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Beschluss

9 W 33/13, 9 W 34/13

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0827.9W33.13.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird.(Rn.12) 2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG).(Rn.17) 3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre.(Rn.27) 4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht.(Rn.21) 5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen.(Rn.25) 6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen.(Rn.29) 7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015, 9 W 42 - 46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.(Rn.34)
Tenor
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2013 – 82 OH 41/12, 82 OH 42/12 – dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 8. Mai 2007 (Nr. 200700439) in der Fassung vom 28. Oktober 2014 (Nr. 1400460) zu seinem Aktenzeichen 137/07 weitergehend auf einen Betrag von 3.174,32 Euro herabgesetzt wird und angeordnet wird, dass der Kostengläubiger dem Kostenschuldner einen weiteren Betrag von 6.728,26 Euro zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Kostenschuldners und sein weitergehender Rückerstattungsantrag vom 30. September 2014 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kostengläubiger zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.008,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird.(Rn.12) 2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG).(Rn.17) 3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre.(Rn.27) 4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht.(Rn.21) 5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen.(Rn.25) 6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen.(Rn.29) 7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015, 9 W 42 - 46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.(Rn.34) Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2013 – 82 OH 41/12, 82 OH 42/12 – dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 8. Mai 2007 (Nr. 200700439) in der Fassung vom 28. Oktober 2014 (Nr. 1400460) zu seinem Aktenzeichen 137/07 weitergehend auf einen Betrag von 3.174,32 Euro herabgesetzt wird und angeordnet wird, dass der Kostengläubiger dem Kostenschuldner einen weiteren Betrag von 6.728,26 Euro zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Kostenschuldners und sein weitergehender Rückerstattungsantrag vom 30. September 2014 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kostengläubiger zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.008,50 Euro festgesetzt. A. Der Kostenschuldner wendet sich, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse, im Notarkostenbeschwerdeverfahren gegen eine Kostenberechnung des Kostengläubigers, mit der dieser nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO eine 20/10-Gebühr für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs für ein Hausgrundstück abgerechnet hat. Der Kostenschuldner wollte dieses Grundstück zunächst an eine spanische Kaufinteressentin veräußern. Nach Erstellung des Entwurfs kam es insoweit jedoch nicht zum Vertragsschluss. Vielmehr veräußerte der Kostenschuldner das Hausgrundstück aufgrund eines von dem Kostengläubiger beurkundeten Kaufvertragsangebots an eine dieses Angebot annehmende dänische Kaufinteressentin. Der Kostengläubiger rechnete sowohl eine 15/10-Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertragsangebotes gegenüber der dänischen Kaufinteressentin ab als auch gegenüber dem Kostenschuldner eine 20/10-Gebühr für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs für den spanischen Kaufinteressenten; die Gebühren für den Entwurf behielt er aus dem ihm treuhänderisch von der dänischen Käuferin überwiesenen Kaufpreis ein. Der Kostenschuldner hat zunächst geltend gemacht, der Kostengläubiger habe die 20/10-Gebühr für den Entwurf gemäß § 145 Abs. 3 KostO auf die Hälfte zu ermäßigen gehabt, da er ihm einen dann nicht zur Durchführung gelangten Beurkundungsauftrag erteilt habe; im Verfahren vor dem Landgericht hat er die Erstattung des entsprechenden, von dem Kostengläubiger einbehaltenen Betrages begehrt. Das Landgericht hat den Nachprüfungsantrag des Kostenschuldners weitgehend zurückgewiesen und nur die Erstattung vergleichsweise geringfügiger Nebenforderungen angeordnet. Im Beschwerdeverfahren macht der Kostenschuldner über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, der Kostengläubiger müsse sich die 15/10-Gebühren für die Beurkundung des Angebotes des Kaufvertrages mit der dänischen Kaufinteressentin gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO auf die nachfolgend eingeforderte 20/10-Gebühren für die Fertigung des Entwurfs für die spanische Kaufinteressentin anrechnen lassen, weil er die Beurkundung des Kaufvertragsangebotes aufgrund des zuvor gefertigten Kaufvertragsentwurfs vorgenommen habe; der Kostenschuldner hat im Beschwerdeverfahren seinen Rückerstattungsanspruch in entsprechendem Umfang erweitert. B. Die nach § 156 Abs. 3 KostO statthafte und nach § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit den §§ 63, 64 FamFG auch sonst zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die vorstehenden und im Weiteren genannten Vorschriften der Kostenordnung bleiben nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 des mit dem 1. August 2014 in Kraft getretenen und die Kostenordnung ersetzenden Gerichts- und Notarkostengesetzes auf das vor diesem Zeitpunkt anhängig gewordene Beschwerdeverfahren anwendbar. I. Der Notarkostenbeschwerdeantrag des Kostenschuldners sowie der Antrag auf Erstattung gezahlter Gebühren sind zulässig. Einwendungen des Kostenschuldners gegen Aufrechnungen des Kostengläubigers wegen einer Kostenforderung aus einer notariellen Kostenberechnung sind im Verfahren nach § 156 KostO geltend zu machen (Bengel/Tiedtke in: Korintenberg, KostO, 18. Auflage 2010, § 154 KostO Rz. 14), so dass der ausdrücklich als Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 KostO bezeichnete Rechtsbehelf des Kostenschuldners statthaft ist. Er ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die einjährige Antragsfrist aus § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht überschritten. Sie beginnt auch bei einer Aufrechnung mit einer Kostenforderung, wie sie der Kostengläubiger hier bereits im Jahr 2007 erklärt hatte, nicht bereits zu diesem Zeitpunkt (Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 KostO Rz. 16 m.w.N.). Vielmehr ist ausdrücklich die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung für den Fristbeginn erforderlich, woran es hier fehlt. Ohne dieses Erfordernis läuft keine Frist und ist das Recht auf Antragstellung nach § 156 KostO unbefristet (Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 KostO Rz. 15). Die Zulässigkeit des Rückerstattungsantrags im Rahmen der Notarkostenbeschwerde ergibt sich aus § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO. II. Der Antrag des Kostenschuldners ist auch begründet. 1. Gegenstand des Antrags ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat, sowohl die Aufhebung der Kostenberechnung als auch die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs aus § 157 KostO. Der Kostenschuldner hat zwar ausdrücklich nur beantragt, den Kostenschuldner zur Auszahlung der nach seiner Ansicht nicht geschuldeten Kosten zu verurteilen. Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung nach § 157 KostO ist jedoch, dass zuvor oder zugleich die zugrunde liegende Kostenrechnung nach § 156 KostO aufgehoben wird. Darauf zielte aber auch der Antrag des Kostenschuldners vom 12. September 2011, indem er gegen die Kostenberechnungen als solche Beschwerde erhoben hat. Dies hat er im Übrigen auch mit dem ausdrücklich auf Herabsetzung der Kostenberechnung gerichteten Antrag aus seiner Beschwerde vom 28. Februar 2013 klar gestellt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts unterliegt die Kostenberechnung des Kostengläubigers - im Rahmen seiner Anträge - der Überprüfung im Nachprüfungsverfahren nach § 156 KostO, auch wenn es dem Kostenschuldner letztlich um die Auszahlung des vom Kostengläubiger im Hinblick auf die Forderung aus seiner Kostenberechnung zu Unrecht aufgerechneten Guthabens geht. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kostengläubiger, wie das Landgericht richtig festgestellt hat, nur insoweit nach § 157 KostO zur Rückzahlung verpflichtet ist, soweit ihm der aufgrund der Kostenberechnung vereinnahmte Betrag materiell-rechtlich nicht zusteht. Dies begrenzt, jedenfalls soweit der Kostenschuldner Rückzahlung beantragt, nicht die sich aus § 156 KostO ergebende Verpflichtung, die Kostenberechnung insgesamt zu prüfen. Nichts anderes hat im Übrigen auch das Landgericht getan, indem es die im Beschwerdeverfahren nicht mehr verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu 2) aufgehoben und die Kostenberechnung zu 1) herabgesetzt hat. 2. Der demnach zunächst zu prüfende Antrag des Kostenschuldners nach § 156 Abs. 1 KostO auf Aufhebung der Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 8. Mai 2007 in der Fassung vom 28. Oktober 2014 ist in Höhe eines weiteren Betrages von 10.008,50 Euro insgesamt begründet, weil die angegriffene Kostenberechnung insoweit einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. a) Die Kostenberechnung leidet allerdings nicht mehr an formellen Mängeln, die im Verfahren nach § 156 KostO zu ihrer Aufhebung ohne Sachprüfung führen würden. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, genügte die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 8. Mai 2007 auch in ihrer berichtigten Fassung vom 15. Mai 2012 nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, wonach die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften in der Kostenrechnung zu benennen sind. Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – V ZB 115/07 – juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom – 15 W 171/99 – juris Tz. 21) zu benennen gewesen. Folge des Verstoßes gegen § 154 Abs. 2 KostO ist, dass die Kostenberechnung auch in der berichtigten Fassung vom 15. Mai 2012, anders als das Landgericht gemeint hat, aufzuheben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – V ZB 89/08 - juris Tz. 26), wenn der Kostengläubiger sie nicht auf entsprechenden Hinweis weiter berichtigt hätte. Dies hat der Kostengläubiger auf Hinweis der Senats vom 4. September 2014 aber inzwischen nachgeholt. Seine erneut berichtigte Kostenberechnung in der Fassung vom 28. Oktober 2014 genügt nunmehr den Anforderungen des Zitiergebots aus § 154 Abs. 2 KostO und ist auch sonst formell nicht mehr zu beanstanden. b) Die Kostenberechnung ist jedoch nach wie vor materiell-rechtlich überwiegend fehlerhaft und war daher von dem Senat insoweit aufzuheben. aa) Zu Recht hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass die Gebührenherabsetzung nach § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO nicht in Betracht kommt, weil nicht feststellbar ist, dass der Kostenschuldner dem Kostengläubiger einen Beurkundungsauftrag erteilt hat. Die allgemeine Absicht, aufgrund des erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist gerade noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags. Näheres für eine Erteilung eines Beurkundungsauftrages hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kostenschuldner im Übrigen nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Notariatsnebenakten. Insbesondere besagt der Umstand, dass der Kostenschuldner dem Kostengläubiger schon einen Käufer benannt hatte, der in dem erstellten Entwurf namentlich aufgeführt ist, noch nicht, dass der Kostenschuldner dem Kostengläubiger insoweit schon einen Beurkundungsauftrag erteilt hätte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kostenschuldner in seinem Schreiben an den Kostengläubiger vom 20. Mai 2007 ausgeführt hatte, es sei ihm „egal, ob an die dänische oder spanische Gesellschaft verkauft wird“; daraus folgt ohne weiteres, dass er selbst nicht davon ausgegangen ist, einen Beurkundungsauftrag erteilt zu haben. Soweit der Kostenschuldner demgegenüber zuletzt bestritten hat, den Kostengläubiger mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt zu haben, ist das angesichts seines Schreibens vom 20. Mai 2007 an den Kostengläubiger nicht nachvollziehbar. Denn dort hat er ausdrücklich zugestanden, den Kostengläubiger mit der Abwicklung des von ihm beabsichtigten Grundstückskaufvertrages über sein Objekt P... ... befasst zu haben. Auch ist er dem detaillierten Vorbringen des Kostengläubigers zur Vorbereitung eines Vertragsentwurfs für einen Verkauf an einen spanischen Käufer nicht weiter entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass ein Auftrag zur Erstellung einer Kaufvertragsurkunde zum Verkauf des Grundstücks an den spanischen Kaufinteressenten vorlag, während es zum Zeitpunkt der Rechnungstellung des Kostengläubigers an einem Beurkundungsauftrag fehlte. bb) Die Kostenberechnung vom 8. Mai 2007 in der Fassung vom 28. Oktober 2014 ist aber insoweit fehlerhaft, als der Kostengläubiger dort nicht berücksichtigt hat, dass er den in Rechnung gestellten Entwurf bei der Beurkundung des Kaufvertragsangebotes des Kostenschuldners vom 13. Juni 2007 gegenüber einer dänischen Gesellschaft genutzt hat (UR-Nr. 620/2007). Das wäre gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO geboten gewesen, wonach die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet wird, wenn der Notar demnächst aufgrund des von ihm gefertigten oder überprüften Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen vornimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor mit der Folge, dass der Kostengläubiger die 15/10-Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertragsangebotes (UR-Nr. 620/2007) in seiner Kostenberechnung von der Entwurfsgebühr in Abzug zu bringen gehabt hätte. Darauf hatte der Senat bereits mit Schreiben 4. September 2014 hingewiesen und hält hieran auch nach den insoweit von dem Kostengläubiger erhobenen Einwendungen fest. – Im Einzelnen: (1) Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO anzurechnendes Beurkundungsgeschäft durch den Kostengläubiger als Verfasser des von ihm in Rechnung gestellten Kaufvertragsentwurfs war hier die Beurkundung des Kaufvertragsangebotes über das Grundstück P... ... zwischen dem Kostenschuldner und der E... -I... T... E... ... am 13. Juni 2007 zu der UR-Nr. 620/2007 des Kostengläubigers. (2) Der Kostengläubiger hat das Kaufvertragsangebot des Kostenschuldners auch demnächst im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO nach Erstellung des Kaufvertragsentwurfs beurkundet. Demnächst ist eine Beurkundung, wenn sie eine angemessene Zeit nach Erstellung des Entwurfs erfolgt, was auch noch ein Jahr nach Vorlage des Entwurfs der Fall sein kann, nicht aber nach mehreren Jahren (Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 145 Rz. 35a m.w.N.). Vorliegend ist die Beurkundung in zeitlichem Zusammenhang nach Beauftragung des Kostengläubigers mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs über das Grundstück P... ... , den er dem Kostenschuldner Anfang März 2007 übersandt hat, am 13. Juni 2007 erfolgt, mithin demnächst im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO. Soweit der Kostengläubiger meint, es komme darauf an, ob die Beteiligten Rückfragen bei ihrem Vertrauensanwalt stellen müssten, dies sei hier nicht der Fall, weswegen die Beurkundung nach etwa drei Monaten nicht mehr “demnächst” im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO sei, ist dem nicht zu folgen. Es geht alleine darum, ob die nachfolgende Beurkundung zeitlich noch derart nah an der vorhergehenden Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung der weitgehend dem Erstentwurf entsprechenden Urkunde nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht. Daran kann hier kein Zweifel bestehen, was etwa auch dadurch belegt wird, dass der Kostenschuldner beide Vorgänge nicht mit gesonderten Aktenzeichen und Akten geführt hat. (3) Die Beurkundung des Kaufvertragsangebots am 13. Juni 2007 ist auch im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO aufgrund des von dem Kostengläubiger gefertigten Kaufvertragsentwurfs erfolgt. (a) Entscheidend ist hierfür, dass das beurkundete Geschäft gegenüber dem ursprünglichen Entwurf in persönlicher und sachlicher Hinsicht kein völlig anders wird, was umso weniger der Fall ist, je weniger bestimmt die Geschäftsparteien und die einzelnen Bestimmungen im Entwurf niedergelegt sind, und dann nicht in Betracht kommt, wenn die Änderungen bereits im Entwurf vorgesehen oder vorbehalten waren (Bengel/Tiedke in: KostO, 18. Auflage 2010, § 145 KostO Rn. 37). Der Senat hält an der bereits ein seinem Schreiben vom 4. September 2014 mitgeteilten Auffassung fest, dass hier das beurkundete Angebot eines Kaufvertrages eines Kaufinteressenten gegenüber dem zuvor entworfenen Kaufvertrag mit einem anderen Kaufinteressenten kein völlig anderes Geschäft darstellt, sondern im Wesentlichen übereinstimmt. So spielte es vorliegend für den Kostenschuldner keine entscheidende Rolle, wer der mehreren Kaufinteressenten durch den beabsichtigten Kaufvertrag sein Grundstück erwerben sollte. Dass dies zum Zeitpunkt der Fertigung des ursprünglichen Entwurfs durch den Kostengläubiger eine spanische Gesellschaft war, war deswegen nicht maßgebend. Der Umstand, dass der Kostengläubiger lediglich eine Angebotserklärung zum Kaufvertrag und nicht den gesamten Kaufvertrag beurkundet hat, ist ebenfalls unerheblich, weil damit nur der Vertragsschluss unterschiedlich gestaltet worden ist, ohne dass sich dadurch etwas an dem Gegenstand des Geschäfts geändert hätte. Entscheidend ist, dass die Angebotserklärung die kaufvertraglichen Regelungen umfasst, die Gegenstand des von dem Kostengläubiger entworfenen Kaufvertrages werden sollten und nach Annahme durch die Angebotsempfängerin auch geworden sind. Der zunächst entworfene Kaufvertrag entspricht in weiten Teilen dem in dem Angebot verwendeten Kaufvertrag, dass der Kostengläubiger dann beurkundet hat. Eine Vielzahl von Regelungen stimmt wörtlich überein; nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es geringfügige Abweichungen, zu denen es jedoch in mehr oder weniger großem Umfang bei nahezu jedem Beurkundungsgeschäft kommt. Damit bewegt sich der vorliegende Sachverhalt in dem von § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO erfassten Bereich: Der Auftraggeber des Entwurfs soll dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichgestellt werden und nicht gesondert mit den Kosten des Entwurfs belastet werden, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. (b) Bei dieser Bewertung bleibt der Senat auch nach den Einwendungen des Kostengläubigers in seinem Schriftsatz vom 30. September 2014. (aa) Soweit der Kostengläubiger meint, die fehlende Käuferidentität stehe der Annahme entgegen, dass die Beurkundung aufgrund des vorhergehenden Entwurfs erfolgt sei, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist nur, dass eine Änderung der beteiligten Personen der Annahme entgegen stehen kann, dass die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO aufgrund des Erstentwurfs erfolgt sei; zwingend ist dies nicht (Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 145 KostO Rz. 36). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Änderung der beteiligten Personen dem Entwurf ein anderes Gepräge verleiht, so dass die beurkundete Urkunde durch den Wechsel der Personen andersartig als der Entwurf ist. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr spielte es für den Kostenschuldner überhaupt keine Rolle, welche der mehreren Kaufinteressenten sein Grundstück kaufen würde; die verschiedenen Kaufinteressenten waren für ihn auswechselbar, wer es letztlich sein würde, sollte für die Ausgestaltung des Vertrages keine Rolle spielen. Dies hat der Kostenschuldner selbst gegenüber dem Kostengläubiger klargestellt. (bb) Dem Kostengläubiger ist auch nicht darin zu folgen, dass der von ihm erstellte Entwurf eines Kaufvertrages des Kostenschuldners mit einer spanischen Gesellschaft nicht Grundlage des dann beurkundeten Kaufvertragsangebotes gegenüber einer dänischen Gesellschaft gewesen sei. Das Gegenteil ist richtig. Die Regelungen des in dem beurkundeten Angebot vorgesehenen Kaufvertrages stimmen in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf überein. Die von dem Kostengläubiger benannten Unterschiede sind durchgehend von untergeordneter Bedeutung und erlauben nicht die Annahme, dass die beurkundete Urkunde nicht auf der zuvor entworfenen gründen würde. Das gilt für den Umstand, ob ein Dolmetscher beigezogen wird ebenso wie für die Änderung der Höhe und Zahlweise des Kaufpreises sowie das Weglassen von Auflassung und Bauvorbereitungsvollmacht in dem dann beurkundeten Kaufvertragsangebot. Solche Änderungen sind im Rahmen der Abwicklung eines Beurkundungsauftrags nichts Ungewöhnliches und führen nicht dazu, dass zwei Entwürfe gefertigt worden und zu vergüten wären. Nichts anderes gilt auch für die Änderungen bei den Sanktionen