Beschluss
8 W 21/15
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0420.8W21.15.0A
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Leitsätze
Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft den Beklagten die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung (im Anschluss an BGH, 21. Dezember 2006, I ZB 17/06, NJW 2007, 36, 45 = MDR 2007, 1162).(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13. März 2015 gegen den Beschluss der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 385/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13. März 2015 gegen den Beschluss der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin - 21 O 385/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91 a Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu Recht der Beklagten auferlegt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 24. März 2015 Bezug genommen, die durch die Beschwerdegründe nicht entkräftet worden sind. Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der Beschwerde geltend, dass das Landgericht sich rechtsfehlerhaft auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2006 – I ZB 17/06, MDR 2007,1162 = NJW 2007,3645 gestützt habe, der diese Beweisregeln für den Fall eines Unterlassungsanspruches im Wettbewerbsrecht aufgestellt hat und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Sie argumentiert damit, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs zuvor eine Rechtsverletzung begangen habe bzw. eine solche unmittelbar bevorgestanden habe, so dass der Schuldner in jedem Falle um das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Anspruches wisse. Vorliegend habe die Beklagte vor Zustellung der Klage keine Kenntnis von einer fälligen Zahlungsaufforderung gehabt. Diese Ansicht der Beklagten geht fehl, weil es für die Kostenentscheidung nicht auf die materielle Rechtslage ankommt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 25.01.1995 – 19 W 18/94, NJW-RR 1996,62), sondern über die Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beklagten zu entscheiden ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 24 ff.). Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses in der Hauptsache unterliegt. Hiervon macht § 93 ZPO eine Ausnahme zugunsten des Beklagten, wenn dieser keine Veranlassung zur Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat. In diesem Fall sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl er in der Hauptsache obsiegt. Ist nach einem Anerkenntnis des Beklagten streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung (vgl. BGH Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06, a.a.O.,Tz. 11 m.w.N.; vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996,62; vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 30. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 5 Stichwort „Beweislast“; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, 12015, § 93 ZPO, Rdnr. 2; Münchener Kommentar(/Schulz, ZPO, 4. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 9; Stein/Jonas/Bork; ZPO, 22. Auflage, § 93 ZPO, Rdnr. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn nach den allgemeinen Beweisregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen (vgl. BGH Urteil vom 18.07.2003 – V ZR 431/02, NJW-RR 2003,1432). Dementsprechend obliegt der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass sie das vorprozessuale Aufforderungsschreiben des Klägers vom 14. August 2014, mit dem die Beklagte in Verzug gesetzt worden ist und woraus sich die Klageveranlassung ergibt, nicht erhalten hat. Bei der Ausgestaltung der den Beklagten treffenden Darlegungs- und Beweislast ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt (hier: kein Zugang des Aufforderungsschreibens). Dies führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert unter Beweisantritt auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen (vgl. BGH Urteil vom 21.12.2006 – I ZB 17/06, a.a.O., Tz. 12; vgl. auch BGHZ 100,190). Der Kläger ist seiner sekundären Beweislast hinsichtlich der Absendung und des Zugangs des Aufforderungsschreibens ausreichend nachgekommen und hat ferner substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte die Annahme der Sendung verweigert hat. Danach ist die Beklagte so zu behandeln als hätte sie das Aufforderungsschreiben vom 14. August 2014 erhalten. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass er die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2014 aufgefordert hat, den Klagebetrag zu zahlen. Er hat bereits mit der Klageschrift das Schreiben vom 14. August 2014 als Anlage 2 vorgelegt. Er hat weiter vorgetragen, dass er das Schreiben vom 14. August 2014 mit Einschreiben und Rückschein an die Beklagte versandt hat und die Beklagte die Annahme des Schreibens verweigert hat. Der Kläger hat den Einlieferungsbeleg der Deutschen Post in Kopie vorgelegt sowie ferner die Kopie des Briefumschlags eingereicht, auf dem sich der Vermerk der Deutschen Post „Annahme verweigert“ mit Datum 19.08.2014 befindet. Damit ist Kläger seiner Darlegungslast, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ausreichend nachgekommen. Der Kläger war – entgegen der Ansicht der Beschwerde – nicht gehalten, weiter dazu vorzutragen, wer das Schreiben zur Post gegeben hat und dass er es an die Beklagte versandt hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten ergibt sich hinreichend die Aufgabe zur Post als Einschreiben mit Rückschein (vgl. insbesondere Quittierung durch die Post auf der Versandliste). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.03.2015 „höchst vorsorglich“ darauf hinweist, dass mittels Frankiermaschine ein Einschreiben selbst durch den Nutzer der Frankiermaschine erstellt werden könne und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger das Schreiben überhaupt zur Post gegeben habe, stellt dies eine reine durch nichts belegte Mutmaßung der Beklagten dar und ist daher unbeachtlich. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag des Klägers nicht ausreichend entgegengetreten, indem sie mit Nichtwissen bestritten hat, dass das Schreiben an sie abgesandt worden ist und nur pauschal bestritten hat, dass sie die Annahme dieses Schreibens nicht verweigert habe. Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der Beschwerde geltend, dass ihr Bestreiten mit Nichtwissen ausreichend sei, weil es sich insoweit um Umstände handelt, die in der Sphäre des Klägers liegen. Insoweit verkennt die Beklagte – wie ausgeführt -, dass die Klägerin nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast die erheblichen Umständen darzulegen hat. Den Beweis dafür, dass sie das Schreiben nicht erhalten hat, hat die Beklagte zu führen. Die Beklagte hat keinen Zeugenbeweis – etwa durch ihr Büropersonal - dafür angetreten, wonach ein Zustellversuch an sie nicht erfolgt wäre (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06, a.a.O., Tz. 13) oder wie sie konkret am 19.08.2014 die Annahme und Zustellung von Postsendungen sichergestellt hat (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2015). Auch die Einlassungen der Beklagten, dass die Recherche bei der Post ergeben hätte, dass die Sendung an einen Herrn Ö... O... übergeben worden sei und eine solche Person bei der Beklagten nicht beschäftigt sei, reichen insoweit nicht aus. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte für ihren Vortrag keinen Beweis angetreten hat, ist der Kläger dem substantiiert entgegen getreten. Er hat hierzu vorgetragen, Herr Ö... O... sei der Mitarbeiter der Firma n... GmbH, der den Empfang des zurückgegangenen Briefs der Post gegenüber quittiert hat. Die Firma n... GmbH hat ausweislich des auf dem Rückbrief angebrachten Stempels (als Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 06.02.2015 eingereicht) den Rückbrief an die Klägerin übermittelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert berechnet sich nach den in erster Instanz nach einem Streitwert von 9.018,72 € entstandenen Kosten. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.