Urteil
9 U 188/13
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0220.9U188.13.0A
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Leitsätze
1. Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustandes einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Land Berlins wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG).(Rn.5)
2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder - im Falle der Feststellung - einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG).(Rn.8)
3. Danach genügt das Land Berlin bis zur Feststellung eines nicht verkehrssicheren Zustandes seiner Verkehrssicherungspflicht zunächst allein durch turnusmäßige Kontrollen. Weitergehende Pflichten zur Verkehrssicherung einer dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (noch) genügenden Straße (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkung, Sperrung, Neubau) kommen nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit der Straße turnusmäßige Kontrollen erkennbar nicht mehr ausreichen, um einen verkehrsunsicheren Zustand rechtzeitig feststellen zu können.(Rn.10)
(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 (86.O.153/11) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, welche der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustandes einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Land Berlins wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG).(Rn.5) 2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder - im Falle der Feststellung - einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG).(Rn.8) 3. Danach genügt das Land Berlin bis zur Feststellung eines nicht verkehrssicheren Zustandes seiner Verkehrssicherungspflicht zunächst allein durch turnusmäßige Kontrollen. Weitergehende Pflichten zur Verkehrssicherung einer dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (noch) genügenden Straße (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkung, Sperrung, Neubau) kommen nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit der Straße turnusmäßige Kontrollen erkennbar nicht mehr ausreichen, um einen verkehrsunsicheren Zustand rechtzeitig feststellen zu können.(Rn.10) (Rn.23) Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 (86.O.153/11) abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, welche der Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aus § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Absatz 1 GG nicht zu, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die zugleich eine Amtspflichtverletzung des Beklagten begründen würde, nicht festgestellt werden kann. a) In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend, davon ausgegangen, dass das L... B... nach § 7 Abs. 6 Satz 1 BerlStrG zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet ist, wozu es nach § 7 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG gehört, die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des L... B... so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustandes ist zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). Im Übrigen ist für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG). Ein nicht verkehrssicherer Zustand, welcher die Warnpflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG) sowie die Wiederherstellungspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) des Beklagten auslöst, ist nach dieser gesetzlichen Regelung dann gegeben, wenn die Straße (unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des L... B... ) nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt. Damit ist nicht gemeint, dass eine Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis ist genügt, wenn der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich dann den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen. Dies alles entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates (KG Berlin, Urteil vom 30. September 2011 – 9 U 11/11 –, juris Tz. 18; s.a. Urteil vom 08. November 2013 – 9 U 24/12 –, juris Tz. 11) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Juli 2012 – III ZR 240/11 –, juris Tz. 11; Urteil vom 13.07.1989, III ZR 122/88 - juris Tz. 11; Urteil vom 20.01.1981, VI ZR 205/79 - juris Tz. 8; Urteil vom 10.07.1980, III ZR 58/79 – juris Tz. 17; Urteil vom 12.07.1979, III ZR 102/78 - juris Tz. 11; Urteil vom 27.10.1966, III ZR 132/65 - juris Tz. 18). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht gegeben. aa) Das im vorliegenden Fall festgestellte Schlagloch mit einer Größe von ca. einem Quadratmeter und einer Tiefe von fünf Zentimetern auf einer stark frequentierten Berliner Hauptverkehrsstraße (mit täglich 38.000 Fahrzeugen in beide Richtungen) stellt zweifelsohne einen nicht verkehrssicheren Zustand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 4 bzw. 5 BerlStrG dar. Allerdings führt allein ein nicht verkehrssicherer Zustand einer Straße nicht zu einer Haftung des Beklagten, weil dadurch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststeht. Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 26. August 2005 - 9 U 11/05 -; Beschluss vom 22. Juli 2008 - 9 U 68/07 -; Urteil vom 18. Mai 2010 - 9 U 55/09 -; Beschluss vom 26. April 2013 - 9 U 282/12 -; s.a. OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 1 U 2811/93 –, juris Tz. 22), dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vorliegen würde, wenn der Beklagte die Unfallstelle nicht regelmäßig kontrolliert, das Schlagloch bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen oder – im Falle dessen Feststellung – die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte. Eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung kann daher nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der nicht verkehrssichere Zustand bereits innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten hätte entdeckt und behoben werden müssen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Geschädigte als Anspruchsteller. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass das Schlagloch, welches zum Unfall des Fahrzeugs der Klägerin führte, bereits im Zeitpunkt der letzten Begehung am 25. Januar 2010 vorhanden war und deshalb von dem Mitarbeiter des Beklagten amtspflichtwidrig nicht erkannt worden ist. Der vom Landgericht hierzu befragte Sachverständige kam sogar zu dem Ergebnis, dass das Schlagloch noch am 5. Februar 2010, also am Vortag des Unfalls des Fahrzeugs der Klägerin, entstanden sein könnte. Ein Schlagloch auch in der vorliegend festgestellten Größe kann unter den hier gegebenen Umständen sogar innerhalb von 24 Stunden entstehen (Seite 4 des Gutachtens L... ). Angesichts dieser Umstände hätte das Schlagloch auch bei einer höheren Kontrolldichte (selbst bei einer täglichen Kontrolle) nicht rechtzeitig vor dem 6. Februar 2010 bemerkt werden können. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass selbst eine Begehung 24 Stunden vor dem Unfall nicht zu einer rechtzeitigen Entdeckung der Schadstelle hätte führen müssen. Das Schlagloch (in der hier festgestellten Größe) hätte durchaus auch noch am 5. oder 6. Februar 2010 entstehen können (vgl. Gutachten L... Seite 10: selbst am 5. Februar vor 21:30 Uhr hätte das Loch noch nicht „existent sein müssen“). bb) Zu weitergehenden Maßnahmen war der Beklagte im Rahmen der ihn nach den o.g. Grundsätzen treffenden Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der für den Beklagten erkennbaren Besonderheiten der Beschaffenheit der Straße an der Unfallstelle (20-25 Jahre alter Beton, vorhandene Risse) nicht verpflichtet. (1) Ob sich eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet, entscheidet sich – wie oben ausgeführt – nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Dies ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht dem Sachverständigen überlassen werden kann. Neben dem konkreten äußeren Zustand der Straße sind deren Bedeutung sowie Art und Häufigkeit der Benutzung zu berücksichtigen. Gleichermaßen ist aber auch ein Gefahrenpotential (im Sinne einer aus dem konkreten schadhaften Zustand der Straße entstehenden Schadenswahrscheinlichkeit) zu berücksichtigen. Insoweit hat das Landgericht dem unstreitigen Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass dem Beklagten zwischen 2009 und Januar 2013 nur vier weitere Schadensfälle infolge von Schlaglöchern auf dem Blumberger Damm bekannt geworden sind. Im Verhältnis zu Bedeutung sowie Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße (Bundesstraße mit 38.000 Fahrzeugen täglich) ist dies eine zu vernachlässigende Größe. Stellt man zusätzlich in Rechnung, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des L... B... zu unterhalten sind, muss man vorliegend davon ausgehen, dass die Straße dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis grundsätzlich noch genügte und der Gefahr der Entstehung von Schlaglöchern aufgrund des schlechten Zustandes der Betonfahrbahn durch die turnusmäßigen Kontrollen ausreichend begegnet wurde. (2) Darüber hinaus reicht nach den obigen Ausführungen der mangelhafte bzw. beschädigte Straßenbelag allein nicht aus, um von einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht mehr entsprechenden Zustand auszugehen. Letztlich konnten im Bereich um die Unfallstelle herum lediglich Risse in der Betonoberfläche festgestellt werden (Haarrisse, Netzrisse, Craquelé-Risse). Diese konnte der Sachverständige allerdings nur visuell und oberflächig feststellen, wenngleich er vermutete, dass die Risse wahrscheinlich auch tiefer gingen. Die Tiefenstruktur könnte nur durch Bohrungen und Laboruntersuchungen aufgeklärt werden. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass die Straße auch so ersichtlich deutliche Mängel habe und nicht in intaktem und einwandfreiem Zustand sei, sie sei ersichtlich sehr desolat und sehr geschädigt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen muss eine Straße aber gerade nicht mangelfrei sein, um dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis zu genügen. (3) Schließlich stellte sich die Gefahr der Entstehung von Schlaglöchern nicht als derart erhöht dar, dass diese allein durch die turnusmäßigen Kontrollen nicht mehr beherrschbar gewesen wäre. Weder der Aussage des Zeugen W... noch dem Sachverständigengutachten L... lässt sich insoweit entnehmen, dass der Fahrbahnzustand seinerzeit zwingend oder auch nur mit großer Wahrscheinlichkeit kurzfristig zu Schlaglöchern führen musste. Beide haben vielmehr ausgeführt, dass zunächst wahrscheinlich ein kleineres Loch (vgl. Gutachten L... Seite 4: 10x10 cm mit 2-3 cm Tiefe) vorhanden gewesen sein wird, aus dem sich dann das größere Schlagloch gebildet hat (wobei sich die Schollen langsam oder auch schnell lösen können). Soweit der Sachverständige festgestellt hat, dass ein Schlagloch der hier festgestellten Größe innerhalb von 24 Stunden entstanden sein kann, betraf dies ausdrücklich einen „worst case“, also den denkbar ungünstigsten Fall. Gegen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Schlaglöchern spricht auch, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung (Ortstermin 18. Oktober 2012) die Betonfelder um die Unfallstelle herum in einem ähnlichen Zustand wie zum Unfallzeitpunkt Anfang Februar 2010 vorgefunden hat. Trotz der bereits damals vorhandenen Risse in der Betonoberfläche und trotz des Alters und des mangelhaften Zustandes des Straßenbelages haben sich bei diesen Betonfeldern in den zwischenzeitlich vergangenen fast drei Jahren keine neuen Schlaglöcher gebildet. (4) Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass konkrete Umstände, welche über die turnusmäßigen Kontrollen hinausgehende Pflichten zur Verkehrssicherung begründen könnten, beim Beklagten bereits vor dem Unfall des Fahrzeuges der Klägerin bekannt bzw. erkennbar waren. Weitergehenden Pflichten können nur dann entstehen, wenn dem Beklagten bereits vor dem Unfall im Januar 2010 erkennbar gewesen ist, dass sich die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle in einem Zustand befand, der turnusmäßige Kontrollen nicht mehr als ausreichend erscheinen ließ, so dass weitergehende Maßnahmen zu ergreifen waren. Nur dann kann es dem Beklagten vorgeworfen werden, solche weitergehenden Maßnahmen nicht ergriffen zu haben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 238 Absatz 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO).