Beschluss
7 W 18/25
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0620.7W18.25.00
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Leitsätze
Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 21. Mai 2025 - 2 O 324/18 - abgeändert:
Der Streitwert wird auf 37.760,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.(Rn.7) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 21. Mai 2025 - 2 O 324/18 - abgeändert: Der Streitwert wird auf 37.760,00 Euro festgesetzt. I. Nachdem der Kläger zunächst von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern u.a. die Herausgabe von Gegenständen, die in einer Inventarliste mit den Ziff. 1-108 aufgezählt waren, begehrt hatte, hat er insoweit seine Klage umgestellt und hat sodann allein vom neu in den Prozess einbezogenen Beklagten zu 3) die Herausgabe dieser Gegenstände (allerdings nur die in der Inventarliste mit den Ziff. 1-106 bezeichneten Sachen) verlangt. Das Landgericht hat im hier angegriffenen Streitwertbeschluss den Wert der Gegenstände zu Ziff. 1 - 108 nach der Inventarliste und den Wert der Gegenstände zu Ziff. 1-106 nach der Inventarliste addiert. Der Streitwertbeschwerde des Klägers vom 27. Mai 2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2025 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde - über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Sie ist auch begründet. Der Streitwert der Eingangsinstanz ist auf 37.760,00 Euro festzusetzen. Auch wenn im klägerischen Schriftsatz vom 19. Juli 2021 (Bd. I, Bl. 213 d.A.) von einer „subjektiven Klageerweiterung“ die Rede ist, hat der Kläger im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen. Denn nunmehr sollte nur noch der Beklagte zu 3) zur Herausgabe der Gegenstände aus der Inventarliste zu Ziff. 1 - 106 verurteilt werden. Demgemäß ist der ursprünglich gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Herausgabeanspruch (Antrag zu 1) aus der Klageschrift) weder im „Klageerweiterungsschriftsatz“ vom 19. Juli 2021 erwähnt, noch in der anschließenden mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2022 gestellt worden (s. Protokoll, Bd. II, Bl. 42 d.A.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind im Streitfall bei dem vom Kläger vorgenommenen Parteiwechsel auf Beklagtenseite die Einzelstreitwerte nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt auch bei einem Parteiwechsel grundsätzlich die letztlich unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Fall eines vom Kläger ausgehenden Beklagtenwechsels hat der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Beklagten und überdies die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Parteiwechsel nicht angefallen wären. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat grundsätzlich der neue Beklagte zu tragen, soweit er unterliegt. Damit findet beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten - wie hier - wirtschaftlich identisch sind (OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 29 W 1855/17 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 39 Rn. 18b; Schneider in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021, § 3 ZPO, Rn. 2_5887). Daher waren die im angegriffenen Beschluss zu lit. d) im Hinblick auf den neuen Antrag gegen den neuen Beklagten zu 3) festgesetzten 22.406,70 Euro nicht zu berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend bedarf es auch nicht der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren.