Beschluss
4/2 Ws 223/14 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0401.4.2WS223.14REHA.0A
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Leitsätze
1. Begehrt eine Betroffener strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf eine Freiheitsentziehung als Jugendlicher in der ehemaligen DDR (durch Untersuchungshaft) und eine Strafverurteilung wegen mehrerer Delikte im Zusammenhang mit einer versuchten Republikflucht, ist eine Teilrücknahme des Rehabilitierungsantrages unwirksam, wenn sie auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch das Gericht, z.B. eine unrichtigen richterlichen Auskunft oder Zusage, beruht. Eine unrichtige richterliche Auskunft ist gegeben, wenn das Rehabilitierungsgericht im Hinblick auf eine Strafverurteilung in der DDR wegen mehrerer Delikte nicht die Möglichkeit einer vollständigen Rehabilitierung nach § 1 Abs. 3 StrRehaG erwogen hat oder wenn es zur Teilrücknahme auf kostenrechtliche Vorteile hingewiesen hat, obgleich das Rehabilitierungsverfahren kostenfrei ist.(Rn.30)
2. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nicht veranlasst, wenn das Beschwerdegericht eine Zurückverweisung an das Landgericht ausspricht. Das Landgericht wird dann auch über die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu befinden haben.(Rn.40)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 14. April 2014 im Tenor zu 2. aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den noch nicht beschiedenen Teil des Rehabilitierungsantrags, zur Feststellung der Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung und zur Entscheidung über die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an die Rehabilitierungskammer zurückverwiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt eine Betroffener strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf eine Freiheitsentziehung als Jugendlicher in der ehemaligen DDR (durch Untersuchungshaft) und eine Strafverurteilung wegen mehrerer Delikte im Zusammenhang mit einer versuchten Republikflucht, ist eine Teilrücknahme des Rehabilitierungsantrages unwirksam, wenn sie auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch das Gericht, z.B. eine unrichtigen richterlichen Auskunft oder Zusage, beruht. Eine unrichtige richterliche Auskunft ist gegeben, wenn das Rehabilitierungsgericht im Hinblick auf eine Strafverurteilung in der DDR wegen mehrerer Delikte nicht die Möglichkeit einer vollständigen Rehabilitierung nach § 1 Abs. 3 StrRehaG erwogen hat oder wenn es zur Teilrücknahme auf kostenrechtliche Vorteile hingewiesen hat, obgleich das Rehabilitierungsverfahren kostenfrei ist.(Rn.30) 2. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nicht veranlasst, wenn das Beschwerdegericht eine Zurückverweisung an das Landgericht ausspricht. Das Landgericht wird dann auch über die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu befinden haben.(Rn.40) Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 14. April 2014 im Tenor zu 2. aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über den noch nicht beschiedenen Teil des Rehabilitierungsantrags, zur Feststellung der Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung und zur Entscheidung über die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an die Rehabilitierungskammer zurückverwiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. I. Der Betroffene begehrt seine strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die von ihm im Zeitraum vom 2. Juni 1965 bis 31. März 1966 erlittene Freiheitsentziehung. 