OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 125/15

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0905.7U125.15.00
2mal zitiert
14Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist rechtskräftig entschieden worden, dass der Architekt wegen der fehlerhaften Planungen verpflichtet ist, dem Auftraggeber alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für die Neuerrichtung des Bauwerks unter Vermeidung der Mängel der Planung und unter Abzug der dabei entstehenden “Sowieso-Kosten” erforderlich ist.(Rn.35) 2. Der Schadensersatz umfasst die Kosten für Aufwendungen, die nicht entstanden wären, wenn der Architekt die Planungen von Beginn an korrekt durchgeführt hätte.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 29. Juli 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin – 10 O 141/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 – 10 O 141/14 – wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 145.905,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin 40 % und der Streithelfer 60 %. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist rechtskräftig entschieden worden, dass der Architekt wegen der fehlerhaften Planungen verpflichtet ist, dem Auftraggeber alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für die Neuerrichtung des Bauwerks unter Vermeidung der Mängel der Planung und unter Abzug der dabei entstehenden “Sowieso-Kosten” erforderlich ist.(Rn.35) 2. Der Schadensersatz umfasst die Kosten für Aufwendungen, die nicht entstanden wären, wenn der Architekt die Planungen von Beginn an korrekt durchgeführt hätte.(Rn.47) Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 29. Juli 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin – 10 O 141/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 – 10 O 141/14 – wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 145.905,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin 40 % und der Streithelfer 60 %. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. I. Dem Verfahren liegt ein Sachverhalt aus dem privaten Baurecht zugrunde. Die Klägerin macht wegen bereits rechtskräftig festgestellter mangelhafter Planungsleistungen der Beklagten weiteren Schadensersatz geltend. Mit Vertrag vom 23. Februar 2004, ergänzt durch einen Nachtrag vom 13. Juli 2004, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erbringung von Ingenieur- und Architektenleistungen zur Herstellung einer Schwerlastzufahrt auf dem Grundstück B... S... ... im Ortsteil T... von B... . Die Beklagte, die Planungsaufgaben an den Streithelfer als Subauftragnehmer weitergegeben hatte, plante und veranlasste unter anderem auch die Verlegung einer Transformatorenstation. In dem bei dem Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 2 O 216/07 eingeleiteten Rechtsstreit wurde die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 2011 – 21 U 81/09 – wegen fehlerhafter Planungsleistungen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24.761,72 € verurteilt, wobei der damals geltend gemachte Schaden der Klägerin die für die Herstellung einer Interimslösung entstandenen Kosten sowie entstandene Rechtsverfolgungskosten umfasste. Im Tenor des bezeichneten Urteils heißt es außerdem: “Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Neuerrichtung der Schwerlastzufahrt zu dem im Grundbuch des Amtsgerichts H... von T..., Blatt ..., gebuchten Grundstück B... S... ... (Gemarkung T... -G..., Flur ..., Flurstücke ... ) entstehen.” Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung mit dem offenen Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 2.288,29 € erklärt. Nachdem sie dem Streithelfer den Streit verkündet hat, ist dieser dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 7. August 2014 auf Seiten der Beklagten beigetreten. In der Sitzung vom 4. Dezember 2014 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt, woraufhin das Gericht die Klage auf Antrag der Beklagten und des Streithelfers durch Versäumnisurteil abgewiesen hat. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat behauptet, ihr seien durch Abriss und Neuerrichtung von Teilen der fehlerhaft geplanten und errichteten Schwerlastzufahrt Schäden in Höhe von 232.316,64 € entstanden. Im Einzelnen handele es sich um Umbauplanungskosten (42.956,97 €), Kosten für das Umsetzen einer Transformatorenstation und den Straßenumbau (160.367,70 €) sowie für die Verlagerung einer Netzstation (28.991,97 €). Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 232.316,64 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Streithelfer hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte hat behauptet, dass die geltend gemachten Schäden größtenteils als “Sowieso-Kosten” nicht ansetzbar seien. Die bereits errichtete Zufahrt habe für die Herstellung einer endgültigen Schwerlastzufahrt verwendet werden können, so dass ein Rückbau nicht erforderlich gewesen sei. Kosten, die durch die veränderten Rahmenbedingungen als Planungsgrundlage – konkret: den Überbau der damals nicht zur Verfügung stehenden Flurstücke ... und ... – entstanden seien, seien nicht ansetzbar. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 4. Dezember 2014 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 18.440,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 12. Januar 2011 seien allein die “weiteren Mehrkosten”, die der Klägerin durch die zunächst unrichtige Planung entstanden seien, zu ersetzen. Dies betreffe nur solche Kosten, die über die zur erstmaligen mangelfreien Herstellung der Schwerlastzufahrt ohnehin aufzubringenden Kosten hinaus entstanden seien. Diese Urteilsauslegung liege auch deshalb nahe, weil sie dem geltenden Werkvertragsrecht entspreche. Gemessen hieran habe die Klägerin nur hinsichtlich der Abbruchkosten in Höhe von 18.440,80 € weitere Mehrkosten dargelegt, die Gegenstand des Schadensersatzes sein könnten, da insoweit die Behauptung der Beklagten, die alte Straße hätte komplett für den Bau der neuen Straße verwendet werden können, unsubstanziiert sei. Die Klägerin habe dagegen keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuerrichtung der Straße, da die ordnungsgemäße Errichtung der Straße von Anfang an bezweckt gewesen sei, sodass die Kosten hierfür als “Sowieso-Kosten” nicht Gegenstand des Schadensersatzes sein könnten. Soweit die Klägerin Planungskosten, Kosten für das Umsetzen der Transformatorenstation und für die Verlagerung der Netzstation geltend gemacht habe, habe die Klägerin die Schadenspositionen nicht schlüssig dargelegt. Es handele sich hierbei um Kosten, die zumindest in Teilen bei ordnungsgemäßer Planungsleistung von Anfang an angefallen wären. Insoweit habe die Klägerin es versäumt darzulegen, welche Positionen als Schaden anzusehen seien. Soweit die Klägerin behauptet habe, für die erste, fehlerhafte Umsetzung der Transformatorenstation seien ihr Kosten in Höhe von etwa 97.000,00 € entstanden, sei dies unerheblich, da diese Kosten nicht Streitgegenstand geworden seien. Dem Gericht sei es daher verwehrt, eine Entscheidung zu treffen oder seine Entscheidung auf diese Behauptung zu stützen. Die bloße klägerische Behauptung, dass diese Summe angefallen sei, sei noch nicht als Hilfsbegründung oder -antrag auszulegen. Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit behaupteten Honoraransprüchen aus der Schlussrechnung vom 23. Mai 2012 komme nicht in Betracht, da ein fälliger und durchsetzbarer Honoraranspruch nicht bestehe. Durch das Urteil des Kammergerichts sei rechtskräftig festgestellt, dass die erbrachten Planungsleistungen mangelhaft gewesen seien. Im Übrigen sei eine Abnahme nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der Entscheidungsgründe wird auf das am 29. Juli 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Gegen das ihr am 5. August 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. September 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 5. November 2015, eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 17. November 2015, ihr zugegangen am 23. November 2015, aufgegeben, binnen zwei Monaten schriftsätzlich unter Beweisantritt zu erwidern. Nach Verlängerung der Frist zur Berufungserwiderung bis zum 22. Februar 2016 hat die Beklagte am 22. Februar 2016 Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihr in der ersten Instanz geltend gemachtes Begehren mit der Berufung weiter und führt im Kern Folgendes aus: Das Landgericht habe verkannt, dass sie im Wege des ihr bereits vom Kammergericht zuerkannten Schadensersatzanspruchs von der Beklagten sämtliche zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten ersetzt verlangen könne. Entscheidend sei allein, ob die Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich seien. