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Beschluss

9 W 59/22

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0424.9W59.22.00
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Leitsätze
Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet ist.
Tenor
Der Beschluss des Senates vom 29. März 2024 wird gemäß § 42 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG wie folgt berichtigt: Im Tenor zu 1) muss das Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 richtig lauten: „80 OH 153/21“. In den Entscheidungsgründen muss es jeweils anstatt „§ 15 BeurkG“ richtig lauten: „§ 15 BNotO“.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet ist. Der Beschluss des Senates vom 29. März 2024 wird gemäß § 42 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG wie folgt berichtigt: Im Tenor zu 1) muss das Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 richtig lauten: „80 OH 153/21“. In den Entscheidungsgründen muss es jeweils anstatt „§ 15 BeurkG“ richtig lauten: „§ 15 BNotO“.