1. Dem Antrag liegt folgendes Geschehen zugrunde: Der am 6. Oktober 1949 geborene Betroffene, der aus dem Kinderheim K. ausgerissen war und daher in einen Jugendwerkhof eingewiesen werden sollte, wurde im Mai 1965 zunächst im Durchgangsheim A. untergebracht. Dort lernte er den 16-jährigen L. und den 15-jährigen D. kennen. Die drei Jugendlichen beschlossen, das Staatsgebiet der DDR über die Grenze nach West-Berlin zu verlassen. In Ausführung dieses Plans entfernten sie sich am 28. Mai 1965 von ihrer Arbeitsstelle und hielten sich in den Folgetagen an wechselnden Orten im Berliner Umland auf. Am 2. Juni 1965 wurden der Betroffene und L. in E. durch den zuständigen „ABV“ (Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei) kontrolliert, dem „VPKA“ (Volkspolizeikreisamt) zugeführt und dort vernommen. Am 3. Juni 1965 erließ das Kreisgericht Oranienburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Betroffenen einen Haftbefehl - 3 AS 96/65 / KIA 154/65 -, in dem ihm zur Last gelegt wurde, versucht zu haben, das Gebiet der DDR illegal zu verlassen, und weiterhin zwei Einbruchsdiebstähle in Z. und B. vorgenommen zu haben. Zum vorgeworfenen Tatgeschehen und zum Haftgrund wird hierin Folgendes ausgeführt [Wiedergabe in korrigierter Rechtschreibung]: „Mit drei weiteren Jugendlichen entwich der Beschuldigte aus dem Jugendheim B. A., um illegal nach Westdeutschland zu gelangen, nachdem vorher ebenfalls illegal das Gebiet der VR Polen betreten werden sollte. Auf dem Wege dorthin brachen sie in Zühlsdorf in eine Wohnlaube ein, übernachteten dort, verzehrten vorhandene Lebensmittel und entwendeten verschiedene kleinere Dinge. In der nächsten Nacht, nachdem die Truppe getrennt war, brach der Beschuldigte gemeinsam mit L. in B. in eine Laube ein, übernachtete dort und entwendete gemeinsam mit dem anderen Lebensmittel, 1 Luftgewehr, 1 Pullover, 2 Hosen und 1 Jacke. Auf dem weiteren Weg wurde er mit dem anderen Jugendlichen gestellt. Bürger war wegen ständigen Schulschwänzens aus einem Kinderheim in das Jugendheim A. überführt worden und befürchtete, in einen Jugendwerkhof eingewiesen zu werden. Er ist der Tat dringend verdächtig. Verbrechen bzw. Vergehen gemäß §§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, 8 Abs. 1 und 3 Passgesetz, 43 und 47 StGB. Aus der Handlung selbst ergibt sich Fluchtverdacht.“ Der Betroffene befand sich aufgrund dieses Haftbefehls, der durch den Haftfortdauerbeschluss des Stadtbezirksgerichts (Berlin-)Prenzlauer Berg vom 2. September 1965 bestätigt wurde, bis zur Urteilsverkündung am 31. März 1966 in Untersuchungshaft. Das Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg - KIB Ju Prb. 134.65 / 320 S 15.65 -verurteilte den Betroffenen an dem genannten Tag wegen versuchten gemeinschaftlichen Passvergehens gemäß § 5 der Pass-VO i.d.F. des § 1 der Pass-Änderungs-VO vom 16. Dezember 1957, §§ 43, 47 StGB/DDR, und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Ziffer 2, 47, 74 StGB/DDR, §§ 1, 4, 25 JGVO zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr, dessen Vollstreckung gemäß §§ 18, 20 JGVO für die Dauer von zwei Jahren bedingt ausgesetzt wurde. Dem Betroffenen wurde ferner gemäß §§ 11, 18 Abs. 2 JGVO als Erziehungsmaßnahme die Weisung erteilt, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Haftentlassung im Zusammenwirken mit dem Referat Jugendhilfe Prenzlauer Berg einen geeigneten - für die Dauer von zwei Jahren nicht ohne Zustimmung des Referats Jugendhilfe aufzugebenden - Arbeitsplatz zu suchen. Das Stadtbezirksgericht ordnete darüber hinaus zur Unterstützung der Erziehung gemäß § 13 JGVO Schutzaufsicht an, deren Durchführung es dem genannten Jugendhilfereferat übertrug. Die erlittene Untersuchungshaft wurde in voller Höhe auf die erkannte Strafe angerechnet. Ferner wurde angeordnet, dass der Betroffene die Auslagen des Verfahrens zu tragen hatte. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit am 30. April 1970 erlassen. 2. Zu dem Rehabilitierungsantrag des Betroffenen nahm die Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 14. Mai 2013 wie folgt Stellung [auszugsweise Wiedergabe, soweit hier relevant]: „Ausweislich der Urteilsfeststellungen entwendeten der Antragsteller und seine Mittäter am 28.5.1965 in Berlin diverse Werkzeuge, um sie zur Tarnung bei ihrem geplanten Versuch, die DDR zu verlassen, bei sich zu führen. In Wandlitz drangen sie alsdann in eine Schule ein, wo sie Lebensmittel sowie Küchenmesser an sich nahmen. Später überquerten sie mit einem entwendeten Boot den Wandlitzsee. Dort entwendeten sie Campingmatratzen, Lebensmittel sowie eine Jacke. Ferner nahmen sie in einem Haus, zu dem sie sich gewaltsam Zutritt verschafft hatten, um dort zu übernachten, Lebensmittel, Tabak und Zigaretten, einen Verbandskasten, zwei Glasschneider und einen Reisewecker an sich. In Schönerlinde schlachteten sie ein entwendetes Schwein. Nach der Trennung von einem der Beteiligten am 30.5.1965 setzten der Betroffene und sein Freund ihren Weg nach Hohen Neuendorf fort, wo sie diverse Gegenstände aus einer Laube entwendeten und mit einem Luftgewehr Fensterscheiben zerschossen. Anlässlich einer Kontrolle in Eichstädt am 2.6.1965 kam es zur Festnahme des Antragstellers und seines Begleiters. Bezüglich der Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Passvergehens gemäß § 5 der Pass-VO i.d.F. d. § 1 der Pass-Änderungs-VO vom 16.12.1957 wird der Rehabilitierungsantrag als Regelfall gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) StrRehaG befürwortet. Insoweit ist der Schuldspruch aufzuheben. Die abgeurteilten Diebstahlstaten sind auch nach geltendem Recht strafbewehrt. Sie stehen auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gleichfalls abgeurteilten versuchten Verlassen der DDR. Vielmehr war das abenteuerliche Herumstreunen im Staatsgebiet bereits Selbstzweck für die zur Tatzeit erkennbar unreifen Jugendlichen. Wäre der Betroffene nicht auch für das beabsichtigte Verlassen des Staatsgebiets verurteilt worden, wäre die Strafe für die Diebstahlstaten für ihn empfindlicher spürbar gewesen, als dies bei der gemeinsamen Aburteilung aller Taten der Fall war. Bei Gesamtwürdigung aller Tatumstände erscheint daher angemessen, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, soweit die verhängte Freiheitsstrafe 8 Monate überstieg.“ Das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - übermittelte diese Stellungnahme am 22. Mai 2013 mit dem Zusatz, dass sie in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer stehe, an den - seinerzeit durch seinen Bruder als Verfahrensbevollmächtigten vertretenen - Betroffenen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem es nicht zu einer Rückäußerung gekommen war, übermittelte die Kammer dem Betroffenen unter dem 28. Januar 2014 ein weiteres Anhörungsschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet: „Auch aus Kostengründen wird nochmals um schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Wochen zum oben angegebenen Aktenzeichen gebeten, ob Sie in Hinblick auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Ihren Antrag auf Rehabilitierung teilweise, so wie dies die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat, zurücknehmen. In diesem Falle werden Sie um Rücksendung der anliegend vorbereiteten Erklärung gebeten. Nach Ablauf dieser letzten Frist wird die Kammer entscheiden.“ Das beigefügte Erklärungsformular hat folgenden Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich mit der von der Generalstaatsanwaltschaft befürworteten teilweisen Rehabilitierung einverstanden bin und nehme meinen weitergehenden Antrag, soweit keine Erfolgsaussicht besteht, zurück.“ Der Betroffene unterzeichnete diese Erklärung am 9. Februar 2014 und sandte sie an das Gericht zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. April 2014 hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - das Urteil des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg vom 31. März 1966, soweit sich dieses gegen den Betroffenen richtete, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit die Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Passvergehens gemäß § 5 der Passverordnung/DDR in Verbindung mit § 1 der Passveränderungsverordnung/DDR vom 16. Dezember 1957, §§ 43, 47 StGB/DDR erfolgte, b) im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch, „soweit der gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsentzug acht Monate Freiheitsentzug übersteigt“. Die Kammer hat den Betroffenen in diesem Umfang rehabilitiert (Tenor zu 1.) und ihm einen Anspruch auf Erstattung eines Drittels der im damaligen Strafverfahren tatsächlich gezahlten Kosten und notwendigen Auslagen zuerkannt (Tenor zu 3.). Sie hat ferner Folgendes festgestellt (Tenor zu 2.): „Der Betroffene hat sich in der Zeit vom 02. Februar 1966 bis zum 31. März 1966 in Freiheitsentziehung befunden. Von dieser Freiheitsentziehung hat der Betroffene keine Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten. Denn die Dauer dieser Freiheitsentziehung übersteigt den Zeitraum von acht Monaten Freiheitsentzug nicht.“ Gegen diesen Beschluss wendet sich der nunmehr anwaltlich vertretene Betroffene mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, dass eine Rehabilitierung auch hinsichtlich der nach dem Tenor zu 1. verbleibenden acht Monate Freiheitsentziehung auszusprechen sei, da es sich bei den auf dem Umweg zur Grenze verübten Straftaten um zwangsläufige Begleittaten der versuchten „Republikflucht“ handele. Die Verurteilung habe insgesamt der Bestrafung wegen dieses mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Tatvorwurfes gedient. Die Teilaufhebung des Urteils, durch das eine Bewährungsstrafe festgesetzt worden sei, habe keinen Bezug zu der tatsächlich erlittenen Untersuchungshaft. Die im Tenor zu 2. getroffenen Feststellungen zur Haftdauer seien unzutreffend und stünden im Widerspruch zum Tenor zu 1. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27. Juni und 9. Oktober 2014 sowie 27. Januar und 19. März 2015 verwiesen. II. 1. Das Beschwerde ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben. Auch die als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Beschwer (vgl. Bruns in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 13 Rdn. 10) ist gegeben. Das Rechtsmittel ist seiner Begründung entsprechend dahin auszulegen, dass es sich nur gegen die den Betroffenen belastenden Teile des angefochtenen Beschlusses richtet. a) Danach ist die Entscheidung über die Aufhebung des Urteils des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg vom 31. März 1966 im Schuldspruch wegen versuchten gemeinschaftlichen Passvergehens gemäß § 5 der Passverordnung/DDR in Verbindung mit § 1 der Passveränderungsverordnung/DDR vom 16. Dezember 1957, §§ 43, 47 StGB/DDR und im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des acht Monate übersteigenden Teils des erkannten Freiheitsentzuges mit dem dazugehörigen Rehabilitierungsausspruch (Tenor zu 1.) in Rechtskraft erwachsen, desgleichen die zuerkannten Erstattungsansprüche (Tenor zu 3.). b) Angefochten ist hingegen die im Hinblick auf die ausgesprochene Teilrehabilitierung getroffene Feststellung, dass der Betroffene keine Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten habe (Tenor zu 2.). c) Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Betroffene weiterhin eine vollständige Rehabilitierung erstrebt und sich daher auch dagegen wendet, dass das Landgericht eine (positive) Entscheidung über seinen weitergehenden - die verbleibenden acht Monate Freiheitsentziehung betreffenden - Rehabilitierungsantrag nicht getroffen hat. Eine Beschwer ist insoweit gegeben; denn auch die Unterlassung einer rechtlich möglichen oder gebotenen Entscheidung kann zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen führen (vgl. Bruns a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 10 und § 304 Rdn. 3). Die Teilrücknahme des Rehabilitierungsantrags steht der Zulässigkeit der Beschwerde insoweit nicht entgegen, da sich vorliegend die Frage der Wirksamkeit der Teilrücknahme stellt. Diese aber gehört - ebenso wie etwa die Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht (dazu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 352 Rdn. 4) - zur Begründetheitsprüfung. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG getroffene (Negativ-)Entscheidung über die Dauer der erlittenen Freiheitsentziehung (Tenor zu 2.) unterlag in vollem Umfang der Aufhebung; denn sie steht in diametralem Widerspruch zu der sich aus der Teilaufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 StrRehaG) im Tenor zu 1. zweifelsfrei ergebenden Absicht der Rehabilitierungskammer, den Betroffenen jedenfalls insoweit zu rehabilitieren, als die durch das Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg erkannte Freiheitsentziehung acht Monate übersteigt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 StrRehaG). Der Betroffene befand sich entgegen der zu 2. getroffenen Feststellung des Landgerichts nicht nur in der Zeit vom 2. Februar 1966 bis zum 31. März 1966, sondern auch bereits in den vorangegangenen acht Monaten - nach seiner Festnahme am 2. Juni 1965 in der Zeit vom 3. Juni 1965 bis zum 31. März 1966 - in Untersuchungshaft. Von den insgesamt (knapp) zehn Monaten Freiheitsentziehung hätte er - der beabsichtigten Rehabilitierung folgend - jedenfalls einen Teil zu Unrecht erlitten, nämlich mindestens (knapp) zwei Monate (nach der herrschenden Differenztheorie, vgl. BGHSt 40, 325; zu weiteren Berechnungsmethoden beim Zusammentreffen der Teilaufhebung einer Entscheidung mit einer teilweisen Vollstreckung vgl. eingehend Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 1 Rdn. 227 ff.; Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 12 StrRehaG Rdn. 50). Sofern die Kammer den Betroffenen (folgerichtig) für die vom 2. Februar 1966 bis zum 31. März 1966 erlittene Untersuchungshaft rehabilitieren wollte und deshalb (nur) diesen Zeitraum in den Tenor aufgenommen hat, ist der nachfolgende Ausspruch, dass der Betroffene insoweit keine Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten habe, da die Dauer dieser Freiheitsentziehung den Zeitraum von acht Monaten nicht übersteige, gänzlich unverständlich. b) Das Landgericht hat es ferner zu Unrecht unterlassen, über den weitergehenden Rehabilitierungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Die vom Betroffenen hinsichtlich der verbleibenden acht Monate Freiheitsentziehung erklärte Teilrücknahme des Rehabilitierungsantrags ist unwirksam mit der Folge, dass der Antrag als unbeschränkt zu behandeln ist (dazu vgl. OLG Zweibrücken StV 1982, 13). aa) Die Unwirksamkeit folgt bereits daraus, dass die Rücknahmeerklärung durch eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens des Landgerichts verursacht worden ist. Hierfür reicht eine - wie hier - versehentlich unrichtige richterliche Auskunft oder Zusage aus (vgl. BGHSt 46, 257; BGH wistra 2002, 26; NStZ 1995, 556; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG NStZ 2007, 541; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 302 Rdn. 13; Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 302 Rdn. 52). (1) Eine unzulässige Willensbeeinflussung ergibt sich vorliegend zum einen aus der nicht eingehaltenen Inaussichtstellung einer Rechtsfolge. Die Rehabilitierungskammer hat durch die Vermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu den teilweisen Erfolgsaussichten des Rehabilitierungsantrags und die Übersendung einer entsprechend vorbereiteten schriftlichen Teilrücknahmeerklärung objektiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Betroffene davon ausgehen durfte, dass er auf seinen im Übrigen noch anhängigen - von der Erklärung nicht erfassten - Antrag nicht nur im Schuldspruch, sondern (auch) hinsichtlich der Rechtsfolgen teilweise rehabilitiert und die Kammer daher aussprechen würde, dass ein (allerdings trotz der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten nicht hinsichtlich seiner Dauer festgelegter) Teil der Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten sei. Allein aufgrund dieser durch das Gericht hervorgerufenen Vorstellung nahm der Betroffene seinen Rehabilitierungsantrag teilweise zurück. Die sodann getroffene Entscheidung der Rehabilitierungskammer hatte jedoch - vermutlich aufgrund eines Versehens - nur im Ausspruch über die (teilweise) Urteilsaufhebung und Rehabilitierung und den Erstattungsanspruch (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 StrRehaG), nicht aber hinsichtlich des Ausspruchs über die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG) den zu erwartenden Inhalt. Die Abweichung der tatsächlich getroffenen von der zuvor durch das Gericht in Aussicht gestellten Entscheidung aber führt zur Unwirksamkeit der Teilrücknahmeerklärung (vgl. [zur Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch] OLG Stuttgart a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 302 Rdn. 10). (2) Die Teilrücknahme beruhte darüber hinaus auf einem durch eine unrichtige Auskunft des Landgerichts hervorgerufenen Irrtum über die Erfolgsaussichten des weitergehenden Rehabilitierungsantrags (dazu vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.) und über mögliche kostenrechtliche Auswirkungen der Aufrechterhaltung des Antrags. (a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Tatvorwurf des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts einen Regelfall für eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e i.V.m. Nr. 1 h StrRehaG darstellt, während Diebstahlsdelikte auch nach geltendem Recht strafbewehrt sind. Für die Auffassung, dass eine Rehabilitierung nur insoweit in Betracht komme, als die durch das Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg verhängte Freiheitsstrafe acht Monate übersteigt, fehlt es jedoch an einer tragfähigen Begründung. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer vollständigen Aufhebung des Urteils vom 31. März 1966 nach § 1 Abs. 3 StrRehaG geprüft hätte. Die Möglichkeit, dass es sich bei den Diebstahlsdelikten um typische „Begleitstraftaten“ zur versuchten „Republikflucht“ gehandelt haben könnte, die für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung waren (vgl. OLG Brandenburg OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 5 - juris; OLG Rostock VIZ 1995, 122 [im konkreten Fall verneinend]; KG VIZ 1992, 334, 335; Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdn. 152, 154), wird in der an den Betroffenen übermittelten Stellungnahme nicht einmal erwähnt. Jedenfalls aber vermögen die Ausführungen zu der - im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 StrRehaG zu prüfenden - Frage, welcher Anteil der erkannten Strafe auf den Tatvorwurf des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts entfällt (§ 1 Abs. 4 StrRehaG), nicht zu überzeugen, da sie sich nicht damit auseinandersetzen, mit welcher Gewichtung die genannte Gesetzesverletzung nach den Erwägungen des Tatgerichts in die verhängte (Einheits-)Strafe Eingang gefunden hat (dazu vgl. Schwarze, a.a.O., § 1 Rdn. 224 ff.; OLG Brandenburg NJ 2007, 320; OLG Jena, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 Ws Reha 7/08 - juris). Ein Überwiegen der Eigentumsdelikte gegenüber der versuchten „Republikflucht“ im Verhältnis von 2:1, wie es der vom Landgericht geäußerten Auffassung zu den Erfolgsaussichten des Rehabilitierungsantrags zugrunde liegt, lässt sich aus den Urteilsgründen, die der geplanten Flucht gleichermaßen Raum widmen und zur Strafzumessung nur pauschale Ausführungen enthalten, nicht herleiten. (b) Im Übrigen ist in der dem Betroffenen durch das Landgericht übermittelten Stellungnahme unberücksichtigt geblieben, dass Grundlage der vom Betroffenen erlittenen Untersuchungshaft tatsächlich zunächst der - durch den Haftfortdauerbeschluss des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg vom 2. September 1965 bestätigte - Haftbefehl des Kreisgerichts Oranienburg vom 3. Juni 1965 und nicht etwa das am 31. März 1966 ergangene Urteil des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg war; denn dieses enthält zwar eine Anrechnungsentscheidung nach § 219 StPO/DDR, sieht als Sanktion aber gerade keine zu vollstreckende Freiheitsstrafe, sondern einen Freiheitsentzug mit Aussetzung zur Bewährung vor. Soweit die Voraussetzungen einer Rehabilitierung im Hinblick auf das Urteil nicht angenommen werden, ist daher auch zu prüfen, ob eine (weitergehende) Rehabilitierung im Hinblick auf die - in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 StrRehaG fallenden - Haftentscheidungen in Betracht kommt (vgl. OLG Jena ZOV 2009, 133). Die danach angezeigte Prüfung, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Tatvorwurf des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts maßgebend für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft war, hat das Landgericht nicht vorgenommen und sich daher auch nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der genannte Tatvorwurf der alleinige Grund dafür gewesen sein könnte, dass gegen den zum Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses erst 15 Jahre alten, nicht vorbestraften Betroffenen überhaupt Untersuchungshaft angeordnet wurde (vgl. OLG Jena a.a.O.), für die nach § 37 JGVO enge Voraussetzungen galten. (c) Als unzulässige Willensbeeinflussung stellt sich schließlich auch der in dem Schreiben des Landgerichts vom 28. Januar 2014 enthaltene Hinweis dar, dass „auch aus Kostengründen“ um Mitteilung gebeten werde, ob der Rehabilitierungsantrag teilweise zurückgenommen werde. Die mit dieser Formulierung angedeuteten - nicht näher erläuterten - kostenrechtlichen Vorteile im Falle einer Teilrücknahme finden im Gesetz keine Grundlage. Verfahrenskosten werden im Rehabilitierungsverfahren generell nicht erhoben (§ 14 Abs. 1 StrRehaG). Sofern sich der Hinweis auf die dem Betroffenen entstehenden Auslagen beziehen sollte, die dieser - je nach Ausgang des Verfahrens - möglicherweise zu tragen hat (§ 14 Abs. 2 StrRehaG; § 473 StPO i.V.m. § 14 Abs. 4 StrRehaG), sind kostenrechtliche Vorteile einer Teilrücknahme ebenfalls nicht erkennbar, da der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch seinen Bruder vertreten war, so dass Anwaltsgebühren nicht anfielen. bb) Im Umfang der (unwirksamen) Teilrücknahme fehlt es an einer eigenen Sachentscheidung des Landgerichts und damit an einem Verfahrensgegenstand, über den der Senat als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 StrRehaG entscheiden könnte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rdn. 5). Die Sache war daher insoweit zur Entscheidung an das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - zurückzuverweisen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rdn. 9). c) Das Landgericht wird aufgrund der Zurückverweisung nicht nur über den noch nicht beschiedenen Teil des Rehabilitierungsantrags zu entscheiden, sondern auch die erforderlichen Feststellungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG bezüglich der bereits erkannten Teilrehabilitierung zu treffen haben. Der Senat hat insoweit keine eigene Sachentscheidung getroffen, da diese aufgrund der zu erwartenden weitergehenden Rehabilitierung ohnehin nur vorläufigen Charakter hätte. 3. Die - vom Erfolg des Rechtsmittels unabhängige - Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen (§ 14 Abs. 4 StrRehaG) war hingegen nicht veranlasst, da der Senat eine Zurückverweisung ausgesprochen hat und der endgültige Erfolg des Rechtsmittels, auf den § 473 StPO abstellt, bis zur neuen Entscheidung des Landgerichts ungewiss ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 Ws 223/00 - juris). Das Landgericht wird daher auch über die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu befinden haben.