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von “Sowieso-Kosten” liege bei der Beklagten. Insoweit aber habe die Beklagte lediglich unsubstanziierte und unzutreffende Behauptungen aufgestellt. Bezüglich der Planungs- und Vermessungskosten sei nicht ersichtlich, weshalb diese auch bei von Anfang an ordnungsgemäßer Planung angefallen wären. Die Transformatorenstation sei aufgrund der Fehlplanung der Beklagten von ihrem ursprünglichen Standort zunächst an einen neuen Standort verlegt worden, von dem diese dann erneut hätte verlegt werden müssen, um die erforderliche Verkehrsfläche zu schaffen. Insoweit sei keine Kostenersparnis erkennbar. Entsprechendes gelte für die Kosten der Verlegung der Netzstation und für die Kosten der Neuherstellung der in Teilbereichen abzubrechenden Straße. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie weder Ersatz für die Kosten der Baustelleneinrichtung noch Ersatz für die Kosten der Herstellung der Straße geltend machen könne. Die Kosten für die erste, fehlerhafte Umsetzung der Transformatorenstation in Höhe von 97.000,00 € seien ebenfalls Streitgegenstand geworden. Die Ansicht des Landgerichts, der bloße Vortrag sei nicht als Hilfsbegründung oder Hilfsantrag auszulegen, sei unzutreffend, da es sich lediglich um verschiedene Positionen der Schadensberechnung handele. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 4. Dezember 2014 und das Urteil vom 29. Juli 2015 des Landgerichts Berlin – 10 O 141/14 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 213.875,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit nach teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils vom 4. Dezember 2014 und des Urteils vom 29. Juli 2015 des Landgerichts Berlin zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen, weiterhin hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 97.011,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen. Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Ferner beantragt die Beklagte im Wege der Anschlussberufung sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 – 10 O 141/14 – das Versäumnisurteil vom 4. Dezember 2014 aufzuheben, soweit sie nicht verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von 16.152,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2014 zu zahlen. Die Beklagte verteidigt im Grundsatz das erstinstanzliche Urteil. Soweit sie im Wege der Anschlussberufung eine Abänderung des Urteils dahingehend begehrt, dass sie zur Zahlung von lediglich 16.152,51 € nebst Zinsen verurteilt wird, trägt sie Folgendes vor: Das Landgericht habe ihre Hilfsaufrechnung in Höhe von 2.288,29 € zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Im Zeitpunkt der Schlussabrechnung seien sämtliche Leistungen, auch die der Leistungsphase 9, vollständig erbracht worden. Auch ohne Abnahme sei der Vergütungsanspruch fällig, da sich das Vertragsverhältnis mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderung in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt habe. Allein die Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen führe nicht zu einer automatischen Kürzung der Vergütungsforderung. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind jeweils am Maßstab der §§ 511 ff., 524 ZPO zulässig und dabei insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Klägerin teilweise, die Anschlussberufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg. Unter Berücksichtigung des erstinstanzlich festgestellten Ersatzanspruchs und unter Anrechnung der Honorarforderung der Beklagten steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 145.905,08 € zu (129.752,57 € + 18.440,80 € - 2.288,29 €). Soweit der Klägerin gegen die Beklagte zusätzlich zu dem erstinstanzlich bereits festgestellten Anspruch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 129.752,57 € zusteht (vgl. unter Ziffer 1), setzt sich dieser wie folgt zusammen: Kosten für die Umsetzung der Transformatorenstation Ingenieurleistungen 8.747,00 € [vgl. 1. b) aa) (1)] Tiefbauarbeiten, Schwerlasttransporte und Elektroarbeiten 69.511,37 € [vgl. 1. b) bb) (1)] Transformatorentransport, Netzkosten und Schutzprüfung zur Wiederinbetriebnahme 28.991,97 € [vgl. 1. b) cc)] Umsatzsteuer bezüglich Aufbruch und Rückbau der Straße 3.503,75 € [vgl. 1. b) bb) (2)] Kosten für die Baustelleneinrichtung 18.998,48 € [vgl. 1. b) bb) (3)] Über den Hilfsantrag der Klägerin war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden (vgl. zu Ziffer 2). Soweit das Landgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.440,80 € zugesprochen hat, war dieser allein in Höhe von 2.288,29 € Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit hat die Beklagte erfolgreich die Hilfsaufrechnung mit der ihr zustehenden Honorarforderung aus der Schlussrechnung erklärt (vgl. zu Ziffer 3). 