Beschluss
4/2 Ws 158 - 159/14 REHA, 4/2 Ws 158/14 REHA, 4/2 Ws 159/14 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0303.4.2WS158.159.14RE.0A
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Leitsätze
Zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Ausschließungstatbestandes für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen (§ 16 Abs. 2 StrRehaG) bei einer Tätigkeit als "IM-Vorlauf".
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 6. März 2014 wird verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Ausschließungstatbestandes für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen (§ 16 Abs. 2 StrRehaG) bei einer Tätigkeit als "IM-Vorlauf". Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 6. März 2014 wird verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Landgericht Berlin – Rehabilitierungskammer – hat auf Antrag des Betroffenen durch rechtskräftigen Beschluss vom 9. Juli 2009 – (551 Rh) 3 Js 277/09 (895/08, 896/08, 903/08) – dessen durch das Ministerium für Volksbildung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angeordnete Einweisung und Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof T. in der Zeit vom 30. Dezember 1970 bis zum 3. Januar 1971, vom 20. Juni 1973 bis zum 19. September 1973 und vom 5. September 1974 bis zum 6. März 1975 für rechtsstaatswidrig erklärt. Die Kammer hat den Betroffenen insoweit rehabilitiert und festgestellt, dass er in den genannten Zeiträumen zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Die im Anschluss an das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren gestellten Anträge des Betroffenen auf Gewährung einer Kapitalentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 StrRehaG und der besonderen Zuwendung für Haftopfer (so genannte Opferrente oder Opferpension) gemäß § 17a Abs. 1 StrRehaG lehnte das Landesversorgungsamt mit Bescheiden vom 9. November 2012 (Az. II B 1101 – 4635/200 – 20666 und Az. II B 1101 – 4635/200 – RZ 10254) ab. Zur Begründung führte es jeweils aus, dass die Ansprüche nach § 16 Abs. 2 StrRehaG ausgeschlossen seien, da der Betroffene als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) tätig gewesen sei und diesem Berichte geliefert habe, die geeignet gewesen seien, Dritten zu schaden. Die gegen diese Bescheide gerichteten Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht Berlin – Rehabilitierungskammer – mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen. II. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG). Sie hat jedoch aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, in der Sache keinen Erfolg. 1. Den geltend gemachten Ansprüchen auf soziale Ausgleichsleistungen (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 StrRehaG) in Gestalt der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG steht – unbeschadet der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, deren Vorliegen offen bleiben kann – jeweils der Ausschlusstatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG entgegen. a) Nach dieser Vorschrift werden soziale Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der Berechtigte (oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Dieser Regelung, die sich in zahlreichen Entschädigungsgesetzen wie auch in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG findet, liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (vgl. BVerwG ZOV 2006, 178 – juris Rdn. 17 m.w.N.). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen jemand vor oder auch nach der selbst erlittenen rehabilitierungswürdigen Maßnahme zum Täter geworden ist. Allein sein feindliches und die menschliche Gesellschaft belastendes Verhalten ist entscheidend dafür, dass er nicht in den Genuss von Leistungen gelangen soll, die Opfern wenigstens zu einer gewissen Entschädigung für das erlittene Unrecht zugedacht sind (vgl. OLG Jena OLG-NL 2006, 214; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 Ws [Reha] 20/11 [OP] – juris; OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 16 Nr. 2; KG, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 2 Ws 79-80/14 REHA –; Pfeifer in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 16 Rdn. 18). Dabei ist die Gewährung von Entschädigungen nach § 16 Abs. 1 StrRehaG getrennt von dem Akt der Rehabilitierung zu betrachten, welche eine Genugtuung für politisch motiviertes strafrechtliches Unrecht darstellt (vgl. BT-Drucks. 12/1608 S. 23). Opfer, die gleichzeitig auch zu Tätern geworden sind, müssen sich damit begnügen, dass ihnen Genugtuung allein durch die gerichtliche Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der gegen sie gerichteten Entscheidungen bescheinigt wird. Von zusätzlichen Geldleistungen bleiben sie ausgeschlossen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; KG a.a.O.; Beschluss vom 13. Juli 2012 – 2 Ws 505/11 REHA –; Pfeifer, a.a.O., § 16 Rdn. 19). Allerdings erfüllt selbst eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter („IM“) nicht ohne weiteres die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG (vgl. BVerwG a.a.O. – juris Rdn. 21; OLG Dresden VIZ 1996, 110; KG VIZ 2002, 184). Notwendig sind vielmehr erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen, da in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügigere Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit sein konnten (vgl. BT-Drucks. 12/1608 S. 24; OLG Dresden a.a.O.). Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Eine Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 6 B 1.04 – juris; OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 – 1 WsRH 3/03 – juris; VG Hannover, Urteil vom 25. März 2009 – 5 A 4768/05 – juris; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 2010 – AN 4 K 09.01036 – juris; KG, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 2 Ws 79-80/14 REHA –; BT-Drucks. 12/1608 S. 24). Die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass die IM-Berichte konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten etwa durch Schäden an Leib oder Leben zur Folge hatten. Es reicht der Nachweis, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen (vgl. BVerwG a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.; VG Ansbach a.a.O.). Das folgt aus Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes. Dieser muss die Funktionsweise des Staatssicherheitsdienstes der DDR in Rechnung stellen. Das MfS war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR und fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung. Es diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende und Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Durch Berichte eines inoffiziellen Mitarbeiters wurde der Staatssicherheitsdienst in die Lage versetzt, sogar belanglose und unverfängliche Informationen zu nutzen, diese mit eigenen Erkenntnissen zu verknüpfen und mit anderen ihm bekannt gewordenen Sachverhalten zu bewerten (vgl. [zur Spitzeltätigkeit für die Abteilung I der Kriminalpolizei] OLG Jena NJ 2002, 324, 325). Ein inoffizieller Mitarbeiter hatte keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Weise die dem Ministerium zugetragenen Informationen verwertet wurden. Insbesondere konnte er nicht wissen, mit welchen weiteren Informationen anderer Mitarbeiter des Ministeriums seine Mitteilungen später zusammengeführt werden konnten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 12 ZB 10.1611 – juris). Dementsprechend lässt sich bei einer eingetretenen Schädigung die Frage der Kausalität häufig nicht zuverlässig beantworten. Andererseits ist den Berichtsunterlagen des inoffiziellen Mitarbeiters regelmäßig kein Hinweis zu entnehmen, welche Folgen die Denunziationen für die Bespitzelten gehabt haben. Die Forderung eines entsprechenden Nachweises würde daher die Ausschlussregelung weitgehend leerlaufen lassen. Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparates der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des inoffiziellen Mitarbeiters geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen (zum Ganzen vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.; OVG Berlin a.a.O.; VG Ansbach a.a.O.; OLG Jena NJ 2002, 324, 325; KG a.a.O.). Dabei ist staatliche Verfolgung nicht erst dann gegeben, wenn die bespitzelte Person verhaftet oder strafrechtlich verfolgt wird. Vielmehr sind auch eine intensive Überwachung oder Überprüfung durch die Organe der Staatssicherheit oder sonstige Nachteile, namentlich die Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, als schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit anzusehen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Naumburg a.a.O.; vgl. auch BVerwG a.a.O.). Hingegen kann ein Ausschlussgrund nicht angenommen werden, wenn die vom inoffiziellen Mitarbeiter an die Organe der Staatssicherheit (oder der Volkspolizeiämter) abgelieferten Berichte "verhältnismäßig farblose", "nichtssagende" oder "bedeutungsarme" Schilderungen enthielten, die nicht oder jedenfalls kaum wahrscheinlich zu Personenschäden geführt haben (vgl. OLG Dresden a.a.O.). Entscheidend für das Gewicht des Handelns des Betroffenen ist insbesondere der Gesichtspunkt, inwieweit dessen Mitarbeit geeignet war, rechtsstaatswidrige Maßnahmen gegen Dritte auszulösen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). In subjektiver Hinsicht setzt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Menschlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. BVerwG a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.). Deshalb ist allein in einer schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst „unter dem Druck von Haft“ noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d.h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. Ein dergestalt unerträglicher Druck muss das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß – etwa in Gestalt der Ausnutzung einer psychologischen oder sozialen Notlage – deutlich überschreiten (vgl. BVerwG a.a.O.; VG Ansbach a.a.O.; KG, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 2 Ws 505/11 REHA –). Die tatsächlichen Grundlagen der Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes müssen nachgewiesen sein. Bloße Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. m.w.N.; KG VIZ 2002, 184; Mütze in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 16 StrRehaG Rdn. 68). Als Erkenntnisquellen dienen dabei in erster Linie die Unterlagen des MfS, die im Rehabilitierungsverfahren heranzuziehen sind (vgl. Mütze a.a.O.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier davon auszugehen, dass der Betroffene durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. aa) Auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) vom 3. Mai 2010 und der ergänzend durch den Senat vorgenommenen detaillierten Auswertung der (bisher erschlossenen) in unanonymisierter Fassung vorliegenden Unterlagen des MfS ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Betroffene siedelte Ende 1976 legal aus G. in die Bundesrepublik Deutschland – nach West-Berlin – über und unterlag in der Folgezeit einer Einreisesperre in die DDR. Nach Hinweisen verschiedener Dienststellen des MfS kam die Kreisdienststelle G. zu dem Schluss, dass der Betroffene – der in den Jahren 1977, 1978 und 1979 auf Transitreisen, aber auch telefonisch Kontakt zu DDR-Stellen aufgenommen hatte – die Verbindung zum MfS suchte. Als Motiv wurde die Erlangung von Genehmigungen zur Einreise in die DDR vermutet, wo unter anderem noch die Mutter des Betroffenen lebte. Am 30. Dezember 1979 stellte die Kreisdienststelle G. der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden den Kontakt zum Beschwerdeführer her. Am 2. Januar 1980 erging ein „Beschluss über das Anlegeneiner IM-Vorlaufakte“ mit der vorgesehenen IM-Kategorie IMF („inoffizieller Mitarbeiter der Abwehr mit Feindverbindung zum Operationsgebiet“ [= Bundesrepublik Deutschland und Westteil Berlins]). Der Betroffene wurde unter dem Decknamen „B.“ geführt. Von der ursprünglich geplanten Registrierung des Betroffenen als IMF wurde letztlich Abstand genommen, da die Zusammenarbeit nicht der vorgegebenen Richtlinie 1/79des MfS entsprach. Jedoch wurde der Kontakt zunächst aufrechterhalten, da das gelieferte Material „selbst auf die Gefahr hin, dass 50% nicht den Tatsachen entsprechen,“ als wertvoll erachtet wurde und man weiterhin Informationen insbesondere zu Schleusungen – den hieran beteiligten Personen, den benutzten Fahrzeugen und den näheren Umständen der einzelnen Schleusungen – erhalten wollte. Im Zeitraum vom 2. Januar 1980 bis zum 12. Mai 1981fanden – teils in Berlin, teils in G. – insgesamt 15 Treffen („Treffs“) mit dem Betroffenen statt, bei denen aufgrund seiner mündlichen Informationen ca. 18 Berichte(IM-Rapporte) durch den Führungsoffizier Major Sch. erarbeitet wurden. Inhalt der Berichte waren – neben den eigenen Lebensumständen – Informationen zu „operativ interessanten“Personen wie etwa Namen, Wohnanschriften, Kontakte, benutzte Fahrzeuge und Details zu durchgeführten Schleusungen, aber auch Fluchtabsichten von DDR-Bürgern. Sie betrafen insbesondere (1) die in West-Berlin lebenden Schleuser D. und S. (Lebensumstände, Details zu durchgeführten Schleusungen, Kontakte) sowie G. (Details zu eigener Ausschleusung und laufenden sowie geplanten Schleusungen, Lebensumstände, Kontakte); (2) den aus der DDR geflüchteten V. (Lebensumstände, eigene Ausschleusung, Transitfahrten mit gefälschtem Pass); (3) die DDR-Bürgerinnen W. und S. (Fluchtpläne). Nach einer Einschätzung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden vom 23. Mai 1980 waren die Informationen über die beabsichtigte Ausschleusung der DDR-Bürgerin W. und eines unbekannten DDR-Bürgers aus Falkenstein (Vogtland), über Zollvergehen von kontrollbefreitem Personal diplomatischer Vertretungen in der DDR und über die „Auslieferung“ des ehemaligen NVA-Soldaten W., der bei seiner Flucht aus der DDR zwei DDR-Grenzsoldaten erschossen hatte, sowie die Angaben zur eigenen Person des Betroffenen als nicht bestätigt, nicht überprüfbar oder bedeutungslos einzustufen. Als glaubhaft oder bestätigt dagegen wurden (u.a.) die Informationen zu V. sowie den an Schleusungen beteiligten Personen D., S. und G. eingeschätzt. Am 2. März 1981 wurde in einem Bericht der Kreisdienststelle G. festgestellt, dass sich die Angaben zu der Antragstellerin W. aus G. bezüglich ihrer beabsichtigten „RF“ („Republikflucht“) insoweit bestätigt hätten, als sich „zumindest die W. mit diesem Gedanken getragen“ habe. Durch sofort eingeleitete operative Maßnahmen habe die W. „diesbezüglich verunsichert“ werden können. Die Informationen über die bevorstehende „Republikflucht“ der S. aus Falkensee hätten sich laut Angaben der „KD“ (Kreisdienststelle) Falkensee bestätigt. Die „RF“ habe dadurch verhindert werden können. Zwar entsprächen die Angaben über die Schleuser in West-Berlin nur zu 50-60% den Tatsachen; es sei dem Betroffenen nicht gelungen, in den Schleuserorganisationen Fuß zu fassen. Jedoch habe der Wahrheitsgehalt bei den letzten Treffs fast 100% betragen; die „anfängliche Aufschneiderei und Schwindeleien“ würden vom Betroffenen weitgehend unterlassen, da er gemerkt habe, dass „ihm dieses nichts einbringt“. Der Betroffene wollte durch die Verbindung zum MfS nicht finanzielle, sondern persönliche Vorteile erzielen. Das MfS ging davon aus, dass er überwiegend lückenhafte Informationen lieferte, um auf diese Weise erneute Treffen zur Konkretisierung der Angaben und damit die Bewilligung weiterer Einreisen in die DDR zu erreichen. Er konnte wunschgemäß mehrfach in die DDR einreisen. Allerdings wurde die fortbestehende Einreisesperre trotz Anregung durch die Kreisdienststelle G. – Major Sch. – nie aufgehoben, da man erwartete, dass der Betroffene seine Aufenthalte in der DDR zu kriminellen Handlungen, „Schiebergeschäften“ und wechselnden Frauenkontakten nutzen wollte. Nachdem die Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden im April 1981 nach Rücksprache mit der „ZKG“ („Zentralen Koordinierungsgruppe“) vorgeschlagen hatte, den Kontakt zum Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher „Verletzungen der Konspiration“ – auch gegenüber dem Senat von West-Berlin – abzubrechen, wurde ihm bei einem letzten Treffen am 12. Mai 1981 das Ende der Zusammenarbeit mitgeteilt. Eine spätere Verbindungsaufnahme war ausweislich des Abschlussberichtes der Kreisdienststelle G. vom 27. Januar 1982 trotz entsprechender Anregung durch die Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden nicht mehr vorgesehen. Am 28. August 1982 erging ein Beschluss „über die Archivierung des IM-Vorlaufes“ wegen „Unehrlichkeit“ und „Dekonspiration“ des Betroffenen, der „für die inoffizielle Arbeit in keiner Weise geeignet“ sei. bb) Die dargelegte Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem MfS im Zeitraum von Januar 1980 bis Mai 1981 stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dar. Der Betroffene hat sich freiwillig über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr als Spitzel für die Stasi betätigt, um eigene Vorteile in Gestalt von Einreisemöglichkeiten in die DDR zu erlangen. Dass die erstrebten Vorteile nicht finanzieller Art waren, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Betroffene die Informationen nicht als „IM“, sondern im Vorfeld („Vorlauf“) einer geplanten, aber später nicht mehr durchgeführten Registrierung als „IMF“ an das MfS lieferte; denn auch Denunzianten, die nicht Mitarbeiter des MfS waren, beteiligten sich als Zuträger für ein politisches System, in dem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit missachtet wurden (vgl. Tappert in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 16 Rdn. 26). Die mögliche Schädigung der von ihm denunzierten Personen nahm der Betroffene dabei in Kauf. Er war sich – gerade auch als ehemaliger DDR-Bürger – ohne Zweifel bewusst, dass er durch die Mitteilung der vorstehend unter aa) näher bezeichneten Informationen zu fluchtwilligen, bereits aus der DDR geflüchteten oder an Schleusungen beteiligten Personen diese der konkreten Gefahr rechtsstaatswidriger Maßnahmen aussetzte. Der Betroffene drang bei seiner Tätigkeit auch – teilweise nach vorheriger Absprache mit dem MfS – gezielt in die Privatsphäre anderer ein und missbrauchte deren Vertrauen, um relevante Informationen, insbesondere zu Schleusungen, zu erlangen. So trat er auftragsgemäß in näheren Kontakt zu dem ihm nur oberflächlich bekannten G. und erschlich sich dessen Vertrauen, um Details zu geplanten Schleusungen in Erfahrung zu bringen. Ebenso missbrauchte er das Vertrauen der ihm näher bekannten DDR-Bürgerinnen W. und S. Die von dem Betroffenen gelieferten (oben unter aa) wiedergegebenen) Informationen waren geeignet, die Denunzierten ernsthaft in die Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen. Dies gilt insbesondere für die zu den Schleusern D., S. und G. und den Umständen der von ihnen durchgeführten Schleusungen gelieferten Informationen. Sie stellten eine geeignete Grundlage für die Ergreifung oder sonstige rechtsstaatswidrige Verfolgung – etwa in Form der Überwachung durch das MfS – dieser und weiterer aktiv an Schleusungen beteiligter Personen, aber auch für die Verfolgung bis dahin unbekannter geschleuster Personen dar und führten bezüglich der nach Angaben des Betroffenen geplanten (tatsächlich aber jedenfalls an diesem Tag und Ort nicht durchgeführten) Ausschleusung eines Bürgers aus Falkenstein am 20. April 1980 über die Grenzübergangsstelle Drewitz zur sofortigen Verständigung weiterer Dienststellen – der unter anderem für die Bekämpfung der „Republikflucht“ zuständigen „ZKG“ und der für den Wohnort der zu schleusenden Person zuständigen „BKG Karl-Marx-Stadt“ – zwecks Verhinderung der Schleusung. Ebenso begründeten die zu dem aus der DDR geflüchteten V. mitgeteilten Tatsachen die Gefahr der Verhaftung oder intensiven Überprüfung im Falle von Transitfahrten sowie sonstiger repressiver Maßnahmen wie der Überwachung durch das MfS. Dementsprechend sieht der Bericht der BV für Staatssicherheit Dresden – Kreisdienststelle G. – vom 17. April 1980 als Maßnahme auch ausdrücklich die Mitteilung der Informationen „an die ZKG Berlin über BKG der BV Dresden“ vor. Auch die zu den fluchtwilligen DDR-Bürgerinnen W. und S. getätigten Angaben sind keineswegs als „nichtssagend" oder "bedeutungsarm" einzustufen. Zwar enthalten die dem Senat vorliegenden MfS-Unterlagen keine Ausführungen zu den vom Betroffenen mitgeteilten Einzelheiten bezüglich dieser Personen; ein Bericht zu W., auf den Major Sch. in seinem Bericht vom 2. Januar 1980 Bezug nimmt, war diesem nicht als Anlage beigefügt. Insoweit bedurfte es jedoch keiner weiteren Nachforschungen. Die vorhandenen Dokumente lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Betroffene dem MfS jedenfalls mitteilte, dass W. die DDR zu verlassen beabsichtigte (Anlage 2/1) und dass die „Republikflucht“ der S. bevorstehe (Anlage 18/1). Bereits diese Angaben waren nicht nur geeignet, rechtsstaatswidrige Maßnahmen gegen die denunzierten Personen auszulösen. Vielmehr hat sich die durch die Informationen des Betroffenen begründete Gefahr in diesen beiden Fällen ausweislich des zitierten Berichtes der Kreisdienststelle G. vom 2. März 1981 umgehend und nachhaltig durch Vereitelung der Fluchtpläne oder -absichten realisiert. Im Fall der S. geschah dies durch Rücknahme einer bereits erteilten Reisegenehmigung. Hierzu heißt es in einem Bericht vom 29. Januar 1981, der Betroffene habe angegeben, dass ihn S. am 15. Januar 1981 ganz aufgeregt in West-Berlin angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass die DDR-Behörden „ihre bereits erteilte Reise nach Westberlin wieder abgenommen“ hätten; aus dem Gespräch sei ersichtlich gewesen, dass sie „auf keinen Fall den IM damit in Zusammenhang“ gebracht habe. Soweit der Betroffene vorgetragen hat, die W. habe nach relativ kurzer Zeit eine Ausreisegenehmigung erhalten und sich im November 1981 bei ihm in West-Berlin gemeldet, würde dieser nachträglich eingetretene Umstand – seine Richtigkeit unterstellt – nichts daran ändern, dass die durch den Betroffenen gelieferten Informationen zunächst operative Maßnahmen auslösten; es bedurfte daher auch nicht der vom Beschwerdeführer angeregten Befragung der Zeugin W. Im Übrigen reicht es – wie dargelegt – aus, dass die mitgeteilten Tatsachen geeignet waren, die denunzierte Person ernsthaft in die Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen. Gerade die beiden zuletzt genannten Fälle belegen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gelieferten Informationen – mögen diese auch teilweise (wie etwa bezüglich W.) nicht bestätigt, nicht verifizierbar, im Ergebnis bedeutungslos oder sogar unwahr gewesen sein – keineswegs allein um unbrauchbare oder nebensächliche Mitteilungen handelte, die „nicht oder jedenfalls kaum wahrscheinlich zu Personenschäden geführt haben“. Vielmehr war das gelieferte Material ungeachtet seiner Lückenhaftigkeit, die zur Vereinbarung weiterer Treffen zwang, für das MfS derart wertvoll, dass man die Zusammenarbeit trotz der immer wieder erneuerten Kritik an seinem Verhalten – insbesondere Regelverstößen und wechselnden Frauenkontakten bei Einreisen in die DDR – und an seinen „negativen Charaktereigenschaften“ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr fortsetzte. Die Tätigkeit für das MfS wurde von dem Betroffenen aus freien Stücken aufgenommen und fortgeführt und stellt daher ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten dar. Der zu dieser Zeit bereits in West-Berlin wohnhafte Betroffene entschied sich ohne jeglichen Druck allein um seines persönlichen Vorteils willen für die Zusammenarbeit. c) Die tatsächlichen Grundlagen der Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes sind bewiesen. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung und gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. aa) Die Treffen mit dem Führungsoffizier Sch. sind als solche von dem Betroffenen eingeräumt worden. Sein nicht näher konkretisierter Einwand, die angegebene Gesamtzahl sei „aus seiner Erinnerung … zu hoch“, stellt die Anzahl der in den Unterlagen des MfS ausführlich und unter Angabe konkreter Daten dokumentierten Treffen nicht in Frage. bb) Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch überzeugt, dass der Betroffene in der vorstehend unter aa) dargelegten Weise mit dem MfS zusammengearbeitet und die in den MfS-Akten dokumentierten Erklärungen abgegeben hat und dass die von ihm mitgeteilten Informationen jedenfalls insoweit, als sie vom MfS nach Überprüfung als zutreffend beurteilten wurden, der Wahrheit entsprachen. Soweit der Betroffene die Darlegungen des MfS über von ihm getätigte Erklärungen als insgesamt unzutreffend bezeichnet und vorgetragen hat, er habe „keine Informationen zum Nachteil Dritter in Wort oder Schrift an das MfS weitergegeben“, vielmehr habe Major Sch. ihm Informationen aus anderen Quellen unterschoben oder sich Sachverhalte ausgedacht, vermag der Senat dieser Darstellung nicht zu folgen. (1) Der in den Unterlagen des MfS dokumentierte Ablauf der Zusammenarbeit mit dem Betroffenen ergibt ein in sich stimmiges Bild. Gegenstand der Gespräche war die Sammlung von Fakten zu Schleusern, Schleusungen und fluchtwilligen Personen, die für das MfS als Grundlage für operative Maßnahmen zur Bekämpfung der „Republikflucht“ von besonderem Interesse waren. Der Betroffene lieferte individuelle – Personen aus seinem Lebensumfeld insbesondere in West-Berlin betreffende – Informationen in unterschiedlicher Detailliertheit, die er in der Folgezeit vielfach von sich aus oder auf der Grundlage von Recherchen im Auftrag des MfS ergänzte. Dass er die fluchtwillige W., den aus der DDR geflüchteten V. sowie die Schleuser S. und G. kannte, hat der Betroffene im Rehabilitierungsverfahren selbst eingeräumt; der Schleuser D., den der Betroffene dem Beschwerdevorbringen zufolge nicht kennt, wohnte in seinem Nachbarhaus in der S. Straße in Berlin-Kreuzberg. Der chronologische Ablauf der Zusammenarbeit erscheint plausibel. Die Kontaktaufnahme des MfS zum Beschwerdeführer, die fortlaufende Auswertung der Gespräche, die kritische Auseinandersetzung mit der Qualität der gelieferten Informationen sowie der Eignung des Betroffenen als Informant und die Überlegungen zur Fortführung oder Beendigung des Kontaktes ergeben eine nachvollziehbare Vorgehensweise. Folgerichtig erscheinen auch die vom MfS aufgrund der erlangten Informationen eingeleiteten Maßnahmen. Die Akteninhalte wirken auch gerade deshalb nicht konstruiert, sondern realistisch, weil der wiedergegebene Verlauf der Zusammenarbeit keineswegs durchgängig „erfolgreich“ war und den geltenden Richtlinien entsprach. Vielmehr wird deutlich, dass sich der Betroffene nicht den Vorgaben des MfS fügte, sondern selbst die Regeln der Zusammenarbeit zu bestimmen suchte, primär seinen eigenen Vorteil verfolgte, Informationen deshalb nur schrittweise preisgab und bei seinen Aufenthalten in der DDR immer wieder durch unerwünschte Verhaltensweisen auffiel. Dementsprechend äußerte der Führungsoffizier Sch. von Anfang an die Einschätzung, dass an eine solide Zusammenarbeit über einen längeren Zeitraum nicht zu denken sei. Er erhielt den Kontakt aufgrund des Wertes des gelieferten Materials zwar zunächst nach Rücksprache mit Oberst E. („ZKG“) aufrecht, um Details zu Schleusungen in Erfahrung zu bringen und hierauf „geeignete operative Maßnahmen“ aufbauen zu können. Jedoch setzte er sich fortlaufend kritisch mit dem Verhalten des Betroffenen und dem Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Tatsachen auseinander. Der Abbruch des Kontaktes nach mehrfachen „Verletzungen der Konspiration“ erscheint folgerichtig. Unstimmigkeiten, die Zweifel an der Richtigkeit der Akteninhalte erwecken oder gar auf eine inhaltliche Fälschung hindeuten, sind – anders als etwa in dem vom 2. Senat des Kammergerichts am 9. Mai 2014 entschiedenen Fall (2 Ws 79-80/14 REHA) – nicht ersichtlich. (2) Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Führungsoffizier Sch. die Gesprächsinhalte konstruiert haben könnte, indem er Informationen, die er von dritter Seite erhalten hatte, oder gar frei erfundene Tatsachen dem Betroffenen als „IM“ unterschob. Insbesondere ist ein Grund für eine derartige Fälschung der (geheimen) Unterlagen nicht ersichtlich. Die Absicht, den Betroffenen zu schädigen, scheidet als Motiv ersichtlich aus, da die Zusammenarbeit mit dem MfS durch die DDR positiv bewertet und durch Gewährung persönlicher Vorteile honoriert wurde (vgl. VG Ansbach ZOV 2014, 120). Dass der Inhalt der Akten jemals öffentlich bekannt werden könnte, war Anfang der 1980er Jahre nicht absehbar; erst recht konnte das MfS nicht damit rechnen, dass es zur Wiedervereinigung kommen würde und derartige Schriftstücke den Betroffenen danach einmal belasten könnten (zu diesem Kriterium vgl. VG Hannover, Urteil vom 25. März 2009 – 5 A 4768/05 – juris). Die in einer Einschätzung der Bezirksverwaltung Dresden vom 23. Mai 1980 (Anlage 17) angedeutete Möglichkeit, die Dekonspirationen sowie die bisherigen Einreisen „entsprechend der operativen Situation bzw. nach Abbruch der Zusammenarbeit gegen den IM-VL im Operationsgebiet, als auch im Verantwortungsbereich der KD G. zur Verunsicherung und Desinformation“ zu nutzen, erforderte nicht die Fälschung von Gesprächsinhalten. Umgekehrt ist ein Grund, dem Betroffenen ohne entsprechende Gegenleistung Vorteile zu gewähren, nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass dem Betroffenen mehrfach wunschgemäß Einreisegenehmigungen erteilt wurden und sogar Regelverstöße ohne Konsequenzen blieben, dafür, dass der Betroffene tatsächlich die dokumentierten – überwiegend als wertvoll erachteten – Informationen geliefert hat. Auch die Erlangung eigener Vorteile durch den Führungsoffizier Major Sch. stellt nach den Gesamtumständen kein plausibles Motiv für die Fälschung von Gesprächsinhalten dar. Hätte Sch. durch konstruierte Informationen, die angeblich von dem Betroffenen geliefert worden seien, eine eigene erfolgreiche – seiner Karriere förderliche – Tätigkeit dokumentieren wollen, so hätte es nahe gelegen, eine reibungslos verlaufende Zusammenarbeit mit dem „IM“ zu präsentieren. Soweit der Betroffene ausführt, Sch. sei an Treffen mit ihm interessiert gewesen, weil er auf diese Weise die Möglichkeit zu Dienstreisen nach Berlin gehabt habe, wo eine bessere Versorgungslage als in G. geherrscht habe, handelt es sich (schon dem eigenen Vorbringen zufolge) um eine bloße Vermutung, die durch keinerlei Tatsachen gestützt wird. Die Durchführung gänzlich unergiebiger, teilweise mehrere Stunden dauernder Treffenallein zum Zwecke der Nutzung von Einkaufsmöglichkeiten erscheint fernliegend, da sich Sch. als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS im Rang eines Majors ohnehin frei in der DDR bewegen konnte und die Möglichkeit hatte, sich mit den von ihm gewünschten Konsumgütern zu versorgen. Im Übrigen fand ein Teil der Treffen nicht in Berlin, sondern in G. statt. Sch. hatte sich ausweislich eines Vermerks über ein Gespräch mit Oberst E. („ZKG“) am 11. April 1980 bereits zu diesem Zeitpunkt dafür ausgesprochen, die Verbindung zum Betroffenen abzubrechen, jedoch von E. die Vorgabe erhalten, weitere Treffen mit dem „IM“ durchzuführen und diesem hierfür jeweils Aufträge zur Beschaffung konkreter Informationen zu erteilen. Schließlich war es auch Major Sch., der sich für den endgültigen Abbruch des Kontaktes zu dem Betroffenen entschied. Entgegen der Stellungnahme der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden vom 3. April 1981, die den Versuch einer erneuten Kontaktaufnahme zum Betroffenen „nach 2 bis 3 Jahren“ vorschlug, enthielt sein Abschlussbericht vom 27. Januar 1982 den Vermerk: „Eine spätere Verbindungsaufnahme ist nicht vorgesehen.“ Im Übrigen ist der Vortrag des Betroffenen zur Konstruierung von Gesprächsinhalten teilweise schon in sich widersprüchlich. So ist nicht ersichtlich, weshalb die in die Berichte aufgenommenen Schleuser S. und G., zu denen der Betroffene auch eigenen Angaben zufolge tatsächlich Kontakt hatte, nicht einmal Gegenstand der mit ihm geführten Gespräche gewesen sein sollen, wie der Betroffene behauptet; denn es bestand kein Grund für Major Sch., von der Möglichkeit der Gewinnung von (weiteren) Informationen über diese Personen durch Befragung des Betroffenen keinen Gebrauch zu machen. (3) Gegen die Zusammentragung von Dritten erlangter Informationen oder die Wiedergabe erfundener Sachverhalte spricht darüber hinaus entscheidend, dass der Führungsoffizier jederzeit mit der Aufdeckung eines solchen Vorgehens hätte rechnen müssen. Hierzu hat der BStU in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 mitgeteilt: „Die Arbeit der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes als militärischem Organ war generell von einer hohen Vorschriftendichte und hohem Kontrolldruck bestimmt. Dies galt gleichermaßen für die Arbeit der Führungsoffiziere mit den ihnen zugeordneten inoffiziellen Mitarbeitern. Diese Arbeit wurde maßgeblich von der Richtlinie des MfS 1/79 geregelt. Die Vorbereitung und Durchführung von Treffen der IM-führenden Mitarbeiter erfolgte grundsätzlich unter konkreter Anleitung und Kontrolle der Vorgesetzten. Je nach Bedeutsamkeit der Treffen wurden Absprachen mit den Leitern der operativen Diensteinheiten bzw. deren Stellvertretern vorgenommen. Die Führungsoffiziere waren ihren Vorgesetzten für die IM-Arbeit verantwortlich. Der Vorgesetzte erhielt Berichte übe den Fortgang und eventuelle Probleme bei der Führung des IM. Bei Abwesenheit des Führungsoffiziers wurden die Treffen oftmals von anderen Mitarbeitern wahrgenommen oder es erfolgte auch eine generelle Übergabe des IM-Vorgangs an einen anderen Führungsoffizier, so dass in den meisten Fällen mehrere Mitarbeiter des MfS Einblick in den jeweiligen IM-Vorgang hatten. Ein Führungsoffizier hatte somit praktisch keine Chance, mit selbst erfundenen Berichten nicht aufzufliegen. Auch im vorliegenden Fall waren die Informationen des IM Arbeitsgrundlage für verschiedene Diensteinheiten des MfS, sie wurden entsprechend ausgewertet und genannte Personen überprüft. Dem zu Herrn R. registrierten IM-Vorlauf „B.“ ist zu entnehmen, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch mit der ZKG (Zentrale Koordinierungsgruppe) in Berlin und der BKG (Bezirkskoordinierungsgruppe) der BV (Bezirksverwaltung) in Dresden bestand und der Leiter der Kreisdienststelle G. seine Kontrollpflicht wahrnahm, s. Anlagen 3, 11, 12 und 17. Eine Fälschung von Treffberichten wurde dabei nicht entdeckt.“ Diese überzeugenden Ausführungen, die Ergebnis der Forschung des BStU zu Struktur und Arbeitsweise des MfS auf der Grundlage umfangreicher Materialauswertung sind, macht sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen. So ergibt sich etwa aus den Anlagen 3 und 9, dass die als Gesprächsinhalt dokumentierten Mitteilungen durch die „ZKG“ – Oberst E. – überprüft und mit bereits vorhandenen Informationen abgeglichen wurden. Umgekehrt ist in dem Bericht vom 17. April 1980 ausdrücklich vermerkt, dass die Angaben zu einer am 20. April 1980 bevorstehenden Schleusung – offenbar wegen der erforderlichen beschleunigten Bearbeitung des Vorgangs, der Anlass zur sofortigen Einleitung weiterer Maßnahmen gab – nicht überprüft seien. Die Kontrolle der Informationen entsprach der von dem Führungsoffizier selbst bereits in seinem Bericht vom 2. Januar 1980 vorgesehenen Maßnahme einer Überprüfung der von dem Betroffenen getätigten Angaben „über die zuständigen Fachabteilungen“. Das Erfinden von Sachverhalten, aber auch das bloße Zusammenstellen bereits bekannter Informationen konnten auf diese Weise aufgedeckt werden. Dass der Führungsoffizier noch nicht aktenkundige, ihm von dritter Seite zugetragene Tatsachen dem Betroffenen unterschoben haben sollte, ist fernliegend; denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er insoweit nicht die wahre Quelle hätte angeben sollen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ausgeführt hat, er habe „an keiner Stelle“ der ihm bislang zugänglich gewordenen Akten gesehen, „dass irgendeine dem Major Sch. vorgesetzte Person oder Dienststelle diesen Bericht überprüft und angezweifelt hat“, ist dies nicht nachvollziehbar. Dem Verfahrensbevollmächtigten ist vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Die fortlaufende Kontrolle des Sch. ergibt sich ohne weiteres aus den vom BStU zitierten Anlagen, die jeweils von verschiedenen Mitarbeitern vorgesetzter Dienststellen gegengezeichnet worden sind, sowie der Stellungnahme der Bezirksverwaltung Dresden vom 3. April 1981 (Anlage 19) und dem durch eine vorgesetzte Stelle gegengezeichneten Abschlussbericht vom 27. Januar 1982 (Anlage 21). (4) Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die mitgeteilten Informationen jedenfalls insoweit, als sie vom MfS nach Überprüfung – auch anhand bereits vorhandenen Materials – als zutreffend beurteilt wurden, der Wahrheit entsprachen, mithin nicht erfunden waren. Dies gilt namentlich für die Angaben zu den Schleusern D., S. und G., dem aus der DDR geflüchteten V. und den ausreisewilligen DDR-Bürgerinnen W. und S. Gegen die Erfindung dieser Angaben durch Major Sch. spricht – neben den zuvor angeführten Gründen – der Umstand, dass dieser aufgrund der dokumentierten Gesprächsinhalte jeweils selbst Überprüfungen und sonstige operative Maßnahmen der zuständigen Dienststellen des MfS auslöste, soweit Anlass hierfür bestand. Die nach entsprechender Überprüfung bestätigten Fluchtabsichten von W. und S. führten zu weiteren Maßnahmen und letztlich zur Vereitelung der Fluchtpläne. Auch bezüglich der nach Angaben des Betroffenen geplanten Ausschleusung eines Bürgers aus Falkenstein am 20. April 1980 über die Grenzübergangsstelle Drewitz leitete Sch. umgehend weitere Maßnahmen ein. Zwar konnte ein Ausschleusungsversuch am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit tatsächlich nicht festgestellt werden; ob es sich insoweit von vornherein um unzutreffende Informationen gehandelt hatte oder von der Ausschleusung jedenfalls an dem geplanten Tag und Ort Abstand genommen worden war, ist den vorhandenen Unterlagen nicht zu entnehmen. Jedoch sprechen die vorab zur Verhinderung einer möglichen „Republikflucht“ eingeleiteten Maßnahmen dafür, dass Sch. selbst die Informationen zu der geplanten Ausschleusung für (zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit) zutreffend erachtete und sie nicht erfunden hat. Der Wert, der den gelieferten Informationen durch das MfS insgesamt beigemessen wurde, war der bestimmende Grund dafür, dass die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen trotz erheblicher Bedenken im Hinblick auf sein vielfach regelwidriges Verhalten jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt wurde. Dass die in den Akten niedergelegten Informationen von dem Betroffenen erfunden worden seien, um das MfS zu täuschen, trägt dieser selbst nicht vor. Zwar liegt es nahe, dass der Betroffene in seinen Berichten teilweise übertrieben und insbesondere eigene Einflussmöglichkeiten und Erkenntnisquellen vorgetäuscht hat, um das Interesse des MfS an der Zusammenarbeit mit ihm aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere für die von ihm behauptete Möglichkeit, an der Rückführung des Weinhold in die DDR mitzuwirken. Dagegen ist die Erfindung überprüfbarer Tatsachen durch den Betroffenen schon deshalb fernliegend, weil dieser mit der alsbaldigen Aufdeckung unwahrer Behauptungen und als Konsequenz mit dem Abbruch der Zusammenarbeit rechnen musste, an deren Fortsetzung er indes zwecks Erlangung von Einreisemöglichkeiten interessiert war. cc) Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die sich aus den schriftlichen Unterlagen ergebenden Tatsachen zu erschüttern. (1) Soweit der Betroffene die oben unter 1. b) aa) festgestellte Zusammenarbeit mit dem MfS und die Abgabe der in den MfS-Akten dokumentierten Erklärungen im Rehabilitierungsverfahren bestritten und den diesbezüglichen Feststellungen eigenen – zumeist wenig substantiierten – Sachvortrag entgegengesetzt hat, vermochte der Senat seiner abweichenden Darstellung nicht zu folgen. Diese weist bereits ihrerseits Ungereimtheiten auf und erscheint daher nicht geeignet, die – wie oben dargelegt – schlüssig erscheinenden Akteninhalte zu widerlegen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen ergeben sich insbesondere daraus, dass dieser seine Kontakte zum MfS nur stückweise – dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst – eingeräumt hat. So hat er bei der Ausfüllung des Antrags auf besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG am 27. August 2009 bei der Frage „Waren Sie als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter oder auf vergleichbare Weise für die Staatssicherheit (…) tätig?“ das Feld „nein“ angekreuzt, nicht dagegen das – Raum für Kommentierungen lassende – Feld „ja (nähere Angaben dazu auf gesondertem Blatt)“. Diese Antwort entsprach erkennbar nicht der Wahrheit; denn der Betroffene wusste, dass er – wie er inzwischen eingeräumt hat – Kontakte zum MfS unterhalten und sich mehrfach mit Major Sch. getroffen hatte. Bei der Ausfüllung des Formulars für den Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung am 1. Februar 2010 unterzeichnete der Betroffene – ebenfalls erkennbar wahrheitswidrig – die folgende vorgedruckte Erklärung: „Außerdem erkläre ich, dass ich mich weder mündlich noch schriftlich dem Ministerium für Staatssicherheit oder ähnlichen Organisationen verpflichtet und zu keiner Zeit für eine dieser Organisationen gearbeitet habe.“ Erst nachdem dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung in beiden Verwaltungsverfahren unter dem 12. August 2010eröffnet worden war, dass nach Mitteilung der BStU Unterlagen des MfS zu seiner Person existierten, aus denen sich näher bezeichnete Kontakte zwischen ihm und dem MfS ergäben, räumte der Betroffene am 26. Oktober 2012 – nach vorheriger Akteneinsicht seines Verfahrensbevollmächtigten – ein, dass es Treffen mit einem Führungsoffizier des MfS gegeben habe, stellte seine Mitarbeit jedoch bagatellisierend dar. Das MfS habe nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik von sich aus Kontakt zu ihm aufgenommen. Er selbst habe die Treffen mit dem Führungsoffizier genutzt, um seine in der DDR lebende Mutter sehen zu können. In den Gesprächen mit dem Führungsoffizier habe er sich defensiv verhalten und nichts unterschrieben. Zu manchen Treffen sei er gar nicht oder verspätet erschienen. Informationen habe er dem Führungsoffizier „in keiner Weise vermittelt“. Er habe selbst auch gar keinen Kontakt zu Schleuserorganisationen oder fluchtwilligen Personen gehabt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 und 27. Februar 2013 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, die von ihm eingesehenen Akten hätten „nichts Nachteiliges den Antragsteller betreffend“ bzw. „nichts wirklich Vorwerfbares“ ergeben. (2) Das Beschwerdevorbringen gab auch keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Die dem Senat obliegende Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) gebot insbesondere – auch unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den insoweit zu stellenden Anforderungen – nicht die Durchführung weiterer vom Beschwerdeführer beantragter Beweiserhebungen. (a) Die Vernehmung des ehemaligen Führungsoffiziers Sch. als Zeuge war nach pflichtgemäßem Ermessen des Senats nicht erforderlich. Es erscheint nach dem oben Dargelegten gänzlich fernliegend, dass der Zeuge – wie der Beschwerdeführer „ins Blaue hinein“ behauptet – bestätigen könnte, dass „die Treffberichte und sonstigen von ihm aufgestellten Berichte in den Akten der Staatssicherheit über seine Kontakte mit R. unzutreffend sind, dass die darin benannten Informationen zu konkreten Personen nicht von R. stammen, sondern entweder von Major Sch. ausgedacht wurden oder er diese Informationen aus anderen Ermittlungsvorgängen der Staatssicherheit kannte“. Die vom Beschwerdeführer pauschal aufgestellte Beweisbehauptung, dass „die Treffberichte und sonstigen ... Berichte ... über seine [des Sch.] Kontakte mit R.“ unzutreffend seien, steht sogar schon im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, da er die Treffen mit dem Führungsoffizier als solche eingeräumt hat. Die Entbehrlichkeit einer Befragung der Zeugin W. ist bereits oben unter 1. b) bb) dargelegt worden. Die weiteren von dem Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Befragung von Zeugen und Beiziehung nicht näher bezeichneter Unterlagen einer 1979 in West-Berlin ansässigen Stelle des „Staatsschutzes“ betreffen nicht entscheidungsrelevante Fragen. (b) Auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich im konkreten Fall keine weitergehenden Nachforschungspflichten zur Widerlegung der aufgezeichneten Akteninhalte. (aa) Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge das Gericht im Rehabilitierungsverfahren Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachzugehen und sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden hat, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 2 BvR 2063/11 – und 24. September 2014 – 2 BvR 2782/10 – jeweils juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – VerfGH 88/13 – juris), lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation nicht undifferenziert übertragen. Die dargelegte Rechtsprechung, die der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern im Rehabilitierungsverfahren und ihrer Beweisnot Rechnung trägt, verpflichtet die Rehabilitierungsgerichte unter anderem dazu, neben vorhandenen schriftlichen Unterlagen von Gerichten und Behörden der DDR nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen. Hierdurch soll der Nachweis rechtsstaatswidrigen Handelns staatlicher Stellen der DDR zum Nachteil der Betroffenen auch in solchen Fällen ermöglicht werden, in denen die genannten Unterlagen den Unrechtscharakter staatlichen Handelns nicht erkennen lassen, weil die entsprechenden Maßnahmen entweder (bewusst) überhaupt nicht aktenkundig gemacht worden sind oder aber ihnen durch eine unzutreffende Sachverhaltsdarstellung der Anschein eines sachgerechten Vorgehens gegeben worden ist. Die den Gerichten insoweit aufgegebene Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der DDR dient dazu, die fortdauernde Wirksamkeit (scheinbar nicht zu beanstandender) Urteile und sonstiger Entscheidungen zu durchbrechen (vgl. BVerfG, a.a.O.) und den Betroffenen den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen zu ermöglichen, die nicht aktenkundig geworden sind. Anders als in den dargelegten Fallkonstellationen begehrt der Beschwerdeführer nicht den Nachweis zu seinen Lasten wirkender rechtsstaatswidriger Handlungen von staatlichen Stellen der DDR, die typischerweise – aus nachvollziehbaren Gründen – in den schriftlichen Unterlagen keinen Ausdruck gefunden haben. Er wendet sich vielmehr (im Betragsverfahren im Anschluss an das Rehabilitierungsverfahren) gegen die Richtigkeit vorhandener Akteninhalte, aus denen sich eigene staatlich (aus DDR-Sicht) erwünschte Verhaltensweisen und Erklärungen ergeben. Da für die Fälschung derartiger Aufzeichnungen regelmäßig und – wie oben unter c) bb) (2)dargelegt – auch im vorliegenden Fall kein Anlass bestand, gebietet der Aufklärungsgrundsatz nicht im gleichen Maße wie in den zuvor beschriebenen Rehabilitierungsfällen, Erkenntnisquellen nachzugehen, die die Angaben des Betroffenen zu bestätigen und die Akteninhalte zu widerlegen geeignet sind. Dies gilt umso mehr, wenn es im konkreten Fall neben dem fehlenden Fälschungsmotiv weitere Hinweise auf die Richtigkeit der dokumentierten Akteninhalte gibt. So liegt es hier. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die mit dem Führungsoffizier Sch. des MfS geführten Gespräche als solche (wenn auch in geringerer Anzahl) eingeräumt. Der Führungsoffizier ist demzufolge auch im Sinne der dargelegten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Erkenntnisquelle, die „erfahrungsgemäß“ dazu führen kann, die Angaben des Betroffenen zu bestätigen. (bb) Auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im Betragsverfahren gibt im konkreten Fall keinen Anlass zu weiteren Beweiserhebungen. Insbesondere betraf das Urteil des Verfassungsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2014 (ZOV 2014, 13 – juris), dem zufolge die DDR-Unterlagen nicht allein maßgeblich für die Prüfung sind, ob ein Antragsteller nach § 16 Abs. 2 StrRehaG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, sondern hierbei lediglich als eine von mehreren Erkenntnisquellen heranzuziehen sind, eine hier nicht vorliegende Fallkonstellation. Die zitierte Entscheidung bezog sich auf den Nachweis einer vom Betroffenen behaupteten (und zudem plausibel erscheinenden) Nötigung zur Zusammenarbeit mit dem MfS, die in dessen Akten aus nahe liegenden Gründen nicht dokumentiert war. Das Verfassungsgericht hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Aufzeichnungen staatlicher Stellen einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind und dass ihnen keine negative Beweiskraft in dem Sinne zukommt, dass bestimmte vom Antragsteller behauptete Umstände nicht vorgelegen haben können, weil sich in den Akten keine Bestätigung für sie findet. Vielmehr ist – so das Verfassungsgericht weiter – den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Antragstellers umso mehr Gewicht im Verhältnis zu den behördlichen Unterlagen beizumessen, je weniger diese Akten eine neutrale Sachverhaltsdarstellung versprechen. Eine derartige Konstellation, in der ein Betroffener den Nachweis eines (nicht aktenkundigen) rechtsstaatswidrigen – auch strafrechtlich relevanten – Verhaltens der „Sicherheitsorgane“ zu seinem Nachteil begehrt, ist hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, durch die Freiwilligkeit ausschließenden Druck zur Zusammenarbeit mit dem MfS genötigt worden zu sein, sondern bestreitet die Richtigkeit schriftlich niedergelegter Gesprächsinhalte, die ihm zugeschriebene Äußerungen über dritte Personen dokumentieren. Sein diesbezüglicher Vortrag ist auch – anders als das Vorbringen des Betroffenen in dem vom Verfassungsgericht Potsdam entschiedenen Fall – nicht plausibel und widerspruchsfrei. 2. Die Zuerkennung sozialer Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von § 19 StrRehaG kommt nicht in Betracht. Zwar steht das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 16 Abs. 2 StrRehaG der Anwendung des § 19 StrRehaG nicht entgegen (vgl. BT-Drucks. 12/1608 S. 24; LG Berlin VIZ 1997, 191, 192; Mütze in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 16 StrRehaG Rdn. 39). Jedoch setzt § 19 StrRehaG voraus, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Betroffenen – entgegen dem Willen des Gesetzgebers – besonders hart treffen und sich unbillig auswirken (vgl. Tappert in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 19 Rdn. 1, 4 ff.). Dies ist bei Betroffenen, in deren Person die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes nach § 16 Abs. 2 StrRehaG vorliegen, insbesondere dann der Fall, wenn sie „tätige Reue“ gezeigt haben und diese gemessen am Gewicht ihres früheren Fehlverhaltens einen adäquaten Ausgleich darstellt (vgl. LG Berlin a.a.O.; Mütze, a.a.O., § 19 Rdn. 10). Derartige Umstände sind bezüglich des hiesigen Beschwerdeführers, der ausschließlich um seines persönlichen Vorteils willen mit dem MfS zusammengearbeitet hat und jegliche Selbstkritik hinsichtlich der zu diesem Zweck durchgeführten (insoweit eingeräumten) Treffen bis heute vermissen lässt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.