Urteil
9 U 315/12
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1101.9U315.12.0A
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Leitsätze
Berechtigten Geheimhaltungsinteressen einer Partei oder auch Dritter kann im Rahmen des von § 142 Absatz 1 ZPO eingeräumten Ermessens bereits bei der Vorlageanordnung Rechnung zu tragen sein. Im Ergebnis einer solchen Ermessensentscheidung kann der Verschwiegenheitspflicht des beklagten Notars aus § 18 BNotO der Vorrang gegenüber dem prozessualen Aufklärungsinteresse der Klägerseite zukommen.(Rn.61)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 - 84 O 157/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berechtigten Geheimhaltungsinteressen einer Partei oder auch Dritter kann im Rahmen des von § 142 Absatz 1 ZPO eingeräumten Ermessens bereits bei der Vorlageanordnung Rechnung zu tragen sein. Im Ergebnis einer solchen Ermessensentscheidung kann der Verschwiegenheitspflicht des beklagten Notars aus § 18 BNotO der Vorrang gegenüber dem prozessualen Aufklärungsinteresse der Klägerseite zukommen.(Rn.61) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 - 84 O 157/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen in Anspruch. Die Klägerin finanzierte den Erwerb zweier Eigentumswohnungen auf Käuferseite (Darlehensantrag vom 29. August 2008 – Anlage K6, Darlehenszusage vom 8. September 2008 – Anlage K7). Die Darlehensnehmer der Klägerin (im Folgenden: Käufer) gaben hierzu am 19. Juni 2008 vor dem Notar G... ein Angebot (Anlage K1) auf Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 235.000,00 Euro (im Folgenden: Verkaufsvertrag) ab. Am 1. Juli 2008 beurkundete der Beklagte die Annahmeerklärung des Verkäufers (Anlage K2). Der Beklagte wurde mit dem Vollzug des Verkaufsvertrages beauftragt. Der Verkäufer hatte die Eigentumswohnungen seinerseits durch die vor dem amtlich bestellten Vertreter des Beklagten geschlossenen Kaufverträge vom 1. Oktober 2007 (Anlagen K22 und 23 – im Folgenden: Ankaufsverträge) von den Voreigentümern zu Kaufpreisen von 43.500,00 Euro sowie 40.000,00 Euro erworben. Der Beklagte war auch mit dem Vollzug dieser Ankaufsverträge beauftragt. Seit Januar 2008 war jede der Eigentumswohnungen mit jeweils einer Grundschuld (in Höhe von 48.000,00 Euro bzw. 44.000,00 Euro) belastet (im Folgenden Vorlasten), die – nach dem bestrittenen Vortrag des Beklagten – der Finanzierung des vom Verkäufer aufzubringenden Kaufpreises aus dem Ankaufsvertrag dienten. Auf den Löschungsantrag des Beklagten vom 23. Oktober 2008 (Anlage B13) wurden die Vorlasten am 5. November 2008 unter Verwendung der Löschungsbewilligungen des Grundschuldgläubigers der Vorlasten vom 13. Dezember 2007 im Grundbuch gelöscht. Das Finanzierungsdarlehen der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Verkaufsvertrag wurde in Höhe von 232.500,00 Euro von der Klägerin zur Verwendung gemäß deren Treuhandauftrag vom 10. Oktober 2008 (Anlage K16) auf ein Notaranderkonto des Beklagten gezahlt. Danach machte die Klägerin die Verfügung über den hinterlegten Betrag davon abhängig, dass die Eintragung einer zugunsten der Klägerin zu bestellenden Grundschuld sichergestellt ist. Nach dem Treuhandauftrag sollte die Eintragung der Grundschuld sichergestellt sein, wenn u.a. der Beklagte beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung der Grundschuld vorgelegt und den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin gestellt hat, dem Beklagten zur Bereitstellung des verlangten Ranges der Grundschuld sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen, wobei der Gebrauch der Unterlagen spätestens Zug um Zug gegen Zahlung der Ablösebeträge gestattet sein musste, sonstige Eintragungen, die die Grundschuld beeinträchtigen konnten, nicht vorlagen, der Kaufpreis vollständig hinterlegt war. Die Grundschuld zugunsten der Klägerin wurde am 17. September 2008 vor dem Beklagten unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht des Verkäufers (§ 4 des Verkaufsvertrages) mit entsprechender Rangrücktrittserklärung des Verkäufers (§ 4 Absatz 5 des Verkaufsvertrages) bestellt (Anlage K15). Der Beklagte reichte die Grundschuldbestellungsurkunde am 6. Oktober 2008 beim Grundbuchamt ein, wobei er den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin stellte (Anlage B12). Am 14. Oktober 2008 wurden unter dem Namen der Käufer deren eigener Kaufpreisanteil von 2.500,00 Euro zugunsten des Notaranderkontos des Beklagten eingezahlt. Die Anträge zur Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer stellte der Beklagte am 1. August 2008 (für die Wohnung Nr. 8) sowie am 6. Oktober 2008 (für die Wohnung Nr. 9). Der Verkäufer wurde am 3. bzw. 5. November 2008 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer sowie die Grundschuld zugunsten der Klägerin wurden bei gleichzeitiger Löschung der Vorlasten am 5. November 2008 im Grundbuch eingetragen (Anlage K4). Mit Belegdatum gemäß Massebuch (Anlage K16) vom 17. Oktober 2008 verfügt der Beklagte über die auf dem Notaranderkonto verwahrten Beträge. Hierbei überwies er 1.410,54 Euro, 1.607,27 Euro sowie 3.000,00 Euro (Ziff. 3, 4 und 5 des Massebuches) mit der Bezeichnung des Auftraggebers bzw. Empfängers gemäß Massebuch an „R... K..., ... B..., Notariatsgebühren u. Gerichtskosten für T... K... [den Verkäufer] gem. Anweisung“. Beträge in Höhe von 10.000,00 Euro sowie 44.000,00 Euro und 48.000,00 Euro (Ziff. 6, 8 und 9 des Massebuches) überwies der Beklagte mit der Bezeichnung des Auftraggebers bzw. Empfängers gemäß Massebuch an „R... K..., ... B..., Rückzahlung eines Teildarlehensbetrages für T... K... [den Verkäufer] gem. Anweisung“. Im Übrigen zahlte der Beklagte den Restkaufpreis an den Verkäufer aus. In der Folgezeit wurde der Darlehensvertrag der Klägerin mit den Käufern nach Zahlungsverzug gekündigt. Die Klägerin erzielte aus der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen einen Erlös von insgesamt 50.810,37 Euro. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter. Die Klägerin meint, der Beklagte habe Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis gemäß § 23 BNotO verletzt, weil die Voraussetzungen für die Verfügung über den von der Klägerin auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag noch nicht erfüllt gewesen seien. Darüber hinaus sei der Beklagte gemäß § 54 d BeurkG gehindert gewesen, den hinterlegten Betrag auszuzahlen. Die Klägerin bestreitet in der Berufungsinstanz, dass dem Beklagten die Löschungsbewilligungen zu den Vorlasten vorgelegen hätten. Sie behauptet weiter, die Auszahlung des Kaufpreises aus dem Ankaufsvertrag sei nicht bereits am 2. Januar 2008 erfolgt, sondern erst aus ihrem den Käufern gewährten Finanzierungsdarlehen beglichen worden. Die Klägerin bestreitet darüber hinaus, dass der Kaufpreisanteil von den Käufern stammt und in Höhe von 2.500,00 Euro aus deren Vermögen aufgebracht worden ist. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Kenntnis von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung gehabt. Dies ergebe sich bereits aus der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis. Der Beklagte habe sowohl Ankaufs- wie auch Verkaufsvertrag jeweils mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 beim Grundbuchamt eingereicht, so dass dem Beklagten seinerzeit beide Verträge vorgelegen hätten und damit auch die Kaufpreissteigerung nicht habe verborgen bleiben können. Auch aus der Beantwortung der Anfrage des Grundbuchamtes wegen des Verkehrswertes der Eigentumswohnungen vom 5. August 2008 habe der Beklagte Kenntnis von der Differenz zwischen den An- und Verkaufspreisen haben müssen. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der Beklagte habe an indirekten Kickback-Zahlungen zulasten der Klägerin mitgewirkt. Bei den Zahlungen gemäß Ziff. 3, 4 und 5 des Masseverzeichnisses handele es sich um Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Verkaufsvertrages, die die Käufer hätten zahlen müssen. Die Auszahlung gemäß Ziff. 6 des Massebuches habe der Beklagte erhalten, um die ebenfalls von den Käufern zu tragende Grunderwerbssteuer für den Verkaufsvertrag zu bezahlen. Der Beklagte habe auch eine verbotene Kreditvermittlung betrieben. Insoweit ergebe sich aus den Eintragungen zu Ziff. 6, 8 und 9 des Massebuches, dass der Beklagte Auszahlungen an sich selbst vorgenommen habe. Schließlich habe der Beklagte von dem betrügerischen Strukturvertrieb des Verkäufers gewusst. Er habe erkennen können, dass ein überhöhter Finanzierungskredit der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Die Klägerin meint, der Beklagte sei prozessual verpflichtet, seine Notarnebenakten bzw. einzelne Unterlagen aus diesen (wie beispielsweise Zahlungsanweisungen zu den Verfügungen aus dem Massebuch) vorzulegen. Das Landgericht bzw. der Senat hätten entsprechende Anordnungen gemäß § 142 Absatz 1 ZPO treffen müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 - 84 O 157/11 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 232.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % p.a. im Zeitraum vom 11. Oktober 2008 bis zum 25. November 2010 und seit dem 26. November 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich am 18. März 2010 erlöster € 10.310,37 und abzüglich am 7. Juli 2010 erlöster € 40.500,00 - zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit den Kreditnehmern H... und R... H... vom 29. August / 8. September 2008 einschließlich der dort aufgeführten Nebenrechte, soweit diese noch bestehen, sowie gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus der Grundschuldbestellungsurkunde zur UR-Nr. K 1.136/2008 des Beklagten vom 17. September 2008, soweit diese noch bestehen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass der Beklagte pflichtwidrig den Kaufvertrag vom 1. Juli 2008 zu seiner UR-Nr. K 696/2008 vollzogen, den Treuhandauftrag der Klägerin vom 10. Oktober 2008 angenommen und das ihm danach anvertraute Verwahrgeld ausgezahlt hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Landgericht sowohl den Haupt- wie auch den Hilfsantrag abgewiesen, weil sich eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht feststellen lässt. Weder hat der Beklagte Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis gemäß § 23 BNotO verletzt, weil die Voraussetzungen für die Verfügung über den von der Klägerin auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag noch nicht erfüllt gewesen seien (a), noch war der Beklagte gemäß § 54 d BeurkG gehindert, den hinterlegten Betrag auszuzahlen (b). a) Eine Verletzung des Treuhandauftrages der Klägerin liegt nicht vor. Die von der Klägerin in ihrem Treuhandauftrag vom 10. Oktober 2008 (Anlage K16) formulierten Voraussetzungen für eine Verfügung über den von der Klägerin auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag waren im Zeitpunkt der vom Beklagten vorgenommenen Auszahlungen erfüllt. Im Treuhandauftrag vom 10. Oktober 2008 hat die Klägerin die Verfügung über den hinterlegten Betrag davon abhängig gemacht, dass die Eintragung der zugunsten der Klägerin zu bestellenden Grundschuld sichergestellt ist. Die Klägerin hat in ihrem Treuhandauftrag selbst definiert, wann sie die Eintragung der Grundschuld als sichergestellt ansieht („Wir sehen die Eintragung als sichergestellt an, wenn ..."). Diese Voraussetzungen waren für den Beklagten damit maßgeblich und es kommt nicht darauf an, dass von einer Sicherstellung einer Eintragung im Allgemeinen nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten bei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, III ZR 294/02 - juris Tz.16). Hiernach war die Eintragung der Grundschuld im Sinne des Treuhandauftrages der Klägerin (soweit hier von Belang) dann sichergestellt, wenn - der Beklagte beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung der Grundschuld vorgelegt und den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin gestellt hat, - dem Beklagten zur Bereitstellung des verlangten Ranges der Grundschuld sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen, wobei der Gebrauch der Unterlagen spätestens Zug um Zug gegen Zahlung der Ablösebeträge gestattet sein musste, - sonstige Eintragungen, die die Grundschuld beeinträchtigen konnten, nicht vorlagen, - der Kaufpreis vollständig hinterlegt war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war im Zeitpunkt der vom Beklagten vorgenommenen Auszahlungen gegeben. aa) Der Beklagte hat die Grundschuldbestellungsurkunde vom 17. September 2008 (Anlage K15) am 6. Oktober 2008 beim Grundbuchamt eingereicht und den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin gestellt (Anlage K20 = Anlage B12). bb) Dem Beklagten haben auch die Bewilligungen zur Löschung der vorrangig eingetragenen Grundschulden vorgelegen. Diese durfte der Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung der Grundschuldbeträge verwenden. Damit lagen die Voraussetzungen gemäß Ziff. 2 des Treuhandauftrages der Klägerin vor. Demgegenüber war es nach dem eindeutigen Inhalt des Treuhandauftrages der Klägerin (Ziff. 2) nicht erforderlich, dass die Löschung der Vorlasten beim Grundbuchamt bereits beantragt sein musste. Ziffer 1) der von der Klägerin formulierten Verwahrungsanweisung bezieht sich nicht auf den Antrag zur Löschung der Vorlasten. Die Regelung in Ziff. 2, wonach dem Beklagten der Gebrauch der Löschungsunterlagen zu den Vorlasten spätestens Zug um Zug gegen Zahlung der Ablösebeträge gestattet sein musste, wäre obsolet, wenn die Verfügung über den hinterlegten Betrag bereits von der Einreichung eines Löschungsantrages beim Grundbuchamt hätte abhängig sein sollen. Danach reichte es aus, dass dem Beklagten die Löschungsbewilligungen vorgelegen haben und er von diesen unter den formulierten Bedingungen Gebrauch machen durfte. Soweit die Klägerin nunmehr bestreiten will, dass dem Beklagten die Löschungsbewilligungen vorgelegen haben (Seite 35 der Berufungsbegründungsschrift), ist dieses Bestreiten in zweiter Instanz neu und deshalb gemäß §§ 529 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Absatz 2 ZPO unbeachtlich. Zwar hatte die Klägerin in erster Instanz geltend gemacht, sie „geht davon aus", dass dem Beklagten die erforderlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Auszahlung nicht zur Verfügung gestanden hätten (Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. Juli 2012). Der Beklagte hat daraufhin jedoch vorgetragen, dass ihm die Löschungsbewilligungen vom 13. Dezember 2007 vorgelegen hätten (Seite 9 des Schriftsatzes vom 13. August 2012). Dem ist die Klägerin in erster Instanz nicht entgegengetreten. Sie hat hierzu nichts erwidert, obwohl sie sich insoweit Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2012 vorbehalten hat. Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass dem Beklagten die Löschungsbewilligungen letztlich vorgelegen haben. Jedenfalls als er seinen Löschungsantrag vom 23. Oktober 2008 (Anlage B13) beim Grundbuchamt gestellt hat, muss er mit diesem auch die Löschungsbewilligungen des Grundschuldgläubigers eingereicht haben, denn auf diesen Antrag hin sind die vorrangigen Grundschulden am 5. November 2008 gelöscht worden. Dieser Umstand belegt hinreichend, dass dem Beklagten die Löschungsbewilligungen zu dieser Zeit vorgelegen haben. Soweit die Klägerin Widersprüche im Vortrag des Beklagten aufgezeigt hat, stehen diese der Würdigung nicht entgegen. Der Beklagte hat klargestellt und erläutert, dass die Löschungsbewilligung tatsächlich unter dem 13. Dezember 2007 erklärt worden ist. Soweit in dem Löschungsantrag vom 23. Oktober 2008 (Anlage B13) das Datum „13. Dezember 2008" verwendet worden ist, handelte es sich um einen Schreibfehler. Auch den (in der Tat ungewöhnlichen) Umstand, dass die Löschungsbewilligung bereits am 13. Dezember 2007 und damit noch vor der Bewilligung der Grundschuld am 9. Januar 2008 erklärt worden ist, konnte der Beklagte damit aufklären, dass bereits im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Finanzierung des Kaufpreises des Ankaufsvertrages zwischen dem Verkäufer und dem Grundschuldgläubiger sicher gestellt werden sollte, dass die noch zu bestellende Grundschuld später gegen Zahlung gelöscht werden kann, ohne dass der ausländische Grundschuldgläubiger dann vor einem deutschen Notar wegen der Bewilligung der Löschung erscheinen müsste. Dass der Beklagte zunächst vorgetragen hat, die Löschungsbewilligung auflagenfrei erhalten zu haben (Seite 9 des Schriftsatzes vom 13. August 2012 = Bl. 137 Bd. I d.A.), was er später dahin korrigiert hat, dass er von dieser Zug um Zug gegen Zahlung des Nennbetrages der Grundschulden Gebrauch machen durfte, hat der Beklagtenvertreter plausibel damit erklärt, er habe mit „auflagenfrei" gemeint, dass keine Auflagen entgegengestanden hätten, weil diese Auflage erfüllt gewesen sei (Seite 5 der Berufungserwiderungsschrift). cc) Sonstige Eintragungen, die die Grundschuld der Klägerin hätten beeinträchtigen können, lagen nicht vor. (1) Zwar waren die oben bereits erörterten Grundpfandrechte noch eingetragen, allerdings war es ausgeschlossen, dass diese die Grundschuld der Klägerin hätten beeinträchtigen können, weil dem Beklagten hierzu die Löschungsbewilligungen vorlagen und die Erfüllung der Auflage für deren Verwendung (Zug um Zug gegen Zahlung der Nennbeträge) gesichert war. (2) Unproblematisch war es auch, dass noch Auflassungsvormerkungen zugunsten des Verkäufers eingetragen waren, denn die Bewilligung der Grundschuld ist namens und in Vollmacht (§ 4 Kaufverträge = Belastungsvollmacht) des Verkäufers erklärt. Auch eine entsprechende Rangrücktrittserklärung des Verkäufers war geregelt (§ 4 Absatz 5). (3) Schließlich konnte der Umstand, dass im Grundbuch nach wie vor die Voreigentümer eingetragen waren (der Verkäufer wurde erst am 3. bzw. 5. November 2008 eingetragen), die Grundschuld der Klägerin nicht beeinträchtigen. Denn der Beklagte hatte die Anträge zur Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer bereits am 1. August 2008 (für die Wohnung Nr. 8) sowie am 6. Oktober 2008 (für die Wohnung Nr. 9) gestellt. Zwar durfte der Beklagte von den ihm vorliegenden Eintragungsunterlagen (Auflassung in § 7 der Ankaufsverträge) nur dann Gebrauch machen, wenn der Ankaufspreis vollständig belegt ist (eine Verwendung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises schied nach Vortrag des Beklagten aus). Die Auszahlung des Ankaufspreises war (nach dem Vortrag des Beklagten – vgl. Seite 13 der Klageerwiderung = Bl. 54 Bd. I d.A.) jedoch bereits am 2. Januar 2008 erfolgt. Soweit die Klägerin dies bestreitet und behauptet, der Ankaufspreis sei erst aus ihrem den Käufern gewährten Finanzierungsdarlehen beglichen worden, konnte sie dies nicht in erheblicher Weise unter Beweis stellen. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Behauptung trägt die Klägerin. Macht der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch aus § 19 BNotO geltend, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für die Amtspflichtverletzung des Notars. Dies entspricht den allgemeinen Beweislastregeln, wonach derjenige, der sich auf eine ihm günstige Norm beruft, deren Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Die Klägerin musste also darlegen und beweisen, dass der Beklagte verfrüht über den hinterlegten Betrag verfügt hat, dass also die Voraussetzungen für eine Auszahlung noch nicht vorgelegen haben. Damit hat die Klägerin auch darzulegen und zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Verfügung die Unterlagen für die Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer vom Beklagten noch nicht verwendet werden durften, weil der Ankaufspreis noch nicht belegt war. Die Klägerin ist also darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsache, dass die Auszahlung des Ankaufspreises entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht bereits am 2. Januar 2008 erfolgt war. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf einfaches Bestreiten und verweist im Übrigen auf eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass es Sache der Gegenpartei sein kann, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Absatz 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 – VI ZR 350/00 – juris Tz. 16). Im Spannungsverhältnis hierzu steht allerdings die der Klägerin vom Beklagten entgegengehaltene notarielle Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO, welche es dem Beklagten vorliegend unzumutbar macht, konkretere Angaben zu dem streitigen Geschehen zu machen. Zwar gilt die notarielle Verschwiegenheitspflicht nicht ausnahmslos und kann beispielsweise im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung durch die notarielle Aufklärungspflicht zur Schadensverhütung eingeschränkt werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – IX ZR 262/91 – juris Tz. 48). Auch tritt die Schweigepflicht hinter die Pflicht zurück, dem Unrecht zu wehren. Ein Notar muss deshalb ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wissen preisgeben, wenn er dadurch strafbare Handlungen verhindern kann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 168/12 – juris Tz. 23). Vorliegend kann der Beklagte jedoch mit einer Offenbarung seines Wissens durch prozessualen Vortrag zur Erfüllung einer sekundären Darlegungslast einen Schadenseintritt oder eine strafbare Handlung nicht mehr verhindern, weil beides (ggf.) bereits erfolgt wäre. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte sei an die Schweigepflicht nicht gebunden, weil er auf den Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit zur Verteidigung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch angewiesen sei, überzeugt auch dies nicht. Richtig ist, dass ein Notar, der von einem Beteiligten wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 19 BNotO in Anspruch genommen wird, im Rahmen der Wahrnahme eigener Interessen zu Verteidigungsvorbringen berechtigt ist, ohne hierbei dem Beteiligten gegenüber durch die notarielle Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO beschränkt zu sein (Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Auflage 2009, Rn. 378). Allerdings darf ein Notar das ihm Anvertraute nur offenbaren, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist (Eylmann in: Eylmann/Vasen, BNotO/BeurkG, 3. Auflage 2011, § 18 BNotO Rn. 63). Mit seinem Vortrag, die Auszahlung des Ankaufspreises sei bereits am 2. Januar 2008 erfolgt, ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der weiteren Beteiligten gegenüber bestehenden Schweigepflicht nachgekommen. Die Klägerin ist vorliegend insoweit auch nicht schutzlos gestellt. Sie kann sich an die Voreigentümer halten, diese um eine Aufklärung der Umstände der Zahlung des Ankaufspreises bitten oder aber um Entbindung des Beklagten von seiner Schweigepflicht nachsuchen. Auch eine Vorlage der den Verfügungen vom Notaranderkonto zugrunde liegenden Anweisungen oder auch der gesamten Notarnebenakten des Beklagten gemäß § 142 Absatz 1 ZPO, wie von der Klägerin beantragt, kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zwar anordnen, dass eine Partei die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Im Rahmen des von dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens war jedoch wiederum die den Beklagten bindende notarielle Verschwiegenheitspflicht aus § 18 BNotO zu berücksichtigen, was den Senat dazu führte, von einer Vorlegungsanordnung abzusehen. Dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 ZPO nach scheidet eine Rücksichtnahme auf Zeugnisverweigerungsrechte einer Partei allerdings aus. Denn nach Absatz 2 der Vorschrift sind allein Dritte zur Urkundsvorlage dann nicht verpflichtet, wenn ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. So kann ein gemäß § 142 ZPO auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommener Dritter die Herausgabe verweigern, wenn ihm dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde, wobei es genügt, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn auch nur erleichtert würde (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – III ZB 2/06 – juris). Für die Parteien des Zivilprozesses hält das Gesetz in § 142 Absatz 1 ZPO solche Einschränkungen nicht bereit. Allerdings ist dennoch berechtigten Geheimhaltungsinteressen einer Partei oder auch Dritter entweder im Rahmen der Würdigung einer Weigerung oder bereits im Rahmen des von § 142 Absatz 1 ZPO eingeräumten Ermessens bei der Vorlageanordnung Rechnung zu tragen. Bei dieser Ermessensentscheidung kann das Gericht auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 – XI ZR 277/05 – juris Tz. 20; s.a. BT-Drucks. 14/6036 S. 120). Beachtlich ist hierbei insbesondere eine durch ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Nr. 6 ZPO) besonders geschützte Vertrauenssphäre (Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 142 Rn. 14; Stadler in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 142 Rn. 7). Vorliegend ist im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 142 Absatz 1 ZPO der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten aus § 18 BNotO der Vorrang gegenüber dem prozessualen Aufklärungsinteresse der Klägerin zu geben. Auch insoweit ist maßgeblich, dass die Klägerin – wie oben ausgeführt – nicht schutzlos gestellt ist. (4) Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Bestellung und der Beantragung der Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch noch die Voreigentümer und nicht der Verkäufer als Eigentümer eingetragen gewesen waren, konnte auch die wirksame Entstehung der Grundschuld nicht hindern. Für die Entstehung der Grundschuld sind Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger sowie die Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 873 Absatz 1 BGB). Richtig ist, dass die Grundschuldbestellung vom 17. September 2008 (Anlage K15) allein namens und in Vollmacht des Verkäufers, nicht aber zugleich für die seinerzeit noch eingetragenen Voreigentümer erfolgt ist. Damit fehlte es im Zeitpunkt der Bestellung wie der Stellung des Eintragungsantrages an der Einigung der Klägerin mit den eingetragenen Eigentümern. Auf die wirksame Entstehung der Grundschuld hatte dies dennoch keinen Einfluss. Einigung und Eintragung führen im Zusammenwirken zur materiellen Rechtsänderung. Das Recht entsteht „im Zeitpunkt erstmaliger zeitlicher und inhaltlicher Koinzidenz von wirksamer Einigung und Eintragung" (Kohler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 873 Rn. 107f). Die zeitliche Reihenfolge ist gleichgültig. Danach ist die Grundschuld jedenfalls mit der Eintragung des Verkäufers als Eigentümer am 3. bzw. 5. November 2008 und der Eintragung der Grundschuld am 5. November 2008 entstanden. Die Bestellung der Grundschuld war von der Belastungsvollmacht des