgruppe, aaO). Zwar ist der Betroffenen darin zuzustimmen, dass diese Verfahrensweise der grundrechtlich geschützten Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG widerspricht. Angesichts der innerhalb der Verwaltungshierarchie eröffneten Beschwerdemöglichkeit folgt hieraus jedoch nicht, dass sie deshalb mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen wäre. Auch der Mindeststandard des Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 MRK sieht keinen allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch vor, sondern lässt es genügen, wenn die Beschwerde an eine nicht gerichtsförmige Instanz geht, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung ermächtigt ist (vgl. nur EGMR NJW 2001, 2694). (2) Auch soweit die Betroffene unter Berufung auf den bei juris veröffentlichten, von der Formulierung der Gründe in verallgemeinernder Weise abweichenden Leitsatz der Entscheidung des OLG Naumburg vom 9. Dezember 2014 (– 2 Ws [Reh] 31/14 –) die Auffassung vertritt, dass sich die Rechtsstaatswidrigkeit ihrer Heimerziehung allein aus deren Ausgestaltung in der DDR – insbesondere den dort praktizierten Erziehungsmethoden – herleite, vermag sich der Senat dem – auch hinsichtlich der Spezialheime der DDR (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 – 2 Ws 641/10 – juris) - nicht anzuschließen. Es ist nachvollziehbar, dass die Betroffene die Zeit ihrer Heimunterbringung als äußerst belastend empfunden hat. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist indes, wie bereits dargelegt (bb.), nur die Anordnung der Unterbringung als solche, nicht aber deren konkrete Ausgestaltung. Die von der Betroffenen beschriebenen Erziehungsmethoden (etwa der ganztägig körperlichen Arbeit auch an Wochenenden) waren rigoros und lassen sich nach heutigem Verständnis nicht mehr rechtfertigen. Sie sind jedoch nicht als „Systemunrecht“ zu werten, wie sich schon daraus ergibt, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz – soweit es die Heimunterbringung betrifft – nicht den Zweck verfolgt, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. KG aaO sowie Beschlüsse vom 20. September 2011 – 2 Ws 211/11 REHA – und 26. Oktober 2010 – 2 Ws 526/10 REHA –). Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die praktizierten Erziehungsmethoden – auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind – nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht praktiziert wurden (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 – 2 Ws 641/10 – juris; Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. September 2010 – 1 Ws Reha 50/10 –). Auch in der Bundesrepublik galt zu dieser Zeit nicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern die „gesellschaftliche Tüchtigkeit“ der Kinder und Jugendlichen als oberstes Ziel der Erziehung (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“, S. 9 ff.), so dass der Alltag in staatlichen und kirchlichen Kinderheimen durch strenge Disziplin, Arbeitseinsätze, rigide Strafen wie Arrest und Essensentzug, Kontaktsperren, Briefzensur, Demütigungen und körperliche Züchtigungen – auch entgegen gesetzlichen Verboten – gekennzeichnet war (vgl. Abschlussbericht des Runden Tisches, S. 13 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Heimerziehung der Betroffenen allein dazu gedient hätte, die Antragstellerin unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde zu reglementieren und drangsalieren, um so ihre Persönlichkeit zu brechen, sind nicht ersichtlich. Die Rehabilitierungskammer hat insoweit auch nicht ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die grundrechtsverletzenden und das Kindeswohl beeinträchtigenden Verfehlungen einzelner Erzieher, namentlich körperliche und sexuelle Übergriffe, begründeten für sich genommen ebenso wenig ein „Systemunrecht“ im vorgenannten Sinne wie die sich aus der bei den Akten befindlichen „Einschätzung des Jugendwohnheimes Domplatz 49“ – einem von der damaligen Heimleiterin des Mädchenwohnheims in Halberstadt verfassten Bericht – ergebenden Umstände. Die in dem Bericht der Heimleitung erwähnte Zielstellung, die „milieugeschädigten“ Mädchen sollten in dem Heim „umerzogen und zu sozialistischen Menschen entwickelt“ werden, gab eine grundlegende gesellschaftspolitische Prämisse der damaligen DDR wieder. Auch außerhalb der