für die Nichtzahlung des Kaufpreises (Vertragsstrafe oder Rücktrittsrecht); auch dies stellt keine strukturelle Änderung der Urkunde dar und ist ein Regelungsgegenstand, bei dem die Vertragsparteien durchaus bis in den Beurkundungstermin Änderungswünsche haben können. (cc) Entgegen der Ansicht des Kostengläubigers steht die vorliegend gebotene Anrechnung der Entwurfsgebühr auch nicht dem Sinn der Vorschrift des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (nunmehr ähnlich: Vorbemerkung 2.4.1. Abs. 6 KV-GNotKG) entgegen, sondern entspricht ihm. Die Anrechnung soll die Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf kurzfristig beurkundet worden wäre. Auch dann wird der Entwurf bis zur Beurkundung nach den Wünschen der Urkundsbeteiligten noch häufig abgeändert, ohne dass etwa aufgrund der Änderungen die Fertigung des Entwurf neben der Beurkundung gesondert abgerechnet werden könnte. § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO will verhindern, dass allein der Umstand, dass zwischen der Erstellung des Entwurfs und der Beurkundung eine zeitliche Zäsur liegt, wie sie durchaus auch bei einem einheitlichen Beurkundungsvorgang mit einem entsprechenden Beurkundungsauftrag eintreten kann, dazu führt, dass der Notar hier doppelt abrechnen kann, obgleich er nur einmal den Aufwand hatte. Dies wird erst dann anders, wenn der zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben ist, die Beurkundung nicht mehr in diesem Sinne “demnächst” erfolgt, weil dann die erneute Befassung mit der Angelegenheit einem erneuten Auftrag entspricht. So lag es hier aber eben nicht. Sondern es handelte sich um einen einheitlichen, binnen weniger Monate abgewickelten Vorgang des Verkaufs des Grundstücks P... ... durch den Kostenschuldner, bei dem der Kostengläubiger den ursprünglichen Kaufvertragsentwurf nur in einigen Einzelheiten für das dann von ihm beurkundete Angebot anpassen musste. Ebensowenig wie diese Änderungen bei der Abwicklung eines Beurkundungsauftrags dazu Anlass gegeben hätten, dass der Notar gesondert für den Entwurf hätte abrechnen können, kann er dies bei der vorliegend eingetretenen zeitlichen Zäsur zwischen der Erstellung des Entwurfs und der nachfolgenden Beurkundung. (4) § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO sieht, wie bereits in dem Hinweisschreiben vom 4. September 2014 ausgeführt, als Rechtsfolge vor, dass die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet werden. Ist wie hier die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt, DNotZ 1958, 613; Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 145 KostO Rz. 40; Filzek, KostO, 4. Auflage 2009, § 145 KostO Rz. 22 a.E.). Der Kostengläubiger hätte mithin in der neu gefassten Kostenberechnung vom 28. Oktober 2014 abweichend von seiner ursprünglichen Kostenberechnung vom 8. Mai 2007 die von ihm ausweislich der Notariatsnebenakten am 19. Juli 2007 vereinnahmte 15/10-Gebühr aus seiner Kostenrechnung vom 26. Juni 2007 (8.410,50 Euro nebst 19% Mehrwertsteuer) zu dem am 13. Juni 2007 beurkundeten Kaufvertragsangebot (UR-Nr. 620/2007) in Abzug bringen müssen. c) Die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 8. Mai 2007 in der Fassung vom 28. Oktober 2014 ist nach den vorstehenden Ausführungen materiell-rechtlich in Höhe von – bezogen auf die geringfügige Herabsetzung des Landgerichts – weiteren 10.008,50 Euro (8.410,50 Euro nebst 19% Mehrwertsteuer) nicht gerechtfertigt, so dass sie - dem im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag des Kostenschuldners entsprechend - auf 3.174,32 Euro herabzusetzen war. 3. Der von dem Kostenschuldner nach § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch steht ihm nur in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 6.728,26 Euro zu, allerdings aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unter II. 3. ohne Zinsen. Zwar besteht der Kostenerstattungsanspruch des § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, insoweit, als die gezahlten Kosten sachlich-rechtlich nicht berechtigt sind, mithin, nach den vorstehenden Ausführungen in Höhe von - im Verhältnis zu dem schon von dem Landgericht zugesprochenen Rückerstattungsanspruch - weiteren 10.008,50 Euro. Jedoch ist der antragserweiternd von dem Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 30. September 2014 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.280,24 Euro nebst Zinsen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KostO verjährt und steht ihm deswegen das von dem Kostengläubiger geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KostO verjähren Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Vorschrift ist auch auf den Rückerstattungsanspruch nach § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO anwendbar (Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 157 KostO Rn. 4). Vorliegend ist zwar keine unmittelbare Zahlung des Kostenschuldners an den Kostengläubiger erfolgt. Jedoch hat der Kostengläubiger die mit seiner Kostenberechnung vom 8. Mai 2007 geltend gemachte Gebührenforderung schon im Jahr 2007 mit einem Auszahlungsanspruch des Kostenschuldners aus einem anderen Geschäft verrechnet, wie er dem Kostenschuldner auch mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 (Anlage K7) mitgeteilt hatte. Eine solche Verrechnung verbunden mit Weigerung einer Rückzahlung steht einer Zahlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 KostO gleich. Damit ist der Rückzahlungsanspruch nach Beendigung der von dem Kostengläubiger abgerechneten Angelegenheit noch im Jahr 2007 und dem damit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 KostO verbundenen Beginn der Verjährungsfrist in Höhe der erst mit Schriftsatz vom 30. September 2014 geltend gemachten 3.280,24 Euro mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt, während die Verjährung im Übrigen – in Höhe von 6.743,73 Euro – gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dadurch gehemmt ist, dass der Kostenschuldner diesen Betrag in dem vorliegenden Verfahren bereits mit anspruchsbegründendem Schriftsatz vom 12. September 2011 geltend gemacht hat. Unerheblich ist, dass die Kostenberechnung vom 8. Mai 2007 erst in ihrer Fassung vom 28. Oktober 2014 den Vorgaben des § 154 Abs. 2 KostO entsprochen hat und formell rechtmäßig war, sowie der Umstand, dass die Kostenberechnung erst mit dem vorliegenden Beschluss in einem weitergehenden Umfang aufzuheben war, da § 17 Abs. 2 Satz 1 KostO für die Verjährung ausdrücklich aus dem Zeitpunkt der Leistung und nicht der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs abgestellt hat (Lappe in: Korintenberg, a.a.O., § 17 KostO Rz. 24). III. Die Kostenentscheidung beruht, ohne dass es insoweit eines Ausspruches bedurfte, hinsichtlich der Kosten beider Instanzen auf § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Dem danach maßgeblichen billigen Ermessen entsprach es, dem Kostengläubiger die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen, denn seine verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen hatten, soweit der Kostenschuldner sie beanstandet hat, keinen Bestand, weswegen er weitgehend unterlegen war. In einem solchen Fall entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Notar mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten, denn von ihm muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42-46/14 – unter II. 3. b) der Gründe). Deswegen entspricht es auch billigem Ermessen, ihm insgesamt die Kosten aufzuerlegen, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind. Vorliegend fiel es nicht erheblich ins Gewicht, dass der Kostenschuldner teilweise wegen des von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs unterlegen war, zumal durch diesen Antrag, weil sich durch ihn der Geschäftswert nicht erhöht hat, weitergehende Kosten nicht entstanden sind. Die nach § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 70 FamFG zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde (vgl. Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 156 KostO Rz. 93) war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Der Wert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 131 Abs. 4 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO auf den Betrag der Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 8. Mai 2007 festzusetzen, soweit der Kostenschuldner sich gegen ihre Berechtigung gewandt und Rückerstattung der danach beanspruchten Gebühren verlangt hat.