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Beschluss

9 U 103/09

KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0716.9U103.09.0A
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Leitsätze
Kann ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Aufwölbung nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten, muss der Verkehrssicherungspflichtige auf diese Gefahrenstelle zumindest durch das Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen.(Rn.2)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 13 O 88/07) wird einstimmig zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 62% und der Kläger zu 38% zu tragen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.033,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Beklagten 9.333,00 EUR und auf die Anschlussberufung des Klägers 5.700,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Aufwölbung nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten, muss der Verkehrssicherungspflichtige auf diese Gefahrenstelle zumindest durch das Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen.(Rn.2) Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 13 O 88/07) wird einstimmig zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 62% und der Kläger zu 38% zu tragen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.033,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Beklagten 9.333,00 EUR und auf die Anschlussberufung des Klägers 5.700,00 EUR. I. Die Berufung des Beklagten ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 20. April 2010 zurückzuweisen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 2. Juni 2010 enthält keine erheblichen neuen Gesichtspunkte und bietet dem Senat deshalb keinen Anlass, von seiner im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung abzusehen. 1. Der Beklagte interpretiert in seiner Stellungnahme den Hinweisbeschluss unvollständig, wenn er allgemein folgert, dass entscheidend sei, ob eine etwaige Gefahrenquelle aus einer Entfernung, die eine angemessene, unfallvermeidende Reaktion des Radfahrers noch zugelassen hätte, erkannt werden kann oder nicht. Maßgebend ist, wie schon im Senatsbeschluss vom 20. April 2010 und im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass ein sorgfältiger Fahrradfahrer die konkrete Gefährlichkeit der Situation, die hier durch den Verlauf von zwei dickeren Wurzelsträngen nahe der Oberfläche vom Baum in Richtung Gehweg, den Aufbruch des provisorischen Asphaltbelags mit einer 20 cm breiten Riefenbildung und die Wurzelerhebungen mit einem Höhenunterschied von 4,5 cm gekennzeichnet war, nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 - juris Tz. 11 = BGHZ 108, 273). Dies gilt unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit der gesamten Radfahrbahn. Selbst wenn, was nach den eingereichten Bildern beider Parteien nicht wahrscheinlich ist, der Kläger gewisse Unebenheiten im Fahrbahnbelag des Radweges aus der Entfernung noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können, konnte und musste er mit einem derart schadhaften Zustand, der hier die besondere Gefahrenlage begründete, nicht rechnen. Die von beiden Parteien eingereichten Fotos (die unstrittig den Zustand wiedergeben, wie er auch bei der letzten Begehung vor dem Unfall vorlag) sowie die Fotos in der Akte der Amtsanwaltschaft Berlin (3031 PLs 11043/06 Ve) zeigen eine besondere Gefährlichkeit der Asphaltaufbrüche für Radfahrer; beide Aufbrüche sind hoch, vor allem ist der vordere zudem breit mit Riefenbildung, und verlaufen über die gesamte Radwegbreite und dies nicht im 90°-Winkel zur Fahrtrichtung, sondern schräg zu dieser, so dass ein Radfahrersturz mit u. U. erheblichen Verletzungsfolgen früher oder später zu erwarten war. Vor dieser besonderen Gefahrenstelle musste der Verkehrssicherungspflichtige zumindest durch Gefahrzeichen warnen, damit der Verkehrsteilnehmer die Fahrbahnverhältnisse richtig einschätzen kann (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 13). 2. Dass es nach dem Vortrag des Beklagten an der fraglichen Stelle zuvor nach seiner Kenntnis noch nicht zu Unfällen gekommen ist, lässt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls durch Unterlassen des Aufstellens von Warnschildern nicht entfallen. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich offen gelassen, ob nicht der Beklagte zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht Reparaturen an der Schadenstelle hätte vornehmen müssen. Da es sich nach der eigenen Einschätzung des Beklagten um eine potentielle Gefahrenstelle handelte, weil durch die Spannungen beim Befahren des Radweges der Pflasterbelag immer wieder beschädigt wurde, hätten Radfahrer zumindest durch ein Gefahrzeichen dazu angehalten werden müssen, ihre Fahrgeschwindigkeit erheblich zu vermindern und sich der Gefahrenstelle mit äußerster Vorsicht zu nähern. Warum dem Beklagten die Aufstellung zumindest eines Warnschildes, angesichts von ihm selbst geschätzter notwendiger Reparaturkosten für die Schadenstelle in Höhe von 12.000,00 EUR, nicht zumutbar gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Für eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Kläger, die im Rahmen des § 254 BGB ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - III ZR 115/06 -, juris Tz. 7 = NJW 2007, 3211), ist hier schon angesichts des erheblichen Verstoßes des Beklagten gegen seine Verkehrssicherungspflicht kein Raum. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie aus §§ 91, 92 Abs. 1 und 96 ZPO in entsprechender Anwendung. Soweit die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger auferlegt werden, schließt sich der erkennende Senat zur Begründung den Ausführungen des 7. Senats des Kammergerichts vom 26. Februar 2010 - 7 U 100/09 - (juris Tz. 8 ff.) an. Danach kann sich die Kostentragungspflicht für den Fall, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO), nur nach den allgemeinen Regelungen des Kostenrechts richten.