Heimerziehung war die Erziehung zur „sozialistischen Persönlichkeit“ das oberste Gebot des Bildungssystems der DDR und als solches verankert im „Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport“ vom 4. Mai 1964 (später: Jugendgesetz der DDR). Alle Staats- und Wirtschaftsorgane der DDR betrachteten danach die allseitige Erziehung, Bildung und Förderung jedes jungen Menschen zu einer „sozialistischen Persönlichkeit“ als eine ihrer wichtigsten Aufgaben. Hinsichtlich der baulichen Missstände des Mädchenwohnheims in Halberstadt ist dem vorgenannten Bericht zu entnehmen, dass dieser gerade darauf abzielte, die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu erwirken. Zudem blieben – was gegen eine gezielte Drangsalierung der untergebrachten Jugendlichen sprach – einzelne Räume aufgrund der baulichen Situation ungenutzt, weshalb das Heim bei einer Kapazität von 57 Plätzen mit lediglich 29 Mädchen belegt war. Dass es wegen der baulichen Missstände „nachweislich“ zu Erkrankungen der Heimbewohnerinnen gekommen sei, wie von der Betroffenen behauptet, ist den Ausführungen in dem Bericht nicht zu entnehmen. Schließlich sind auch die von der damals knapp 16jährigen Betroffenen gerügten Missstände in der Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses bei der „Mitropa“ nicht geeignet, eine gezielte menschenunwürdige Drangsalierung ihrer Person durch die Heimerziehung zu begründen. Wie sich aus dem vorgenannten Bericht ergibt, war die Heimleitung bemüht, die untergebrachten Mädchen in Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, deren Ausgestaltung sich nicht abträglich auf die mit der Integration in den Arbeitsalltag verbundene Zielstellung der Festlegung einer sinnvollen persönlichen Perspektive auswirkte. Die Missstände im „VEB Mast Röderhof“, wo die Jugendlichen von den Arbeitskollegen „wie Abschaum“ behandelt würden und weniger als diese verdienten, wurden seitens der Heimleitung ausdrücklich angeprangert, während die „gute Zusammenarbeit“ mit dem „VEB Fleischwarenwerk“ hervorgehoben wurde, wo die Mädchen „geachtet und geschätzt“ würden. Eine staatliche Zwangsarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG, die unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen wurde, lag nicht vor, auch wenn der Einsatz der Betroffenen als „billige Arbeitskraft“ kritikwürdig ist (zum Einsatz insbesondere von Mädchen als billige Arbeitskräfte und der bereits in der DDR hieran geübten Kritik vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ – Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 293 ff.). Die Betroffene übte vielmehr eine arbeits- und sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit aus, die ausweislich der vorhandenen Unterlagen im September 1965 mit einem Bruttoeinkommen von 250,- MDN vergütet wurde (und damit knapp unter der Hälfte des durchschnittlichen Bruttolohns in der DDR lag, der damals rund 552,- MDN betrug; vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Informationen zur politischen Bildung [Heft 258]: Zeiten des Wandels, „Die DDR der sechziger Jahre/Lebensstandard“). Die Überweisung des Einkommens der minderjährigen Betroffenen auf ein von der Heimleitung geführtes Verwahrkonto unterlag als Maßnahme der Ausübung der auf die Organe der Jugendhilfe übertragenen Personensorge keinen durchgreifenden Bedenken, zumal eine zweckentfremdete Verwendung des Geldes weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Eine Beteiligung der Betroffenen an den Kosten der Heimunterbringung war jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als die Antragstellerin auf Verlangen auch im elterlichen Haushalt ein angemessenes Kostgeld als familiären Unterhaltsbeitrag hätte entrichten müssen. 3. Der Antrag der Betroffenen, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ebenfalls abzulehnen. Die Beschwerde warf auch keine schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen auf (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414). Die mit der Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen der DDR zusammenhängenden Rechtsfragen sind, wie sich auch aus den vorliegend in Bezug genommenen Entscheidungen ergibt, obergerichtlich geklärt. 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. November 2015 – 4 Ws 81-82/14 REHA – sowie 26. Oktober 2015 – 4 Ws 32/15 REHA –).