Urteil
8 U 2/21
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0508.8U2.21.00
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Leitsätze
Zur Auslegung von Schreiben eines Jobcenters, die als „Information über den Leistungsanspruch für..“ bezeichnet sind, zur Vorlage beim Heimbetreiber bestimmt sind und Wohnheim, Flüchtling, Zeitraum und Tagessatz ausweisen, als öffentlich-rechtliche bindende Zusage, den nach § 22 SGB II bestehenden materiell-rechtlichen Hilfeanspruch des Bewohners durch Direktzahlung an den Heimbetreiber zu erfüllen.(Rn.58)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -56 O 43/20- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.574,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung von Schreiben eines Jobcenters, die als „Information über den Leistungsanspruch für..“ bezeichnet sind, zur Vorlage beim Heimbetreiber bestimmt sind und Wohnheim, Flüchtling, Zeitraum und Tagessatz ausweisen, als öffentlich-rechtliche bindende Zusage, den nach § 22 SGB II bestehenden materiell-rechtlichen Hilfeanspruch des Bewohners durch Direktzahlung an den Heimbetreiber zu erfüllen.(Rn.58) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -56 O 43/20- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.574,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. A. Die Klägerin betreibt verschiedene Unterkünfte im Land Berlin zur Beherbergung von wohnungslosen Personen. Sie hat nach Vorlage von ihre an jeweilige Einrichtung adressierten Schreiben, welche vom Beklagten ausgestellt und durch die zu beherbergenden Personen überbracht wurden, solche Personen – in der Regel Flüchtlinge – untergebracht. Die formularmäßig gefertigten Schreiben sind mit „Information über den Leistungsanspruch für..“ überschrieben und weisen die Namen der Personen, den Zeitraum sowie den Tagessatz aus. In ihnen wird erklärt, dass zu dem angegebenen Tagessatz „die Kosten – längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts in Ihrem Hause (einschließlich MWSt.) pro Person übernommen.. (werden)“. Sodann heißt es, durch Einrahmung hervorgehoben: „Diese Information ist nicht übertragbar und begründet keinen eigenständigen Anspruch des Vermieters.“ und weiter: „Bei vorzeitigem Auszug bitten wir um unverzügliche Mitteilung. Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem Wohnungsgeber begründet. Um Hergabe einer Rechnung mit Duplikat und Zweitschrift der Kostenübernahme wird gebeten. Geben Sie in der Rechnung bitte Ihr Bankkonto an, da der Rechnungsbetrag bargeldlos gezahlt wird. Wir bitten Sie, die Durchschrift dieses Schreibens mit den vom Mieter (Leistungsempfänger) und von Ihnen bescheinigten Erklärungen über seinen tatsächlichen Aufenthalt an uns zu senden. Durch die Abrechnung mit dem Jobcenter erkennt der Wohnungsgeber an, dass die Leistungsverpflichtung des Landes Berlin und des Jobcenters in der oben genannten Höhe nur dann besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Gewerbeerlaubnis) für den Betrieb erfüllt sind und die für die Vermietung behördlichen Genehmigungen (z.B. Zweckentfremdungserlaubnis) nachgewiesen werden können. Der Wohnungsgeber kann unter Vorlage dieser Bestätigung inklusive des ausgefällten Blattes 2 direkt mit dem Jobcenter N abrechnen. Diese Bestätigung begründet jedoch keine Rechte des Wohnungsgebers gegenüber dem Jobcenter N sondern dient nur der Information über die Höhe des Leistungsanspruchs des/der Leistungsberechtigten. Sofern dieser Leistungsanspruch wegfällt, sich mindert oder abgelehnt wird, obliegt es dem/der Leistungsberechtigten, dem Wohnungsgeber darüber Mitteilung zu machen. Das Jobcenter N übernimmt solche eine Mitteilungspflichten nicht.“ Die Klägerin hat erstinstanzlich die Bezahlung von 151 noch (teilweise) offenen Rechnungen für Zeiträume ab 01.09.2017 in Höhe von insgesamt 85.216,15 € begehrt. Auf die nach Nutzer(gruppen) sortierte Auflistung der Rechnungen in Anlage K 2 wird verwiesen. Das Landgericht hat der Klage mit seinem am 08.12.2020 verkündeten Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Anträge und weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, nach Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses vom 21.01.2021 in Höhe von 80.299,78 € stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Die tatsächlichen Feststellungen werden wie folgt ergänzt: Der Beklagte hat erstinstanzlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Wohnraummietsachen geltend gemacht (Schriftsatz vom 28.08.2020) und mit Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 8 die Ansicht vertreten, dass die Zivilgerichte unzuständig „wären“, wenn sich die Klägerin auf eine „angebliche“ öffentlich-rechtliche Zusage als Anspruchsgrund berufe. Zwischen der Klägerin und dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) bestanden ursprünglich in Bezug auf die Unterkünfte Betreiberverträge. Erstinstanzlich war unstreitig, dass diese durch das LAF mit Schreiben vom 21.06.2017, Anl. K 6, fristlos gekündigt wurden (s. Schriftsätze vom 15.10.2020, S. 13 und vom 27.10.2020, S. 4). Mit Schreiben vom 29.08.2017 (Anl. BB 1, Bl. II/156 d.A.) u.a. an alle Jobcenter und auch den Beklagten wies die Klägerin diese auf die fristlose Kündigung vom 21.06.2017 hin und teilte mit, dass sie ab 01.09.2017 mit neuen Tagessätzen kalkulieren müsse, weil sie „jetzt keinen pauschalen Partner mehr“ habe, „der den Betrieb der Einrichtungen und ihre Belegung gewährleistet“. Ferner bat sie die Jobcenter, ihr bis zum 01.09.2017 neue Kostenübernahmen zu übermitteln, „um die weitere Unterbringung (der) zugewiesenen Hilfeempfänger reibungslos vorzunehmen“. Das LAF teilte den Jobcentern mit Schreiben vom 16.01.2018 die fristlose Kündigung sämtlicher Betreiberverträge vom 21.06.2017 mit und ferner, dass seit September 2017 keine Zahlungen des LAF an die Klägerin mehr erfolgt seien (s. die vom Beklagten vorgelegte Anlage B 1). Mit Schreiben vom 25.01.2018 (u.a.) an den Beklagten (Anl. B 2) teilte die Klägerin mit, dass „spätestens seit dem 01.09.2017 kein Vertragsverhältnis mehr zwischen dem LAF“ und ihr bestehe und die Auffassung des LAF in einem Schreiben vom 15.01.2018 an die Jobcenter, es gebe in drei Einrichtungen noch ein Abwicklungsverhältnis, unzutreffend sei. Der Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor: 1) Zu Unrecht habe das Landgericht einen zivilrechtlichen Anspruch angenommen. Zu den Aufgaben des Jobcenter gehöre nach § 22 SGB II nur die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) unter den sozialrechtlichen Voraussetzungen, nicht aber das Besorgen einer Wohnung. Schon der Text der Formulare „Information über den Leistungsanspruch“ zeige eindeutig, dass der Beklagte nicht zivilrechtlich, sondern nur hoheitlich und nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Leistungsverwaltung tätig werden wollte, womit auch der Zivilrechtsweg nicht gegeben sei. Sofern das Zivilgericht über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheide, müsse es als Verwaltungsgericht fungieren, ohne aber an die VwGO oder das SGG gebunden zu sein. 2) Obwohl der Beklagte eine selbständige juristische Peron des öffentlichen Rechts sei und nicht eine unselbständige Behörde des Landes Berlin und nur das Land, nicht jedoch das Jobcenter die Aufgabe der Vermeidung von Obdachlosigkeit habe, stelle das Urteil den Beklagten mit dem Land gleich. Die Zahlung des Jobcenters bleibe auch dann eine Leistung an den hilfebedürftigen Arbeitssuchenden, wenn sie nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter erbracht werde. Die Vorschrift begründe keinen Direktanspruch. Mangels einer Sachleistungspflicht des Jobcenters gebe es im SGB II – anders als im SGB XII - kein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis. 3) Selbst wenn ein zivilrechtlicher Anspruch bestünde, hätte das Landgericht nicht beachtet, dass ein solcher akzessorisch zu dem sozialrechtlichen Anspruch des Mieters sei (s. BVerwGE 96, 71). 4) Die Erklärung im Informationsschreiben, dass es „keine Rechte des Wohnungsgebers (begründe)“, sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich, da die Anmietung von Wohnungen gerade nicht zur Aufgabe nach dem SGB II gehöre. Die Klägerin sei nicht besser zu stellen als andere Vermieter, die Wohnraum an Arbeitslose vermieten und bei Nichtweiterleitung der öffentlichen Mittel an sie Zahlungsklage gegen die Mieter erheben, kündigen und Räumungsklage erheben müssten. Der Umstand, dass sie bei Mehrfachbelegung für ein Zimmer monatlich 2.000 bis 3.500 € kassieren wolle, könne nicht zu ihrer Besserstellung durch Zuerkennen eigener Ansprüche gegen das Jobcenter führen. 5) Die Mieter, mit denen Mietverträge vermutlich überwiegend konkludent geschlossen seien, könnten den Wuchereinwand erheben. Das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei bei einer geforderten Miete von weit über 80 € je qm monatlich gegenüber einer Miete von 5 bis 7 € nach dem Mietspiegel offensichtlich. Gerade der Vortrag der Klägerin, dass ihre Räume die Mindestanforderungen für Obdachunterkünfte erfüllten, offenbare, dass die Räume „minderwertig (seien), aber gerade noch die Standards erfüllen, die noch mit den Menschenrechten vereinbar sind“. 6) Der Beklagte bitte um gerichtlichen Hinweis, wenn das Kammergericht den Vortrag zu Bestehen und Umfang eines Anspruchs der einzelnen Arbeitssuchenden auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für entscheidungserheblich halten sollte. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X dürften nur „erforderliche“ Daten übermittelt werden, und nach fester Überzeugung des Beklagten sei dies hier nicht erforderlich, weil ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht habe trotz Bitte im Schriftsatz vom 28.08.2020 einen solchen Hinweis nicht erteilt. Der Behördenvertreter des Beklagten habe im Termin vor dem Landgericht nicht gesagt, dass die Ansprüche im Wesentlichen „berechtigt“ seien, sondern nur, dass „er nicht ausschließen kann, dass die Ansprüche der Arbeitssuchenden im Wesentlichen gegeben waren“. Wenn der sozialrechtliche Anspruch Voraussetzung auch für einen Anspruch der Klägerin sei, so sei es Sache der Klägerin, diesen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Beklagte habe daher bislang keinen Anlass gehabt, hierzu vorzutragen. 7) Öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche der Bewohner seien von der Klägerin nicht dargelegt, stellten gegenüber den verfolgten zivilrechtlichen Ansprüchen einen anderen Streitgegenstand dar und seien daher vor den Zivilgerichten nicht zu prüfen (Schriftsatz vom 25.05.2021). Nachdem der Senat mit Verfügung vom 05.01.2023 darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der erteilten „Informationsschreiben“ ein Anspruch der Klägerin auf Direktzahlung im Umfang der Ansprüche der Bewohner nach § 22 SGB II in Betracht komme, trägt der Beklagte weiter vor: Die Rechtsmacht, der Klägerin die Stellung eines Einziehungsberechtigten zu verschaffen, habe nicht der Beklagte, sondern nur der materiellrechtliche Anspruchsinhaber, also der Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Der Übertragung eines Teils der Rechtsstellung stehe auch das Abtretungsverbot nach § 42 SGB II entgegen. Zudem würde es für einen dann notwendigen öffentlich-rechtlichen Übertragungsvertrag an der Schriftformwahrung fehlen. Der Direktzahlungsanspruch der Klägerin würde auch die Bekanntgabe von Informationen über die Ansprüche der Mieter nach dem SGB II voraussetzen, welche mangels ihrer Einwilligung unzulässig sei. Sozialrechtliche Geldleistungen stünden nur dem Leistungsberechtigten zu und seien an ihn auszuzahlen (§ 47 Abs. 1 SGB I). Der Annahme einer Einziehungsbefugnis stehe der Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I entgegen. Die Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 1 SGB I über die sog. Abzweigung betreffe einen anderen Fall und lasse eher einen Umkehrschluss zu, als dass sie ein entsprechendes Auslegungsergebnis nahe lege. Die Ansicht der Berliner Jobcenter, dass die Informationsschreiben keine Rechte für die Unterkunftsgeber begründeten, werde auch vom BGH geteilt. In zahlreichen Fällen beruhe die Nichtzahlung des Beklagten darauf, dass die Klägerin das Entgelt dem LAF berechnen müsse, welches dann wiederum vom Beklagten Zahlung verlangen könne. Die Klägerin habe für Leistungen bis 31.03.2018 in den Wohnheimen R-straße, S Straße und So-straße die Vertragsbindung mit dem LAF zu beachten. Bei dem Beklagten habe es die Anweisung gegeben, insoweit keine Auszahlungen vorzunehmen und die Rechnungsstellung durch das LAF abzuwarten. In Einzelfällen sei das nicht beachtet worden und Rechnungen der Klägerin beglichen worden. In weiteren Fällen hätten die Kosten der Unterkunft (KdU) nur teilweise bewilligt werden können, weil der Bedarf infolge einer Einkommensanrechnung (die nach § 19 Abs. 3 SGB II zunächst auf die Regelleistung und nur in zweiter Linie auf die KdU erfolge) teilweise gedeckt gewesen sei. Noch nicht beschiedene, aber ggf. materiell bestehende Leistungsansprüche könne die Klägerin wegen des Abtretungsverbots nach § 42 Abs. 4 SGB II nicht geltend machen. Wegen der Einwendungen des Beklagten gegen die einzelnen Rechnungen wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 10.02.2023 Bezug genommen. Der Beklagte bestreitet nunmehr die fristlose Kündigung der Betreiberverträge durch das LAF „zum“ 21.06.2017 mit Nichtwissen (Schriftsatz vom 31.03.2023). Nach seiner Kenntnis habe es eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem LAF „über diese Kündigungen“ gegeben, deren Ausgang ihm jedoch nicht bekannt sei. Die Klägerin müsse im Wege sekundärer Darlegungslast vortragen, bis wann sie mit dem LAF abzurechnen hatte. Der Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage unter Abänderung des am 08.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -56 O 43/20- abzuweisen sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt zur Berufungserwiderung vor: Der Rechtsweg sei nach § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Der Beklagte könne die Höhe des Tagessatzes nicht monieren, nachdem er diesen nach Genehmigung durch das Bezirksamt in die Kostenübernahmeerklärungen aufgenommen habe. Es handele sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis, Wucher liege nicht vor. Das Landgericht habe keinen Hinweis geben müssen, dass Vortrag zu den Einzelfällen der Hilfeberechtigten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zulässig sei. Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2023 betreffend das Nichtbestehen eines Hilfeanspruchs sei (daher) nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Wegen des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Rechnungsbeträgen wird auf ihren Schriftsatz vom 22.03.2023 verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus den an sie adressierten Schreiben des Beklagten in Verbindung mit § 22 SGB II ein Zahlungsanspruch in Höhe von 80.299,78 € (vom Landgericht zugesprochener Betrag) ./. 16.725,72 € = 63.574,06 € zu. I. Der Zivilrechtsweg ist gegeben. Zwar hat der BGH inzwischen geklärt, dass für die auf eine Erklärung der Behörde an den Vermieter gestützte Klage auf Zahlung der Kosten der Unterbringung von Personen, die nach dem SGB II einen Anspruch auf Kostenübernahme haben, nach § 51 SGG der Sozialrechtsweg (jedenfalls stets dann) eröffnet ist, wenn – wie hier – die Erklärung die Entstehung eines Vertragsverhältnisses ausdrücklich ausschließt, womit sich die Behörde gerade keiner zivilrechtlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung bedient hat (s. Beschl .v. 09.02.2021 -VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn 27 ff). Der Senat hat jedoch nach § 17 a Abs. 5 GVG die Rechtswegfrage nicht mehr zu berücksichtigen. Anders wäre es nur, wenn das Landgericht die nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG gebotene Vorabentscheidung unterlassen hätte (s. BGH MDR 2020, 501 -juris Rn 8; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 17a GVG Rn 18), was hier jedoch nicht der Fall ist, da der Beklagte den Rechtsweg erstinstanzlich nicht gerügt hatte. Im Schriftsatz vom 28.08.2020 hat er lediglich gerügt, dass die Amtsgerichte zuständig seien, da eine Wohnraummietsache vorliege. Im Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 8 hat er lediglich die Ansicht vertreten, dass sich die Klägerin vor den Zivilgerichten nicht auf eine öffentlich-rechtliche Zusage berufen könne, da „die Zivilgerichte dann unzuständig wären“. Darin liegt keine „Rüge“ i.S. von § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG, die eine Vorabentscheidung des Landgerichts über die Rechtswegfrage erfordert hätte. Zudem hat der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift keine entsprechende Rüge geführt und noch im Schriftsatz vom 25.05.2021 den Hinweis der Klägerin auf die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 5 GVG als „richtig“ bezeichnet. Dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat auf eine vermeintlich erstinstanzliche Rüge des Rechtswegs kann somit nicht gefolgt werden. Der Senat hat – wie der Beklagte zutreffend bemerkt - grundsätzlich die Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit, somit die ZPO, anzuwenden (s. BVerwG NJW 2021, 2600 Rn 12 f.; BGH NJW 2017, 2631 Rn 26; NJW 1990, 1794 -juris Rn 13; BFH/NV 2006, 329 -juris Rn 5; BFHE 198, 55 -juris Rn 19; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rn 48). Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, dass sich die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts und die an sich für die Materie anzuwendende Verfahrensordnung in Bezug auf den Amtsermittlungs- bzw. Beibringungsgrundsatz unterscheiden (s. Hess. LSG, Beschl. v. 26.01.2022 -L 6 SF 7/21 DS, juris Rn 29: OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1812 -juris Rn 15). Eine analoge Anwendung der fremden Verfahrensordnung kann zwar im Einzelfall zur Durchsetzung des materiellen Rechts geboten sein (vgl. OLG Hamburg ZMR 2019, 240 -juris Rn 38; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 17a GVG Rn 19; Zöller/Lückemann, ZPO, a.a.O., § 17b GVG Rn 2). Dafür ist hier aber nichts erkennbar. Der Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Zusage ist auf einen Realakt (s. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rn 11) und damit nicht einen Verwaltungsakt gerichtet. Die Zahlungsklage wäre auch vor dem Sozialgericht als allgemeine Leistungsklage zu behandeln, ohne dass sich die Frage eines Vorverfahrens stellt (vgl. auch BVerwGE 27, 170 -juris Rn 19: der zu Unrecht an das Verwaltungsgericht verwiesene Zivilrechtsstreit ist dort als allgemeine Leistungsklage zu führen). II. Die Passivlegitimation wird vom beklagten Jobcenter nicht gerügt – im Gegenteil betont es seine rechtliche Selbständigkeit gegenüber dem Land Berlin – und entspricht der Rechtsprechung des BSG (s. etwa Urt. v. 09.08.2018 -B 14 AS 38/17 R, BSGE 126, 180). III. Das Landgericht hat einen durch die Schreiben des Beklagten begründeten direkten (jedenfalls „auch“) zivilrechtlichen Zahlungsanspruch angenommen, für den es auf den sozialrechtlichen Anspruch der Bewohner nicht ankomme (UA S. 9). Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 228, 373), welcher der Senat folgt, nicht zutreffend. Danach kann es sich bei den an die einzelnen Unterkünfte der Klägerin adressierten, konkrete Nutzer, Zeiträume und Tagessätze ausweisenden Schreiben wegen der darin ausdrücklich abgelehnten Entstehung eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin nicht um eine zivilrechtliche Erklärung, sondern – bei Vorliegen eines Rechtsbindungswillens – nur um ein öffentlich-rechtliches einseitiges Leistungsversprechen handeln (s. a.a.O., Rn 27). Zudem steht eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtungserklärung der Behörde an den Unterkunftgeber in akzessorischer Abhängigkeit von Bestand und Umfang des Hilfeanspruchs, da die Erklärung von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass ein anzuerkennender Hilfebedarf besteht (s. BVerwGE 126, 295 -juris Rn 25), was wiederum in aller Regel zur Annahme führt, dass die Behörde die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen (BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968 -juris Rn 17). Die Klägerin kann die Klage somit mit Erfolg allein auf eine öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtungserklärung stützen. Darin liegt entgegen der Ansicht des Beklagten keine Klageänderung i.S. der §§ 263, 533 ZPO. Der Lebenssachverhalt wird vorliegend maßgeblich durch die jeweiligen Schreiben des Beklagten geprägt, aus denen die Klägerin ihren Anspruch ableitet. Die Qualifizierung als zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anspruch, etwa als Schuldbeitritt zum Mietvertrag oder Gewährung eines eigenen Rechts zur Einforderung einer Direktzahlung der nach dem SGB II zu gewährenden Hilfe, ist Frage der Rechtsanwendung innerhalb desselben Lebenssachverhalts. Allerdings hat BSGE 126, 180 -juris Rn 12 f. verschiedene Streitgegenstände angenommen in Bezug auf den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters aus einem Schuldbeitritt und einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus abgetretenem Recht des Hilfeemfängers, und noch einen weiteren Streitgegenstand, sofern der Vermieter seine Forderung darauf stützt, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 SGB II für eine Direktzahlung gegeben seien. Das lässt sich jedoch auf den hiesigen Fall nicht übertragen, da vorliegend nur ein Anspruch geltend gemacht wird, nämlich ein eigener aus den Schreiben des Beklagten, während im Fall des BSG ein Wohnraummietvertrag vorlag, der eine „Abtretung“ von SGB II-Ansprüchen an den Vermieter vorsah, und das Jobcenter Teile der Zahlung – ohne weitere Erklärungen an den Vermieter – nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt ausgezahlt hatte, nach Widerruf durch den Mieter aber eben nicht mehr. Vorliegend hingegen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Tatsachenkomplex (s. BGH MDR 2022, 785 -juris Rn 11; NJW-RR 2013, 748 -juris Rn 13) bei einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich durch die Schreiben des Beklagten und ihre Auslegung bestimmt. IV. Die der Klageforderung zugrunde liegenden Schreiben des Beklagten sind nach Auffassung des Senats gemäß §§ 133, 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen (BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968 -juris Rn 16; BGHZ 228, 373 Rn 20) erklärt hat, mit dem Inhalt, dass an sie im Wege der Direktzahlung der materiell-rechtlich bestehende Hilfeanspruch der Bewohner nach § 22 SGB II – nach Maßgabe seines (Fort-)Bestehens – bis zur Höhe des Tagessatzes zur Auszahlung gebracht wird. 1) Die Auslegung, ob eine Erklärung der Behörde mit Rechtsbindungswillen vorliegt und welchen Inhalt sie hat, erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist somit – auch bei Handeln einer Behörde - der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (vgl. BVerwGE 102, 81 -juris Rn 25; BVerwGE 167, 98 -juris Rn 28; BVerwG, Beschl. v. 10.11.2006 -9 B 17/06, juris Rn 4; BSG, Urt. v. 08.12.1993 -10 RKg 19/92, juris Rn 20; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. Erg.-Lfg. 2021, K § 34 Rn 11; Obermayer/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rn 9 m.N.; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 38 Rn 9). Danach ist hier durch Auslegung zu ermitteln, ob der Beklagte mit den Schreiben an die Klägerin nur (unverbindlich) über eine als möglich im Raum stehende Direktzahlung i.S. von § 22 Abs. 7 SGB II unterrichten wollte oder der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht im Umfang der Inanspruchnahme der Unterkunft und des Hilfeanspruchs der Bewohner eingeräumt hat (welches § 22 Abs. 7 SGB II dem Vermieter freilich für sich noch nicht gibt, selbst wenn seine Voraussetzungen vorliegen, s. BT-DrS 17/3404, S. 98; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn 46 f., 259 f.; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, 7. Erg.-Lfg. 2022, § 22 Rn 375). Der Erklärung muss im Wege der Auslegung entnommen werden, ob nur eine unverbindliche Ankündigung vorliegt oder eine – hier auf Direktzahlung gerichtete -Zusage im Sinne einer einseitigen Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun gegenüber dem Erklärungsempfänger (s. allg. zur Zusage Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. Erg-Lfg. 2022, § 34 Rn 1; angenommen wurde sie bei Kostenübernahmeerklärungen von VGH München NJW 1990, 1868 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2016 -L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn 26). Es besteht insoweit ein „spezifisches Abgrenzungsbedürfnis“ (s. BVerwGE 142, 234 -juris Rn 39; Beschl. v. 20.12.2016 -4 B 25/15, juris Rn 13), da eine bloße Auskunft keine Gewähr für das zukünftige Handeln der Verwaltung begründet (s. Tiedemann in: BeckOK VwVfG, 57. Ed., Stand 1.7.22, § 38 Rn 3; Kepert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 34 Rn 8), während es Aufgabe einer Zusicherung (s. § 38 VwVfG und § 34 SGB X) bzw. (wenn nicht auf Erlass eines VA gerichtet) einer im ungeschriebenen Verwaltungsrecht wurzelnden Zusage (BVerwGE 96, 71 -juris Rn 16) ist, dem Adressaten in Bezug auf das künftige Verwaltungshandeln „Gewissheit zu verschaffen“ (BSG NVwZ 1994, 830 -juris Rn 20). 2) Nach Auffassung des Senats liegt hier eine verbindliche Zusage vor. a) Freilich begründet die bloße Ankündigung, im Wege einer Direktzahlung zu verfahren, noch keinen Zahlungsanspruch. Vielmehr muss die Behörde einen Rechtsbindungswillen, das in Aussicht gestellte Verfahren auch einzuhalten, „unzweideutig zum Ausdruck bringen“ (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 19, betr. einen Fall eines „normalen“ Wohnraummieters, welcher in Bezug auf die auslegungsrelevanten Umstände mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist). b) Der Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärung (s. Grüneberg/ Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn 14). Die Schreiben sind jedoch nicht schon aufgrund ihrer Bezeichnung als „Information über den Leistungsanspruch“ und ihres sonstigen (formularmäßigen) Inhalts als bloße unverbindliche Ankündigung auszulegen. Der Rechtsbindungswille muss zwar „unzweideutig“, aber nicht durch eindeutige Formulierungen explizit zum Ausdruck kommen. Der Erklärende, zumal wenn er Verwender eines Formularschreibens ist, kann sich einer Auslegung im Sinne eines Rechtsbindungswillens, welche unter Berücksichtigung der ihm bekannten schutzwürdigen Interessen des Erklärungsempfängers und der sonstigen Begleitumstände geboten ist, nicht dadurch entziehen, dass er unscharfe oder mehrdeutige Formulierungen gebraucht. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa entschieden, dass in einer als „Auskunft“ bezeichneten Ankündigung eine bindende Zusage liegen kann, zumal ein Rechtsbindungswille nicht fern liegt, wenn sich die Auskunft auf ein eigenes künftiges Verhalten der Behörde richtet (BVerwGE 65, 61 = NVwZ 1982, 677 -juris Rn 27 ff, 30). Der Bezeichnung kommt somit keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Obermayer/Funke-Kaiser/Stohlfauth, a.a.O., § 38 Rn 9). c) Entscheidend für eine Auslegung als bindende Zusage spricht die für den Beklagten erkennbare Interessenlage der Klägerin und ihr erhebliches Schutzbedürfnis. Die Klägerin als Empfängerin der Schreiben konnte wiederum darauf vertrauen, dass der Beklagte diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragen wollte und seinen Schreiben einen entsprechenden Inhalt geben wollte. Aus Sicht des Senats ist zunächst hervorzuheben, dass die vorliegende Situation der vorübergehenden Beherbergung von Flüchtlingen, die von der öffentlichen Hand an die Einrichtungen der Klägerin verwiesen werden, mit den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen BVerwGE 96, 71 (in Frage stand die Auslegung einer „Bestätigung“ des Sozialhilfeträgers, die Miete auf das Konto des Wohnraumvermieters zu überweisen) und BVerwGE 126, 295 (betr. fehlenden Rechtsbindungswillen bei Übersendung eines Bewilligungsbescheids zugunsten des Heimbewohners an den Heimträger) in Bezug auf die schutzwürdige Interessenlage nicht vergleichbar ist. Ohne Begründung einer materiell-rechtlichen Forderung gegen den Beklagten hat die Klägerin keine realistische Chance, ihre Vergütung von den Bewohnern zu erlangen. Es geht hier nicht um den Schutz eines Vermieters vor dem allgemeinen (Lebens-)Risiko fehlender Bonität „seines“ Mieters, auf den er keinen Anspruch hat und den er daher grundsätzlich nicht erwarten kann. Während bei einem längerfristigen Mietverhältnis mit einer Person, die dort ihren Lebensmittelpunkt begründet, die Mietforderung indirekt dadurch gesichert ist, dass der Bewohner bei Nichtzahlung nach fristloser Kündigung die Wohnung verlieren kann, was zudem auch Druck auf ihn zur Einforderung der Zahlung vom öffentlichen Leistungsträger und zur Weiterleitung der Zahlung an den Vermieter ausüben kann und dem Vermieter nur das „normale“ Ausfallrisiko belässt, mit dem im Geschäftsverkehr allgemein gerechnet werden muss, ist die Ausgangslage vorliegend anders. Der Aufenthalt der lebensnah mittellosen Flüchtlinge ist nur vorübergehender Natur. Ihr weiterer Verbleib nach dem (planmäßig alsbaldigen) Auszug ist für den Vermieter schwer nachvollziehbar. Eine realistische Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung gegenüber den Bewohnern selbst ist kaum gegeben (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2016 -L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn 28), zumal auch damit gerechnet werden muss, dass diese früher oder später in ihr Heimatland zurückkehren. Eine Möglichkeit des Unterkunftsgebers, mangels Zahlung zu kündigen und einen Verlust zu minimieren, besteht nicht, zumal wenn die Beherbergung der Bewohner – bestärkt durch das Inaussichtstellen der Möglichkeit einer späteren Direktabrechnung mit dem Beklagten – erfolgt, ohne dass vor Ort eine Zahlung eingefordert wird. Insoweit hatte die Klägerin ein erkennbares und starkes Interesse an einer Direktzahlung. Dieses war dem Beklagten auch bekannt. Die Praxis ging dahin, dass die Zahlungen vom Beklagten (teilweise) an die Klägerin tatsächlich erfolgten (was das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin auf diese Zahlungsweise noch verstärkte). Nicht erkennbar ist, dass ein Einfordern der Beherbergungskosten durch die Klägerin bei den Bewohnern selbst (ggf. von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen) zwischen den Parteien ernsthaft im Raum stand und der Beklagte davon ausging, dass dies als Regelfall praktiziert würde. Das Interesse der Klägerin wurde von ihr auch klar zum Ausdruck gebracht, etwa indem sie im Rundschreiben vom 29.08.2017 an die Jobcenter (Anl. BB 1, Bl. II/156 d.A.) die Übermittlung neuer „Kostenübernahmen für den jeweiligen Hilfeempfänger“ mit erhöhten Tagessätzen nach Wegfall der Betreiberverträge mit dem LAF zwecks „weiterer reibungsloser Unterbringung“ erbat. Auch aus Sicht des Beklagten konnte damit nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin den erbetenen Schreiben rechtliche Qualität zumaß und diese als eine Sicherung verlässlicher Einnahmen verstand. Der Gesamtinhalt des Schreibens vom 29.08.2017 und die Praxis der Parteien zeigen nach Auffassung des Senats, dass sie den an die Klägerin überbrachten Schreiben nicht lediglich eine Bedeutung für die Höhe einer Bewilligung nach § 22 SGB II zumaßen, sondern die Klägerin sich – für den Beklagten erkennbar- darauf verließ, dass die Zahlung vom Beklagen an sie erfolgte. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass im Landgerichtsurteil (UA S. 4) gemäß § 314 ZPO festgestellt ist, dass die Erklärungen des Beklagten „für die Klägerin zwingende Voraussetzung dafür, dass sie den jeweiligen Personen Unterkunft gewährte“, waren. d) Im Lichte dieser Interessenlage sind die Schreiben des Beklagten als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen auszulegen. Eine bloße unverbindliche Information über eine letztlich im Belieben des Beklagten stehende Möglichkeit, die Direktzahlung auszuführen, hätte dem Interesse der Klägerin an der notwendigen Erzielung von Einkünften nicht genügt. Anders als bei einem Wohnungsvermieter oder auch Heimbetreiber wäre mangels Direktzahlung das Ausfallsrisiko nicht auf Einzelfälle beschränkt gewesen, sondern quasi zum Normalfall geworden, da der Beklagte gerade mittelose Flüchtlinge in die Unterkünfte der Klägerin gelenkt hat. Fragt der Bürger nach, um Planungssicherheit zu erlangen, so liegt es nahe, in einer nicht klar ablehnenden Erklärung der Behörde eine solche mit Rechtsbindungswillen zu sehen (vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn 72a). Die Formulierung, dass die Kosten „übernommen“ werden und der Wohnungsgeber direkt mit dem Beklagten abrechnen „kann“, ist bei dieser Sachlage als bindende Zusage anzusehen, das in Aussicht gestellte Verfahren sodann auch zu praktizieren. Dass aufgrund des „Informations“Schreiben gewisse rechtliche Wirkungen eintreten sollten, kommt zudem auch darin zum Ausdruck, dass – zum Nachteil der Klägerin – der Anspruch auf den angegebenen Tagessatz verengt wurde und die Klägerin durch die Direktabrechnung „anerkannte“, dass die „Leistungsverpflichtung“ vom Vorliegen einer Gewerbeerlaubnis, Zweckentfremdungserlaubnis etc. abhing. Der durch Einrahmung hervorgehobene Hinweis „Diese Information ist nicht übertragbar und begründet keinen eigenständigen Anspruch des Vermieters“ spricht nicht gegen, sondern bei interessengerechter Auslegung eher für das Bestehen eines (akzessorischen) Anspruchs auf Direktauszahlung. Denn die Passage „keinen eigenständigen“ impliziert, dass es einen „nicht eigenständigen“ Anspruch eben doch gibt. Damit ist dieser Satz nur als deklaratorischer Hinweis auf die Akzessorietät des Zahlungsanspruchs zu verstehen (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 17; BVerwGE 126, 295 -juris Rn 25). Hätte der Beklagte die von ihm im Rechtsstreit nun für sich in Anspruch genommene vollkommene Unverbindlichkeit seiner Schreiben ausdrücken wollen, hätte er einfach formulieren können: „Diese Information begründet keinerlei Anspruch des Vermieters“. Es muss jedoch bezweifelt werden, dass Betreiber von Wohnheimen daraufhin Bewohner aufgenommen hätten. Der im Formular im kleiner gedruckten Text sodann enthaltene Satz „Diese Bestätigung begründet jedoch keine Rechte des Wohnungsgebers gegenüber dem Jobcenter Neukölln sondern dient nur der Information über die Höhe des Leistungsanspruchs des/der Leistungsberechtigten“ vermag unter Gesamtwürdigung des Schreibens und der Interessenlage ein anderes Auslegungsergebnis nicht zu begründen. Auch dieser Satz kann nicht isoliert interpretiert werden. Im Kontext mit dem zuvor hervorgehobenen Hinweis auf einen fehlenden „eigenständigen“ Anspruch und den nachfolgenden Satz im Fettdruck, der die Wirkung von Wegfall, Minderung oder Ablehnung des Leistungsanspruchs des Bewohners hervorhebt, ist der fragliche Satz nur als wiederholter Hinweis auf das Fehlen eigenständiger und vom Bestehen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II losgelöster Rechte des Vermieters zu verstehen. Bei der Auslegung mag zudem auch zu berücksichtigen sein, dass etwaige Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (s. jedenfalls zur Auslegung von Verwaltungsakten BVerwGE 60, 223 -juris Rn 22; NVwZ-RR 1999, 277 -juris Rn 13; NVwZ-RR 2003, 874 -juris Rn 23; BVerwGE 135, 209 = NVwZ 2010, 133 -juris Rn 21; BSGE 127, 147 -juris Rn 49, 67) und dass Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein auch im öffentlichen Recht geltender allgemeiner Rechtsgrundsatz ist (s. BVerwGE 149, 211 Rn 29; Stelkens/Bonk/Sachs/Siegel, a.a.O., § 62 Rn 23). Mit Treu und Glauben ist nicht vereinbar, in einem formularmäßigen kleingedruckten Text einen Satz einzufügen, der die vom Adressaten nach dem Gesamtinhalt des Schreibens und der Interessenlage zu Recht erwartete Bindungswirkung ausschließen soll. e) Dass der Beklagte als Jobcenter die Unterbringung nicht selbst als Sachleistung schuldet, steht der vorstehend dargelegten Auslegung nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats gehört dieser Umstand vorliegend nicht zu den für die Auslegung erheblichen Tatsachen. Dem Auslegungsergebnis des Senats steht ferner nicht entgegen, dass eine Behörde grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln will (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn 72; BVerwGE 96, 71 -juris Rn 21; BGHZ 228, 373 Rn 32). Denn der Beklagte hat diese mit der Abgabe einer bindenden Zusage mit dem oben genannten Inhalt nicht überschritten. § 22 Abs. 7 SGB II eröffnet die Möglichkeit einer Direktzahlung an den Vermieter, und zwar auf Antrag des leistungsberechtigten Mieters oder auch ohne einen solchen, „wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist“. Der Beklagte ging bei Fertigung der Schreiben offenbar selbst davon aus, dass diese Voraussetzungen vorlagen, denn anderenfalls wäre schon die Ankündigung einer entsprechenden Möglichkeit der Direktabrechnung fehlerhaft gewesen. Die hier in Frage stehende Bedeutung der Zusage besteht lediglich darin, dass der Beklagte mit ihr noch „einen Schritt weiter“ ging als die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II, indem er der Klägerin einen Anspruch darauf einräumte, von der Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. Es liegt auch nicht fern, in dem Vorgang der Überbringung der entsprechend eine Direktauszahlung vorsehenden Schreiben durch den Bewohner zugleich einen Antrag i.S. von § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu sehen, und ebenso nicht, in den hier in Frage stehenden Fällen der Beherbergung von Flüchtlingen eine fehlende Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung i.S. von § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II anzunehmen, die sogar zu einem Soll-Gebot der Direktauszahlung führt. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine bessere Kenntnis betreffend eine (etwaige, auch nicht vorliegende) Unzulässigkeit der Direktauszahlung hätte haben müssen als der Beklagte selber und dass sie daher auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen hätte schließen können. Der Beklagte hat auch im Prozess selbst vorgetragen, dass er die Klägerin mit den Schreiben (u.a.) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Direktzahlung habe informieren wollen (LGU S. 7). f) Den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.01.2023 ist nicht zu folgen. Die Einräumung einer Rechtsmacht an den Vermieter, Direktzahlung zu verlangen, setzt keine Mitwirkung des Leistungsberechtigten voraus, wie sich bereits an der Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II zeigt, die anderenfalls nicht verständlich wäre. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten wird durch die Zahlungszusage nicht stärker beeinträchtigt als durch eine auf einer Ermessenentscheidung der Behörde beruhende Direktauszahlung, für welche § 22 Abs. 7 SGB II die Ermächtigung für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält (BT-DrS 17/3404, S. 98 f.; Berlit in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl., Kapitel 28, Rn 144). Die §§ 47 SGB I und 42 Abs. 2 SGB II, welche eine kostenfreie Zahlung auf ein Konto des Berechtigten zum Grundsatz machen, werden durch die Sonderregelung des § 22 Abs. 7 SGB II verdrängt (vgl. BGH NJW 2018, 1079 Rn 21 BSGE 126, 180 = NJW 2018, 3740 Rn 30). Der Senat stellt klar, dass vorliegend nicht etwa eine Analogie zu § 48 Abs. 1 SGB I greift, der in bestimmten Fällen unterhaltsberechtigten Dritten einen Anspruch auf Direktzahlung im Wege der Abzweigung gibt, sondern dass der Hinweis vom 05.01.2023 nur besagen sollte, dass die von ihm intendierte Auslegung zu einem Ergebnis „wie“ bei einer Abzweigung führen würde. Der in § 31 SGB I kodifizierte allgemeine Gesetzesvorbehalt ergibt für die konkrete Rechtanwendung vorliegend nichts. Der Beklagte hat sich auch nach dem Auslegungsergebnis des Senats im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse gehalten, die sich aus § 22 Abs. 7 SGB II und den Grundsätzen des ungeschriebenen Verwaltungsrechts betreffend eine hoheitliche Selbstbindung durch Zusage ergeben (vgl. dazu, dass eine Zusage dem Gesetzesvorbehalt nach § 31 SGB I genügt, VGH München NJW 1990, 1868 unter 2.a.bb, abrufbar bei beck-online.de). g) Auf Grundlage der von ihm für geboten gehaltenen Auslegung nimmt der Senat die folgenden Wirkungen der Zusage an: aa) Soweit (zutreffende) Bewilligungsbescheide ergangen sind, bestimmen sie den Umfang des Direktzahlungsanspruchs der Klägerin und begrenzen ihn insbesondere aufgrund einer nach § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II gebotenen Anrechnung von Einkommen der Bewohner zunächst auf den Regelbedarf und in zweiter Linie auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. bb) Soweit der Beklagte im Widerspruch zur Zusage die Auszahlung an andere Dritte (etwa das LAF) oder den Leistungsberechtigten selber erbracht hat, lässt dies – vorbehaltlich eines Zuflusses an die Klägerin - den Direktzahlungsanspruch der Klägerin nicht entfallen. cc) Soweit der Beklagte abweichend von der maßgeblichen zutreffenden Berechnung im Berechnungsbogen zum Bescheid Einkommen bei der Auszahlung entgegen § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II von der Direktzahlung in Abzug gebracht hat, geht dies nicht zu Lasten der Klägerin. dd) Soweit bereits im Berechnungsbogen des Bescheids eine Anrechnung in unrichtiger Reihenfolge erfolgt ist, vermag auch dies den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht zu verringern, da sie auf eine Direktzahlung im Umfang der zutreffenden Anwendung der Anrechnungsvorschriften des SGB II vertrauen durfte. ee) Soweit der Beklagte eine Bescheidung insbesondere im Hinblick auf einen zu Unrecht angenommenen Vorrang einer Leistungsbeziehung zum LAF (s.u.) unterlassen hat, steht dies dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn maßgeblich ist nach Ansicht des Senats die objektive Hilfebedürftigkeit der Bewohner (ebenso etwa die Auslegung in VGH München NJW 1990, 1868 unter 2.a.dd) und nicht der Umstand, ob ein Bescheid auch erlassen wurde. Anderenfalls könnte die Zahlungszusage entgegen dem Gedanken des § 162 Abs. 1 BGB unterlaufen werden. 3) Der Senat folgt nicht der Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin für Unterbringungen in den Heimen R-straße, So-straße und S Straße im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018 mit dem LAF abrechnen müsse. Denn im klagegegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2017 bestanden keine Betreiberverträge mehr. Die Beendigung der Betreiberverträge zwischen der Klägerin und dem LAF aufgrund der fristlosen Kündigung des LAF vom 21.06.2017 war in erster Instanz unstreitig. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 15.10.2020, S. 13 unter Vorlage des Kündigungsschreibens in Anlage K 6 vorgetragen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsstreit zwischen ihr und dem LAF über die Wirksamkeit der Kündigung geführt worden sei, sondern (im Gegenteil) sie vom LAF die Streichung von der Liste der vertragsgebundenen Unterkünfte gefordert habe. Der Beklagte hat diesen Vortrag unbestritten gelassen (s. Schriftsatz vom 27.10.2020). Der Beklagte hat vielmehr selber als Anlagen B 1 und 2 die Schreiben des LAF vom 16.01.2018 und der Klägerin vom 25.01.2018 vorgelegt, denen eine Zahlungseinstellung des LAF seit September 2017 bzw. die Auffassung der Klägerin zu entnehmen ist, dass spätestens seit 01.09.2017 keine Vertragsbeziehungen zwischen ihr und dem LAF mehr bestehen und diese kein Recht habe, ihre Einrichtungen weiter auf der Liste der vertragsgebundenen Unterkünfte zu führen. Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 31.03.2023, dass es „nach seiner Kenntnis“ eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Kündigungen gegeben habe, deren Ausgang ihm unbekannt sei, und wonach er daher die Beendigung der Betreiberverträge zum 21.06.2017 mit Nichtwissen bestreitet, ist nach dem Gesagten neu, unsubstantiiert und nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch nicht mehr zuzulassen. V. Zur Höhe der Forderung: 1) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten kann der Beklagte nicht bestreiten, nachdem er sie mit seiner Bewilligung gegenüber den Flüchtlingen und in den Informationsschreiben an die Klägerin explizit durch Angabe des Tagessatzes (in der Regel 25,00 €, teilweise einige Cent mehr) anerkannt hat. Der Hinweis auf Wucher bzw. ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung i.S. von § 138 Abs. 1 BGB geht fehl, da maßgeblich nicht der Markt für Wohnraum, sondern für Flüchtlingsunterkünfte ist (s. BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn 41). 2) Der Beklagte hat den Hilfebedarf der in den Informationsschreiben bezeichneten Personen für die angegebenen Zeiträume – unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Aufenthaltsdauer - nach Prüfung (vorläufig) bejaht. Die Erklärung geht auf das „gegenwärtige Bestehen“ eines Hilfeanspruchs (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 19). Die Klägerin ist jedoch für das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ihrer Klageforderung darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Eine solche trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (etwa BGH NJW 2020, 1962 Rn 37 f.; NJW 2020, 755 Rn 35). So liegt es hier in Bezug auf die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die Voraussetzungen des § 22 SGB II vorliegen. Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 10.02.2023 nachgekommen. Der Vortrag ist dem Beklagten nicht wegen des Schutzes der Sozialdaten der betroffenen Hilfeempfänger verboten. Nach § 69 Abs.1 Nr. 2 SGB X ist Vortrag erlaubt, der in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Hilfegewährung erfolgt. Dies gilt auch in einem Zivilprozess, und auch ohne Beteiligung des Betroffenen am Prozess (s. Rombach in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. Erg-Lfg. 2022, § 69 Rn 34 f.; Bieresborn in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 69 Rn 28). Der neue Vortrag des Beklagten ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dies folgt schon daraus, dass er einen Gesichtspunkt betrifft, den das Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die notwendige Mitursächlichkeit des Landgerichtsverfahrens für den unterlassenen Vortrag folgt daraus, dass der Beklagte – ausgehend von der Ansicht des Senats, dass die Informationsschreiben einen öffentlich-rechtlichen, vom Umfang des Anspruchs nach § 22 SGB II geprägten Zahlungsanspruch begründen - einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO auf fehlenden Vortrag erwarten konnte (vgl. BGH NJW-RR 2021, 249 Rn 11; NJW-RR 2015, 1278 Rn 10), zumal er einen solchen mit Schriftsatz vom 28.08.2020 für den Fall der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich erbeten hatte. Dass dies unter Hinweis auf § 69 SGB X erfolgte, ist unerheblich, auch wenn diese Bedenken unbegründet gewesen sein sollten. 3) Die Beherbergung der Flüchtlinge bzw. Arbeitssuchenden in den berechneten Zeiträumen ist vom Landgericht mit Bindungswirkung gemäß § 314 ZPO festgestellt (s. UA S. 10; die Bezeichnung als „Asylbewerber“ ist insoweit unerheblich). Der Beklagte hat das Bestreiten von Mietverträgen offenbar auch aufgegeben, da er jetzt von konkludenten Verträgen spricht. VI. Zu den einzelnen Rechnungen: Die folgenden Ausführungen orientieren sich an den 151 Positionen der Anlage K 2, in welcher die Rechnungen (anders als im Landgerichtsurteil nicht nach Daten sortiert, sondern) den Nutzer(gruppen) zugeordnet sind, und berücksichtigt insbesondere die diesbezüglichen Schriftsätze des Beklagten vom 10.02.2023 und der Klägerin vom 22.03.2023. Position: 1) Auf den Vortrag der Parteien kommt es nicht an, da das Landgericht auf die Klageforderung von 777,60 € ./. gezahlte 750,00 € = 27,60 € nichts zuerkannt hat und die Klägerin keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. 2) In Bezug auf die Klageforderung von 803,52 € ./. 775,00 € = 28,52 € gilt Entsprechendes wie zu 1). 3) Das Landgericht hat 31 x 25,00 € = 775 € für 12/17 stattgegeben. a) Der Beklagte trägt vor: Der Aufenthalt von Hr. A in der Unterkunft vom 11. bis 31.12.2017 werde bestritten. Da er sich nicht in Berlin aufgehalten habe, sei auch die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 19.01.2018 aufgehoben worden, was der Klägerin mitgeteilt worden sei. Es könnten nur 10 x 25,92 € geltend gemacht werden, jedoch sei die Klägerin insgesamt überzahlt, da den Zahlungen von 1.175 € + 775 € = 1.950 € nur Rechnungen über 777,60 € + 803,52 € + 259,20 € = 1.840,32 € gegenüberstünden. Die Klägerin erwidert: Der Vortrag sei verspätet. Der Nichtaufenthalt in der Unterkunft werde bestritten. Eine Unterrichtung der Klägerin sei nicht erfolgt. Der Bescheid sei daher für den Anspruch der Klägerin unerheblich. b) Es verbleibt bei der Stattgabe. Die fehlende tatsächliche Unterbringung wäre nach den maßgeblichen Bedingungen des Informationsschreibens allerdings schädlich. Jedoch hat das Landgericht (UA S. 10) die Beherbergung in den abgerechneten Zeiträumen als „unbestritten“ festgestellt (§ 314 ZPO), so dass das neue Bestreiten nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen ist. Eine anspruchshindernde Aufhebung der Bewilligung liegt nicht vor. Mit Bescheid vom 19.01.2018 wurde wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit ab 11.12.2017 nur die Bewilligung des „Regelbedarfs“ (§ 20 SGB II) teilweise aufgehoben, nicht jedoch die von Unterkunftskosten (§ 22 SGB II). Dies macht auch Sinn, denn offenbar wurde vom 07. bis 10.12.2017 eine „Ortsabwesenheit genehmigt“, die von A nur eigenmächtig überzogen wurde. Der Wohnheimplatz sollte ihm offenbar erhalten bleiben und konnte von der Klägerin nicht anderweitig vergeben werden. Eine (teilweise) Begleichung der Rechnung ist nicht schlüssig dargetan. Die Zahlung von 775,00 € betrifft die Pos. 2, und dass die Zahlung von 1.175 € vom 03.11.2017 (s. Kassenanweisung in Pos. 1 der Anlagen des Beklagten) nicht nur auf die Rechnung Pos. 1, sondern auch die hiesige zu Pos. 3 erfolgte, ist nicht ersichtlich, zumal diese erst später, am 02.01.2018, gestellt wurde. Eine „Überzahlung“ durch die Zahlung von 1.175 € wird nicht schlüssig behauptet, da die Kassenanweisung noch andere Rechnungs-Nummern ausweist, zu denen nicht vorgetragen wird. Eine Aufrechnung mit einem Anspruch nach § 812 BGB wäre auch nach §§ 533 Nr. 2, 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig. 4) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 02.05.2018 518,40 € (20 x 25,92 € für 01.-20.04.2018) ./. 466,56 € Zahlung = 51,84 € zugesprochen. a) Der Beklagte trägt vor: Der Bewohner sei am 19. und 20.04. in einem anderen Wohnheim untergebracht gewesen, weshalb die Zahlung um 2 x 25,92 € = 51,84 € gekürzt worden sei. Siehe Bescheid vom 09.05.2018, zu Pos. 4: Für 01.-18.04.2018 wurde „Tagessatz“ mit (nur) 466,56 € bewilligt und die Auszahlung an „G“ ausgewiesen. Die Klägerin erwidert: Der Vortrag sei verspätet. Ein vorzeitiger Auszug sei der Klägerin nicht bekannt gewesen und werde bestritten. Der Änderungsbescheid sei unerheblich, da er der Klägerin erst jetzt zur Kenntnis gegeben worden sei. b) Die Klage ist in Höhe von 51,84 € abzuweisen, da eine Bewilligung an den Bewohner für die beiden Tage – nach Prüfung durch den Beklagten - nicht vorliegt. Es liegt also nicht der Fall vor, dass der Beklagte eine Bescheidung überhaupt unterlassen hat. Der Bescheidlage kommt insoweit Vorrang vor der Feststellung im Landgerichtsurteil zu, dass die Beherbergung im berechneten Zeitraum erfolgte. Zudem ist das bloße „Bestreiten“ eines vorzeitigen Auszugs durch die Klägerin nicht substantiiert. Auf die vorprozessuale Kenntnis der Klägerin von den Bescheiden des Beklagten kommt es nicht an. 5) Auf die Rechnung vom 01.12.2017 über 44 x 25,96 € = 1.142,24 € (4 Personen vom 20.-30.11.2017) hat das Landgericht der Klage stattgegeben. a) Der Beklagte trägt vor: Der Leistungsantrag vom 20.11.2017 sei mit Ablehnungsbescheid vom 07.12.2017 mangels Aufenthaltstitels und Arbeitserlaubnis zurückgewiesen worden. Die Klägerin erwidert: Es könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn der Beklagte erst nach ihrer Leistungserbringung in der Lage sei, die Leistungsberechtigung zu prüfen. Die Ablehnung sei für den Anspruch der Klägerin „irrelevant“ und werde zudem mit Nichtwissen bestritten. b) Die Klage ist in Höhe von 1.142,24 € abzuweisen. Ein Hilfeanspruch der Bewohner nach § 22 SGB II bestand ausweislich des Bescheids nicht. Etwas anderes hätte letztlich die Klägerin darzulegen und zu beweisen, ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist unerheblich. 6) Auf die Klage in Höhe von 30 € als Restbetrag aus der Rechnung vom 01.03.2018 für 08.-28.02.2018 erfolgte keine Stattgabe, so dass es auf den Parteivortrag nicht ankommt. 7) Auf die Rechnung vom 03.04.2018 wurden für zwei Personen vom 01.-08.03.2018 stattgegeben: 16 x 25 € = 400 € ./. 385,84 € Zahlung = 14,16 €. a) Der Beklagte trägt unter Vorlage eines Schreibens vom 06.04.2018 an die Bewohner vor, dass der Leistungsanspruch nicht „ausgereicht“ habe, um 415,84 € zu überweisen, es seien daher nur 385,84 € ausgezahlt worden. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Leistungsanspruch nicht ausreichte. b) Die Klage über 14,16 € ist unbegründet, da letztlich die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für die Bewilligung ist. 8) – 14) Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß wie folgt stattgegeben: 8) Rechnung 01.08.2018, Hr. K, 01.-31.07.2018, 31 x 25,96 € = 804,76 ./. Zahlung 707,94 € = 96,82 € 9) Rg. 03.09.2018, 8/18, 804,76 € ./. 468,67 € Zahlung = 336,09 € 10) Rg. 01.10.2018, 9/18, 30 x 25,96 € = 778,80 € ./ 308,96 € Zahlung = 469,84 € 11) Rg. 01.11.2018, 10/18, 804,76 € ./. 163,28 € Zahlung = 641,48 € 12) Rg. 03.12.2018, 5 Personen, 07.-30.11.2018, 120 x 25,96 € = 3.115,20 € ./. 3.005,57 € Zahlung = 109,63 € 13) Rg. 02.01.2019, 12/18, 155 x 25,96 € = 4.023,80 € ./. 2.938,80 € Zahlung = 1.085,00 € 14) Rg. 31.01.2019, 01.-30.01.19, 3.894 € ./. 2.848 € Zahlung = 1.046,00 € 3.784,86 € a) Der Beklagte wendet ein, dass die Bewohner wegen Einkommensanrechnung keinen Anspruch auf Tragung der vollen Unterkunftskosten gehabt hätten, sondern nur in Höhe der ausgezahlten Beträge. Die Klägerin erwidert, dass die Prüfung der Leistungsberechtigung der Bewohner erst nach der Beherbergung nicht zu ihren Lasten gehen könne, ihr die nur an die Bewohner adressierten Bescheide nicht bekannt gewesen seien, und der Beklagte die Klägerin von der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht in Kenntnis gesetzt habe. b) Die Klage ist überwiegend nicht begründet. Zu 8): Die Restforderung von 96,82 € ist allerdings begründet. Im Berechnungsbogen des Bescheids vom 28.08.2018 werden die Unterkunftskosten von 804,76 € anerkannt und das Einkommen von 96,82 € (nach § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II zutreffend) mit dem Regelbedarf, nicht jedoch mit den KdU verrechnet. Davon abweichend erfolgt jedoch die Auszahlung an die Klägerin unter unrichtigem Abzug von 96,82 €. Dies kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, die auf eine zutreffende Ermittlung des Direktzahlungsbetrags vertrauen durfte. Zu 9): Die Klage ist in Höhe von 336,09 € unbegründet. Der Bescheid vom 08.10.2018 liegt die Unterkunftskosten von 804,76 € zugrunde, verrechnet darauf jedoch zutreffend den nach vorrangiger Verrechnung des Einkommens von 752,09 € mit dem Regelbedarf (416 €) verbleibenden Restbetrag von 336,09 €. Zu 10) und 11): Die Klage auf restliche Zahlung für September und Oktober 2018 in Höhe von 469,84 € + 641,48 € ist unbegründet. Nach dem Vortrag des Beklagten unter Vorlage des Bescheids vom 17.12.2018 wurden darin zwar die Wohnkosten von 778,80 € und 804,76 € anerkannt, jedoch der Bewohner wegen Einkommensanrechnung aufgefordert, Anteile von 469,84 € und 641,48 € selber an die Klägerin zu zahlen. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit nicht erheblich. Sie stellt die Richtigkeit der Berechnung nicht substantiiert in Abrede, sondern spricht selbst von der „Aufhebung der Leistungsbewilligung“. Auf deren Kenntnis bei der Klägerin kommt es jedoch nicht an. Unerheblich ist daher auch, dass der Bescheid vom Beklagten nur teilweise (Seite 1 und 2) vorgelegt wurde, was im Übrigen von der letztlich für ihren Anspruch darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin auch nicht beanstandet wurde. Zu 12): Die Forderung über 109,63 € ist begründet. Der Bescheid vom 17.12.2018 weist als Zahlbetrag an die Klägerin für November 2018 (sogar) einen Betrag von 3.161,33 € aus. Nach der unangegriffenen Feststellung des Landgerichts (UA S. 22) sind auf die Rechnung vom 03.12.2018 über 3.115,20 € jedoch nur 3.005,57 € gezahlt worden. Der Differenzbetrag von 109,63 € ist somit noch offen. Zu 13): Die Klage in Höhe von 1.085,00 € ist unbegründet. Der Beklagte hat unter Vorlage des Bescheids vom 20.02.2019 (s. dort S. 2) vorgetragen, dass auf die Rechnung von 4.023,80 € wegen Einkommensanrechnung nur 2.938,80 € als KdU bewilligt und ausgezahlt werden konnten. Die Klägerin vermochte diesen Vortrag nicht zu widerlegen. Zu 14): Die Klage über restliche 1.046 € ist unbegründet. Der Beklagte hat vorgetragen, dass wegen Einkommensanrechnung insoweit eine Bewilligung nicht erfolgt sei. Die Klägerin ist dem nicht schlüssig entgegen getreten. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, dass der Bescheid vom 20.02.2019 als Anlage zu Pos. 14 vorgelegt werden sollte, diese im Anlagenkonvolut jedoch nicht enthalten ist, was die Klägerin im Übrigen nicht beanstandet hat und sie an einer Erwiderung nicht gehindert hat. 15) und 16): Das Landgericht hat der Klage betreffend die Rechnung vom 02.11.2017 für 10/17 in Höhe von 699,84 € ./. 471,61 € Zahlung = 228,23 € und betreffend die Rechnung vom 04.12.2017 für 11/17 in Höhe von 699,84 € ./. 504,61 € Zahlung = 195,23 € stattgegeben. a) Der Beklagte behauptet unter Vorlage einer Kassenanordnung vom 26.07.2018, wonach 1.106,15 € an die Klägerin mit dem Verwendungszweck „Mietschulden B, S 92202/0016521/92202“ ausgezahlt wurden, dass die Kosten im Wege des an die Klägerin ausgezahlten Mietschuldendarlehens „vollständig erbracht“ wurden Die Klägerin erwidert: Der Vortrag vollständiger Begleichung sei verspätet. Sie, die Klägerin, habe die Zahlung zunächst mit Forderungen für April bis September verrechnet. Auf Pos. 15) seien von ihr sodann 471,61 € und auf 16) 504,61 € verrechnet worden. b) Die Klage ist begründet. Der Beklagte behauptet lediglich eine vollständige Erfüllung. Diese ist der Auszahlungsanordnung mangels Zuordenbarkeit der im Verwendungszweck angegebenen (Rechnungs?-)Nummern zu den Rechnungen Pos. 15 und 16 jedoch nicht schlüssig zu entnehmen und wird auch nach dem (schlüssigen) Bestreiten der Klägerin nicht weiter substantiiert. Neuer streitiger Vortrag in Bezug auf eine Erfüllung ist ohnehin nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da dieser Einwand ohne Weiteres in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. 17) Die Klägerin begehrt auf die Rechnung vom 02.07.2018 Bezahlung von 19 Tagen x 25,99 € = 493,81 € abzgl. Zahlung des Beklagten von 311,88 € = restliche 181,93 €. Das Landgericht hat die Forderung zugesprochen. a) Der Beklagte verweist unter Vorlage des Bescheids vom 09.07.2018 darauf, dass nur eine Bewilligung für den Zeitraum 01. bis 12.06.2018 von 12 x 25,99 € = 311,88 € erfolgt sei. Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet. Der Bescheid sei ihr auch nicht bekannt gewesen. b) Die Klage ist in Höhe von 181,93 € unbegründet, weil es auf Grundlage des Parteivortrags insoweit an einem Leistungsanspruch des Hr. L fehlt. 18) -20): Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß wie folgt stattgegeben: Rg. v. 01.03.2018 für 2/18 726,88 € Rg. v. 03.04.2018 für 3/18 804,76 € Rg. v. 02.05.2018 für 01.-23.04.18 597,08 € ./. Zahlung 571,12 € = 25.96 € a) Die Unterbringung erfolgte im Wohnheim R-str. in Berlin. Die Informationsschreiben an die Klägerin vom 02.01. und 01.03.2018 waren an diese Anschrift adressiert. Der Beklagte trägt vor: Bis 31.03.2018 habe es für das Heim R-straße einen Vertrag zwischen der Klägerin und dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gegeben. Die Klägerin müsse daher gegenüber dem LAF abrechnen, das beim Beklagten Erstattung verlangen könne. Der Aufenthalt von Hr. A noch am 23.04.2018 werde bestritten, daher sei die Rechnung für April um 25,96 € zu kürzen. Die Klägerin erwidert: Die Abrechnung habe gemäß den Informationsschreiben gegenüber der Beklagten zu erfolgen und nicht gegenüber dem LAF, zumal dieses unstreitig am 21.06.2017 fristlos gekündigt habe. Der Nichtaufenthalt bis 23.04.2018 werde bestritten. Der Vortrag des Beklagten sei verspätet. b) Die Klage ist begründet. Die vollständig offenen Rechnungen für Februar und März sind aus den bereits oben dargelegten Gründen vom Beklagten zu begleichen. Er hat – nach der nicht substantiiert bestrittenen fristlosen Kündigung des LAF an die Klägerin vom 21.06.2017 – die Klägerin über die Höhe eines Leistungsanspruchs informiert und kann sich jetzt nicht auf eine vermeintlich fortbestehende vorrangige Leistungsbeziehung mit dem LAF berufen. Dass der Beklagte, der den Anspruch nach § 22 SGB II an sich nicht bestreitet, offenbar den Erlass eines Bescheids an den Bewohner unterlässt, kann der Klage nicht entgegenstehen. Der nach dem SGB II bestehende Leistungsanspruch ist weder weggefallen, gemindert oder „abgelehnt“ worden. Die bloße Weigerung, ihn durch Erlass eines Bescheids festzustellen, kann nach § 242 BGB und dem Gedanken des § 162 Abs. 1 BGB nicht zur Rechtlosigkeit der Klägerin führen. Das Bestreiten des Aufenthalts am 23.04.2018 ist gemäß §§ 314, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. 21)-24) Das Landgericht hat auf die Rechnungen nichts zugesprochen, weil es – wie der Beklagte – nur einen Tagessatz von 16,30 € angesetzt hat und dieser bezahlt wurde. Die Ausführungen der Parteien sind prozessual unerheblich. 25)-34) Das Landgericht hat für den Gesamtzeitraum 24.10.2017 bis 08.07.2018 antragsgemäß zugesprochen: 25) Rg. v. 01.11.2017: 623,76 € ./. 306,53 € Zahlung = 317,23 € 26) Rg. v. 01.12.2017: 2.339,10 € ./. 2.087,81 € = 251,29 € 27) Rg. v. 02.01.2018: 2.417,07 € ./. 2.049,84 € = 367,23 € 28) Rg. v. 01.02.2018: 2.417,07 € ./. 2.062,84 € = 354,23 € 29) Rg. v. 01.03.2018: 2.183,16 € ./. 1.828,93 € = 354,23 € 30) Rg. v. 03.04.2018: 2.417,07 € ./. 2.332,83 € = 84,24 € 31) Rg. v. 02.05.2018: 2.339,10 € ./. 2.181,93 € = 157,17 € 32) Rg. v. 01.06.2018: 2.258,52 € ./. 2.251,35 € = 7,17 € 33) Rg. v. 02.07.2018: 2.336,40 € ./. 2.179,22 € = 157,18 € 34) Rg. v. 01.08.2018: 623,04 € ./. 393,40 € = 229,64 € 2.279,61 € a) Der Beklagte trägt vor: Entsprechend dem Mitteilungsschreiben vom 04.07.2018 an die Klägerin habe „wegen in die Kosten der Unterkunft eingreifenden Einkommens“ nur Anspruch bestanden in Höhe von: 10/17 256,53 € 11/17 2.087,81 € 12/17 2.049,84 € 01/18 2.062,84 € 02/18 1.828,93 € 03/18 2.332,83 € 04/18 2.181,93 € 05/18 2.335,26 €. Die Klägerin erwidert: Der Vortrag sei verspätet. Es sei auch treuwidrig, sich nach Leistungserbringung auf einen Eigenanteil zu berufen. Es sei sehr schwierig, einen Eigenanteil bei einem ausgezogenen Hilfeempfänger geltend zu machen. b) Die Einwendung des Beklagten ist nur schlüssig, soweit sie sich aus dem von ihm allein in Bezug genommenen Schreiben vom 04.07.2018 ergibt. Dieses jedoch enthält für Juni und Juli 2018 keine Angaben, so dass die Klageforderung insoweit nicht erheblich angegriffen ist. In Höhe von 1.892,80 € betreffend die Positionen 25) bis32) ist die Klage hingegen unbegründet, weil die Klägerin den konkret vorgetragenen, auf die Unterkunftskosten anzurechnenden Einkommensbetrag nicht bestreitet und die lediglich vorgebrachten Einwände der Verspätung und Treuwidrigkeit nicht durchgreifen. 35) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 04.04.2018 stattgegeben 803,52 € ./. 391,14 € Zahlung = 412,38 €. a) Der Beklagte wendet ein, dass wegen Einkommensanrechnung im Bescheid vom 20.04.2018 nur 391,14 € bewilligt worden seien. b) Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Im Berechnungsbogen des Bescheids werden die Kosten der Unterkunft – infolge Verrechnung des Einkommens von 412,38 € allein auf den Regelbedarf - zutreffend in Höhe von 803,52 € anerkannt. Jedoch wird die Verrechnung bei der Auszahlung zum Nachteil der Klägerin „umgedreht“, mit der Folge einer Auszahlung von nur 391,14 € an sie und einer entsprechenden Zuvielzahlung an den Bewohner. Dieser dem Inhalt der Zahlungszusage widersprechende Fehler bei der Auszahlung geht nicht zu Lasten der Klägerin. 36) und 37): Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben in Höhe von Rg. 01.12.2017, 11/17, 772,50 € ./. 6,67 € Zahlung = 765,83 € Rg. 02.01.2018, 12/17, 798,25 € ./. 491,45 € Zahlung = 306,80 €. a) Der Beklagte wendet ein, dass sich aus dem Bescheid vom 14.02.2018 wegen Einkommensanrechnung eine geringere Bewilligung ergeben habe. Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet. Der Bescheid sei ihr nicht bekannt gewesen. b) Im Bescheid wurde ausgehend von den Rechnungsbeträgen der Klägerin und unter Anrechnung des Einkommens zunächst auf Regelbedarf und sodann auf KdU eine Auszahlung an die Klägerin für November 2017 von 204,92 € und für Dezember 2017 von 17,27 € (zutreffend) ausgewiesen. Für November steht ihr damit ein Anspruch in Höhe von nur 204,92 € ./. Zahlung von 6,67 € (LGU S. 13) = 198,25 € zu, so dass die Klage in Höhe von 567,58 € abzuweisen ist. Für Dezember ist die Klage auf Zahlung restlicher 306,80 € abzuweisen. Vielmehr liegt offenbar eine Überzahlung vor, da nur eine Forderung von 17,27 € begründet ist und die Klägerin eine Zahlung von 491,45 € vorträgt. 38) bis 40) Das Landgericht hat auf die drei Rechnungen vom 01.12.2017, 02.01.2018 und 01.02.2018 für den Zeitraum 13.11.2017 bis 08.01.2018 (Wohnheim So-str. 83, ... B.) 56 x 25,70 € = 1.439,20 € (462,60 € + 796,70 € + 179,90 €) zuerkannt. Zahlungen des Beklagten an die Klägerin erfolgten nicht. Die Informationsschreiben des Beklagten an die Klägerin vom 13.11. und 04.12.2017 weisen den Tagessatz von 25,70 € aus. a) Der Beklagte trägt vor: Bis 31.03.2018 habe für die So-str. die Abrechnung mit dem LAF erfolgen müssen. Für November 2017 seien gar keine KdU bewilligt worden (s. Ausdruck aus dem Programm „Allegro“, wo nur der Regelbedarf ausgewiesen wird). Für 12/17 und 01/18 habe das LAF an den Beklagten die Rechnungen gestellt (l.n.v.). Der Beklagte habe mit Bescheid vom 26.01.2018 für 12/17 KdU von 714,55 € bewilligt und an das LAF ausgezahlt, und ferner mit Bescheid vom 22.02.2018 für 01.-07.01.2018 161,35 € (Tagessatz somit: 23,05 €). Die Klägerin erwidert: Zeiträume nach Ausspruch der fristlosen Kündigung des LAF müsse die Klägerin nicht mit diesem abrechnen. Sie habe auch vom LAF keine Zahlung erhalten. Die Bescheide seien der Klägerin nicht bekannt gemacht worden. b) Die Klägerin kann nicht an das LAF verwiesen werden (s.o.). Auf eine Bewilligung nur eines geringeren Tagessatzes kann sich der Beklagte nicht berufen, nachdem er den Tagessatz von 25,70 € gegenüber der Klägerin in Aussicht gestellt hat. Für November seht das (bisherige) Fehlen eines Bewilligungsbescheids dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Bewilligung vorlagen. Das bloße Unterlassen des Bescheids kann den Anspruch der Klägerin nicht ins Leere laufen lassen (s.o.). Die Unterbringung im abgerechneten Zeitraum ist Landgericht festgestellt (§ 314 ZPO). Für den Anspruch der Klägerin ist auch unerheblich, dass die Auszahlung (teilweise) schon an das LAF erfolgt ist. Dies hat ihr gegenüber keine Erfüllungswirkung, da die anderweitige Auszahlung der ihr gegebenen Zusage einer Direktauszahlung an sie widerspricht. Diese Würdigung wird noch dadurch bestärkt, dass der Beklagte die Informationsschreiben in Kenntnis der Kündigung des LAF vom 21.06.2017 und der Bitte der Klägerin vom 29.08.2017, neue Tagessätze in Übernahmeerklärungen zu gewähren (Anl. BB 1), erstellt hat, und hierbei just den erbetenen höheren Tagessatz von 25,70 € bewilligt hat. Ein nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund, nach alledem die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern das LAF zu erbringen, ist für den Senat nicht erkennbar. 41) bis 45): Das Landgericht hat zugesprochen (betr. R-straße): 41) Rg. v. 01.11.2017 10/17, 93 x 19,05 € = 1.771,65 € 42) Rg. v. 01.03.2018 02/18, 84 x 19,05 € = 1.600,02 € 43) Rg. v. 03.04.2018 03/18, 93 x 19,05 € = 1.771,65 € 44) Rg. v. 14.06.2018 05/18, 90 x 25,96 € = 2.336,40 ./. Zahlung 2.186,64 € =149,76 45) Rg. v. 01.08.2018, 01.-11.07.18, 44 x 25,96 € = 1.142,24 € ./ Zhlg. 415,36 € = 726,88 € a) Der Beklagte trägt vor: Bis 4/18 könnten nur 19,05 € angesetzt werden. Für 10/17, 2+3/18 seien ausweislich von „Allegro“ gar keine Kosten bewilligt worden. Für 5/18 seien nur KdU von 2.186,64 € bewilligt worden (Bescheid vom 25.06.2018). Für 7/18 seien nur KdU von 311,50 € bewilligt worden (Bescheid vom 05.10.2018). Die Bewohner seien am 05.07.2018 in ein anderes Wohnheim umgezogen. Die Klägerin erwidert: Zur Tagessatzhöhe gelte Entsprechendes wie zu den Pos. 21-24. Die Nichtbewilligung 10/17 und 2-3/18 werde mit Nichtwissen bestritten. Der vorzeitige Auszug am 05.07.2018 werde bestritten. b) Die Klage ist (nur) zur Pos. 45, somit in Höhe von 726,88 € abzuweisen. Der Vortrag zur Tagessatzhöhe von nur 19,05 € ist prozessual unerheblich, da das Landgericht der Klage nur insoweit stattgegeben hat und die Klägerin gegen die Abweisung keine Berufung eingelegt hat. Dass der Beklagte einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum bis 31.03.2018 unter (unzutreffendem) Verweis auf den Vorrang einer Abrechnung der Klägerin mit dem LAF unterlässt, steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht entgegen. Die Pos. 44 ist ebenfalls begründet. Der Bescheid vom 25.06.2018 bewilligt KdU von 2.336,40 € (s. Berechnungsbogen). Dass dann bei der Auszahlung offenbar eine falsche Verrechnung des Einkommens fingiert wird, ändert an der Bewilligung und dem Anspruch der Klägerin nichts. Zur Pos. 45 steht der Klägerin kein weiterer Anspruch über den erhaltenen Betrag von 415,36 € zu. Der Aufenthalt vom 01. bis 11.07.2018 steht gemäß § 314 ZPO (an sich) fest. Vom 01. bis 04.07.18 (s. Berechnungsbogen Bescheid) wären 16 x 25,96 € = 415,36 € begründet (= der von Klägerin angesetzte Zahlbetrag). Für den 05.-31.07. wurden pro Person 675 € bewilligt (TS = 25,00 €). Warum der Bescheid nur den Zahlbetrag an die Klägerin von 311,50 € ausweist, ist nicht erkennbar, jedenfalls wurden an sie 415,36 € gezahlt. Auch wenn der Aufenthalt bis 11.07. nach § 314 ZPO feststeht, steht dem Anspruch der Klägerin entgegen, dass der Beklagte nach Prüfung nur eine Bewilligung für die Unterbringung in der R-straße bis 04.07.2018 ausgesprochen hat. Dies ergibt sich unter Auslegung des Bescheids daraus, dass er für den Zeitraum bis zum und ab dem 04.07. eine Zäsur macht, wie sich dem Ansatz unterschiedlicher Tagessätze entnehmen lässt. 46) und 47) Das Landgericht hat zugesprochen: Rg. v. 01.10.2019, 9/19, 759,00 € ./. 585,03 € Zahlung = 173,97 € Rg. v. 01.11.2019, 10/19, 784,30 € ./. 639,26 € = 145,04 € a) Der Beklagte wendet ein, dass wegen Einkommens für 9/19 nur 585,03 € und für 10/19 nur 639,26 € bewilligt worden seien (Bescheide vom 28. und 12.11.2019). Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet. Die Bescheide seien ihr nicht bekannt gewesen. b) Die Bescheide ergeben (nach zutreffender Verrechnung) nur die geringere Bewilligung, so dass die Klage in Höhe von 319,01 € abzuweisen ist. Der Vortrag des Beklagten ist nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet, auf eine Kenntnis der Klägerin von den Bescheiden kommt es nicht an. 48) Das Landgericht hat der Klage gemäß Rechnung vom 02.10.2018 für eine Beherbergung am 27. und 28.09.2018 in Höhe von 2 x 25,99 € = 51,98 € zu Recht stattgegeben. a) Der Beklagte bestreitet, dass Frau S im Heim der Klägerin gewohnt habe. Diese hat schriftlich erklärt, nur bis zum 28.09. die Schlüssel gehabt zu haben, dort aber „keine Nacht übernachtet“ zu haben (s. Anlage des Beklagten zu Pos. 48). Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet, bestreitet das Nichtwohnen und meint, dass das Zimmer jedenfalls wegen Schlüsselübergabe nicht anderweitig habe genutzt werden können. b) Dahinstehen kann, ob trotz der neu vorgelegten Erklärung der Bewohnerin und der schwachen Erwiderung der Klägerin darauf schon wegen § 314 ZPO immer noch von einem unstreitigen „Beherbergen“ ausgegangen werden kann. Denn selbst wenn das Fehlen der Übernachtung unterstellt wird, ist der Anspruch begründet. Wenn sich der nach dem SGB II Berechtigte den Schlüssel übergeben lässt, ist im Zweifel der Vertrag zustande gekommen und sind die Unterkunftskosten angefallen. Ob er dann dort auch übernachtet, spielt dann grundsätzlich keine Rolle. Die Bedingung der Informationsschreiben „längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts“ ist nicht in Frage gestellt, da damit gemäß § 133 BGB jedenfalls nicht gemeint sein kann, dass der Heimbetreiber kontrollieren muss, ob der Bewohner, der den Schlüssel hat, auch im Wohnheim nächtigt. 49) bis 55): Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der R-straße im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018 gemäß den Rechnungen 49) Rg. v. 09.10.2017 778,80 € 50) Rg. v. 01.11.2017 804,76 € 51) Rg. v. 01.12.2017 778,80 € 52) Rg. v. 02.01.2018 804,76 € 53) Rg. v. 01.02.2018 804,76 € 54) Rg. v. 01.03.2018 726,88 € 55) Rg. v. 03.04.2018 804,76 € 5.503,52 € zu Recht antragsgemäß stattgegeben (insgesamt 212 x 25,96 €). a) Der Beklagte wendet ein, dass in diesem Zeitraum mit dem LAF abzurechnen sei. Zudem seien ausweislich des behördeninternen Programms „Allegro“ nur für 10/17 und 01/18 Leistungen bewilligt worden (s. Spalte „Davon kommunaler Träger“). Betr. Pos. 50 und 53 seien auch Zahlungen an das LAF erfolgt (s. Bescheid v. 02.11.2017 Pos. 50: 2.536,17 €; vom 23.02.2018 zu Pos. 53: 865,52 €; Berechnungsbögen fehlen). Die Klägerin meint, dass der Verweis auf das LAF nicht durchgreife. Eine fehlende Bewilligung werde mit Nichtwissen bestritten. b) Der Aufenthalt von Hr. T im Gesamtzeitraum steht nach § 314 ZPO fest. Der Verweis auf das LAF greift nicht. Ebenso ist unerheblich, dass Bescheide (teilweise) unterlassen wurden und teilweise Zahlung bereits an das LAF erbracht wurde (s. jeweils oben). Auch hier ist festzustellen, dass der bewilligte Tagessatz der Bitte der Klägerin im Schreiben vom 29.08.2017 entspricht. 56) bis 62): Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der So-straße im Zeitraum 09.07.2017 bis 31.03.2018 gemäß den Rechnungen 56) Rg. v. 09.10.2017 616,80 € 57) Rg. v. 30.10.2017 796,70 € 58) Rg. v. 01.12.2017 771,00 € 59) Rg. v. 02.01.2018 796,70 € 60) Rg. v. 01.02.2018 796,70 € 61) Rg. v. 01.03.2018 719,60 € 62) Rg. v. 03.04.2018 796,70 € 5.294,20 €, somit insgesamt über 206 x 25,70 €, zu Recht stattgegeben. a) Der Beklagte meint, dass in diesem Zeitraum mit dem LAF abzurechnen sei. Zudem seien ausweislich von „Allegro“ nur für 12/17 und 01/18 Leistungen bewilligt worden (s. Spalte „Davon kommunaler Träger“). Betr. Pos. 59 und 60 seien Zahlungen an das LAF erfolgt (s. Bescheid v. 22.01.2018 und vom 27.02.2018: jeweils Auszahlung von 714,55 €). b) Die Ausführungen zu Pos. 49-55 gelten hier entsprechend. 63) bis 69): Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der So-straße im Zeitraum 25.09.2017 bis 31.03.2018 gemäß den Rechnungen 63) Rg. v. 09.10.2017 308,40 € 64) Rg. v. 30.10.2017 1.593,40 € 65) Rg. v. 01.12.2017 1.542,00 € 66) Rg. v. 02.01.2018 1.593,40 € 67) Rg. v. 01.02.2018 1.593,40 € 68) Rg. v. 01.03.2018 1.439,20 € 69) Rg. v. 03.04.2018 1.593,40 € 9.663,20 €, somit insgesamt über 376 x 25,70 €, zu Recht stattgegeben. a) Der Beklagte wendet ein, dass in diesem Zeitraum mit dem LAF abzurechnen sei. Zudem seien ausweislich von „Allegro“ nur für 09/17, 12/17 und 01/18 Leistungen bewilligt worden (s. Spalte „Davon kommunaler Träger“). Betr. Pos. 63, 66 und 67 seien Zahlungen an das LAF erfolgt (s. Bescheid v. 21.11.2017: Auszahlung von 286,32 €; v. 22.01.2018: 1.429,10 €; betr. Pos. 67 Bescheid vom 23.02.2018: 1.429,10 € -der Bescheid vom 31.01.2018 wurde aufgehoben-). Die Klägerin meint, dass der Verweis auf das LAF nicht durchgreife. Eine fehlende Bewilligung werde mit Nichtwissen bestritten b) Die Klage ist entsprechend den Ausführungen zu Pos. 49-55 begründet. 70) bis 76): Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der R-straße gemäß den Rechnungen 70) Rg. v. 01.11.2017 181,72 € 71) Rg. v. 01.12.2017 778,80 € 72) Rg. v. 02.01.2018 804,76 € 73) Rg. v. 01.02.2018 804,76 € 74) Rg. v. 01.03.2018 726,88 € 75) Rg. v. 03.04.2018 804,76 € 76) Rg. v. 01.11.2018 30,41 € (363,44 € ./. Zahlung 333,03 €) 4.132,09 €, stattgegeben. a) Der Beklagte wendet ein: Bis 31.03.2018 sei mit dem LAF abzurechnen. Zudem seien ausweislich von „Allegro“ nur für 10-12/17 Leistungen bewilligt worden (s. Spalte „Davon kommunaler Träger“). Betr. Pos. 70-72 seien Zahlungen an das LAF erfolgt (s. Bescheid v. 03.11.2017: 1.726,07 € und 1.658,33 € Bescheid vom 31.01.2018: 865,52 €). Für 10/18 seien wegen Einkommens nur KdU von 333,03 € bewilligt worden (Bescheid vom 07.11.2018). Die Klägerin meint, dass der Verweis auf das LAF nicht durchgreife. Eine fehlende Bewilligung werde mit Nichtwissen bestritten. b) Betreffend die Positionen 70) bis 75) – somit wegen einer Forderung von 158 x 25,96 € = 4.101,68 € für den Zeitraum 25.10.2017 bis 31.03.2018 - greifen die Einwendungen des Beklagten nicht. Es geltend die Ausführungen zu Pos. 49-55 entsprechend. Betr. Pos. 76) ist die Klage iHv 30,41 € unbegründet, da dem Bewohner nach dem zutreffenden Bescheid vom 07.11.2018 wegen Einkommensanrechnung nur KdU in der gezahlten Höhe von 333,03 € bewilligt werden konnten. 77) und 78): Das Landgericht hat für die Beherbergung in der So-straße im Zeitraum 07.12.2017 bis 06.02.2018 gemäß den Rechnungen Rg. v. 02.01.2018 642,50 € Rg. v. 01.02.2018 128,50 € 30 x 25,70 € = 771 € zugesprochen. a) Der Beklagte wendet ein, dass über das LAF abzurechnen sei. Dies dürfte die Klägerin auch getan haben, da das LAF an den Beklagten Rechnungen gestellt habe. Mit Bescheiden vom 22.01.2018 und 23.02.2018 sei die Bewilligung über 576,25 € + 115,25 € erfolgt. Die Klägerin trägt vor, dass sie keine Rechnungen an das LAF gestellt habe. b) Die Klage ist begründet. Die Ausführungen zu den Pos. 49-55 gelten entsprechend. Die vom Beklagten (zweitinstanzlich) in den Raum gestellte – und von der Klägerin durch Bestreiten einer Rechnungstellung an das LAF zurückgewiesene - Vermutung, die Klägerin könne Zahlungen des LAF bereits erhalten haben, stellt einen Vortrag ins Blaue dar. Hierfür spricht auch nichts, nachdem das LAF im Schreiben vom 16.01.2018 (B 1) dem Beklagten eine Zahlungseinstellung der Klägerin gegenüber ab September 2017 mitgeteilt hat. Pos 79) bis 84): Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der So-straße antragsgemäß zugesprochen 79) Rg. v. 01.02.2018, 873,80 € 80) Rg. v. 01.03.2018 719,60 € (1/2 Febr.) 81) Rg. v. 01.03.2018 719,60 € (1/2 Febr.) 82) Rg. v. 03.04.2018 1.593,40 € 83) Rg. v. 01.08.2018 1.593,40 € ./. 822,40 € Zahlung = 771,00 € 84) Rg. v. 03.09.2018 308,40 € 4.985,80 €, somit für den Zeitraum 15.01. bis 31.03.2018 und 01.07. bis 06.08.2018 und zwei Personen 226 x 25,70 € = 5.808,20 € ./. 822,40 €. a) Der Beklagte trägt vor: Pos. 79) bis 82) seien gegenüber dem LAF abzurechnen. Pos. 83): Die Leistungsberechtigten hätten nur bis 17.07. bei der Klägerin gewohnt und seien dann in eine eigene Wohnung gezogen (Scheiben der Hausverwaltung E v. 15.08.2018). Pos. 84) sei daher ebenfalls unbegründet. Die Klägerin erwidert: Die Hilfeempfänger hätten bis 06.08. in der Unterkunft gewohnt. Die Behauptung des früheren Umzugs sei verspätet und zu bestreiten. b) Die Klage ist begründet. Es ist nicht gegenüber dem LAF abzurechnen. Das Bestreiten der Beherbergung ab 18.07.2018 ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 314 ZPO verspätet. Zudem besagt die Übernahme der Wohnung nicht, dass das Wohnheim der Klägerin zeitgleich geräumt worden sein muss. Pos. 85) Auf das Vorbringen der Parteien kommt es nicht an, da das Landgericht die Klageforderung von 117,61 € aberkannt hat. Pos. 86) Der Beklagte erhebt zu dieser Klageforderung über 47,24 € keine Einwendungen. Pos. 87) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 02.01.2018 stattgegeben: 669,50 € ./. 629,10 € Zahlung = 40,40 €. a) Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.01.2018 vor, dass in Höhe von 40,40 € „aufgerechnet“ worden sei. Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet und bestreitet ihn. b) Die Klage ist begründet. Nach dem Berechnungsbogen des Bescheids wurden die KdU in Höhe von 669,50 € anerkannt. Bei der Leistungsauszahlung wird sodann die Klägerin nur in Höhe von 629,10 € als Empfängerin aufgeführt, und „Jobcenter (gE)“ für die fraglichen 40,40 €. Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, mit welcher Gegenforderung die „Aufrechnung“ erklärt worden sein soll, und erst recht ist nicht ersichtlich, warum dies entgegen der Auszahlungszusage zu Lasten der Klägerin gehen soll. Pos. 88) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 03.04.2018 (für 01.-13.03.2018) stattgegeben: 337,87 € ./. 285,89 € Zahlung = 51,98 €. a) Der Beklagte trägt vor: Mit Bescheid vom 09.04.2018 seien nur KdU von 285,89 € für den Zeitraum 01. bis 11.03.2018 (11 x 25,99 €) bewilligt worden. Am 12.03.2018 sei der Umzug in ein anderes Wohnheim erfolgt. Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet, bestreitet ihn und rügt, dass ihr der Bescheid bislang unbekannt gewesen sei. b) Die Klage in Höhe von 51,98 € ist abzuweisen, weil der Beklagte nach Prüfung nur eine Bewilligung für den kürzeren Zeitraum ausgesprochen hat, so dass es auf die Frage, ob in Anbetracht der §§ 314, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und des weiteren Parteivorbringens (noch) von einem Aufenthalt des Bewohner nach dem 11.03.2018 ausgegangen werden kann, nicht ankommt. Pos. 89) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 01.12.2017 für den 01. bis 21.11.2017 20 x 25,99 € = 519,80 € zugesprochen. a) Der Beklagte wendet ein, dass gemäß dem Bescheid vom 07.12.2017 die Auszahlung von 519,80 € an Hr. C selber erfolgt sei. Die Klägerin erwidert: Der Vortrag sei verspätet. Die Auszahlung werde mit Nichtwissen bestritten und sei im Verhältnis zur Klägerin auch unerheblich. Der Beklagte möge darlegen, warum er trotz Übernahmeerklärung direkt an den Hilfeempfänger ausgezahlt habe. b) Die Klage ist begründet. Die Auszahlung an den Bewohner selber, die im Widerspruch zur Zusage der Direktauszahlung an die Klägerin erfolgte, kann den Anspruch der Klägerin nicht erfüllen. Zudem dürfte der neue und bestrittene Vortrag einer Direktauszahlung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sein. Pos. 90) Der Beklagte erhebt zu dieser Klageforderung über 151,80 € keine Einwendungen. Pos. 91) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 09.10.2017 über 927,00 € im Zeitraum 01. bis 13.09.2017 zugesprochen: 12 Tage x 3 Personen = 36 x 16,30 € = 586,80 €. a) Der Beklagte trägt vor: Der Aufenthalt im September 2017 werde bestritten. Die Berechtigten hätten mit Schreiben vom 06.09.2017 (l.n.v.) mitgeteilt, am 29.08.2017 bei der Klägerin ausgezogen zu sein. Mit Bescheid vom 18.10.2017 seien sodann KdU für das „R Hostel“ bewilligt worden. Die Klägerin bestreitet den Vortrag und rügt Verspätung. b) Die Klage ist begründet. Das Bestreiten der Beherbergung ist nach §§ 531 Abs. 2 Nr. 3, 314 ZPO verspätet, und mangels Vorlage der Erklärung der Bewohner auch kaum substantiiert. Pos. 92) Das LG hat auf die Rechnung vom 03.04.2018 (20.-31.03.2018, So-straße) antragsgemäß 308,40 € zugesprochen. a) Der Beklagte trägt vor: Es sei über das LAF abzurechnen. Mit Bescheid vom 23.03.2018 seien nur KdU vom 01. bis 12.03.2018 bewilligt worden. b) Die Einwendungen greifen nicht durch. Die Klägerin ist nicht an das LAF zu verweisen. Der Bescheid vom 23.03.2018 führt nicht weiter, da dort nur über die (andere) Unterkunft in der L-B-Straße im (anderen) Zeitraum 01. bis 12.03.2018 entschieden wurde. Für den hiesigen Zeitraum fehlt ein Bescheid, was aber der Zahlung nicht entgegen steht. 93) bis 95) Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben: 93) Rg. v. 02.05.2018, 05.-30.04.18 668,20 € ./. 586,54 € = 81,66 € 94) Rg. v. 02.07.2018, 6/18 771,00 € ./. 546,27 € = 224,73 € 95) Rg. v. 10.09.2018, 01.-04.07.18 102,80 € a) Der Beklagte wendet ein: Die Leistungen seien zunächst wegen schwankenden Einkommens vorläufig bewilligt worden. Nach der abschließenden Bewilligung vom 13.02.2019 seien für 4/19 586,54 € bewilligt worden, für 6/18 537 € und für 7/18 wegen anzurechnenden Einkommens dann 0. Die Klägerin bestreitet den Vortrag, der verspätet sei. Der Bescheid sei ihr nicht bekannt gewesen. b) Die Klage ist in Höhe von zusammen 409,19 € unbegründet. Nach der maßgeblichen Bewilligung unter Anrechnung von Einkommen (in zweiter Linie auch) auf die Unterkunftskosten steht der Klägerin, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, kein Zahlungsanspruch zu. 96) und 97) Der Beklagte erhebt gegen die Stattgabe von 324,94 € und 447,43 € keine besonderen Einwendungen. 98) bis 104) Das Landgericht hat der Klage für eine Beherbergung in der R-straße wie folgt stattgegeben: 98) Rg. v. 09.10.2017 für 9/17: 30 x 19,05 € = 571,50 € 99) Rg. v. 01.11.2017 für 10/17, 31 x 25,96 € = 804,76 € 100) Rg. v. 01.12.2017 für 11/17, 30 x 25,96 € = 778,80 € 101) Rg. v. 02.01.2018 für 12/17 804,76 € 102) Rg. v. 01.02.2018 für 01/18 804,76 € 103) Rg. v. 01.03.2018 für 02/18, 28 x 25,96 € = 726,88 € 104) Rg. v. 03.04.2018 für 03/18 804,76 € a) Der Beklagte trägt vor: Es sei über das LAF abzurechnen. Für Pos. 98) sei nur ein Tagessatz von 19,05 € berechtigt. Für Pos. 99-102 lägen keine Informationsschreiben vor. Es seien nur KdU für 9, 11 und 12/17 bewilligt worden, zur Auszahlung an das LAF (Bescheide vom 20.11.2017: 836,10 €; vom 20.11.2017: 863,97 € + 454,44 €; vom 01.02.2018: 865,52 €). Die Klägerin erwidert: Der Vortrag sei verspätet und werde mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin habe keine Kenntnis von Bescheiden gehabt, und auch keine Zahlungen des LAF erhalten. b) Pos. 98), 103) und 104) sind begründet. Es ist nicht über das LAF abzurechnen. Das Fehlen eines Bescheids steht nicht entgegen, ebensowenig eine Auszahlung an das LAF. Für die Positionen 99) bis 102) (zusammen: 3.193,08 €) ist die Klage hingegen mangels Vorlage von Informationsschreiben durch die Klägerin abzuweisen. 105) bis 112) Das Landgericht hat der Klage betreffend einen Aufenthalt (nur) von Hr. A in der So-straße wie folgt stattgegeben: 105) Rg. v. 09.10.2017 für 09/17 771,00 € 106) Rg. v. 30.10.2017 für 10/17 796,70 € 107) Rg. v. 01.12.2017 für 11/17 771,00 € 108) Rg. v. 02.01.2018 für 12/17 796,70 € 109) Rg. v. 01.02.2018 für 01/18 796,70 € 110) Rg. v. 01.03.2018 für 02/18 719,60 € 111) Rg. v. 03.04.2018 für 03/18 796,70 € 112) Rg. v. 02.05.2018 für 04/18 771,00 € a) Der Beklagte wendet ein: Pos. 105) bis 111) seien über das LAF abzurechnen. KdU seien für 9/17 bis 1/18 bewilligt und an das LAF ausgezahlt worden (s. Bescheide zu Pos. 105 bis 109). Die Rechnung 112) sei mit Zahlungsanweisung vom 11.06.2018 bezahlt worden. Die Klägerin erwidert: Der Vortrag sei verspätet, die Bescheide seien ihr nicht bekannt gewesen. Zahlung auf Pos. 112) werde bestritten. Der Ausdruck aus „Allegro“ betreffe den Hilfeempfänger B, der vom Beklagten unter der gleichen Bedarfsgemeinschafts-Nr. wie A geführt werde, aber die Zahlung betreffe B und nicht A. b) Die Klage ist begründet. Ein Vorrang der Abrechnung mit dem LAF im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018 besteht nicht. Eine Auszahlung an das LAF geht nicht zu Lasten der Klägerin. Betreffend Pos. 112 trifft der Einwand der Klägerin zu, dass sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen lässt, dass die Zahlung an die Klägerin auf die hiesige Rechnung betreffend den Bewohner A erfolgte. Der Ausdruck bei Allegro weist nur eine Zahlung für „T B“ aus. Die hiesige Rechnung hingegen betrifft für April nur 30 Tage, ist also nur für Hr. A gestellt. 113) bis 120) Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß wie folgt zugesprochen: 113) Rg. v. 10.10.2017 für 14.-30.09.2017 415,84 € 114) Rg. v. 01.02.2018 für 01/18 805,39 € ./. 535,69 € = 270,00 € 115) Rg. v. 03.04.2018 für 03/18 805,39 € ./. 577,08 € = 228,61 € 116) Rg. v. 02.05.2018 für 04/18 779,70 € ./. 265,65 € = 514,05 € 117) Rg. v. 01.06.2018 für 05/18 805,69 € 118) Rg. v. 02.07.2018 für 06/18 779,70 € ./. 63,98 € = 715,72 € 119) Rg. v. 01.08.2018 für 07/18 805,69 € 120) Rg. v. 03.09.2018 für 08/18 805,69 € a) Der Beklagte trägt vor: Für Pos. 113) könne der Beklagte wegen unklarer Bescheidlage „keine plausiblen Einwendungen“ gegen die Berechnung der Klägerin erheben. 114): Gemäß Bescheid vom 28.02.2018 seien wegen Einkommens nur 535,69 € bewilligt worden. 115)-118): Gemäß Bescheid vom 15.01.2019 stimme die Auszahlungs- mit der Bewilligungslage überein; die Kürzungen beruhten auf der Anrechnung von Einkommen. 119) und 120): Die Leistungsbewilligung für Juli und August sei mit Bescheid vom 20.03.2019 „vollständig aufgehoben“ worden. Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet und rügt, dass ihr die Bescheide nicht bekannt gewesen seien. b) Der Klage ist in Bezug auf die Pos. 113 und 114 weiterhin stattzugeben. Der Bescheid zu Pos. 114 setzt im Berechnungsboden zutreffend KdU von 805,69 € fest. Die unrichtige „Verrechnung“ des Einkommens im Zuge der Auszahlung vermag den Anspruch der Klägerin nicht entfallen zu lassen. In Bezug auf die Positionen 115 bis 117) steht der Klägerin nach dem Bescheid vom 15.01.2019, der Einkommen insoweit zutreffend (auch) auf die KdU verrechnet, über die erfolgte Zahlung hinaus kein Anspruch zu, so dass die Klage in Höhe von zusammen 1.548,35 € abzuweisen ist. Hingegen ist die Klage zu Pos. 118) teilweise begründet. Der Bescheid vom 15.01.2019 erkennt im Berechnungsbogen für Juni 2018 KdU von 779,70 € an und ermittelt dort unter zutreffender Anrechnung von Einkommen einen verbleibenden Zahlbetrag von 445,36 €. Dieser ist jedoch nicht an die Klägerin ausgezahlt worden, sondern an den Bewohner selbst, während im Bescheid S. 2 eine Zahlung an die Klägerin von nur 63,98 € angekündigt (und sodann vollzogen) wurde. Wie bereits dargelegt, geht eine unrichtige Auszahlungsweise nicht zu Lasten der Klägerin. Der Klägerin steht damit ein Anspruch für April von 445,36 € ./. gezahlte 63,98 € = 381,38 € zu, so dass die Klage in Höhe von weiteren 334,34 € abzuweisen ist. Nur zu einem kleinen Teil begründet ist auch die Forderung zu den Pos. 119) und 120). Im Bescheid vom 20.03.2019 wurden im Berechnungsbogen die monatlichen KdU von 805,69 € anerkannt und zutreffend mit Einkommen verrechnet, so dass für Juli 2018 ein Restbetrag von 139,50 € und für August von 66,61 € ausgewiesen wurde. Die unterlassene Auszahlung an die Klägerin beruht darauf, dass der Beklagte diese Beträge zugunsten des Bewohners mit der zugleich angeordneten Rückforderung des bereits ausgezahlten Regelbedarfs verrechnet hat. Damit hat der Beklagte entgegen der Zusage die Direktauszahlung an die Klägerin unterlassen. In Höhe weiterer 2 x 805,69 € = 1.611,38 € ./. 139,50 € ./. 66,61 € = 1.405,27 € ist die Klage jedoch abzuweisen. 121) und 122) Das Landgericht hat auf die Rechnungen betr. R-straße vom 01.12.2017 (02.-30.11.2017) und vom 02.01.2018 (01.12.-08.12.2017) 752,84 € + 181,72 € zuerkannt. a) Der Beklagte wendet ein, dass, über das LAF abzurechnen sei. Eine Bewilligung für November 2017 sei auch (noch) nicht erfolgt und für Dezember mit Bescheid vom 01.12.2017 wegen Umzugs in die Zuständigkeit eines anderen Jobcenters „aufgehoben“ worden. Die Klägerin rügt den Vortrag als verspätet. Die Bescheide seien ihr nicht bekannt gemacht worden. b) Die Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. Es ist nicht mit dem LAF abzurechnen. Das Unterlassen eines Bewilligungsbescheids vermag den Anspruch der Klägerin nicht zu verhindern. Eine Bewilligung, die für Dezember 2017 hätte „aufgehoben“ werden können, ist nicht erkennbar. Zudem erfolgte eine Aufhebung vorausgegangener Bewilligungen im Bescheid vom 01.12.2017 – begründet mit dem Umzug des Betroffenen ab 01.12.2017 und dem Zuständigkeitswechsel – „ab“ 01.01.2018, und vorliegend geht es um den Leistungszeitraum 02.11. bis 08.12.2017. Ein Wohnsitzwechsel mit eintretender Unzuständigkeit des Beklagten vermag den vom Senat angenommenen Auszahlungsanspruch der Klägerin auch nicht in Frage zu stellen. 123) und 124) Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 01.12.2017 (02.-30.11.2017) und vom 02.01.2018 (01.-08.12.2017) 752,84 € + 181,72 € zugesprochen (es geht offenbar um eine Person in Bedarfsgemeinschaft zu den Positionen 121 und 122). a) Der Beklagte trägt entsprechend wie zu Pos. 121) und 122) vor, und ferner, dass er für Dezember 2017 im Bescheid vom 15.12.2017 nur eine Zahlung an die H von 246,40 € festgesetzt habe. b) Die Klage ist entsprechend den Ausführungen zu Pos. 121) und 122) begründet. Ausweislich des Bescheids vom 15.12.2017 hat sich der Beklagte im Übrigen nicht gehindert gesehen, trotz des Umzugs zum 01.12.2017 noch im Sinne einer Leistungsbewilligung tätig zu werden. 125) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 01.12.2017 für den Zeitraum 07.