1. Berufung der Klägerin, Hauptantrag Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen der fehlerhaften Planungen der Beklagten in Höhe von 129.752,57 € zu. Durch das Urteil des 21. Zivilsenats vom 12. Januar 2011 (21 U 81/09) ist rechtskräftig entschieden, “dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Neuerrichtung der Schwerlastzufahrt zu dem im Grundbuch des Amtsgerichts H... von T..., Blatt ..., gebuchten Grundstück B... S...... (Gemarkung T... -G..., Flur ..., Flurstücke ... ) entstehen.” Die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach dem Aufwand, der für die Neuerrichtung der Zufahrt unter Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden “Sowieso-Kosten” erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts ebenso wie aus § 249 BGB, wonach die Klägerin als Geschädigte verlangen kann, so gestellt zu werden, als wären die Planungsmängel nicht aufgetreten. a) Bindungswirkung des Feststellungsurteils vom 12. Januar 2011 Die Bindungswirkung des der Klage zugrundeliegenden Feststellungsurteils vom 12. Januar 2011 ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gem. § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden wurde. Das Landgericht hat zu Recht zur Auslegung des Tenors die Entscheidungsgründe des maßgeblichen Urteils herangezogen. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind zwar in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Wenn die Urteilsformel allein aber nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 135/05, NJW 2008, 2716, 2717 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 – XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763). Aus dem Wortlaut des Tenors des hier maßgeblichen Feststellungsurteils lässt sich entnehmen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, sämtliche Kosten der Neuerrichtung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff “Schäden”. Dieses Ergebnis wird auch durch den Inhalt der Entscheidungsgründe gestützt, in denen es heißt, dass neben den Kosten der provisorischen Mängelbeseitigung weitere “Mehrkosten für die Neuerrichtung” der endgültig mängelfrei geplanten Schwerlastzufahrt entstehen können. Eine weitergehende Festlegung, insbesondere in Bezug auf die “Sowieso-Kosten”, hat der 21. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2011 dagegen nicht getroffen und konnte eine solche auch nicht treffen. Während nämlich das Feststellungsinteresse des jeweiligen Klägers darauf gerichtet ist, sich gegen alle nur denkbaren Mängelerscheinungen und Schäden abzusichern, gerade auch soweit sie noch nicht voll zu überblicken sind, kann die Frage der “Sowieso-Kosten” schon von der Natur der Sache her erst endgültig beurteilt werden, wenn das mit der Feststellung verfolgte Ziel wirklich erreicht ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – VII ZR 111/87, zitiert nach juris). Wer – wie die Klägerin – mit der Feststellungsklage umfassenden Rechtsschutz anstrebt, der auch zukünftigen Schadensentwicklungen Rechnung tragen soll, muss die damit zwangsläufig verbundene Unsicherheit bei der Berechnung der sog. “Sowieso-Kosten” im Feststellungsprozess hinnehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – VII ZR 111/87, zitiert nach juris). Die hier vorgenommene Auslegung des Urteils, wonach der Schadensersatzanspruch auf die “Mehrkosten der Neuerrichtung” beschränkt ist, entspricht auch den allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts. So führen nämlich sog. “Sowieso-Kosten” ihrer Rechtsnatur nach letztlich zu einer Anspruchsminderung und beschränken somit von vornherein den Ersatzanspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – VII ZR 111/87, zitiert nach juris). b) Schadensersatzanspruch der Klägerin Unter Berücksichtigung dieser Prämisse hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Umsetzung der Transformatorenstation in Höhe von insgesamt 107.250,34 € (8.747,00 € + 69.511,37 € + 28.991,97 €), auf Ersatz der Kosten für die Baustelleneinrichtung in Höhe von 18.998,48 € sowie auf Ersatz der für die in Bezug auf den Aufbruch und den Rückbau der Straße zu entrichtende Umsatzsteuer (3.503,75 €). Diese Kosten stellen sich allesamt als Schaden der mangelhaften Planungsleistungen der Beklagten dar. Im Übrigen ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin indes nicht gegeben. Der 21. Zivilsenat des Kammergerichts hat durch Urteil vom 12. Januar 2011 rechtskräftig festgestellt, dass die Planungsleistungen der Beklagten mangelhaft waren und dass die Haftung der Beklagten auch nicht durch eine Aufklärung oder Belehrung der Klägerin entfallen ist. An diese Feststellungen ist der Senat aufgrund der Rechtskraftwirkung gebunden. Soweit die Beklagte also vorträgt, sie habe die Klägerin in Planungsgesprächen darauf hingewiesen, dass ein anderer Straßenverlauf nicht in Betracht komme, da andernfalls Grundstücke in Anspruch genommen werden müssten, die entweder nicht im Eigentum der Klägerin stünden oder mit Erbbaurechten belastet seien, kann sich dies auf die Schadensersatzpflicht nicht mehr auswirken. Zu den einzelnen Schadenspositionen gilt Folgendes: aa) Ingenieurleistungen (1) Verlegung der Transformatorenstation Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.747,00 € (3.247,00 € + 3.200,00 € + 2.300,00 €) zu, da ihr insoweit zusätzliche Kosten für die Ingenieurleistungen in Bezug auf die Verlegung der Transformatorenstation (Positionen 5 bis 7 der Rechnung der S... ... GmbH vom 4. September 2009) entstanden sind. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen der Klägerin, die nicht entstanden wären, wenn die Beklagte die Planungen von Beginn an korrekt durchgeführt bzw. die Klägerin entsprechend aufgeklärt hätte. In diesem Fall wäre die Transformatorenstation nämlich bis zu einer Veränderung der Planungsparameter überhaupt nicht verlegt oder sie wäre aus dem Kurvenbereich direkt an einen Standort verbracht worden, der die Befahrung der Zufahrtsstraße mit Schwerlasttransportern nicht beschränkt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, bei ordnungsgemäßer Planung wären die Kosten für die Verlegung der Transformatorenstation vom ursprünglichen zum jetzigen Standort ohnehin entstanden, greift diese Argumentation nicht. Der Schaden liegt nämlich gerade darin, dass die fehlerhafte Planung der Beklagten eine zusätzliche Verlegung der Station erforderlich gemacht hat. Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem die Verlegung aufgrund eines Planungsfehlers gänzlich versäumt worden ist. In letzterem, konstruiertem Fall würde es sich bei den Kosten für die Verlegung tatsächlich um sog. “Sowieso-Kosten” handeln. Hier dagegen ist mit der ersten Verlegung ein gänzlich neuer Sachverhalt geschaffen worden. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die auf den Planungen der Beklagten beruhende Verlegung bzw. Verschwenkung der Station Kosten für Ingenieurleistungen gespart hätte. Auch ist die Geltendmachung von Mehraufwendungen, die bei der Befolgung des jetzt vorgesehenen Konzepts ohnehin entstanden wären (vgl hierzu etwa OLG Rostock Teilurteil vom 8. Juni 2010 – 4 U 3/02, zitiert nach juris), nicht ersichtlich. Hätte die Beklagte die Zufahrt von Anfang an korrekt geplant, wäre die erneute Beauftragung von Ingenieurleistungen nicht erforderlich geworden. Angesichts dieses Sachverhalts hätte die Beklagte konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, welche Vorteile das schadensstiftende Ereignis der Klägerin gebracht hat bzw. welche Mehraufwendungen ohnehin angefallen wären, die sich diese anrechnen lassen muss. Dies hat sie nicht getan. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in dem Termin am 25. August 2017 hat sie ihren Vortrag nicht entsprechend konkretisiert. Der Einwand der Beklagten, dass die Verlegung der Station auf die Veränderung der Planung zurückzuführen sei und ihr daher nicht angelastet werden könne, greift ebenfalls nicht. Die Beklagte hätte seinerzeit die Klägerin entweder darauf hinweisen müssen, dass sich die Zufahrt unter den gegebenen Voraussetzungen nicht planen lässt oder einen Vorschlag unterbreiten müssen, der den Anforderungen des Schwerlastverkehrs gerecht wird. Dies betrifft auch die Verlegung der Transformatorenstation. Soweit nunmehr neue Flurstücke in die Planung einbezogen werden konnten, ändert dies nichts daran, dass die Planung der Verlegung der Transformatorenstation von dem zweiten Standort an den dritten Standort nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Beklagte pflichtgemäß gehandelt hätte. (2) Planungs- und Vermessungskosten Soweit die Klägerin darüber hinaus in Bezug auf die Ingenieurleistungen Schadensersatzansprüche