Beschluss
7 U 87/24
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Berufungsfrist für die durch einen (nicht streitgenössischen) Streithelfer für die Hauptpartei eingelegte Berufung beginnt mit Zustellung des angefochtenen Urteils bei der Hauptpartei, nicht (bereits oder erst) mit der Zustellung bei dem Streithelfer, den insoweit eine Erkundigungspflicht trifft.
2. Eine (für die Gerichtsgebühren) streitwertrelevante Reduzierung des Berufungsantrags ist nur innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist möglich.
3. In einem Teilvergleich zwischen den Parteien getroffenen Kostenregelungen kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu, sondern diese Vereinbarungen sind aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in der abschließenden Kostenschlussentscheidung des Gerichts entsprechend zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die von der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin für diese mit Schriftsatz vom 02.01.2025 eingelegte Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen.
a) Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils zu 1/6. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 1 zu 1/2 und die Beklagte zu 3 zu 1/6. Die Beklagte zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Berufungsverfahren.
c) Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin der Beklagten zu 1 ihre Kosten selbst; dies gilt auch für die Kosten des Vergleichs.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.137.435,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufungsfrist für die durch einen (nicht streitgenössischen) Streithelfer für die Hauptpartei eingelegte Berufung beginnt mit Zustellung des angefochtenen Urteils bei der Hauptpartei, nicht (bereits oder erst) mit der Zustellung bei dem Streithelfer, den insoweit eine Erkundigungspflicht trifft. 2. Eine (für die Gerichtsgebühren) streitwertrelevante Reduzierung des Berufungsantrags ist nur innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist möglich. 3. In einem Teilvergleich zwischen den Parteien getroffenen Kostenregelungen kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu, sondern diese Vereinbarungen sind aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in der abschließenden Kostenschlussentscheidung des Gerichts entsprechend zu berücksichtigen. 1. Die von der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin für diese mit Schriftsatz vom 02.01.2025 eingelegte Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen. a) Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils zu 1/6. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 1 zu 1/2 und die Beklagte zu 3 zu 1/6. Die Beklagte zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Berufungsverfahren. c) Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin der Beklagten zu 1 ihre Kosten selbst; dies gilt auch für die Kosten des Vergleichs. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.137.435,32 EUR festgesetzt. I. Die Beklagte zu 1 begehrt als - erstmals im Berufungsverfahren beigetretene - Streithelferin der Klägerin mit der für diese eingelegten Berufung die Abänderung des angegriffenen Teil- und Grundurteils des Landgerichts und die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung an die Klägerin i.H.v. 21.858,83 EUR. Das Landgericht hat über die auf Zahlung von 1.137.435,32 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner gerichtete Klage wie folgt entschieden: Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wurde vollumfänglich und die gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 gerichtete Klage wurde i.H.v. 60.294,66 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Die Beklagten zu 1 und zu 3 wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung i.H.v. 639.705,34 EUR nebst Zinsen als Gesamtschuldner verurteilt. Im Übrigen wurde die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 dem Grunde nach für begründet erklärt. Das angegriffene Urteil des Landgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.11.2024 zugestellt (Bl. 99 d.A. des LG) und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 am 04.12.2024 (Bl. 101 d.A. des LG). Die Beklagte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 02.01.2025, eingegangen am 03.01.2025 (Bl. 6 der eAkte des KG), Berufung im eigenen Namen eingelegt, daneben den Beitritt als Streithelferin der Klägerin in dem Verfahren gegen die Beklagte zu 2 erklärt und für die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Senats vom 17.01.2025 (Bl. 18 der eAkte des KG) wurde die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen, dass die für die Klägerin eingelegte Berufung mangels Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO unzulässig sein dürfte. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass für den Ablauf der Frist betreffend eine Berufung, die durch den Streithelfer eingelegt wurde, die Zustellung des angegriffenen Urteils bei der unterstützten Hauptpartei, vorliegend mithin der Klägerin, maßgeblich sei. Ausgehend von der bei der Klägerin am 28.11.2024 erfolgten Zustellung des angegriffenen Urteils sei die Berufungsfrist für die Berufung der Klägerin daher am Montag, 30.12.2024 abgelaufen; die für die Klägerin von der Beklagten zu 1 eingelegte Berufung sei erst am 03.01.2025 und damit nach Fristablauf eingegangen. Die Beklagte zu 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Verwerfung der für die Klägerin eingelegten Berufung gemäß § 522 I ZPO im Beschlusswege beabsichtigt sei und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 (Bl. 22 der eAkte des KG), eingegangen am selben Tag, beantragte die Beklagte zu 1, „die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten zu 1 um einen Monat zu verlängern, also bis zum 4. März 2025. Zusätzlich beantragen wir, die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats zur Berufung der Klägerin ebenfalls um einen Monat zu verlängern, also bis zum 3. März 2025“. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 31.01.2025 (Bl. 24 der eAkte des KG) wurde die „Frist zur Begründung der eigenen Berufung der Beklagten zu 1“ antragsgemäß verlängert und ferner wurde „die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 17.01.2025“ ebenfalls antragsgemäß verlängert. Mit weiterem Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 26.02.2025 (Bl. 32 der eAkte des KG) beantragte diese, „die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten zu 1 und die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats zur Berufung der Klägerin zu verlängern, und zwar jeweils bis zum 14. März 2025“, da die Parteien sich in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befänden. Mit weiterem Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 13.03.2025 (Bl. 38 der eAkte des KG) beantragte diese eine erneute, inhaltsgleich formulierte jeweilige Fristverlängerung, nunmehr bis zum 21.03.2025. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 20.03.2025 (Bl. 40 der eAkte des KG) wurde die „Frist zur Begründung der eigenen Berufung der Beklagten zu 1“ antragsgemäß verlängert und ferner wurde „die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 17.01.2025“ ebenfalls antragsgemäß verlängert. Auf den erneuten, inhaltsgleich formulierten Fristverlängerungsantrag der Beklagten zu 1 vom 21.03.2025 (Bl. 43 der eAkte des KG) wurden mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 24.03.2025 (Bl. 45 der eAkte des KG) die Fristen erneut jeweils antragsgemäß bis zum 04.04.2025 verlängert. Mit Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 02.04.2025 (Bl. 50 der eAkte des KG) hat diese mitgeteilt, dass die Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin, den Beklagten zu 1 und zu 3 sowie der Streithelferin der Beklagten zu 1 erfolgreich gewesen seien und die Beklagte zu 1 daher die Feststellung des dort nachfolgend ausformulierten Vergleichstextes beantrage. Mit Schriftsatz vom 04.04.2025, eingegangen am selben Tag (Bl. 55 der eAkte des KG), hat die Beklagte zu 1 „die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2“ begründet und beantragt nunmehr, das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Berlin II vom 24.10.2024 - 20 O 106/18 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.858,83 EUR zu zahlen. Mit Beschluss des Senats vom 09.04.2025 (Bl. 67 der eAkte des KG) wurde gemäß § 278 VI ZPO festgestellt, dass zwischen der Klägerin, den Beklagten zu 1 und zu 3 sowie der Streithelferin der Beklagten zu 1 ein (Teil-)Vergleich zustande gekommen ist. Hinsichtlich der Kosten haben sich die am Vergleich Beteiligten darauf geeinigt, dass (a) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, (b) die Streithelferin der Beklagten zu 1 eine Kostentragung weder schuldet noch eine Kostenerstattung erhält und (c) die Kosten des Vergleichs von jeder Partei sowie der Streithelferin der Beklagten zu 1 selbst getragen werden. Mit Verfügung des Senats vom 10.04.2025 (Bl. 62 der eAkte des KG) wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der Gerichtsgebühren gemäß Ziff. 1222 KV GKG nur zum Tragen komme, wenn auch die von der Beklagten zu 1 für die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 eingelegte Berufung durch Rücknahme oder Vergleich erledigt würde. Hierzu sowie zur Höhe des Wertes der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Berufung (Wert des Berufungsantrags 21.858,83 EUR oder Beschwer der Klägerin i.H.v. 1.137.435,32 EUR) wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beklagte zu 2 beantragt mit Schriftsatz vom 25.04.2025 (Bl. 76 der eAkte des KG), die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte zu 2 vertritt die Ansicht, die Beklagte zu 1 habe die Berufung der Klägerin verspätet eingelegt und führt hierzu näher aus. II. Die von der Beklagten zu 1 als Streithelferin eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 517 ZPO eingelegt worden ist (dazu unter 1.), ferner nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 II ZPO begründet worden ist (dazu unter 2.) und auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO im Hinblick auf die Fristversäumung nicht vorliegen (dazu unter 3.); die Kosten der unzulässigen Berufung der Klägerin hat die Beklagte zu 1 allein zu tragen; im Übrigen folgt die Kostenentscheidung den Regelungen des (Teil-)Vergleichs (dazu unter 4.). 1. Die von der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin für diese eingelegte Berufung ist nicht fristgemäß eingelegt worden, § 517 ZPO. Zum Zeitpunkt des Eingangs der von der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin für diese eingelegten Berufung am 03.01.2025 war die mit Zustellung des angegriffenen Urteils bei der Klägerin am 28.11.2024 begonnene Berufungsfrist, die am 30.12.2024 endete, bereits abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 kommt es für den Fristbeginn der von ihr für die Klägerin eingelegten Berufung nicht auf den Zugang des angegriffenen Urteils bei ihr, der Beklagten zu 1, sondern auf den Zugang des angegriffenen Urteils bei der Klägerin als Hauptpartei an. Der Streithelfer kann die Berufung grundsätzlich nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist, da die Berufung eines Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei ist (std. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - V ZB 160/13 -, Rn. 6, juris m.w.N.). Soweit von der Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 04.04.2025 (Bl. 55 der eAkte des KG) geltend gemacht wird, in der Literatur werde vereinzelt die Ansicht vertreten, für den (einfachen) Streithelfer solle eine eigene Rechtsmittelfrist laufen, kann dies vor dem Hintergrund der vorgenannten, seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat beitritt, nicht überzeugen. Die von der Literatur gewünschte eigenständige prozessuale Stellung des (einfachen) Streithelfers steht insbesondere in Widerspruch zu seiner - ihm vom Gesetzgeber mit § 67 ZPO zugewiesenen - eingeschränkten Stellung. Ausnahmsweise kommt es für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer streitgenössischen Nebenintervention für den Beginn der Berufungsfrist auf die Zustellung bei diesem streitgenössischen Streithelfer an, da dieser selbständig Prozesshandlungen, wie Rechtsmitteleinlegungen, vornehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1997 - II ZB 7/96 -, Rn. 5, juris). Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt; die Beklagte zu 1 macht auch nicht geltend, streitgenössische Streithelferin zu sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 folgt aus dem Umstand, dass diese mit der für die Klägerin eingelegten Berufung auch eigene Rechte verfolgt, nicht, dass sich die Zulässigkeit der Berufungseinlegung für die Klägerin nach der Zustellung des angegriffenen Urteils bei der Beklagten zu 1 richtet. In der Rechtsprechung ist nur für den Fall, dass der Streithelfer mit dem Rechtsbehelf ausschließlich sein eigenes Interesse verfolgt und nicht zugleich auch das der Hauptpartei, anerkannt, dass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insoweit nicht von der Zustellung an die Hauptpartei abhängig ist, sondern die Zustellung bei dem Streithelfer maßgeblich ist. Dies ist der Fall, wenn der Streithelfer nach § 321 ZPO ausschließlich die Ergänzung des Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung verlangt, soweit seine Kosten darin entgegen § 101 ZPO übergangen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1974 - VII ZR 30/72 -, Rn. 26, juris; BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZR 110/09 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - VII ZB 15/12 -, juris, Rn. 12). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend nicht. Die Beklagte zu 1 macht mit Schriftsatz vom 04.04.2025 (Bl. 55 der eAkte des KG) lediglich pauschal geltend, mit der Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auch ein eigenes wirtschaftliches und rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu verfolgen. Darin kommt ersichtlich nicht zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 1 mit der für die Klägerin eingelegten Berufung ausschließlich eigene Rechte verfolgt. Vielmehr liegt auf der Hand, dass mit der für die Klägerin eingelegten Berufung jedenfalls auch deren Rechte verfolgt werden, mithin nicht ausschließlich Rechte der Beklagten zu 1. 2. Die von der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin für diese eingelegte Berufung ist auch nicht fristgemäß begründet worden, § 520 II ZPO. Zum Zeitpunkt des Eingangs der von der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin für diese eingereichten Berufungsbegründung am 04.04.2025 war die mit Zustellung des angegriffenen Urteils bei der Klägerin am 28.11.2024 begonnene zweimonatige Berufungsbegründungsfrist, die am 28.01.2025 endete, bereits abgelaufen (dazu unter a). Zu keinem anderen Ergebnis führt die - zu Gunsten der Beklagten zu 1 unterstellte - Annahme, dass für den Lauf der Berufungs(begründungs)frist der Urteilseingang bei der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin maßgeblich ist (dazu unter b). a) Für den Beginn der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 520 II 1 ZPO ist - wie auch für den Beginn der Berufungsfrist des § 517 ZPO - die Zustellung des angegriffenen Urteils bei der Hauptpartei, mithin der Klägerin, maßgeblich. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen. Ausgehend von der bei der Klägerin am 28.11.2024 erfolgten Zustellung lief die Berufungsbegründungsfrist mithin am 28.01.2025 ab und war zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung am 04.04.2025 bereits abgelaufen. Die Berufungsbegründungsfrist kann zwar nach § 520 II 2 ZPO auf Antrag verlängert werden; hiervon hat die Beklagte zu 1 jedoch für die Berufung der Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Zum einen ging ihr Fristverlängerungsantrag vom 30.01.2025 (Bl. 22 der eAkte des KG) erst nach Ablauf der am 28.01.2025 endenden Berufungsbegründungsfrist ein und war bereits aus diesem Grund von vornherein nicht geeignet, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Zum anderen hat die Beklagte zu 1 mit den Schriftsätzen vom 30.01.2025 (Bl. 22 der eAkte des KG), 26.02.2025 (Bl. 32 der eAkte des KG), 13.03.2025 (Bl. 38 der eAkte des KG) und 21.03.2025 (Bl. 43 der eAkte des KG) jeweils nur die Verlängerung bzgl. ihrer eigenen Berufung beantragt, nicht jedoch auch die Verlängerung bzgl. der von ihr für die Klägerin eingelegten Berufung. Angesichts der eindeutigen Formulierung ihrer Fristverlängerungsanträge, die jeweils ausdrücklich zwischen der - beantragten - Verlängerung der „Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten zu 1“ und der - beantragten - Verlängerung der „Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats zur Berufung der Klägerin“ unterschieden, kam eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB mit dem Ergebnis, dass damit zugleich auch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für die Berufung der Klägerin beantragt werden sollte, nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1 hat mit ihren vorgenannten Fristverlängerungsanträgen unmissverständlich unterschieden zwischen einerseits der „Berufung der Beklagten zu 1“, mithin ihrer eigenen Berufung, hinsichtlich derer sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat und andererseits der „Berufung der Klägerin“, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1 - ausschließlich und ausdrücklich - nur die Fristverlängerung auf die Hinweise des Senats zur fraglichen Einhaltung der Berufungs(einlegungs)frist beantragt hat. b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Beklagten zu 1 für die Klägerin eingelegte Berufung mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist selbst dann als unzulässig, wenn zu Gunsten der Beklagten zu 1 unterstellt wird, erst mit Zugang des angefochtenen Urteils bei der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin am 04.12.2024 habe die Berufungs(begründungs)frist zu laufen begonnen. In diesem Fall wäre zwar die Berufungsfrist für die Berufung der Klägerin als gewahrt anzusehen, soweit die Beklagte zu 1 mit am 03.01.2025 eingegangenen Schriftsatz Berufung für die Klägerin eingelegt hat; die Berufungsbegründungsfrist war danach jedoch am 04.02.2025 abgelaufen, ohne dass die Beklagte zu 1 bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufungsbegründung eingereicht oder - wie oben unter a) ausgeführt - die Verlängerung der Begründungsfrist nach § 520 II 2 ZPO beantragt hat. 3. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO, die vorliegend mangels Antrags der Beklagten zu 1 von Amts wegen nach § 236 II 2 ZPO geprüft werden, sind nicht erfüllt. Die Beklagte zu 1 muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nach § 85 II ZPO zurechnen lassen. Diese hätten bei gebotener Sorgfalt erkennen können, dass für die Klägerin nur innerhalb der für diese laufenden Berufungsfrist Berufung eingelegt werden kann, mithin für den Lauf der Berufungsfrist die Zustellung des angegriffenen Urteils bei der Klägerin maßgeblich ist. Insoweit traf die Beklagte zu 1 als Streithelferin der Klägerin eine Erkundigungspflicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Urteilszustellung bei der Klägerin, etwa durch Nachfrage bei Gericht oder den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.1985 - III ZB 12/85 -, Rn. 9, juris). Die Beklagte zu 1 hat nicht vorgetragen, dieser Pflicht genügt zu haben. Ebenso hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bei gebotener Sorgfalt erkennen können, dass sie einen Antrag - auch - auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für die „Berufung der Klägerin“ nach § 520 II 2 ZPO stellen müssen und andernfalls vor Fristablauf die Berufungsbegründung einzureichen haben. 4. Die - gebotene einheitliche - Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO unter Anwendung der sog. Baumbachschen Formel. a) Die Entscheidung über die Kosten konnte gemäß §§ 128 III, 522 I ZPO im schriftlichen Verfahren ergehen. b) Die Kostentragung folgt unter Anwendung der sog. Baumbachschen Formel den dahingehenden Vereinbarungen im (Teil-)Vergleich, der zwischen der Klägerin, den Beklagten zu 1 und zu 3 sowie der Streithelferin der Beklagten zu 1 geschlossen wurde, und beruht im Übrigen auf § 97 I ZPO im Hinblick auf die Verwerfung der Berufung der Klägerin, die von der Beklagten zu 1 als deren Streithelferin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 eingelegt wurde. Im Einzelnen: aa) Für die Kosten der ersten Instanz war ein fiktiver Streitwert i.H.v. 3.412.305,96 EUR (= 3 x 1.137.435,32 EUR) zu bilden aufgrund der drei Prozessrechtsverhältnisse der Klägerin zu den Beklagten zu 1 bis 3, die jeweils mit einem Einzelstreitwert von 1.137.435,32 EUR aufgrund der in dieser Höhe erhobenen Zahlungsklagen zu bemessen waren. Aufgrund der Kostenaufhebungsregelung im (Teil-)Vergleich hat die Klägerin jeweils die hälftigen Gerichtskosten im Verhältnis zu den Beklagten 1 und 3 zu tragen; aufgrund der erstinstanzlichen Klageabweisung, die auch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich angefochten wurde, hat die Klägerin zudem sämtliche Gerichtskosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 zu tragen. Hieraus folgt eine Verlustquote der Klägerin von 2.274.870,64 EUR (= 2 x 50% von 1.137.435,32 EUR zzgl. 1.137.435,32 EUR), mithin eine Unterliegensquote der Klägerin von 2/3 (= 2.274.870,64 EUR / 3.412.305,96 EUR). Die Beklagten zu 1 und 3 haben in ihrem Prozessrechtsverhältnis zu der Klägerin ebenfalls die hälftigen Gerichtskosten zu tragen, woraus eine Unterliegensquote der Beklagten zu 1 und 3 von jeweils 1/6 folgt (= 50% von 1.137.435,32 EUR / 3.412.305,96 EUR). Die Klägerin, die Beklagten zu 1 und 3 und die Streithelferin der Beklagten zu 1 tragen aufgrund der dahingehenden Regelung im (Teil-)Vergleich ihre eigenen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin aufgrund der insoweit erfolgten erstinstanzlichen Klageabweisung, die im Berufungsverfahren auch nicht erfolgreich angefochten wurde. bb) Für die Kosten des Berufungsverfahrens war ein fiktiver Streitwert i.H.v. 3.291.716,64 EUR (= 2 x 1.077.140,66 EUR zzgl. 1.137.435,32 EUR) zu bilden aufgrund der drei Prozessrechtsverhältnisse der Klägerin zu den Beklagten zu 1 bis 3, die mit einem Einzelstreitwert von 1.077.140,66 EUR zu bemessen waren bzgl. der in dieser Höhe jeweils vorliegenden Berufungsbeschwer der Beklagten zu 1 und 3 (wegen der näheren Erläuterung zur Wertbestimmung wird auf die nachfolgende Begründung der Streitwertfestsetzung unter III. 1. verwiesen) und einem Einzelstreitwert von 1.137.435,32 EUR bzgl. der von der Beklagten als Streithelferin der Klägerin für diese eingelegten Berufung gegen die Klageabweisung bzgl. der Beklagten zu 2. Aufgrund der Kostenaufhebungsregelung im (Teil-)Vergleich hat die Klägerin jeweils die hälftigen Gerichtskosten im Verhältnis zu den Beklagten 1 und 3 zu tragen. Hieraus folgt eine Verlustquote der Klägerin von 1.077.140,66 EUR (= 2 x 50% von 1.077.140,66 EUR), mithin eine Unterliegensquote der Klägerin von 1/3 (= 1.077.140,66 EUR / 3.291.716,64 EUR). Die Beklagte zu 1 hat in ihrem Prozessrechtsverhältnis zu der Klägerin ebenfalls die hälftigen Gerichtskosten zu tragen. Ferner hat die Beklagte zu 1 sämtliche Gerichtskosten des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zu der Beklagten zu 2 zu tragen; dies beruht darauf, dass die Beklagte zu 1 als diejenige Verfahrensbeteiligte, auf deren Veranlassung die Berufung der Klägerin eingelegt worden ist, ohne dass die Klägerin sich insoweit an dem Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 beteiligt hat, die Kosten allein zu tragen hat (vgl. KG, Urteil vom 11.10.2004 - 22 U 380/03 -, Rn. 37, juris). Hieraus folgt eine Unterliegensquote der Beklagten zu 1 von 1/2 (= (50% von 1.077.140,66 EUR zzgl. 1.137.435,32 EUR) / 3.291.716,64 EUR). Die Beklagte zu 3 hat in ihrem Prozessrechtsverhältnis zu der Klägerin ebenfalls die hälftigen Gerichtskosten zu tragen, woraus eine Unterliegensquote der Beklagten zu 3 von 1/6 folgt (= 50% von 1.077.140,66 EUR / 3.291.716,64 EUR). Die Klägerin, die Beklagten zu 1 und 3 und die Streithelferin der Beklagten zu 1 tragen aufgrund der dahingehenden Regelung im (Teil-)Vergleich ihre eigenen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Beklagte zu 1 aufgrund der Verwerfung der von der Beklagten zu 1 für die Klägerin eingelegten Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2. cc) Die Kosten des Vergleichs tragen die Klägerin, die Beklagten zu 1 und 3 sowie die Streithelferin der Beklagten zu 1 aufgrund der dahingehenden Regelung im (Teil-)Vergleich selbst. dd) Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hat die Regelung zur Kostentragung im (Teil-)Vergleich vom 09.04.2025 damit keine eigenständige Bedeutung mehr, sondern wurde - wie oben ausgeführt - im Rahmen der vorliegend getroffenen (einheitlichen, d.h. die gesamten Kosten des Rechtsstreits umfassenden) Kostenentscheidung einbezogen und berücksichtigt. c) Eine Anwendung des § 100 IV ZPO kam nicht in Betracht. Nach § 100 IV ZPO gilt, dass im Fall der Verurteilung mehrerer Beklagter als Gesamtschuldner diese auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner haften. Aufgrund des zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 3 geschlossenen (Teil-)Vergleichs, in dem die Gesamtschuldnerschaft zwischen den Beklagten zu 1 und 3 zudem ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. Ziff. 1 d des (Teil-)Vergleichs vom 09.04.2025), hat die erstinstanzliche (gesamtschuldnerische) Verurteilung dieser beiden Beklagten keinen Bestand mehr. d) Auch eine Anwendung des § 101 I ZPO kam nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Die Anwendung des § 101 I ZPO scheidet vorliegend aus, da sowohl die Streithelferin der Beklagten zu 1 als auch Klägerin und Beklagte zu 1 in dem (Teil-)Vergleich, festgestellt durch Beschluss des Senats vom 09.04.2025, vereinbart haben, dass die Streithelferin der Beklagten zu 1 keine Kosten zu tragen hat und auch keine Kostenerstattung verlangen kann. Aus diesem Grund war zu tenorieren, dass die Streithelferin der Beklagten zu 1 ihre Kosten selbst trägt. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 I 1 und 2, § 63 II 1 GKG, § 4, § 5 ZPO. 1. Für die Berufungen der Beklagten zu 1 und zu 3 beträgt der Streitwert insgesamt 1.077.140,66 EUR. Nach jeweiliger Berufungseinlegung haben weder die Beklagte zu 1 noch der Beklagte zu 3 einen Berufungsantrag gestellt oder eine Berufungsbegründung eingereicht. Der Rechtsstreit wurde insoweit durch den Teilvergleich zwischen Klägerin, Beklagten zu 1 und zu 3 sowie der Streithelferin zu 1 (D Architekten Dipl.-Ing. Partnerschaft), festgestellt durch Beschluss des Senats vom 09.04.2025, beendet. Daher ist die Beschwer der Beklagten zu 1 und 3 für die Streitwertbemessung maßgeblich. Sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 3 sind durch das angegriffene Teil- und Grundurteil des Landgerichts i.H.v. insgesamt mit 1.077.140,66 EUR beschwert. Durch das angegriffene Urteil wurden die Beklagten zu 1 und 3 auf die gegen sie gerichtete Zahlungsklage i.H.v. 1.137.435,32 EUR nebst Zinsen als Gesamtschuldner zur Zahlung i.H.v. 639.705,34 EUR nebst Zinsen verurteilt, i.H.v. 60.294,66 EUR nebst Zinsen wurde die Klage abgewiesen und im Übrigen wurde die weitergehende Klage gegen sie für dem Grunde nach begründet erklärt. Bei einem - wie vorliegend - Grundurteil gemäß § 304 ZPO bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall der unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten nach der Höhe der Klageforderung bzw. dem Bruchteil derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - VI ZB 45/23 -, Rn. 10, juris). Vorliegend beläuft sich dieser Wert, d.h. soweit die Klage dem Grunde nach für begründet erklärt wurde, auf 437.435,32 EUR (= 1.137.435,32 EUR abzgl. 639.705,34 EUR abzgl. 60.294,66 EUR). Der Berufungswert der Berufungen der Beklagten zu 1 und zu 3 beträgt mithin jeweils 1.077.140,66 EUR (= 639.705,34 EUR zzgl. 437.435,32 EUR). Da die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 wirtschaftlich identisch sind, erfolgt keine Addition der beiden Berufungswerte. 2. Der Berufungswert der von der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Klägerin für diese eingelegten Berufung in dem Verfahren gegen die Beklagte zu 2 beträgt 1.137.435,32 EUR. Der Streitwert im Berufungsverfahren richtet sich ausgehend von § 40, § 47 I GKG nach den Anträgen des Berufungsführers (§ 47 I 1 GKG) oder, wurden Anträge innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt, nach der Beschwer (§ 47 I 2 GKG). Vorliegend richtet sich der Streitwert nach der Beschwer der Klägerin, da die Beklagte zu 1 bzgl. der Berufung der Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen Antrag gestellt hat. Zwar hat die Beklagte zu 1 ihre für die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 02.01.2025 (Bl. 6 der eAkte des KG) ohne Berufungsantrag, mithin uneingeschränkt eingelegte Berufung sodann mit Schriftsatz vom 04.04.2025 (Bl. 55 der eAkte des KG) begründet und beantragt, das Teil- und Grundurteil des Landgerichts, durch das die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2 i.H.v. 1.137.435,32 EUR abgewiesen wurde, teilweise abzuändern und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von nur noch 21.858,83 EUR zu zahlen. Darin liegt jedoch keine zulässige Antragsbeschränkung, die für die Streitwertbemessung maßgeblich ist, da zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung am 04.04.2025 die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. verwiesen. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Berufungsanträge können eine streitwertrelevante Antragsbeschränkung nicht mehr bewirken. Dies ergibt sich aus § 47 I 2 GKG; nach dieser Vorschrift bleibt die Beschwer maßgebend, wenn die Berufungsanträge verspätet, d.h. nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereicht werden (vgl. Toussaint/ Elzer, 55. Aufl. 2025, GKG § 47 Rn. 15, beck-online). Vor diesem Hintergrund ist der Streitwert der Berufung der Klägerin anhand ihrer Beschwer in dem Verfahren gegen die Beklagte zu 2 zu bestimmen. Diese beläuft sich auf die Höhe der insoweit erfolgten Klageabweisung, mithin auf 1.137.435,32 EUR. 3. Der Streitwert für das vorliegende Berufungsverfahren beträgt insgesamt 1.137.435,32 EUR. Dem Wert der Berufung der Klägerin in dieser Höhe waren die Werte der Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 (1.077.140,66 EUR) nicht nach § 5 ZPO hinzuzurechnen, da sämtliche drei Berufungen insoweit wirtschaftlich identisch sind.