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Beschluss

7 W 102/24

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1227.7W102.24.00
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.(Rn.18)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Juli 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 5. Juli 2024 (88 O 111/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Juli 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 5. Juli 2024 (88 O 111/23) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Rechtsanwaltsgebühren. Die abgelehnte Richterin verhandelte als Einzelrichterin mit den Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2024. In dieser beantragte der Kläger „Erklärungsfrist von 4 Wochen auf den letzten Schriftsatz des Beklagten und auf die heutigen Hinweise des Gerichts, insbesondere zu der Frage, ob eine Geschäftsgebühr oder eine Beratungsgebühr geschuldet ist“ (Bd. I, Bl. 161r d.A.). Nachdem die abgelehnte Richterin bereits in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 16. Februar 2023 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sein Vortrag so knapp sei, „dass er nicht ausreicht, um schlüssig das Anfallen einer Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV-RVG statt nur einer Bearbeitungsgebühr darzulegen“, und dies weiter ausgeführt (Bd. I, Bl. 25r d.A.) und der Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 2023 (Bd. I, Bl. 38 f. d.A.) dazu weiter vorgetragen hatte, machte die abgelehnte Richterin bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass ein wiederholter Hinweis mit Schriftsatznachlass nicht erfolgen würde (Bd. I, Bl. 190r d.A.). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die abgelehnte Richterin am Schluss der Sitzung folgenden Beschluss: „Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 26.04.2024 bis 31.05.2024. [Ein weiterer] ... rechtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO nebst hierauf bezogene[m] Schriftsatznachlass erfolgt nicht. Dem Kläger (wie im Übrigen auch dem Beklagten) ist es selbstverständlich unbenommen, zu der heutigen Erörterung der maßgeblichen Punkte noch seine Rechtsansicht zu vertiefen. ...“ Eine Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung wurde von der Geschäftsstelle am 22. Mai 2024 abgesandt und ging dem Kläger am selben Tage zu. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 beantragte der Kläger im Hinblick auf den verzögerten Zugang des Protokolls die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Juni 2024, die gewährt wurde. Auf weiteren Antrag des Klägers verlängerte die abgelehnte Richterin die Frist bis zum 14. Juni 2024. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 (Bd. I, Bl. 178 ff. d.A.) lehnte der Kläger die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies damit, dass diese seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe, weil sie keinen Schriftsatznachlass in Bezug auf die Frage gewährt habe, ob eine Geschäftsgebühr oder eine Beratungsgebühr geschuldet sei. Mit Beschluss vom 5. Juli 2024 (Bd. I, Bl. 190 d.A.) verwarf die abgelehnte Richterin selbst das Ablehnungsgesuch des Klägers und entschied den Rechtsstreit mit teilstattgebendem Urteil (Bd. I, Bl. 192 d.A.). Mit seiner am 16. Juli 2024 (Bd. I, Bl. 207 d.A.) eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger sein Ablehnungsgesuch weiter und begründet die Besorgnis der Befangenheit u.a. weiter mit Äußerungen der Richterin in dem von ihr erlassenen Urteil. II. Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 5. Juli 2024 ist nicht begründet. Die abgelehnte Richterin ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen hieran fehlt ein Anlass zu begründeten Zweifeln im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin. 1. Der Kläger kann eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht damit rechtfertigen, dass diese keinen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt hat. Denn bei anwaltlich vertretenen Parteien ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 -, juris Rn. 21; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 139 ZPO, Rn. 14d). So liegt der Fall hier. Der Hinweis in der Eingangsverfügung war eindeutig und bedurfte keiner weiteren Präzisierung. Letztlich ist es nicht die Aufgabe des Gerichts durch wiederholende Hinweise einer Partei einseitig zu schlüssigem Vortrag zu verhelfen, vielmehr würde dies aus Sicht des Gegners zu einer Besorgnis der Befangenheit führen können. Im Übrigen ist der Kläger mit diesem Vorbringen auch gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO präkludiert (dazu im Einzelnen sogleich unter 2. a)). 