geltend macht, sind diese unbegründet. In Bezug auf die geltend gemachten Positionen 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 der Rechnung der S... ... GmbH vom 4. September 2009 lässt sich nämlich nicht feststellen, inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten Planungs- und Vermessungskosten auf der fehlerhaften Planung der Beklagten beruhen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass aufgrund der fehlerhaften Leistung der Beklagten eine erneute Planung und Vermessung erforderlich geworden ist. Ob die als Anlage eingereichte Rechnung jedoch Kosten aufweist, die bei von Anfang an korrekter Planung ohnehin entstanden wären, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Wegen der gänzlich neuen Planung der Schwerlastzufahrt unter Einbeziehung zweier zusätzlicher Flurstücke hätte die Klägerin auch die Kausalität zwischen der mangelhaften Planungsleistung der Beklagten und den von der Klägerin behaupteten zusätzlichen Planungsleistungen darlegen und beweisen müssen. Dabei wären diese auf der mangelhaften Planung beruhenden zusätzlichen Kosten abzugrenzen gewesen von den Kosten, die für die Herstellung des Werkes auch ohne die fehlerhafte Planung hätten aufgebracht werden müssen. So hat Klägerin selbst vorgetragen, dass lediglich “Teile der auf der Grundlage der Planung der Beklagten errichteten Zufahrt” bzw. ein “Großteil der auf der Grundlage der Planung der Beklagten errichteten Teile der Zufahrt” mit erheblichem Aufwand wieder abzureißen und neu zu errichten waren. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die “Sowieso-Kosten” trifft. Auch wenn für den auszugleichenden Vorteil zwar grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 1985 – VIII ZR 95/84, NJW 1985, 1539, 1544 m. w. N.), hätte vorliegend zunächst die Klägerin die substanziierte Darlegung oblegen, wie die Preise im Einzelnen zustande gekommen sind und welche Kosten bei ordnungsgemäßer Planung der Zufahrt von Anfang an angefallen wären. Denn die grundsätzliche Verteilung der Darlegungslast findet dann eine Einschränkung, wenn es sich um Umstände handelt, die – wie hier – nicht in der Sphäre der belasteten Partei liegen und ihr deshalb auch nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 – VI ZR 17/86, NJW 1987, 1814, 1815; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2000 – 22 U 191/99, Rn. 45, zitiert nach juris). Soweit der 21. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2011 ganz allgemein festgestellt hat, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein der “Sowieso-Kosten” bei der Beklagten liege, lag der Fall dort anders. In Bezug auf die Kosten für die provisorische Schwerlastzufahrt, die übergangsweise angelegt worden war, war von vornherein nicht ersichtlich, dass es sich um Kosten handeln könnte, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin entstanden wären, weshalb sich die sekundäre Darlegungslast der Klägerin auf Null reduziert hatte. Hier liegt der Fall aber anders. Wie die Festlegung der Kosten erfolgte und welche Kosten auf die Mängelbeseitigung angefallen sind, vermochte allein die Klägerin ggf. unter Zuhilfenahme der von ihr beauftragten Unternehmen darzulegen. Das Landgericht hat auf das Bestehen der sekundären Darlegungslast frühzeitig hingewiesen. Auch danach aber hat die Klägerin ihren Vortrag nicht konkretisiert. Soweit sie lediglich mitteilt, dass sie durch die Umplanung der Schwerlastzufahrt keine Planungskosten erspart hat, genügt dies den Anforderungen nicht. bb) Umsetzung der Transformatorenstation und Straßenumbau (1) Umsetzung der Transformatorenstation Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Verlegung der Transformatorenstation durch die S... AG in Höhe von 69.511,37 € (58.412,92 € netto). Bei diesen Kosten handelt es sich um zusätzliche Aufwendungen der Klägerin, die nicht entstanden wären, wenn die Beklagte die Planungen von Beginn an korrekt durchgeführt hätte. Bei von Anfang an korrekter Planung wäre die Station direkt aus dem Kurvenbereich an den jetzigen Standort verlegt worden. Der Einwand der Beklagten, dass die Verlegung der Station auf die Veränderung der Planung zurückzuführen sei und ihr daher nicht angelastet werden könne, greift nicht. Entscheidend ist allein, dass aufgrund der mangelhaften Planung der Beklagten die bereits einmal verlegte Station erneut verlegt werden musste. Der Vortrag der Klägerin, dass die aus der Durchführung der vorgenannten Arbeiten entstandenen Kosten auf der fehlerhaften Planung der Station beruhen, ist plausibel. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag zu ihrem Hilfsantrag bereits Kosten für die Bau- und Elektroarbeiten der ersten Verlegung der Transformatorenstation in Höhe von 97.011,87 € zu tragen hatte. Wäre die Beklagte durch das Urteil des 21. Zivilsenats verpflichtet worden, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (§ 249 Abs. 1 BGB), dann hätte die Beklagte diese Kosten tragen müssen. Da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den geltenden gemachten Kosten für die erneute Verlegung der Station um Kosten handeln könnte, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin entstanden wären, trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das schadensstiftende Ereignis der Klägerin Vorteile gebracht hat, die sich diese anrechnen lassen muss. Die Beklagte hat insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kostenersparnis der Klägerin dargetan. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in dem Termin am 25. August 2017 hat sie ihren Vortrag nicht entsprechend konkretisiert. (2) Aufbruch und Rückbau Soweit der Klägerin – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Abbruch- und Rückbauarbeiten in Höhe 18.440,80 € zusteht, ergibt sich auch ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe von 3.503,75 €. Das Landgericht hat der Klägerin ohne nähere Begründung allein den Nettobetrag in Höhe von 18.440,80 € zugesprochen. Der Anspruch ist auch begründet. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zufahrtsstraße in Teilen abgerissen werden musste. Hierbei handelt es sich um Kosten, die aufgrund der fehlerhaften Planung der Beklagten entstanden sind. Soweit die Beklagte lediglich darauf verweist, dass die alte Straße komplett für die Herstellung der neuen Straße hätte verwendet werden können, wird sie ihrer Darlegungslast in Bezug auf die “Sowieso-Kosten” nicht gerecht. (3) Baustelleneinrichtung Die Beklagte hat zudem die Kosten für die Baustelleneinrichtung und -sicherung in Höhe von 18.998,48 € (15.965,11 € netto) zu tragen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die laut der Schlussrechnung der S... AG pauschal berechnete Einheitspreise für die Leistungen “Einrichten und Räumen der Baustelle, Kennzeichnen der Baustelle, Auf- und Abbau der Bauschilder, Verkehrssicherungsmaßnahmen, technische Bauvermessung und sämtliche Absteckarbeiten, Beweissicherung für bautechnischen Zustand, Abbau von Verkehrsschild, Herstellen, Unterhalten und Beseitigung von Behelfsbrücke und Übergängen” umfassen. Diese zusätzlichen Kosten, die jedenfalls auch im Hinblick auf die soeben unter (2) angeführten Abbruch- und Rückbauarbeiten entstanden sind, wären bei einer von Anfang an ordnungsgemäßen Planung durch die Beklagte nicht noch einmal angefallen. Eine weitere Konkretisierung des Zusammenhangs zwischen der fehlerhaften Planung und der Kostenentstehung war von Seiten der Klägerin nicht erforderlich. Bezüglich der Auffassung der Beklagten, wonach sich die Klägerin Vorteile anrechnen lassen müsse, fehlt es an dem Vortrag konkreter Anhaltspunkte. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in dem Termin am 25. August 2017 hat die Beklagte ihren Vortrag nicht entsprechend konkretisiert. (4) Unterbau Fahrbahn, Asphaltoberbau, Pflaster, Platten und Borde Bei den Kosten für die Herstellung des Unterbaus der Fahrbahn, des Asphaltoberbaus sowie der Pflaster, Platten und Borde in Höhe von 49.913,32 € (41.943,97 € netto) lässt sich die Ermittlung der Schadensposition indes nicht nachvollziehen. Aus einem Vergleich zwischen den der Schlussrechnung zugrundeliegenden und den der Übersicht zur Ermittlung der Schadenspositionen aufgelisteten Maßeinheiten ergibt sich zwar, dass gewisse Abschläge vorgenommen wurden und dem Vortrag der Klägerin entsprechend lediglich die Arbeiten für eine Fläche von 1.226,4 m² abgerechnet wurden. Wie die Klägerin jedoch auf diese Fläche kommt, ist nicht nachvollziehbar. Damit aber ist sie dem berechtigten Einwand der Beklagten, dass die Kosten, die in Bezug auf die Erweiterung der Straße angefallen sind, nicht als Schaden anzusehen sind, nicht ausreichend entgegengetreten. Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Beklage die ihr zur Verfügung stehende Fläche pflichtwidrig nicht für eine vertragsgemäß dimensionierte Schleppkurve ausgenutzt hat, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass von vornherein eine größere Fläche hätte ausgebaut werden müssen. Insoweit aber hätte die Klägerin nachvollziehbar darlegen müssen, in welcher Höhe die Kosten für die Anlegung der Fahrbahn bei ordnungsgemäßer Planung von vornherein angefallen wären. cc) Verlegung der Netzstation Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Verlegung der Netzstation in Höhe von 28.991,97 €. Bei dem von der Firma V... vorgenommenen Transformatorentransport, den Netzkosten zum Aus- und Wiedereinschleifen sowie der Schutzprüfung zur Wiederinbetriebnahme der Station handelt es sich um Kosten, die nicht noch einmal entstanden wären, wenn die Beklagte die Planungen von Beginn an korrekt durchgeführt hätte. Bei von Anfang an korrekter Planung wäre die Station direkt aus dem Kurvenbereich an den jetzigen Standort verlegt worden. Der Einwand der Beklagten, dass die Verlegung der Station auf die Veränderung der Planung zurückzuführen sei und ihr daher nicht angelastet werden könne, greift nicht. Entscheidend ist allein, dass aufgrund der mangelhaften Planung der Beklagten die bereits einmal verlegte Station erneut verlegt werden musste. c) Nebenansprüche Der aus dem Tenor ersichtliche Zinsanspruch entspricht dem Antrag der Klägerin und folgt aus §§ 291, 288 BGB. 2. Berufung der Klägerin, Hilfsantrag Nachdem der Klägerin die Kosten für die zweite Verlegung der Transformatorenstation in vollem Umfang zugesprochen worden sind, ist bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Klägerin davon auszugehen, dass die innerprozessuale Bedingung, unter der der Hilfsantrag gestellt wurde, nicht eingetreten ist. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Klägerin den Hilfsantrag nur für den Fall stellen wollte, dass sie mit ihrem als Hauptantrag gestellten Anspruch auf Ersatz der Kosten für die zweite Verlegung der Transformatorenstation nicht durchdringt. Das Landgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten der ersten Verlegung der Transformatorenstation nicht Streitgegenstand geworden sind. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge und den diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168-179, Rn. 27). Beides muss von der Klägerin festgelegt werden, und zwar gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich bereits in der Klageschrift. In dieser hat sich die Klägerin aber ausdrücklich auf die zweite Verlegung der Station und die entsprechenden Rechnungen aus dem Jahr 2008 und 2009 bezogen. Dies korrespondiert mit ihren Klageanträgen. Auch eine spätere Änderung des Streitgegenstandes nach Maßgabe der § 263 ZPO und § 264 ZPO kam nicht in Betracht. So lässt sich dem erstinstanzlichen Schreiben der Klägerin vom 1. Juni 2015 gerade kein Wille entnehmen, die Klage zu ändern. Vielmehr hat die Klägerin in ihrem Schreiben in Bezug auf die Berücksichtigung von “Sowieso-Kosten” lediglich dargelegt, dass ihr für die erste Verlegung der Station bereits Kosten entstanden sind und sie daher keine Kosten gespart habe. Dass sie Ersatz dieser Kosten der ersten Verlegung der Station begehrt, kommt dort nicht zum Ausdruck. 3. Anschlussberufung der Beklagten Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Gegenüber dem durch das Landgericht ausgeurteilten Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 18.440,80 € greift die Aufrechnung der Klägerin in dem Umfang von 2.288,29 € durch mit der Folge, dass der Anspruch der Klägerin in dieser Höhe erloschen ist (§ 389 BGB). Die Beklagte hat die Aufrechnung wirksam erklärt (§ 388 BGB). Es liegt auch eine Aufrechnungslage vor, da der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 2.288,29 € zusteht (§ 15 Abs. 1 HOAI i. V. m. § 631 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag vom 23. Februar 2004). Die Klägerin hat mit der Schlussrechnung vom 9. Mai 2012 den Restbetrag in Höhe von 2.288,29 € geltend gemacht. Bei der Rechnung handelt es sich auch um eine prüffähige Honorarschlussrechnung. Auf eine Abnahme der Leistungen durch die Klägerin im Sinne des § 641 BGB kam es vorliegend nicht mehr an. Da die Klägerin keine Erfüllung mehr verlangt, sondern wegen der mangelhaften Leistung Schadensersatz geltend macht, hat sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien gewandelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – VII ZR 479/00, NJW 2002, 3019, 3020 m. w. N.). 4. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.