Verkäufers aus der Kaufvertragsangebotsurkunde vom 19. Juni 2008 (Anlage K1 – dort § 4) gedeckt. Soweit die Klägerin meint, die Eintragung der Grundschuld könne gemäß § 19 GBO nur dann wirksam erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird, läge zwar eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 19 GBO vor. Zur Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin wäre die Bewilligung der noch eingetragenen Voreigentümer erforderlich gewesen. Die Grundschuldbestellung vom 17. September 2008 (Anlage K15) ist allein namens und in Vollmacht des Verkäufers, nicht aber zugleich der Voreigentümer erfolgt. Dieser Verstoß wirkt sich materiell-rechtlich jedoch nicht aus. Die Eintragung wird nicht allein deshalb unwirksam (Kössinger in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage 2013, § 19 Rn. 304). Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte von den Belastungsvollmachten der Voreigentümer aus den Ankaufsverträgen vom 1. Oktober 2007 (Anlage K22 und K23 – jeweils § 4) Gebrauch machen durfte (Sicherstellung, dass die durch das Grundpfandrecht gesicherten Darlehen erststellig bis zur Höhe des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto eingezahlt werden), kommt es nicht an, da die Bestellung der Grundschuld wie auch der Eintragungsantrag allein unter Ausnutzung der Belastungsvollmacht des Verkäufers aus der Kaufangebotsurkunde vom 19. Juni 2008 (Anlage K1 – dort § 4) erfolgt sind, nicht aber unter Bezugnahme auch auf die Belastungsvollmacht der Voreigentümer. dd) Schließlich war auch der Kaufpreis auf dem Notaranderkonto des Beklagten vollständig hinterlegt. Insbesondere war (was nunmehr unstreitig ist) unter dem Namen der Käufer deren eigener Kaufpreisanteil von 2.500,00 Euro am 14. Oktober 2008 auf das Notaranderkonto eingezahlt. Von dem Kaufpreis in Höhe von 235.000,00 Euro finanzierte die Beklagte 232.500,00 Euro, so dass die Käufer den Differenzbetrag von 2.500,00 Euro aufzubringen hatten. Soweit die Klägerin bestreitet, dass das Geld von den Käufern stammt und aus deren Vermögen aufgebracht worden ist, ist dies unerheblich. Nach dem Treuhandauftrag musste der Kaufpreis vollständig hinterlegt sein. Dies war der Fall. Dass die Zahlung vom Verkäufer erfolgt ist, ist weder ersichtlich, noch war dies für den Beklagten erkennbar. Als Auftraggeber der Zahlung war der Käufer H... ausgewiesen (vgl. Überweisungsformular - Anlage B4). Insoweit hatte der Beklagte auch keine Veranlassung zu weitergehenden Nachforschungen, welche die Klägerin im Hinblick auf eine vermutete Kick-Back-Zahlung an den Käufer verlangt hat. b) Auch ein Verstoß gegen § 54 d BeurkG kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Nach dieser Vorschrift hat ein verwahrender Notar von der Auszahlung abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung einer Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zwar behauptet, vermag dies aber nicht unter Beweis zu stellen. aa) Insbesondere kann die Klägerin nicht den Beweis führen, dass der Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung nahe legten. (1) Zwar liegt im vorliegenden Fall – vergleicht man den Ankaufspreis, den der Verkäufer für die Eigentumswohnungen in Höhe von insgesamt 83.500 Euro gezahlt hat, mit dem Verkaufspreis, den er mit den Käufern in Höhe von 235.000 Euro vereinbart hat – nahe, dass der Kaufvertrag aufgrund eines besonders groben Missverhältnisses zwischen den vereinbarten Leistungspflichten gemäß § 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig sein kann. Von einem solchen besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, welches zugleich den erforderlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulässt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2011, 880 – juris Tz. 16). Auch ist die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis vorliegend derart exorbitant, dass sich einem Notar bei Kenntnis dieser Kaufpreise eine Sittenwidrigkeit aufgedrängt haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2009 – NotSt (B) 2/09 –, juris Tz. 11 – Differenz zwischen 32.000 Euro und 120.000 Euro). Bei derartigen Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen ist es nicht vorstellbar, dass ein Notar geglaubt haben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit rechten Dingen zu (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 – NotSt (B) 1/08 –, juris Tz.. 24). Dies setzt aber voraus, dass dem Notar die Kaufpreise im Zeitpunkt der möglichen Pflichtverletzung – hier also der Auszahlung des hinterlegten Geldes – noch positiv bekannt waren. Im Zeitpunkt der Auszahlung müsste sich der Beklagte der Kaufpreise bewusst gewesen sein. Gerade dies kann die Klägerin jedoch nicht beweisen. Auch im Rahmen der Anhörung des Beklagten vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2013 traten keine Anhaltspunkte zu Tage, die nahe gelegt hätten, dass der Beklagte die erforderliche Kenntnis gehabt hätte. (2) Allein der Zeitablauf von neun Monaten zwischen dem Ankauf durch den Verkäufer im Oktober 2007 und dem Verkauf an die Käufer im Sommer 2008 spricht dagegen, dass der Beklagte beide Kaufpreise derart präsent im Gedächtnis gehabt haben könnte, dass er diese hätte vergleichen und als sittenwidrig hätte würdigen können. Dagegen spricht weiter, dass der Beklagte den Ankaufsvertrag nicht selbst beurkundet hat. Dies hat seinerzeit dessen amtlich bestellter Vertreter, Notar S..., getan. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinerzeit ein umfangreiches Notariat betreut hat. Bis Oktober 2007 hatte er bereits fast 1.200 Beurkundungen vorgenommen. Im Jahre 2008 hatte er bis zur Beurkundung des Verkaufsvertrages fast 700 Beurkundungen erledigt. Nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Senat hatte der Beklagte ein Urkundsaufkommen zwischen 1.000 und 1.500 Vorgängen pro Jahr. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass ihm Einzelheiten zum Ankaufsvertrag seinerzeit nicht mehr präsent gewesen seien. (3) Auch soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe sowohl Ankaufs- wie auch Verkaufsvertrag jeweils mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 beim Grundbuchamt eingereicht, so dass diesem beide Verträge vorgelegen hätten und damit auch die Kaufpreissteigerung nicht habe verborgen bleiben können, lässt sich daraus nicht mit hinreichender Gewissheit darauf schließen, dass der Beklagte bei dieser Gelegenheit die Kaufpreise tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Beklagten erklärt, er habe die zugrunde liegenden Urkunden bei der Bearbeitung der Eintragungsanträge nicht noch einmal durchgelesen. Es habe sich um Routinevorgänge gehandelt, für die es auf den Inhalt der Kaufverträge jedenfalls hinsichtlich der Kaufpreise nicht angekommen sei. Auch dies erscheint nachvollziehbar. In der Tat hatte der Beklagte bei der Bearbeitung der Eintragungsanträge keine Veranlassung, erneut die gesamten Urkunden zu lesen. Für das Stellen der Eintragungsanträge waren lediglich die für das Grundbuchverfahren relevanten Erklärungen (Antrag § 13 GBO, Auflassung § 20 GBO, Bewilligung § 19 GBO) zu prüfen und sicherzustellen. Mit den Kaufpreisen brauchte sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht zu beschäftigen. Auch soweit er Treuhandaufträge zu berücksichtigen hatte, kam es nicht auf die Höhe der Kaufpreise an. Dass der Beklagte bei der Bearbeitung Kenntnis von eine Sittenwidrigkeit begründenden Umständen erlangt hat, etwa dass dem Beklagten beiläufig die hohe Kaufpreisdifferenz aufgefallen sein könnte, hält der Senat zwar auch nicht für gänzlich ausgeschlossen. Eine solche eher zufällige Kenntniserlangung konnte die Klägerin allerdings nicht unter Beweis stellen. (4) Darüber hinaus lässt sich auch aus der Beantwortung der Anfrage des Grundbuchamtes wegen des Verkehrswertes der Eigentumswohnungen vom 5. August 2008 eine Kenntnis des Beklagten von der Differenz zwischen den An- und Verkaufspreisen nicht sicher herleiten. Hierbei hat nicht einmal der Beklagte, sondern dessen Notarvertreter G... die Anfrage an den Verkäufer weitergeleitet. Erst dessen Antwort hat der Beklagte an das Grundbuchamt vermittelt (Anlage B10 sowie B11), wobei das Schreiben nach den Angaben des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Senat von einer Notariatsmitarbeiterin vorbereitet worden sein müsse. Dass demgegenüber der Beklagte selbst die an das Grundbuchamt mitgeteilten Werte aus den Kaufvertragsurkunden ermittelt hätte, lässt sich nicht feststellen. Damit fehlte dem Beklagten auch hier die Vergleichsmöglichkeit zwischen den Kaufpreisen aus den Ankaufs- und Verkaufsverträgen. Dem Beklagten musste sich insoweit auch kein Misstrauen aufdrängen. Das Grundbuchamt hat zur Festsetzung der Gerichtskosten den Verkehrswert der Eigentumswohnungen aufgeklärt. Dass der Beklagte allein deshalb Anlass gehabt hätte, die Werte aus den einzelnen Verträgen zu erforschen und zu überprüfen, ist nicht ersichtlich. bb) Auch für eine von der Klägerin behauptete indirekte Kickback-Zahlung sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, die Zahlungen gemäß Ziff. 3, 4 und 5 des Masseverzeichnisses seien Kickback-Zahlungen, es handele sich um Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Verkaufsvertrages, die nach der Regelung im Vertrag die Käufer hätten zahlen sollen, die nunmehr aber aus der hinterlegten Summe geleistet worden seien, ist dies nicht in erheblicher Weise unter Beweis gestellt. Nach dem Vortrag des Beklagten handelte es sich bei diesen Verfügungen um Zahlungen auf Anweisung des Verkäufers zur Begleichung offener Kostenforderungen des Beklagten aus anderen für den Verkäufer erledigten notariellen Geschäften. Soweit die Klägerin dies mit Nichtwissen bestreitet und geltend macht, der Beklagte habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, welche anderen Notarkosten gemeint gewesen sind, verkennt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin will einen Sachverhalt geltend machen, der eine notarielle Pflichtverletzung des Beklagten darstellt, und bezieht sich hierzu auf die Eintragungen im Massebuch des Beklagten. Wenn der Beklagte erläutert, dass es sich um Zahlungen auf Anweisung des Verkäufers gehandelt hat, die zur Begleichung von Notarkosten an den Beklagten geflossen sind, so handelt es sich hierbei um substantiiertes Bestreiten des Beklagten zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast. Die Darlegungs- und Beweislast für ein amtspflichtwidriges Verhalten des Beklagten verbleibt bei der Klägerin. Sie wäre nun gehalten gewesen, ihren Vortrag näher zu konkretisieren und unter Beweis zustellen. Dies hat sie nicht getan. Gleiches gilt, soweit die Klägerin behauptet, die Auszahlung gemäß Ziff. 6 des Massebuches habe der Beklagte erhalten, um die Grunderwerbssteuer für den Verkaufsvertrag zu bezahlen. Auch insoweit war dem Antrag der Klägerin nicht zu folgen, dem Beklagten gemäß § 142 Absatz 1 ZPO die Vorlage der Auszahlungsanweisungen aufzugeben. Auf die Ausführungen zu Gliederungspunkt II. 1. a) cc) (3) wird Bezug genommen. Die Verfügungen hinsichtlich der Begleichung von Notarkosten an den Beklagten sind auch nicht gemäß § 54 b Abs. 3 S. 8 BeurkG unzulässig. Richtig ist, dass nach dieser Vorschrift Verfügungen zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars (u.a.) lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft zulässig. Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Verkäufer als Kostenschuldner den Beklagten allerdings ausdrücklich angewiesen, aus dem hinterlegten Betrag die offenen Kostenforderungen aus anderen Amtsgeschäften auszugleichen. Gerade für diesen Fall ist die Vorschrift des § 54 b Abs. 3 S. 8 BeurkG jedoch nicht einschlägig. Sie erfasst lediglich den Kosteneinbehalt des Notars zur Befriedigung von notariellen Kostenforderungen aus der hinterlegten Masse (Hertel in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Auflage 2011, § 54b BeurkG Rn. 39). Sie will eigenmächtige Verfügungen des Notars ausschließen (Armbrüster in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Auflage 2013, § 54 b Rn. 51). Sie gilt nicht, wenn der Kostenschuldner den Notar ausdrücklich angewiesen hat, aus dem hinterlegten Betrag offene Kostenforderungen aus anderen Amtsgeschäften auszugleichen (Winkler, BeurkG, 17. Auflage 2013, § 54 b Rn. 29). cc) Auch eine verbotene Kreditvermittlung des Beklagten ist nicht feststellbar. Die Klägerin kann bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen, dass der Beklagte dem Verkäufer, den Käufern oder gar für sich selbst unter Verstoß gegen § 14 Absatz 3 BNotO Kredite vermittelt hat. Soweit die Klägerin behauptet, der Kaufpreis aus dem Ankaufsvertrag sei nie bezahlt worden, erst aus den hinterlegten Mitteln der Klägerin sei die Ankaufspreiszahlung sichergestellt worden, den Kaufpreis für den Ankauf der Wohnungen habe deshalb der Beklagte finanziert, ein Darlehen des Grundpfandgläubigers der eingetragenen Vorlasten an den Verkäufer habe es in Wahrheit nie gegeben, die Grundschuld sei eingetragen worden, damit der Beklagte abgesichert sei, hat die Klägerin diesen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Diese Behauptungen werden auch keineswegs durch die Eintragungen zu Ziff. 6, 8 und 9 des Massebuches belegt. Aus diesen lässt sich insbesondere nicht herleiten, dass der Beklagte Auszahlungen an sich selbst vorgenommen hat. Der Beklagte hat klargestellt, dass es sich insoweit um Zahlungen auf Anweisung des Verkäufers gehandelt hat, die auf Notaranderkonten des Beklagten zur Ablösung von Grundpfandrechten erfolgt sind (die Ziffern 8 und 9 betrafen die zu löschenden Belastungen der hier verkauften Wohnungen). Da der Beklagte Kontoinhaber dieser Anderkonten war, wurde er auch als Zahlungsempfänger im Massebuch aufgeführt. Dies erscheint nachvollziehbar, mag auch ein berechtigtes Sicherungsinteresse (§ 54 a Absatz 2 Nr. 1 BeurkG) an einer Abwicklung der Darlehensrückzahlung über ein Notaranderkonto nicht ohne weiteres ersichtlich sein. Soweit die Klägerin auch dies mit Nichtwissen bestreiten will, verkennt sie erneut die Darlegungs- und Beweislast. Auch hier ist der Beklagte durch substantiiertes Bestreiten seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er die Verfügungen näher erläutert hat. Die Darlegungs- und Beweislast für ein amtspflichtwidriges Verhalten des Beklagten verbleibt bei der Klägerin. Auch der Umstand, dass der Verkäufer den Ankauf der Wohnungen unstreitig finanzieren musste sowie dass die Eigentumsumschreibung erst nach der Weiterveräußerung und Grundschuldbestellung für die Klägerin beantragt worden sei, belegt nicht eine verbotene Kreditvermittlung durch den Beklagten. Dass der Käufer einer Immobilie den Erwerb finanzieren muss, stellt keine Besonderheit im Grundstücksverkehr dar. Gleiches gilt für die verzögerte Eigentumsumschreibung. dd) Schließlich vermag auch eine Gesamtschau der oben bereits erörterten Einzelumstände die Vorwürfe der Klägerin nicht zu belegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit der Auszahlung des von der Klägerin hinterlegten Betrages an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitgewirkt hätte oder der Klägerin ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar drohte. Dass der Beklagte von einem betrügerischen Strukturvertrieb des Verkäufers gewusst habe, diesem einschlägige Internetveröffentlichungen nicht entgangen seien oder er habe erkennen können, dass hier ein überhöhter Finanzierungskredit der Klägerin abgeschöpft werden sollte, hat die Klägerin weder näher konkretisiert, noch unter Beweis gestellt. Das Landgericht hat diesen Vortrag zu Recht als unbeachtlich behandelt. 2. Der Klägerin war kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zu bewilligen, da im Schriftsatz des Beklagten vom 16. September 2013 kein neuer entscheidungserheblicher Sachvortrag enthalten war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die Anwendung des § 142 Absatz 1 ZPO gegenüber einem Notar, der wegen § 18 BNotO Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO).