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Beschluss

7 W 29/24

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0718.7W29.24.00
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Leitsätze
1. Ein Verfahrensfehler, wie ihn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen, dem er unterlaufen ist, und begründet damit auch nicht per se die Besorgnis der Befangenheit (Anschluss VGH München, Beschluss vom 2. September 2016 – 10 C 16.1214, juris Rn. 16 m.w.N.).(Rn.8) 2. Die Äußerung des abgelehnten Richters eingangs der mündlichen Verhandlung, der Fall sei eindeutig, kann nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, sich in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit der Sache zu befassen und eine vorläufige Einschätzung zu treffen. Die Vorläufigkeit einer Einschätzung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie – bezogen auf den Zeitpunkt zu Beginn der mündlichen Verhandlung – als eindeutig bezeichnet wird.(Rn.12) 3. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter Bedenken gegen die Überreichung von ausgedruckten Schriftsätzen im Termin äußert, diese dann zur Akte nimmt und sich eine weitere Prüfung vorbehält, ob diese Unterlagen zu berücksichtigen sind. Denn es ist umstritten, ob die Übergabe von Schriftsätzen im Termin für Anwälte wegen der Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO nicht mehr möglich ist und daher solche Anwaltsschriftsätze durch das Gericht zurückgewiesen werden müssen.(Rn.13) 4. Wenn der abgelehnte Richter auf die Ankündigung eines Befangenheitsantrags mit der Äußerung reagiert, dass er sich durch die Ankündigung eines Befangenheitsantrags nicht drohen lasse, deutet nicht auf seine Befangenheit, sondern im Gegenteil auf einen sachorientierten Umgang mit der Rechtssache hin. Denn er stellt klar, dass er seine rechtlichen Wertungen gerade nicht davon abhängig macht, ob die von ihm vertretene und ohne weiteres vertretbare Rechtsansicht zu einem – unbegründeten – Befangenheitsantrag durch die Partei führt, zu deren Lasten diese Rechtsanwendung geht.(Rn.17) 5. Der Hinweis des abgelehnten Richters auf eine drohende zeitliche Verzögerung des Prozesses durch eine Richterablehnung trifft in der Sache zu und darf bei vernünftiger Betrachtungsweise bei der betroffenen Partei nicht den Eindruck erwecken, dass der abgelehnte Richter voreingenommen wäre.(Rn.18)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 24. Januar 2024 – 91 O 90/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verfahrensfehler, wie ihn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen, dem er unterlaufen ist, und begründet damit auch nicht per se die Besorgnis der Befangenheit (Anschluss VGH München, Beschluss vom 2. September 2016 – 10 C 16.1214, juris Rn. 16 m.w.N.).(Rn.8) 2. Die Äußerung des abgelehnten Richters eingangs der mündlichen Verhandlung, der Fall sei eindeutig, kann nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, sich in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit der Sache zu befassen und eine vorläufige Einschätzung zu treffen. Die Vorläufigkeit einer Einschätzung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie – bezogen auf den Zeitpunkt zu Beginn der mündlichen Verhandlung – als eindeutig bezeichnet wird.(Rn.12) 3. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter Bedenken gegen die Überreichung von ausgedruckten Schriftsätzen im Termin äußert, diese dann zur Akte nimmt und sich eine weitere Prüfung vorbehält, ob diese Unterlagen zu berücksichtigen sind. Denn es ist umstritten, ob die Übergabe von Schriftsätzen im Termin für Anwälte wegen der Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO nicht mehr möglich ist und daher solche Anwaltsschriftsätze durch das Gericht zurückgewiesen werden müssen.(Rn.13) 4. Wenn der abgelehnte Richter auf die Ankündigung eines Befangenheitsantrags mit der Äußerung reagiert, dass er sich durch die Ankündigung eines Befangenheitsantrags nicht drohen lasse, deutet nicht auf seine Befangenheit, sondern im Gegenteil auf einen sachorientierten Umgang mit der Rechtssache hin. Denn er stellt klar, dass er seine rechtlichen Wertungen gerade nicht davon abhängig macht, ob die von ihm vertretene und ohne weiteres vertretbare Rechtsansicht zu einem – unbegründeten – Befangenheitsantrag durch die Partei führt, zu deren Lasten diese Rechtsanwendung geht.(Rn.17) 5. Der Hinweis des abgelehnten Richters auf eine drohende zeitliche Verzögerung des Prozesses durch eine Richterablehnung trifft in der Sache zu und darf bei vernünftiger Betrachtungsweise bei der betroffenen Partei nicht den Eindruck erwecken, dass der abgelehnte Richter voreingenommen wäre.(Rn.18) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 24. Januar 2024 – 91 O 90/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Berlin II um die Zulässigkeit von Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 hat die abgelehnte Richterin den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit erlassen. Dabei hatte sie eine zuvor seitens des Antragsgegners im zentralen Schutzschriftenregister eingereichte Schutzschrift nicht zur Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom 16. November 2023 ist der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung einstweilen einzustellen, zurückgewiesen worden. In diesem Beschluss hat die abgelehnte Richterin zur unterbliebenen Kenntnisnahme der Schutzschrift ausgeführt: „Dieses bedauerliche Versehen resultiert daher, dass aufgrund der Umstellung auf elektronische Akten die übliche Praxis der Prüfung des Registers auf einschlägige Schutzschriften dieses Mal leider unterblieben ist.“ Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat am 7. Dezember 2023 Termin zu mündlichen Verhandlung stattgefunden. In diesem Termin kam es zwischen der Vorsitzenden Richterin und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu Diskussionen darüber, ob von der Antragsgegnerin im Termin in Papierform vorgelegte Ausdrucke zu berücksichtigen und zur Akte zu nehmen sind oder im Hinblick auf § 130d ZPO hätten elektronisch eingereicht werden müssen. Nachdem bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin der Eindruck entstanden war, dass die abgelehnte Richterin die von ihm vorgelegten Ausdrucke nicht noch sogleich in der mündlichen Verhandlung würdigen wolle, merkte er an „Vorsicht, ich bin drauf und dran, einen Ablehnungsantrag zu stellen“. Daraufhin meinte die abgelehnte Richterin zunächst, dass sie sich (sinngemäß) „nicht mit zulässigen Mitteln der Rechtsverfolgung aus der Zivilprozessordnung drohen lassen müsse“ und fügte hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sich die Antragsstellung „mal besser überlegen“ solle, da dies doch wohl nicht im Sinne seiner Mandantin sei, da es im Falle eines Ablehnungsantrags vorerst bei der einstweiligen Verfügung bleibe. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der Folge den ersten Ausdruck erläutert hatte, legte dieser sieben weitere Beweisdokumente vor. Als der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Eindruck gewann, dass die Vorsitzende Richterin diese Dokumente ohne weitere Erörterung zur Akte nehmen wolle, hat er den Ablehnungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 ZPO gestellt. II. Die nach §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht X gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (KG, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 10 W 44/14 –, juris Rn. 4). Hierfür kommen nur solche – objektiven – Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2013 – I-20 W 30/13 –, Rn. 3 m.w.N.). Gemessen hieran ist eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit nicht festzustellen. 1. Soweit die Antragsgegnerin den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne Kenntnisnahme der Schutzschrift rügt, handelt es sich hierbei um einen Verfahrensfehler, der für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann. Denn ein Verfahrensfehler, wie ihn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen, dem er unterlaufen ist, und begründet damit auch nicht per se die Besorgnis der Befangenheit (VGH München, Beschluss vom 2. September 2016 – 10 C 16.1214 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Im Übrigen kann sich die Antragsgegnerin ohnehin nicht mehr auf diesen Verfahrensfehler berufen, weil sie insofern gemäß § 43 ZPO präkludiert ist. Denn sie hat sich vor dem Landgericht in die mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2023 eingelassen, obwohl die nunmehr zur Begründung des Ablehnungsgesuchs herangezogene unterlassene Einsicht in die Schutzschrift ihr spätestens aus dem Beschluss vom 16. November 2023 bekannt geworden war. 2. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch insoweit ist die Antragsgegnerin gemäß § 43 ZPO präkludiert. 3. Auch hat die abgelehnte Richterin nicht den Akteneinsichtsantrag der Antragsgegnerin übergangen, vielmehr hat sie diesem Antrag mit Verfügung vom 7. November 2023 (Bl. 35 d.A.) entsprochen. Dass es in der Folge nicht zu einer störungsfreien Akteneinsicht gekommen sein mag, ist jedenfalls nicht der abgelehnten Richterin anzulasten und lässt daher auch nicht auf eine etwaige Befangenheit schließen. 4. Soweit die Antragsgegnerin eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableiten will, dass die abgelehnte Richterin eingangs der mündlichen Verhandlung geäußert habe, der Fall sei eindeutig, kann der Senat eine solche Äußerung bereits nicht feststellen, die Antragstellerin bestreitet eine entsprechende Wortwahl. Im Übrigen würde eine solche Äußerung auch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, sich in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit der Sache zu befassen und eine vorläufige Einschätzung zu treffen. Die Vorläufigkeit einer Einschätzung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie – bezogen auf den Zeitpunkt zu Beginn der mündlichen Verhandlung – als eindeutig bezeichnet wird. 5. Eine Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die abgelehnte Richterin Bedenken gegen die Überreichung von ausgedruckten Schriftsätzen im Termin äußerte, diese dann zur Akte genommen hat und sich eine weitere Prüfung vorbehalten hat, ob diese Unterlagen zu berücksichtigen sind. Denn es ist umstritten, ob die Übergabe von Schriftsätzen im Termin für Anwälte wegen der Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO nicht mehr möglich ist und daher solche Anwaltsschriftsätze durch das Gericht zurückgewiesen werden müssen (s. zum Streitstand einerseits: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 132 ZPO, Rn. 4; BeckOK ZPO/von Selle, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 130d Rn. 3; andererseits: LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1148/20 –, juris Rn. 96; Hettenbach/Müller, Die Übergabe von Papierschriftsätzen im Termin in Zeiten der „beA-Nutzungspflicht“, NJW 2022, 815 Rn. 12 ff.; vermittelnd: Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl. 2024, ZPO § 130d Rn. 1). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht diese Frage erörtert (wobei es für die Frage der Befangenheit unerheblich ist, ob die Richterin oder der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Norm des § 130d ZPO genannt hat) und sich eine genauere Prüfung der Frage vorbehält, wie mit den übergebenen Ausdrucken zu verfahren ist. Wird im Ergebnis dann die Rechtsansicht vertreten, dass auch Anlagen elektronisch einzureichen sind, ist es konsequent und vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen, wenn die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme formuliert, dass die Überreichung von Papieranlagen gegen die Anwaltspflichten nach § 130d ZPO verstoße. Schließlich kann der Senat auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin keine Gelegenheit gehabt hätte, zum Inhalt der (weiteren) sieben Beweisdokumente mündlich vorzutragen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin dies anwaltlich versichert, hat die Antragstellerin diesen Vorgang bestritten. Dass die abgelehnte Richterin – wie die Antragsgegnerin behauptet – in dem streitigen Gespräch über die Entgegennahme und Relevanz der Ausdrucke eine durchweg negativ-ablehnende Haltung an den Tag gelegt habe, kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Denn hierbei handelt es sich um eine nicht durch objektive Anknüpfungstatsachen begründete vage subjektive Vermutung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die so im Übrigen auch vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich nicht geteilt wird. 6. Auch die Reaktion der abgelehnten Richterin auf die Androhung eines Befangenheitsantrags kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Allerdings kann im Einzelfall auch die Reaktion eines Richters auf einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag die Besorgnis einer Befangenheit begründen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2013 – I-20 W 30/13 –, juris Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 9 W 93/10 –, juris Rn. 8 zur Ablehnung der Protokollierung eines Ablehnungsgesuchs; Schneider, Anm. zu OLG Köln, Beschluss vom 7. Oktober 1997 – 15 W 131/97 –, MDR 1998, 797 ). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die abgelehnte Richterin nicht auf einen bereits gestellten Befangenheitsantrag reagiert hat, sondern dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zunächst nur sinngemäß geäußert hatte, dass er „drauf und dran“ sei, einen Ablehnungsantrag zu stellen. Dieses Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin stellt sich seinerseits als bedenklich dar. Denn mit diesem Verhalten bezweckte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin durchzusetzen, dass das Gericht die von ihm übergebenen Ausdrucke vorbehaltlos zulässt, d.h. die Ankündigung des Befangenheitsantrages sollte dem Anschein nach tatsächlich als Druckmittel eingesetzt werden. Die Reaktion der abgelehnten Richterin, dass sie sich durch die Ankündigung eines Befangenheitsantrags nicht drohen lasse, deutet vor diesem Hintergrund nicht auf ihre Befangenheit, sondern im Gegenteil auf einen sachorientierten Umgang mit der Rechtssache. Denn sie stellt klar, dass sie ihre rechtlichen Wertungen gerade nicht davon abhängig macht, ob die von ihr vertretene und ohne weiteres vertretbare Rechtsansicht zu einem – unbegründeten – Befangenheitsantrag durch die Partei führt, zu deren Lasten diese Rechtsanwendung geht. Ferner hat die abgelehnte Richterin mit ihrer Aussage, dass der Prozessbevollmächtigte sich die Antragsstellung „mal besser überlegen“ solle, da dies doch wohl nicht im Sinne seiner Mandantin sei, da es im Falle eines Ablehnungsantrags vorerst bei der einstweiligen Verfügung bleibe, keinen Anlass zur Besorgnis ihrer Befangenheit gegeben. Auch wenn diese Aussage einen paternalistischen Zungenschlag enthält, traf der Hinweis auf eine drohende zeitliche Verzögerung des Prozesses durch eine Richterablehnung in der Sache zu und durfte bei vernünftiger Betrachtungsweise bei der Antragsgegnerin nicht den Eindruck erwecken, dass die abgelehnte Richterin nicht unvoreingenommen wäre. 7. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass die Befürchtung einer unsachlichen Einstellung sich zudem daran zeige, dass die abgelehnte Richterin meint darauf hinweisen zu müssen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wegen des Ablehnungsantrags „frustriert“ gewesen und dies eine gefühlsbetonte Wertung sei, die die von der abgelehnten Richterin nach einem Ablehnungsgesuch gesteigert zu erwartende innere Distanz vermissen lasse, teilt der Senat diese Wertung nicht. Denn die von der abgelehnten Richterin beschriebene Frustration bezieht sich nicht auf ihre Person, sondern beschreibt allein den nach ihrer Einschätzung vorliegenden Zustand beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Diese Äußerung der Richterin in Bezug auf den gegnerischen Prozessbevollmächtigten lässt nicht ansatzweise erkennen, dass sie die gebotene innere Distanz vermissen lasse. 8. Soweit die Antragsgegnerin schließlich Auffälligkeiten in der Gerichtsakte behauptet, weil sich auf Blatt 18 der Akte ein Hinweis auf eine „Sachzusammenhangsprüfung zu 103 O 71/22“ findet, stammt dieser Hinweis von einer Justizhauptsekretärin und nicht von der abgelehnten Richterin und vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. 9. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erörterungen vermag auch eine abschließende Gesamtwürdigung die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. III. Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Verfahrenswertfestsetzung ist nicht angezeigt, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen.