Beschluss
7 U 3/25
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0616.7U3.25.00
2mal zitiert
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch Sinn und Zweck von § 721 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ZPO streiten dafür, dass ein isolierter Angriff gegen die Räumungsfristentscheidung nur im Wege der sofortigen Beschwerde statthaft ist, sofern die Entscheidung in der Hauptsache betreffend den Räumungsanspruch nicht angegriffen und damit rechtskräftig wird.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 61 O 59/24 – wird wegen ihres Antrags zu 2. gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen und im Übrigen wegen ihres Antrags zu 1. gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht bereits rechtskräftig geworden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Sinn und Zweck von § 721 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ZPO streiten dafür, dass ein isolierter Angriff gegen die Räumungsfristentscheidung nur im Wege der sofortigen Beschwerde statthaft ist, sofern die Entscheidung in der Hauptsache betreffend den Räumungsanspruch nicht angegriffen und damit rechtskräftig wird.(Rn.14) Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 61 O 59/24 – wird wegen ihres Antrags zu 2. gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen und im Übrigen wegen ihres Antrags zu 1. gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht bereits rechtskräftig geworden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt. I. Nachdem das Landgericht rechtskräftig entschieden hat, dass die Beklagten zur Herausgabe eines von ihnen genutzten, im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücksteils verpflichtet sind, streiten die Parteien in der Berufungsinstanz weiter über die Rückzahlung von 30.000 Euro, die die Klägerin am 9. Juli 2014 (20.000 Euro) und am 24. Oktober 2014 (10.000 Euro) auf ein Konto der Beklagten überwies. Ferner wendet die Klägerin sich mit der Berufung gegen die den Beklagten gewährte Frist zur Räumung des Grundstücks. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Soweit sie den Abschluss eines Darlehensvertrags über 30.000 Euro behauptet habe, hätten die Beklagten diesen Vortrag nicht hinreichend bestritten. Die Aussage der Zeugin unterstütze hier den Vortrag der Klägerin zur Gewährung eines Darlehens. Ein Kondiktionsanspruch sei nicht verjährt, weil die Parteien seit 2014 ständig Verhandlungen geführt hätten, bei denen auch immer wieder die Rückzahlung des "Darlehen" Thema gewesen sei. Dies folge aus dem Schreiben vom 15. August 2014 (Anlage B1) sowie den letzten außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2023 sowie der Beklagten vom 29. August 2023 vor Klageerhebung. Soweit das Landgericht eine Räumungsfrist zugebilligt habe, müssten die Beklagten eine angemessene Nutzungsentschädigung in Höhe von 750 Euro monatlich an die Klägerin zahlen. Im Übrigen sei bereits nicht ersichtlich, dass den Beklagten überhaupt eine Räumungsfrist zu gewähren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13. Dezember 2024 – 61 O 59/25 – abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. September 2023 zu zahlen sowie 2. den Beklagten keine Räumungsfrist zu gewähren, hilfsweise nur gegen gesamtschuldnerische Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 750 Euro. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus: Ein Darlehensvertrag sei nie geschlossen worden. Ferner sei die ihr gewährte Räumungsfrist nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angreifbar. II. Die Rechtsmittel der Klägerin haben keinen Erfolg. 1. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Berufung gegen die Gewährung einer Räumungsfrist wendet, ist diese nicht statthaft und unzulässig. Der Senat nimmt zunächst die Ausführungen unter I. in seinem Beschluss vom 30. April 2025 in Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass auch Sinn und Zweck von § 721 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ZPO dafür streiten, dass ein isolierter Angriff gegen die Räumungsfristentscheidung nur im Wege der sofortigen Beschwerde statthaft ist, sofern die Entscheidung in der Hauptsache betreffend den Räumungsanspruch nicht angegriffen und damit rechtskräftig wird. Denn – worauf auch die Klägerin zutreffend hinweist – die Vorschrift des § 721 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll ein – in Wohnraummietsachen vor dem Landgericht und damit (im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 78 Abs. 3 ZPO) durch einen Anwalt zu führendes – Berufungsverfahren entbehrlich machen, wenn lediglich die Räumungsfristentscheidung in Frage gestellt werden soll, nicht aber die Räumungsentscheidung selbst (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, ZPO § 721 Rn. 67). Da die Norm also den wirtschaftlich in der Regel schutzwürdigen Räumungsschuldner schützt, soll auch für den Fall, dass der Räumungsgläubiger sich isoliert gegen die Gewährung einer Räumungsfrist wendet, gerade insoweit kein mit zusätzlichen Anwaltskosten einhergehendes Berufungsverfahren durchgeführt werden soll. Daran ändert auch nichts, dass im Falle einer objektiven Klagehäufung – wie hier – in Bezug auf einen weiteren, von der Räumungsproblematik losgelösten Streitgegenstand ein Berufungsverfahren durchgeführt wird. Eine grundsätzlich zulässige Umdeutung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde (dazu Schmidt-Futterer, Anm. zu LG Landshut, Beschluss vom 8. Februar 1967 – T 79/66 –, NJW 1967, 1374 ; s. auch MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 721 Rn. 14; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 721 ZPO Rn. 13), hatte schließlich zu unterbleiben, nachdem sich die Klägerin ausdrücklich gegen eine solche Umdeutung mit ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2025 ausgesprochen hat. 2. Im Übrigen – soweit die Rückzahlung von 30.000 Euro in Streit steht – wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 30. April 2025 verwiesen. a) Der klägerische Schriftsatz vom 28 Mai 2025 gibt keinen Anlass von der im Senatsbeschluss dargelegten Beurteilung der Rechtslage abzuweichen. Insbesondere bleibt es dabei, dass der Abschluss eines Darlehensvertrags nicht unstreitig ist, weil die Beklagten den Abschluss eines Darlehensvertrags ausdrücklich bestritten und zur Überlassung der 30.000 Euro dann weiter ausgeführt haben, dass die Summe aufgewandt worden sei, um Baumaßnahmen am Gebäude zu bestreiten. Damit haben sich die nicht darlegungsbelasteten Beklagten hinreichend zu den Behauptungen der Klägerin erklärt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten zu einem Rechtsgrund für diese Zahlung hätten vortragen müssen, denn nach ihrem Vortrag in der Klageerwiderung vom 9. Januar 2024 (Bd. I, Bl. 50 d.A.) gab es gerade keinen Rechtsgrund, weil die Zahlungen zwar an sie geleistet wurden, damit Bauarbeiten am Eigentum der Klägerin vorgenommen werden konnten, aber es an einer verbindlichen vertraglichen Regelung für diese Zahlungen gerade fehlte. Die Beklagten haben dort ausgeführt: "Mangels Darlehensvertrag wäre der von der Klägerin gezahlte Betrag nur gegenüber der Beklagten und nur als Bereicherungsanspruch zu fordern." Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagten das Treffen am 26. Juni 2014 nicht bestritten haben; denn aus der Tatsache dieses Treffens folgt nicht zwangsläufig, dass dort eine rechtsverbindliche Einigung über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 30.000 Euro getroffen werden konnte. b) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 ZPO. c) Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO. Ein anerkannter Grund für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung (vgl. Heßler in: Zöller, 35. Auflage 2024, § 522 Rn. 40), ist hier nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.