Beschluss
7 U 83/24
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0603.7U83.24.00
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Leitsätze
Der (ggf. vorläufige) Berufungsstreitwert einer gegen ein Zwischenfeststellungsurteil erhobenen Berufung, mit dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsnatur der Kündigung eines Bauvertrages geklärt wurde, ist anhand des Interesses der Berufungsklägerin zu bewerten. Dieses Interesse richtet sich in Fällen der klageweise begehrten Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen und widerklagend geltend gemachten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht nur nach dem höheren dieser beiden Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage, sondern in einem ersten Schritt nach deren Gesamtbetrag. In einem zweiten Schritt ist von diesem Gesamtbetrag ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet.(Rn.3)
(Rn.6)
(Rn.17)
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.340.050,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der (ggf. vorläufige) Berufungsstreitwert einer gegen ein Zwischenfeststellungsurteil erhobenen Berufung, mit dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsnatur der Kündigung eines Bauvertrages geklärt wurde, ist anhand des Interesses der Berufungsklägerin zu bewerten. Dieses Interesse richtet sich in Fällen der klageweise begehrten Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen und widerklagend geltend gemachten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht nur nach dem höheren dieser beiden Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage, sondern in einem ersten Schritt nach deren Gesamtbetrag. In einem zweiten Schritt ist von diesem Gesamtbetrag ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet.(Rn.3) (Rn.6) (Rn.17) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.340.050,06 EUR festgesetzt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 I, § 48, § 63 I GKG, § 3 ZPO. Maßgebend für den Streitwert der berufungsgegenständlichen Zwischenfeststellungsklage ist das Feststellungsinteresse der - vorliegend: berufungsführenden - Klägerin (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.1997 – 13 U 9/95 –, Rn. 111, juris). Dieses bemisst sich gemäß § 47 I GKG am Interesse der Berufungsklägerin an der begehrten Abänderung (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_39). Das Interesse der Klägerin an dieser Abänderung ist ausgehend von dem Rechtsschutzziel einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO zu beurteilen. Eine Zwischenfeststellungsklage ermöglicht den rechtskräftigen Ausspruch über die für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 35). Dabei bemisst sich der Streitwert einer Zwischenfeststellungsklage nach denselben Kriterien wie der einer Feststellungsklage i.S.d. § 256 I ZPO (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 96, beck-online). Gemessen an diesen Grundsätzen ist zunächst das Rechtsschutzziel der vorliegenden Zwischenfeststellungsklage zu klären (unter 1.), sodann sind die maßgeblichen Einzelstreitwerte zu bemessen (unter 2.) und schließlich sind diese einer Gesamtbewertung zuzuführen (unter 3.). 1. Vorliegend besteht das vorgreifliche Rechtsverhältnis in der zwischen den Parteien streitigen Rechtsnatur der Kündigung der Beklagten vom 20.03.2014 (vgl. zum vorgreiflichen Rechtsverhältnis bei Kündigungssachverhalten: BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11 –, Rn. 17, 20, juris). Die Klägerin begehrt die Abänderung des angefochtenen Teilurteils dahin, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2014 als sog. freie Auftraggeberkündigung bewertet wird. Das Landgericht hat die Kündigung der Beklagten als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bewertet. Die Rechtsnatur der Kündigung ist sowohl für die Klage auf restliche Vergütung für die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen als auch für die widerklagend begehrten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens vorgreiflich. Hierbei schließen sich der Erfolg von Klage und Widerklage gegenseitig aus. Hat die Klage Erfolg, ist mithin die Kündigung als freie Auftraggeberkündigung zu bewerten, folgt hieraus, dass ein Anspruch der Beklagten auf die widerklagend begehrten kündigungsbedingten Restfertigstellungsmehrkosten und auf Feststellung der Erstattungspflicht von kündigungsbedingten Bauzeitverzögerungsansprüchen bereits dem Grunde nach nicht besteht. Umgekehrt besteht bei Erfolg der Widerklage, mithin bei Bewertung der Kündigung der Beklagten als solche aus wichtigem Grund kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und auf weitere kündigungsbedingte Schadensersatzansprüche. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin erstreckt sich mithin einerseits darauf, die mit der Klage begehrte restliche Vergütung für die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen zu erhalten und andererseits darauf, die widerklagend begehrten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht zahlen zu müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich das hieraus folgende wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht nach § 45 I 3 GKG nur auf den höheren dieser beiden Einzelstreitwerte. Die Anwendung des § 45 I 3 GKG setzt voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Diese Voraussetzung ist bei den mit der Klage und Widerklage begehrten Ansprüchen ersichtlich nicht erfüllt. Für eine analoge Anwendung des § 45 I 3 GKG besteht kein Anlass; weder liegt insoweit eine unbewusste Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor. Vielmehr besteht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin darin, einerseits mit der Klage die begehrte Zahlung zu erhalten und andererseits die mit der Widerklage geforderte Zahlung nicht zahlen zu müssen. Dieses Interesse der Klägerin ist mithin mit einer Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage zum Ausdruck zu bringen. 2. Die beiden Streitwerte von Klage und Widerklage sind wie folgt zu bewerten. a) Der Streitwert der Klage ist insoweit mit 8.024.572,58 EUR zu bemessen. Mit der Klageschrift vom 19.08.2015 (I 74) begehrt die Klägerin Vergütung für nicht erbrachte Leistungen i.H.v. 7.812.639,19 EUR und zusätzliche Vergütung infolge freier Auftragskündigung i.H.v. 211.933,39 EUR, mithin in der Summe 8.024.572,58 EUR. b) Der Streitwert der Widerklage ist insoweit mit 13.108.927,61 EUR zu bemessen. Mit dem Widerklageantrag zu 2 vom 31.08.2020 (IX 5) begehrt die Beklagte Zahlung für Restfertigstellungsmehrkosten i.H.v. 13.008.927,61 EUR und mit dem Widerklageantrag zu 3 vom 31.08.2020 (IX 6) die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für kündigungsbedingte Bauzeitverzögerungskosten, der durch den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 29.07.2024 vorläufig mit 100.000,00 EUR bewertet wurde, ohne dass die Parteien hiergegen Bedenken erhoben haben, für die - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - auch anderweitig nichts ersichtlich ist. c) Soweit die Beklagte und deren Streithelferin C. darüber hinaus für weitere Klageanträge und Widerklageanträge eine Streitwertrelevanz der Rechtsnatur der Kündigung vom 20.03.2014 erkennen wollen, kann dem nicht gefolgt werden. aa) Mit dem Klageantrag zu 2 wird die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 674.764,65 EUR begehrt. Diesem Antrag kommt kein eigenständiger Streitwert zu. Werden - wie vorliegend - die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und die gesicherte Forderung in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 I 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 08.08.2022 – 21 W 11/22 –, Rn. 4, juris). Mit der Vertragserfüllungsbürgschaft werden auch die - bei der o.g. Streitwertbemessung der Widerklage bereits berücksichtigten - Ansprüche auf Restfertigstellungsmehrkosten abgesichert. b) Mit dem Klageantrag zu 3 wird die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Erstattung der Zinsen verpflichtet ist, die der Klägerin für die Verauslagung von Gerichts- und Sachverständigenkosten in den Verfahren 22 OH 4/14 und 14 O 209/15 entstanden sind. Das Landgericht hat diesen Feststellungsantrag durch Beschluss vom 29.07.2024 vorläufig mit 120.000,00 EUR bewertet. Unabhängig davon, dass gegen die materiell-rechtliche Erstattungspflicht Bedenken angebracht sein dürften (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 125/21 –, Rn. 29, juris), besteht insoweit jedenfalls - worauf es allein für die Bemessung des Streitwertes ankommt - keine Vorgreiflichkeit der mit der berufungsgegenständlichen Zwischenfeststellungsklage zu klärenden Rechtsnatur der Kündigung der Beklagten vom 20.03.2014. cc) Mit dem Klageantrag zu 5 werden Avalkosten für die Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 29.959,80 EUR begehrt. Dieser Antrag teilt das Schicksal des - nicht streitwertrelevanten - Antrags auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft. dd) Mit den Widerklageanträgen zu 3 vom 18.05.2017 (VI 40) i.H.v. 403.678,54 EUR und zu 5 vom 31.08.2020 (IX 6) i.H.v. 405.826,69 EUR begehrt die Beklagte Kostenvorschuss (Antrag zu 3) und Erstattung von Mangelbeseitigungskosten und Mangelfolgeschäden (Antrag zu 5). Für diese mangelbedingten Ansprüche hat die Rechtsnatur der Kündigung vom 20.03.2014 keine Relevanz. ee) Mit dem Widerklageantrag zu 4 vom 31.08.2020 werden Verzugszinsen auf die Restfertigstellungsmehrkosten i.H.v. 947.478,36 EUR begehrt. Diese sind nach § 4 I a.E. ZPO nicht streitwertrelevant. 3. Für den Streitwert der Zwischenfeststellungsklage ist daher von dem Streitwert der Klage (8.024.572,58 EUR) zzgl. des Streitwerts der Widerklage (13.108.927,61 EUR) auszugehen (Summe: 21.133.500,19 EUR). Von diesem Gesamtstreitwert ist - orientiert an dem für die Bemessung des Streitwertes einer Zwischenfeststellungsklage maßgeblichen Feststellungsinteresse - ein Abschlag vorzunehmen, § 3 ZPO. Die Höhe des Abschlags hat die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 96, beck-online). Vorliegend bemisst der Senat diesen Abschlag gemäß § 3 ZPO auf 70% (21.133.500,19 EUR abzgl. 70% hiervon = 6.340.050,06 EUR). Dies beruht darauf, dass mit der vorliegenden Zwischenfeststellung lediglich eine Voraussetzung für den jeweiligen Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt wird. Ob auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchsgrundes vorliegen und wenn ja, in welcher Höhe die Ansprüche begründet sind, steht damit dagegen noch nicht fest.