-14.11.2017 für die Beherbergung von Hr. M in der So-straße der Klägerin 179,90 € zugesprochen. a) Der Beklagte wendet ein, dass dem Leistungsberechtigten nur mit Bescheid vom 01.02.2018 KdU für den 27.-30.11.2017 im Heim G-allee in Höhe von 103 € bewilligt worden seien, und insoweit eine Auszahlung an die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass nur die genannte Bewilligung erfolgt sei. b) Die Klage ist begründet. Der andere Bescheid für einen anderen Zeitraum und ein anderes Objekt spielt hier keine Rolle. Das Fehlen eines Bescheids für den hiesigen Zeitraum hindert nach Auffassung des Senats den Anspruch nicht. 126) und 127) Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 02.01.2018 für 18.-31.12.2017 und vom 01.02.2018 für 01.-19.01.2018 (Wohnheim S Straße) der Klägerin 354,20 € + 455,40 € zugesprochen. a) Der Beklagte wendet ein, dass über das LAF abzurechnen seien. Für Dezember 2017 seien Hr. M auch „niemals Leistungen bewilligt worden“. Für Januar 2018 seien mit Bescheid vom 27.02.2018 nur 350 € KdU für (18.-31.01.2018) zugunsten eines anderen Betreibers bewilligt worden. b) Die Einwendungen sind nicht erheblich. Die Klägerin kann nicht an das LAF verwiesen werden. Das Unterlassen einer Bescheidung vermag dem Zahlungsanspruch nicht entgegen zu stehen. Dass die materiellen Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorlagen, wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich. 128) und 129) Das Landgericht hat auf die Rechnungen (für So-straße) vom 01.02.2018 (betr. 08.-31.01.2018) und vom 01.03.2018 (betr. 01.-16.02.2018) 616,80 € + 411,20 € zugesprochen. a) Der Beklagte wendet ein, dass über das LAF abzurechnen sei. Eine Bewilligung für KdU für Januar und Februar 2018 sei bislang auch nicht erfolgt. b) Die Einwendungen greifen nicht durch. 130) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 03.04.2018 (06.-31.03.2018, So-straße) 668,20 € zugesprochen. a) Der Beklagte trägt vor: Es sei bis März 2018 über das LAF abzurechnen. Eine Bewilligung für März sei noch nicht erfolgt. Für April sei dann an Klägerin gezahlt worden. b) Die Einwendungen greifen nicht durch. 131) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 03.09.2018 (für 01.-06.08.2018) 6 x 25,99 € = 155,94 € ./. Zahlung 25,99 € = 129,95 € zuerkannt. a) Der Beklagte wendet ein, dass der Bewohner ab 02.08.2018 eine neue Unterkunft gehabt habe (s. „Veränderungsmitteilung“ vom 13.08.2018). Die Klägerin bestreitet das Vorbringen und rügt es als verspätet. b) Die Klageforderung ist nicht zu kürzen, da das Bestreiten des Beklagten nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet ist. 132) und 133) Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 01.10.2018 (für 18.-30.09.2018) und vom 01.11.2018 (für 10/18) 337,48 € ./ Zahlung 59,69 € = 277,79 € bzw. 804,76 € ./. 684,76 € Zahlung = 120,00 € zugesprochen, insgesamt somit 397,79 €. a) Der Beklagte trägt vor: 132): Mit Bescheid vom 25.10.2018 seien wegen Einkommensanrechnung nur KdU von 59,69 € bewilligt worden. 133): Die Bewilligung für 10/18 sei im Februar 2019 (offenbar: nach oben) korrigiert worden. Die Rechnung sei in voller Höhe bezahlt worden, der Betrag von 804,76 € sei in einer Zahlung von 3.047,12 € vom 22.02.2019 enthalten (s. Ausdruck aus „Allegro“). Die Klägerin bestreitet den Vortrag – auch zur Pos. 133) – mit Nichtwissen. b) Die Klage ist in Höhe von 397,79 € abzuweisen. Es trifft zu, dass zu Pos. 132) mit Bescheid vom 25.10.2018 zwar KdU von 337,48 € anerkannt wurden, jedoch nach (richtiger) Verrechnung mit Einkommen des Bewohners nur ein Anspruch nach § 22 SGB II von 59,69 € verblieb, der indessen bereits an die Klägerin ausgezahlt wurde. Das Bestreiten der schlüssig dargelegten Zahlung von 804,76 € auf die Pos. 133) mit Nichtwissen ist unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), worauf die Klägerin im Verhandlungstermin hingewiesen wurde. Die volle Erfüllung ist damit unstreitig, so dass das neue Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden kann (vgl. BGH NJW 2018, 2269 Rn 25; NJW 2020, 1962 Rn 30). 134) Das Landgericht hat auf die Rechnung vom 03.12.2018 der Klage in Höhe von 129,95 € (01.-05.11.2018, 5 x 25,99 €) stattgegeben. Das Informationsschreiben vom 13.07.2018 betraf den Zeitraum 13.07. bis 30.11.2018. a) Der Beklagte trägt unter Hinweis auf ein Ablehnungsschreiben von ihm an die Klägerin vom 10.12.2018 vor, dass bereits „seit dem 01.11.2018 kein Leistungsanspruch im JobCenter N mehr besteht“. Die Klägerin hält den Vortrag für verspätet. Das Nichtmehrbestehen des Leistungsanspruchs werde mit Nichtwissen bestritten. b) Die Klage ist in Höhe von 129,95 € abzuweisen. Der Beklagte stellt in Abrede, dass seit dem 01.11.2018 die Anspruchsvoraussetzungen in der Person von Hr. T erfüllt waren. Dem ist die Klägerin nicht ausreichend entgegen getreten, indem sie mit Nichtwissen bestreitet, dass kein Leistungsanspruch mehr bestand. 135) und 136) Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 02.01.2019 und 01.02.2019 der Klage in Höhe von 805,69 € ./. 775,67 € Zahlung = 30,02 € und 727,72 € ./. 323,73 € Zahlung = 403,99 € stattgegeben. a) Der Beklagte trägt vor: Nach den Berechnungsbögen des Bescheids vom 07.03.2019 hätten die vollen KdU an die Klägerin ausgezahlt werden „können“. Indessen sei eine Auszahlung nur teilweise an die Klägerin und im Übrigen an den Berechtigten erfolgt. b) Die Klage ist begründet. Die unrichtige Auszahlung an den Leistungsempfänger selber kann – wie der Beklagte hier wohl ebenfalls erkennt – nicht zum Nachteil der Klägerin gehen. Pos. 137) und 138) Das Landgericht hat auf die Rechnungen vom 03.06.2019 und 20.06.2019 der Klage in Höhe von 805,69 € ./. Zahlung 755,69 € = 50,00 € und 493,81 € ./. Zahlung 443,81 € = 50,00 € stattgegeben. a) Der Beklagte trägt vor, dass die Zahlungen den Bewilligungen gemäß Bescheiden vom 12.06. und 02.07.2019 entsprächen. Die Klägerin rügt, dass ihr die Bescheide nicht bekannt gewesen seien. b) Die Klage ist in Höhe von 100 € abzuweisen. Nach den vorgelegten Bescheiden, auf deren vorgerichtliche Kenntnis bei der Klägerin es nicht ankommt, sind die Kosten der Unterkunft infolge (sekundärer) Verrechnung mit Einkommen nach § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II auf die erbrachten Zahlbeträge reduziert gewesen. 139) Auf die Rechnung vom 09.10.2017 über 18 x 25,96 € = 467,28 € (für 01.-19.09.2017) hat das LG 18 x 18,09 € = 325,62 € anerkannt. Im LGU S. 11 hat es dann aber als Zahlung 325,62 € eingesetzt, und gleichwohl in Höhe von 343,71 € „stattgegeben“. Dieses Zahlenwerk ist nach § 319 ZPO zu berichtigen. Nach der Anlage K 2, die der Klageforderung zugrunde liegt, begehrt die Klägerin 467,28 € ./. gezahlte 343,71 € = 123,57 €. a) Der Beklagte weist darauf hin, dass mit Bescheid vom 26.10.2017 KdU von 343,71 € - zur Zahlung an die Klägerin – bewilligt worden seien. Die Differenz von 123,57 € zum Rechnungsbetrag ergebe sich aus dem Tagessatz von 18,09 € und nicht 25,96 €. Die Klägerin rügt, dass ihr der Bescheid nicht bekannt gewesen sei. Zur Tagessatzhöhe verweist sie auf Vortrag zu den Positionen 21-24). b) Die Klage über (zutreffend) 123,57 € ist abzuweisen. Die Feststellung eines Tagessatzes von nur 18,09 € ist von der Klägerin nicht angegriffen worden, und dieser ist auch dem Informationsschreiben des Beklagten vom 18.09.2017 zu entnehmen. Das Landgericht hat unter Ansatz einer begründeten Forderung von 18 x 18,09 € = 325,62 € als berechtigt anerkannt, und der Beklagte hat sogar 19 x 18,09 € = 343,71 € gezahlt. Im Ergebnis ist von der zuerkannten Klageforderung der Betrag von 343,71 € abzusetzen (teils wegen Berichtigung, in Höhe von 123,57 € wegen Abweisung). 140) bis 148) Das LG hat zuerkannt auf die Rechnungen (So-straße: Nr. 140, 141, 143; R-straße: Nr. 142, 144, 145, 146, 147, 148): 140) Rg. v. 09.10.2017 9/17 30x 15,54 € = 466,20 € 141) Rg. v. 30.10.2017 10/17 31 x 15,54 € = 481,74 € 142) Rg. v. 01.12.2017 23-30.11., 8 x 18,09 € = 144,72 € 143) Rg. v. 01.12.2017 1.-23.11., 22 x 25,70 € = 565,40 € 144) Rg. v. 02.01.2018 12/17 31 x 18,09 € = 560,79 € 145) Rg. v. 01.02.2018 01/18 31 x 18,09 € = 560,00 € 146) Rg. v. 01.03.2018 1.-19.2., 19 x 18,09 € = 343,71 € 147) Rg. v. 01.03.2018 20.-28.2., 9 x 25,96 € = 233,64 € 148) Rg. v. 03.04.2018 3/18 31 x 25,96 € = 804,76 € a) Der Beklagte wendet ein, dass vertragsgemäß über das LAF abzurechnen sei. Eine Bewilligung sei nur für 9/17 erfolgt (s. „Allegro“), auf eine Rechnung des LAF mit Bescheid vom 09.11.2017 über 715,80 €. Die Klägerin erwidert: Die Bewilligung nur für September 2017 werde mit Nichtwissen bestritten. Eine Zahlung an das LAF gehe nicht zu ihren Lasten. b) Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Die Abrechnung mit dem LAF ist nicht vorrangig. Das Fehlen eines Bescheids steht dem Direktauszahlungsanspruch nicht entgegen. Die Zahlung an das LAF geht nicht zu Lasten der Klägerin. Gegen die Tagessätze, die auch mit den vorgelegten Schreiben übereinstimmen, erhebt der Beklagte keine Einwendungen. Auch die Klägerin hat gegen die auf dem geringeren Ansatz beruhende Abweisung kein Rechtsmittel eingelegt. 149) bis 151) Das Landgericht hat zuerkannt: 149) Rg. v. 01.03.2018 (23.-28.02.18) 154,20 € 150) Rg. v. 03.04.2018 (März 2018) 796,70 € 151) Rg. v. 26.10.2018 (01.-23.10.18) 591,10 € ./. Zahlung 333,81 € = 257,29 € a) Der Beklagte trägt vor: Für Februar und März 2018 hätte über das LAF abgerechnet werden müssen, es sei auch keine Bewilligung erfolgt. Pos. 151): Gemäß Bescheid vom 28.11.2018 seien KdU von 591,10 € bewilligt worden (Berechnungsbogen), es sei aber an die Klägerin nur 333,81 € zur Zahlung verfügt worden. b) Die Klage ist begründet. Die Klägerin muss nicht mit dem LAF abrechnen. Die unrichtige Behandlung der Einkommensanrechnung bei der Auszahlung geht nicht zu Lasten der Klägerin. VII. Von der vom Landgericht zuerkannten Klageforderung von 80.299,78 € sind somit abzuziehen: Pos. 4 51,84 € 5 1.142,24 € 7 14,16 € 9 336,09 € 10 469,84 € 11 641,48 € 13 1.085,00 € 14 1.046,00 € 17 181,93 € 25-32 1.892,80 € 36 567,58 € 37 306,80 € 45 726,88 € 46+47 319,01 € 76 30,41 € 88 51,98 € 93-95 409,19 € 99-102 3.193,08 € 115-117 1.548,35 € 118 334,34 € 119-120 1.405,27 € 132+133 397,79 € 134 129,95 € 137+138 100,00 € 139 343,71 € 16.725,72 €, so dass der Klage in Höhe von 63.574,06 € stattzugeben ist. VIII. Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend). Dem Zinsanspruch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend 30 Tage ab Rechnungszugang (§§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB) steht entgegen, dass es sich nicht um eine zivilrechtliche Entgeltforderung handelt, sondern um den im Wege der Direktzahlung verfolgten Hilfeanspruch der Bewohner. Für einen sozialrechtlichen Zinsanspruch ist indessen keine Anspruchsgrundlage erkennbar (s. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.11.2016 -L 11 AS 699/15, juris Rn 47-49). Eine öffentliche-rechtliche Geldforderung unterliegt hingegen grundsätzlich einer Verzinsung analog § 291 BGB (s. BVerwG NJW 1998, 3368; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 291 Rn 2). Ebenso ist die Verzugspauschale von 151 x 40 € = 6.040 € unbegründet, weil § 288 Abs. 5 BGB, der eine „Entgeltforderung“ voraussetzt, auf das öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnis nicht anwendbar ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 14.02.2023 musste der Beklagte, der in der Hauptsache vollständige Klageabweisung beantragte, diesen von der angegriffenen Hauptforderung abhängigen Anspruch mit der Berufungsbegründung nicht gesondert angreifen. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und richtet sich nach der Quote des Unterliegens der Beklagten (63.574,06 €) im Verhältnis des tatsächlichen Streitwerts erster bzw. zweiter Instanz. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision für den Beklagten gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO -wie von ihm beantragt – zu, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen den Betreibern von Flüchtlingsunterkünften auf Grund von sog. Kostenübernahmeerklärungen ein direkter Zahlungsanspruch gegen Jobcenter zustehen kann, von wiederkehrender und grundlegender Bedeutung ist, und die dabei auftretenden Auslegungsgrundsätze höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt bzw. klargestellt erscheinen. Wenn der BGH etwa in BGHZ 228, 373 Rn 32 unter Hinweis auf BVerwGE 96, 71 (in für die dort behandelte Rechtswegfrage allerdings wohl nicht tragender Weise) ausführt, dass die Auslegung von Schreiben der öffentlichen Hand, die eine Ankündigung der Zahlung bis zu einem angegebenen Tagessatz enthalten, als (bloße) Unterrichtung über Zahlungsmodalitäten „im Regelfall“ den Interessen der Beteiligten gerecht wird, weil der Unterkunftsanbieter „sich auch bei dieser rechtlichen Ausgangslage auf die Zahlung der Unterkunftskosten verlassen kann, soweit und solange der Hilfeanspruch des zu Beherbergenden besteht“, so erscheint die Tragweite dieser Ausführungen nicht klar. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, kann sich der Betreiber aufgrund der Schreiben im Verkehr mit den Behörden eben nicht darauf „verlassen“, dass die Direktzahlung auch folgt. Es besteht daher ein erhebliches Interesse der öffentlichen Hand und der Unterkunftsbetreiber an einer Klärung, ob die vom Senat befürwortete Auslegung der Erklärungen des Beklagten sich in den revisionsrechtlich hinzunehmenden Grenzen der Auslegung hält.