Beschluss
8 U 67/14
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0216.8U67.14.0A
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Leitsätze
1. Für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) abzustellen, wobei als verfügungsberechtigt die Behörde anzusehen ist, die die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen besitzt (Anschluss BGH, 12. Mai 2009, VI ZR 294/08, NJW-RR 2009, 1471).(Rn.15)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) abzustellen, wobei als verfügungsberechtigt die Behörde anzusehen ist, die die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen besitzt (Anschluss BGH, 12. Mai 2009, VI ZR 294/08, NJW-RR 2009, 1471).(Rn.15) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. A. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 25.03.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Der mit der Klage verfolgte deliktische Schadensersatzanspruch wegen Beitragsvorenthaltung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt. Eine Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von den anspruchsbegründenden Umständen in 2008 sei nicht maßgeblich. Denn ihm kämen nach § 28p Abs. 1 SGB IV nur Prüfungsaufgaben „im öffentlich-rechtlichen Beitragsbereich“ zu, so dass die Prüfzuständigkeit der Krankenkassen als Einzugsstellen für zivilrechtliche Ansprüche, die von öffentlich-rechtlichen Beiträgen „streng zu trennen“ seien, nicht zurücktreten könne. Von den Mitarbeitern der Rentenversicherung erfolge auch tatsächlich nur eine öffentlich-rechtliche, nicht jedoch eine zivilrechtliche Prüfung. Wollte man die Rentenversicherungsträger und die Einzugsstellen als „Organisationseinheit“ ansehen, wäre das Urteil des BGH vom 17.04.2012 –VI ZR 108/11 einschlägig und auf die Kenntnis der für den „Regress“ zuständigen Mitarbeiter und somit der Mitarbeiter der Einzugsstelle abzustellen. Eine Gesamtbetrachtung scheide jedoch aus, da der BGH Einzugsstellen als Vollrechtsinhaber ansehe (vgl. Urt. v. 10.10.2013 –IX ZR 319/12). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2014 -9 O 252/13- aufzuheben und 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 50.320,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Die Beklagten beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. B. Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat in jeder Hinsicht zutreffend und in Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 12.05.2009 –VI ZR 294/08, NJW-RR 2009, 1471) ausgeführt, dass der mit der Klage vom 03.06.2013 verfolgte zivilrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Gesamtsozialversicherung für Januar bis Dezember 2006 in Höhe von 50.320,64 EUR verjährt ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entgegen der Ansicht der Klägerin, die sich in der Berufungsbegründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BGH auch nicht befasst, ist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Jahr 2008 und nicht auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen im Jahr 2011 abzustellen. In der genannten Entscheidung hat der BGH überzeugend ausgeführt, dass für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen ist und als verfügungsberechtigt die Behörde anzusehen ist, der die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt (a.a.O., Tz 12). Die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche wegen Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kommt dem Träger der Rentenversicherung zu. Dieser ist Prüfungsstelle in Bezug auf die Einhaltung der Meldepflichten und der sonstigen Pflichten des Arbeitgebers nach dem SGB IV (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Die Zuständigkeit als Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktion, sondern auch Vollzugsfunktionen; soweit letztere von den Krankenkassen als Einzugsstellen ausgeübt werden, liegt lediglich ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis vor (§ 93 SGB X), das an der Zuständigkeit nichts ändert. Nicht nur die Verfügungsberechtigung zur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche steht den Prüfungsstellen im Sinne einer „Annexkompetenz“ zu (a.a.O., Tz 16). Da die Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen (a.a.O., Tz 16). Da die Bediensteten der DRV Bund unstreitig bereits im Jahr 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldner i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatten, ist danach Verjährung zum 31.12.2011 eingetreten. Aus der Entscheidung des BGH vom 17.04.2012 –VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 = NJW 2012, 2644 ergibt sich vorliegend nichts zugunsten der Klägerin. Sie bekräftigt lediglich die ständige Rechtsprechung, dass es für den Verjährungsbeginn zivilrechtlicher Ansprüche, die aus einem Schadensereignis kraft Gesetzes auf den gesetzlichen Rentenversicherer übergegangen sind, auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung und nicht der Leistungsabteilung ankommt. Dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben als Prüfungsstelle nach dem SGB IV zuständigen Mitarbeiter der DRV Bund Kenntnis hatten, ist vorliegend aber nicht zweifelhaft. Ob diese Mitarbeiter sich ihrer Entscheidungskompetenz für die Verfolgung auch zivilrechtlicher Ansprüche (und der daraus folgenden Obliegenheit zur Weiterleitung für die zivilrechtliche Verfolgung relevanter Informationen an die Krankenkassen) bewusst sind, spielt für die Anwendung der verjährungsrechtlichen Vorschriften keine Rolle. Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zu überdenken.