2. Auch das weitere Verhalten der Richterin nach ihrer Ablehnung durch den Kläger mit Ablehnungsgesuch vom 14. Juni 2024 lässt nicht auf eine bestehende Befangenheit bei ihr schließen. a) Soweit der Kläger seine sofortige Beschwerde vom 16. Juli 2024 damit begründet, dass die abgelehnte Richterin nicht selbst über das Ablehnungsgesuch hätte entscheiden dürfen und, indem sie es trotzdem tat, ein Fall von Willkür vorliege (vgl. BAG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris Rn. 11), der bereits für sich genommen die Befangenheit der abgelehnten Richterin begründe, ist dem nicht zu folgen. Für Fälle, in denen sich - wie hier - die einen Richter ablehnende Partei bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat und der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden ist, ist das Ablehnungsgesuch gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO unverzüglich anzubringen. Diese Vorschrift ergänzt die Zeitschranke des § 43 ZPO. Unverzüglich heißt im Anschluss an § 121 BGB ohne prozessordnungswidrige Verzögerung nach Kenntniserlangung, wobei der ablehnenden Partei eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist (OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 W 3/22, BeckRS 2022, 2617 Rn. 10 und vom 6. August 2020 - 13 UF 162/18 -, juris Rn. 5; BT.-Drs. 19/13828, S. 17; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 44 ZPO Rn. 11a). Hier war dem Kläger spätestens mit Erhalt des Protokolls am 22. Mai 2024 bewusst, dass ihm keine weiteren rechtlichen Hinweise erteilt werden und ihm damit auch kein weiterer Tatsachenvortrag nach § 139 Abs. 5 ZPO offen steht. In Ansehung der mit dem in § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO enthaltenen Unverzüglichkeitsgebot nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT.-Drs. 19/13828, S. 17) bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung des Begriffes „unverzüglich“ ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Einbeziehung eines subjektiven Moments bei den Verfahrensbeteiligten ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr „ohne schuldhafte Verzögerung“, wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war. Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann sich bei komplexeren Sachlagen im Einzelfall auf mehrere Tage erstrecken. In der Regel wird der Partei nach der Rechtsprechung jedoch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung zugebilligt, welche prozessualen Konsequenzen sie aus dem ihr bekannten Geschehen ziehen will (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 W 3/22, BeckRS 2022, 2617 Rn. 10). Gemessen hieran war das Zuwarten von mehr als drei Wochen zwischen dem 22. Mai und dem 14. Juni 2024 jedenfalls zu lang und die Einlegung des Ablehnungsgesuchs am 14. Juni 2024 nicht mehr unverzüglich gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Denn bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2024 war die Frage eines richterlichen Hinweises mit den Parteien erörtert worden, so dass der Kläger die Gewährung eines (weiteren) richterlichen Hinweises nicht mehr erwarten durfte und demgemäß über den Inhalt des am Schluss der Sitzung am 3. Mai 2024 verkündeten Beschlusses nicht überrascht sein durfte. Vor diesem Hintergrund waren ihm nur wenige Tage Überlegungsfrist zuzubilligen, um ein etwaiges Ablehnungsgesuch wegen der unterbliebenen Erteilung eines weiteren richterlichen Hinweises einzulegen. Die Tatsache, dass parallel eine Frist zur Stellungnahme zu anderen Fragen lief, ändert nichts an der eigenständigen Beurteilung des Unverzüglichkeitsgebots nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Insbesondere existiert kein Grundsatz dahingehend, dass mit dem Anbringen eines Ablehnungsgesuchs bis zum Ablauf einer anderen laufenden Frist zugewartet werden kann. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rechtsmittelfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21 -, juris Rn. 11 ff.) ist auf den vorliegenden - mit den dort entschiedenen Konstellationen nicht vergleichbaren - Fall nicht zu übertragen. Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2022 - II ZR 97/21 -, juris Rn. 12 zu § 43 ZPO gibt für die hier zu entscheidende Fragestellung nichts her. Schließlich ändert auch die verzögerte Übersendung des Protokolls erst am 22. Mai 2024 nichts an den Beurteilungsmaßstäben, die für § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO gelten. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2020 - 12 UF 27/19 -, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 13 UF 162/18 -, juris Rn. 4 und vom 10. Februar 2022 - 1 W 3/22, BeckRS 2022, 2617 Rn. 10; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 44 ZPO Rn. 11a; Schultzky, Änderungen in ZPO und GVG durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften, MDR 2020, 1 Rn. 9; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 44 Rn. 10; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 14 U 142/21 -, juris Rn. 59; BeckOK ZPO/Vossler, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 44 Rn. 20; ders., Ablehnung eines Richters: Das Erfordernis der unverzüglichen Anbringung eines Ablehnungsersuchens, MDR 2021, 656 Rn. 6 f.; s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09 -, juris Rn. 19 zu § 43 ZPO; offen gelassen von OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2022 - 23 W 9/21 -, juris Rn. 17). Ein solches unzulässiges, eine Verfahrensverschleppung verursachendes Ablehnungsgesuch darf der abgelehnte Richter analog § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO selbst verwerfen, da ein gesetzlich geregelter Fall der Verschleppung vorliegt (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 44 ZPO, Rn. 11a; sehr zurückhaltend insoweit hingegen Vossler, Ablehnung eines Richters: Das Erfordernis der unverzüglichen Anbringung eines Ablehnungsersuchens, MDR 2021, 656 Rn. 7). Diese Sichtweise steht im Einklang mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser erlaubt es dem abgelehnten Richter, in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens an der Behandlung des Ablehnungsgesuchs mitzuwirken und so ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren zu vermeiden. Indes ist diese Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Voraussetzung ist, dass die Prüfung des Gesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache darstellt. Erlaubt sind nur echte Formalentscheidungen und Entscheidungen, die einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern sollen und für die jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris Rn. 11). So liegt es bei der Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage, ob der geltend gemachte Befangenheitsgrund unverzüglich im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgebracht worden ist. Die Beantwortung dieser Frage erfordert kein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst oder gar auf einzelne, dem abgelehnten Richter vorgeworfene Verhaltensweisen, sondern stellt sich als Formalentscheidung im o.g. Sinne dar. b) Durfte die abgelehnte Richterin nach den obigen Ausführungen unter a) selbst entscheiden, liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor, der eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. c) Auch galt im Hinblick auf das Selbstentscheidungsrecht der abgelehnten Richterin nicht die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 44 ZPO Rn. 18; s. auch BGH, Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 323/13 -, juris Rn. 3; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 W 43/21 -, juris Rn. 33; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 47 Rn. 1), so dass mangels Verstoßes gegen diese Norm eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet ist. d) Soweit der Beschwerdeführer die abgelehnte Richterin der Lüge bezichtigt (Bd. I, Bl. 210 f. d.A.) und ihr damit sogar eine strafbewehrte Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) unterstellt, verkennt er, dass der Schluss der Sitzung bzw. des Sitzungstages keineswegs gleichzusetzen ist mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anzeichen dafür, dass die abgelehnte Richterin den Beschluss nicht am Schluss der Sitzung verkündet hätte. e) Weiter wirft der Beschwerdeführer der abgelehnten Richterin mangelnde Sorgfalt vor und macht dies u.a. an Rechtschreibfehlern fest. Dies lässt indes keine Besorgnis der Befangenheit erkennen, weil mit einer etwaigen mangelnden Sorgfalt sämtliche Verfahrensbeteiligte umgehen müssen, so dass dies keine Parteilichkeit indiziert. f) Die Formulierung auf S. 8 des Urteils „Es ist [in] Bezug auf eine anwaltliche Beratung auch ein Vertrag mit dem Beklagten selbst zustande gekommen und nicht mit dem Bruder des Beklagten. Trotz der etwas albern anmutenden Begründung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, weshalb er angeblich von vornherein kein Mandat mit dem Bruder hätte begründen wollen, ist zwar davon auszugehen, dass eine nach außen gerichtete Tätigkeit des Klägers, wenn überhaupt, nur in Bezug auf ein Mandat mit dem Bruder des Beklagten erfolgt wäre ..., jedoch handelte es sich bei dem Beklagten und dem Bruder (entgegen der Ansicht des Klägers) nicht um Gegner, so dass von ihm beide beraten bzw. vertreten worden sein könnten. ...“ mag sich im Hinblick auf den gewählten Ausdruck „albern anmutende Begründung des Klägers“ als nicht geglückte Wortwahl darstellen. In der Sache bringt die Richterin indes lediglich den ohne weiteres nachvollziehbaren Gedanken zum Ausdruck, dass der in Bezug genommene Vortrag des Klägers nicht besonders glaubhaft erscheint. Damit lässt sich aus dieser Urteilspassage, die im Ergebnis sogar zugunsten der Rechtsposition des Klägers ausfällt, aber keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin herauslesen. g) Es trifft weiter nicht zu, dass die abgelehnte Richterin - so der Kläger auf S. 21 seiner Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2024 - im Urteil ausgeführt hätte, dass dem Kläger eine weitere Schriftsatzfrist auch deshalb nicht zu gewähren gewesen sei, weil unabhängig davon, was er vorgetragen hätte, ihm ohnehin keine Geschäftsgebühr zugestanden hätte. Vielmehr hat sie auf S. 14 des Urteils abschließend ausgeführt: „Hinzu kommt, dass es sich ohnehin weniger um eine Frage des Vortrags im engeren Sinn, sondern vorrangig um die rechtliche Bewertung handelt. Denn wie ausgeführt kann der maßgebliche streitige Vortrag des Klägers sogar zu seinen Gunsten unterstellt werden, ohne dass sich an der rechtlichen Bewertung etwas ändert.“ Diese Ausführungen vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. i) Soweit der Kläger seinen Befangenheitsantrag weiter darauf stützt, dass die abgelehnte Richterin sein Bestreiten im Hinblick auf das Versenden von Handynachrichten im Urteil als nicht angemessen qualifiziert, rechtfertigt auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn das Ablehnungsverfahren eröffnet nicht eine Überprüfung der rechtlichen Richtigkeit der vom abgelehnten Richter getroffenen Entscheidung und damit auch keine Bewertung der rechtlichen Einschätzung der Richterin, dass ein Bestreiten ggf. nicht erheblich gewesen sei. j) Auch soweit der Befangenheitsantrag darauf gestützt wird, dass die abgelehnte Richterin im letzten Satz des vorletzten Absatzes auf Seite 13 des Urteils ausführt, „[d]er Kläger will nicht ernsthaft vortragen, dass er hinsichtlich einer für den Bruder zu entwickelnden Vereinbarung zur Regelung von dessen Scheidung eigentlich an einem Vertrag für den Beklagten tätig geworden wäre", rechtfertigt diese Passage nicht ihre Ablehnung. Ob diese Einschätzung, dass das Vorbringen des Klägers hier prozessual nicht in der vom Kläger möglicherweise beabsichtigten Weise der Entscheidung zugrunde zu legen ist, zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren, aber nicht im Ablehnungsverfahren zu klären ist. Die möglicherweise unzutreffende Wertung dieses Prozessvortrags durch die Richterin begründet daher nicht eine Besorgnis der Befangenheit. 3. Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Verfahrenswertfestsetzung ist nicht angezeigt, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärten Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat; zudem erfordert die Fortbildung des Rechts insbesondere zur Frage des Selbstentscheidungsrechts des abgelehnten Richters in Fällen fehlender Unverzüglichkeit im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.