Beschluss
2 Ws 86/10 REHA
KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0222.2WS86.10REHA.0A
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Leitsätze
Hat der Betroffene den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung bereits vor dem Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung gestellt, so entsteht der Anspruch - die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt - mit der Rechtskraft der Rehabilitierung. Er entsteht in diesem Fall nicht rückwirkend ab Antragstellung, aber auch nicht erst mit der Einreichung der Rehabilitierungsentscheidung an die den Antrag bearbeitende Behörde.(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 8. Januar 2010 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß dem Betroffenen ab dem 1. Dezember 2008 eine Opferrente zusteht.
Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben.
Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Landeskasse je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Betroffene den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung bereits vor dem Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung gestellt, so entsteht der Anspruch - die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt - mit der Rechtskraft der Rehabilitierung. Er entsteht in diesem Fall nicht rückwirkend ab Antragstellung, aber auch nicht erst mit der Einreichung der Rehabilitierungsentscheidung an die den Antrag bearbeitende Behörde.(Rn.8) (Rn.9) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 8. Januar 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß dem Betroffenen ab dem 1. Dezember 2008 eine Opferrente zusteht. Im übrigen wird die Beschwerde verworfen. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Landeskasse je zur Hälfte. Mit Schreiben vom 29. August 2007 beantragte der Betroffene beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG. Der Eingang seines Antrags wurde ihm mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 bestätigt, verbunden mit der Bitte, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte das Landesamt ihm mit, daß zur Bearbeitung seines Antrages die Rehabilitierungsbeschlüsse aller angegebenen Haftzeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz einzureichen seien. Der Betroffene stellte daraufhin beim Landgericht Berlin am 4. April 2008 einen Antrag auf Rehabilitierung und teilte dies dem Landesamt mit. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 15. November 2008 - (551Rh) 3 Js 504/08 (252/08) - erklärte das Gericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin das gegen den Betroffenen ergangene Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow vom 7. September 1973 – 611 S 501/73; 221-488-73-19 – für rechtsstaatswidrig, hob es auf und stellte fest, daß der Betroffene in der Zeit vom 17. Juli 1973 bis zum 17. Januar 1974 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hatte. Dieser Beschluß wurde erst aufgrund der Verfügung vom 21. April 2009 am 24. April 2009 an den Betroffenen übersandt. Dort traf er am 28. April 2009 ein und wurde von dem Beschwerdeführer sofort an das Landesamt für Gesundheit und Soziales weitergeleitet. Dort ging der Beschluß am 29. April 2009 ein. Mit Bescheid vom 6. August 2009 - 04/827442 – gewährte der Antragsgegner dem Betroffenen die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG ab dem 1. Mai 2009. Gegen diesen Bescheid stellte der Betroffene mit Schreiben vom 7. September, bei Gericht eingegangen am 8. September 2009, Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Opferrente rückwirkend ab August 2007 zu erhalten. Das Landgericht wies den Antrag als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, ein vollständiger und zulässiger Antrag des Betroffenen habe erst im April 2009 vorgelegen und die besondere Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG sei deshalb mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ab Mai 2008 zu gewähren. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Voraussetzung für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach den §§ 17 ff StrRehaG ist die rechtskräftige Rehabilitierung i.S.d. § 1 Abs. 1 StrRehaG, das Fehlen eines Ausschlußtatbestands nach § 16 Abs. 2 StrRehaG sowie ein Antrag. Diese Voraussetzungen waren am 15. November 2008 erfüllt. Da das Gericht in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft dem Rehabilitierungsantrag stattgegeben hatte, war dieser mit seinem Erlaß gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG unanfechtbar geworden und damit sofort formell rechtskräftig. Reicht ein Betroffener seinen Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer bei der Bewilligungsbehörde ein, bevor eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, geht der Antrag in Ermangelung eines geltend zu machenden Anspruchs zwar zunächst ins Leere. Er erhält erst durch die Rehabilitierungsentscheidung seine Grundlage und gilt von diesem Zeitpunkt an als „gestellt“ (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 12. März 2009 – 2 Ws (Reha) 62/08). Zum gleichen Ergebnis kommt das OLG Sachsen-Anhalt (Beschluß vom 29. Januar 2009 – 1 Ws Reh 45/09 -). Das Landgericht Berlin schließt aus dieser Entscheidung zu Unrecht, daß ein Antrag erst nach einer rechtskräftigen Rehabilitierungsentscheidung gestellt werden kann, während das OLG Sachsen-Anhalt zwar erst ab diesem Zeitpunkt von einem „nunmehr zulässigen“ Antrag ausgeht, aber nicht davon, daß erst ab diesem Zeitpunkt ein Antrag gestellt werden kann. In dem dort zu entscheidenden Fall war der Antrag auf besondere Zuwendung nämlich ebenfalls bereits vor rechtskräftiger Rehabilitierung gestellt worden. Dies entspricht auch dem Ergebnis einer Bund-Länder-Besprechung zu Fragen der Durchführung des geänderten Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 4. September 2007. Danach sollen in der Praxis Anträge auch dann schon entgegengenommen werden, wenn noch nicht alle Bescheinigungen vorliegen. Hieran hat sich auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales gehalten, indem es dem Betroffenen den Eingang seines Antrags bestätigt und um Vorlage weiterer Unterlagen – hier des Rehabilitierungsbeschlusses - gebeten hat. Eine erneute Antragstellung hielt es erkennbar nicht für erforderlich. Nach § 16 Abs. 1 StrRehaG begründet die (rechtskräftige) Rehabilitierung den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen, wenn dies beantragt wird, und zwar beginnend mit dem Monat nach Antragstellung. Dem Gesetzeswortlaut ist weder zu entnehmen, daß der Anspruch erst entsteht, wenn die Entscheidung der Bewilligungsbehörde vorgelegt wird, noch, daß dieser Antrag erst nach rechtskräftiger Rehabilitierungsentscheidung gestellt werden kann. Der Anspruch besteht nach der rechtskräftigen Rehabilitierung hingegen nicht rückwirkend ab Antragstellung seit August 2007. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 16 Abs. 1 StrRehaG, der verlangt, daß eine Rehabilitierung bereits erfolgt ist. Nachteile, die mit dem in der Regel vom Betroffenen nicht beeinflußbaren Zeitablauf ab Stellung eines Rehabilitierungsantrags erwachsen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind mit den sich aus Stichtagsregelungen ergebenden Härten vergleichbar und letztlich hinzunehmen (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt a.a.O; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluß vom 2. April 2008 – 12 C 08.608 -). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.