Beschluss
8 W 28/21
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1221.8W28.21.00
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Gebührenstreitwert berechnet sich bei einem Gewerbemietverhältnis über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach § 9 ZPO. (Rn.2)
2. Für den Streitwert der Feststellungsklage ist nicht der dreieinhalbfache Jahresbetrag einer durchschnittlichen Mieterhöhung in den letzten drei Jahren anzusetzen, sondern, weil es sich um verändernde Jahreswerte handelt, der höchste für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16). (Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. April 2021 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. Juni 2021 - 29 O 229/20 - wird der Streitwert auf 34.027,86 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebührenstreitwert berechnet sich bei einem Gewerbemietverhältnis über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach § 9 ZPO. (Rn.2) 2. Für den Streitwert der Feststellungsklage ist nicht der dreieinhalbfache Jahresbetrag einer durchschnittlichen Mieterhöhung in den letzten drei Jahren anzusetzen, sondern, weil es sich um verändernde Jahreswerte handelt, der höchste für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16). (Rn.3) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. April 2021 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. Juni 2021 - 29 O 229/20 - wird der Streitwert auf 34.027,86 € festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Zutreffend führt das Landgericht in der Verfügung vom 16. November 2020 (Bl. 9 ff. d.A.) aus, dass sich der Gebührenstreitwert beim hier streitgegenständlichen Gewerbemietverhältnis über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach § 9 ZPO berechnet (vgl. Dörndorfer in: Binz / Dörndorfer / Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 41 GKG Rn. 15). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rügt aber zu Recht, dass für den Streitwert der Feststellungsklage nicht der dreieinhalbfache Jahresbetrag einer durchschnittlichen Mieterhöhung um 356,04 € in den letzten drei Jahren anzusetzen ist, sondern, weil es sich um verändernde Jahreswerte handelt, der höchste für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung (s. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – II ZR 169/16 –, juris; Herget/Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 9 Rn. 5). Zwar führt das Landgericht zutreffend aus, dass in der vom BGH mit Beschluss vom 23. Mai 2017 entschiedenen Fallgestaltung feststand, dass sich die wiederkehrende Leistung (Rentenleistungen) um ein Prozent jährlich erhöhen sollte, während im vorliegenden Fall bei Klageerhebung noch unklar war, ob und in welcher Höhe sich die Miete zukünftig weiter erhöhen würde. Dieser Umstand gebietet indes schon deshalb keine Abweichung von der Entscheidung des BGH, weil auch hier jedenfalls der Erhöhungsbetrag, den die Beklagten bis zur Klageerhebung verlangt hatten, in Zukunft weiter von ihnen gefordert werden würde. Unter der Prämisse, dass die letzte Erhöhung auf der Grundlage der streitgegenständlichen Wertsicherungsklausel im Jahr der Klageerhebung (2020) erfolgt ist, ist mithin auf den Betrag von (4.175,33 € Nettokaltmiete ab 1. Juni 2020 ./. 3.587,00 € anfängliche Nettokaltmiete =) 588,33 € als Jahresbetrag abzustellen und demnach insgesamt nach § 9 ZPO der Betrag von (42 Monate x 588,33 € =) 24.709,86 € anzusetzen. 2. Hinzuzurechnen sind die Rückstände bis zur Klageeinreichung (OLG Schleswig v. 15.2.2018 - 11 U 71/17, juris Tz. 26; Herget/Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 9 Rn. 5), während danach fällig werdende Beträge von § 9 ZPO erfasst werden (Herget/Schultzky a.a.O.). Da eine § 42 Abs. 1 Hs 1 GKG entsprechende Regelung in § 9 ZPO fehlt, werden die bei Klageeinreichung fälligen Beträge beim Streitwert über § 42 Abs. 3 GKG berücksichtigt (Herget/Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 9 Rn. 6 unter Hinweis auf BR-Drs 517/12, 372; N. Schneider NJW-Spezial 2016, 603 zu quartalsmäßigen Fälligkeiten). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Überzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zur Klageeinreichung im Oktober 2020 auf 9.318,00 € errechnet (Bl. 56 d.A.). Diese Schätzung legt der Senat der Festsetzung zugrunde. 3. Insgesamt beträgt der Streitwert damit (24.709,86 € + 9.318,00 € =) 34.027,86 € Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).