Urteil
7 U 47/16
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0630.7U47.16.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Sportveranstalter und einem Zuschauer wird als "Zuschauervertrag" qualifiziert. Dabei handelt es sich um einen Werkvertrag mit mietvertraglichem Einschlag.(Rn.6)
2. Gewährleistungsrechte wegen des erschwerten Zugangs eines Zuschauers zum Hospitality-Bereich müssen gemäß Art. 367 Abs. 1 OR CHE bzw. Art. 201 OR CHE unverzüglich angezeigt werden. Eine Mängelrüge, die erst drei Monate nach den behaupteten Behinderungen erfolgt, ist nicht rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften.(Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin – 20 O 44/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.100 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 19. Juli 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Sportveranstalter und einem Zuschauer wird als "Zuschauervertrag" qualifiziert. Dabei handelt es sich um einen Werkvertrag mit mietvertraglichem Einschlag.(Rn.6) 2. Gewährleistungsrechte wegen des erschwerten Zugangs eines Zuschauers zum Hospitality-Bereich müssen gemäß Art. 367 Abs. 1 OR CHE bzw. Art. 201 OR CHE unverzüglich angezeigt werden. Eine Mängelrüge, die erst drei Monate nach den behaupteten Behinderungen erfolgt, ist nicht rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften.(Rn.12) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin – 20 O 44/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.100 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 19. Juli 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von insgesamt $15.100 ($13.120 über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von $1.980 hinaus). 1. Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des schweizerischen Sachrechts. Der die Rechtsbeziehung der Parteien prägende schuldrechtliche Vertrag ist zwischen der M... ... und dem Beklagten abgeschlossen worden; die Klägerin macht insoweit als Zessionarin einen vertraglichen Zahlungsanspruch geltend. Die Zedentin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft. Es liegt somit ein das Internationale Privatrecht berührender Sachverhalt vor. Einschlägig ist hier die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), die gemäß Art. 2 Rom I universell gilt und insoweit allseitige Kollisionsnormen enthält, welche im Hinblick auf Art. 20 Rom I grundsätzlich zur Anwendung des Sachrechts der berufenen Rechtsordnung unter Ausschluss ihrer Rechtsnormen des Internationalen Privatrechts führen (vgl. Martiny in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. [2015], IPR I, Art. 2 Rom I-VO Rn. 2; ders. in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. [2015], Rn. 1.65; Palandt/Thorn, BGB, 76. Aufl. [2017], Art. 2 Rn. 1). Danach verweist die Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 und 2 Rom I, die ungeachtet einer möglichen Verbrauchereigenschaft des Beklagten gemäß Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom I maßgeblich bleibt, auf eine Geltung des schweizerischen Sachrechts und nicht des deutschen Zivilrechts. Insbesondere ist auch nicht erkennbar und wird von den Parteien auch nicht behauptet, dass die Vertragsparteien in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 Rom I ausdrücklich oder den tatsächlichen Umständen nach eine Rechtswahl getroffen hätten, welche die Geltung des deutschen Rechts zum Inhalt hat. Soweit der Beklagte im Übrigen darauf verweist, der Schwerpunkt der von ihm erworbenen Leistungen liege auf der Gewährung des Einlasses und der Ermöglichung, die mit dem VIP-Paket erworbenen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist festzustellen, dass diese Leistungen eben gerade nicht in Deutschland, sondern in Brasilien zu erbringen waren. Es liegt also keiner der Fälle vor, die nach Art. 6 Abs. 1 Rom I zu einer Anwendung deutschen Rechts führen könnten. Nach Art. 6 Abs. 4 Rom I lit. a) gelten die Absätze 1 und 2 nämlich nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Begriff der Dienstleistungen weit gefasst und umschließt sämtliche tätigkeitsbezogene Leistungen an den Verbraucher aufgrund von Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. Magnus in Staudinger, BGB, Internationales Vertragsrecht [2016], Art. 6 Rom I-VO Rn. 69; Martiny, a.a.O., Art. 6 Rom I-VO Rn. 17). Der Besuch von Sportereignissen im Ausland gehört hierzu ungeachtet der Frage, welche Leistungselemente vom Veranstalter im Einzelnen zu erbringen sind und wie die zur Anwendung berufene materielle Rechtsordnung das Rechtsverhältnis zwischen dem Sportveranstalter und dem Verbraucher im Näheren qualifiziert (vgl. insofern Limbach in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. [2017], Art. 6 Rom-I-VO Rn. 30). Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien bzw. der Zedentin und dem Beklagten anzuwenden sind daher die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere die des fünften Teils – Obligationenrecht (im Folgenden: OR). 2. Der Beklagte ist gemäß Art. 363 und Art. 372 Abs. 1 OR und dem mit der Zedentin geschlossenen Vertrag verpflichtet, den für zwei VIP-Karten vereinbarten Eintrittspreis für das Finale der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Rio de Janeiro an die nach einer unbestrittenen Forderungsabtretung aktivlegitimierte Klägerin zu zahlen. Im deutschen Recht wird nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung das Rechtsverhältnis zwischen einem Sportveranstalter und einem Zuschauer als “Zuschauervertrag” qualifiziert (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16 –, juris Rn. 11). Es handelt sich hierbei um einen Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag (betreffend den Sitzplatz; vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. [2017], vor § 631 Rn. 29). Auch die Schweizer Lehre benutzt den Begriff des Zuschauervertrages und qualifiziert diesen mehrheitlich als Werkvertrag oder als einen gemischten Vertrag mit werk- und mietvertraglichen Elementen (vgl. Gurovits, CaS 2014, 267 [270] mit Nachweisen in Fußn. 22). Die werkvertragliche Einordnung soll danach deshalb möglich sein, weil nach dem Rechtsverständnis in der Schweiz auch “unkörperliche” Resultate den Werkbegriff erfüllen können (vgl. BGE 109 II 34 ff.; BGE 109 II 462 ff.). Indem die vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und der Zedentin insofern auch nach dem Schweizer Recht als Zuschauervertrag zu qualifizieren ist, ergibt sich die Zahlungspflicht des Beklagten folglich aus Art. 363 und Art. 372 Abs. 1 OR. 3. Dem Beklagten stehen keine Gewährleistungsrechte zu, die er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte. Gemäß Art. 368 Abs. 1 OR darf der Besteller, wenn das Werk an so erheblichen Mängeln leidet oder es sonst so sehr vom Vertrage abweicht, dass es für ihn unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Abnahme verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern. Derartige Mängel liegen aber entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht nicht vor. Soweit das Landgericht feststellt, dass zu dem vereinbarten Preis auch das “Prestige”, ein besonderer Eingang und eine besondere Behandlung gehören, ist bereits nicht ersichtlich, worauf sich diese Feststellung stützt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere auch nicht, dass es zu den vereinbarten besonderen Leistungen gehört, dass der Inhaber eines Hospitality-Paketes an jedem Eingang des Stadions eingelassen werden kann, der in der Nähe zum Hospitality-Bereich existiert. Zudem ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein Hospitality-Gast im Umgang mit dem Sicherheitspersonal des Veranstalters besser zu behandeln ist als ein Zuschauer, der beispielsweise “nur” ca. $ 1.000 allein für einen Sitzplatz im Stadion bezahlt hat. Dass der Beklagte von einem Eingang zum nächsten und dann wieder zurückgeschickt wurde, stellt ohne Zweifel keinen Mangel dar mit der Folge, dass der Beklagte nach deutschem oder schweizerischem Recht ein Minderungsrecht hätte. Offensichtlich ist es zwischen den mit der Einlasskontrolle betrauten Personen im Stadion und dem Beklagten zu Missverständnissen gekommen. Der Beklagte hat selbst vortragen, dass man ihn zu einem Eingang geschickt habe, der für ihn günstiger sein sollte. Dass er dann dort nicht eingelassen wurde, ist offensichtlich eine Folge dieser Missverständnisse. Ein erheblicher Mangel liegt darin nicht. Der Beklagte wusste, dass das Endspiel der Fußballweltmeisterschaft in Brasilien stattfand und dass man nicht erwarten konnte, dass das Stadion in jeder Hinsicht behindertengerecht sein würde. Er wusste zudem, dass die Landessprache in Brasilien Portugiesisch ist und dass es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen konnte. Er hätte sich auf die zu erwartenden Schwierigkeiten insoweit einstellen können, dass er sich so rechtzeitig zum Stadion begab, dass er den Hospitality-Bereich rechtzeitig hätte erreichen können. Der Umstand, dass der Beklagte mit dem von ihm für die Anfahrt genommenen Taxi nur in die Nähe des Fußballstadions gelangen konnte und danach einen längeren Fußweg zurückzulegen hatte, ist ohne Zweifel nicht von der Zedentin zu vertreten. Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2017 behauptet hat, den von der Zedentin erhaltenen Unterlagen habe keine Parkplatzkarte beigelegen, handelt es sich um neuen Vortrag, mit dem der Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil er nicht dargetan hat, dass er dies nicht bereits in erster Instanz hätte vorbringen können. Auch der Umstand, dass der Beklagte, wie er behauptet, wegen der sich im Stadion drängenden Zuschauermasse und verschiedenen körperlichen Auseinandersetzungen unter den Zuschauern den Hospitality-Bereich nicht erreichen konnte, ist ebenfalls nicht von der Zedentin zu vertreten und gehört zu den üblichen Unwägbarkeiten, mit denen ein Zuschauer einer Großveranstaltung im Fußballsport rechnen muss. Die Zedentin schuldete dem Beklagten vorrangig den Zugang zum Stadion und zu dem innerhalb des Stadionbereichs liegenden Hospitality-Bereich. Diese Verpflichtung hat sie erfüllt. Dass der Zugang nicht so einfach bewerkstelligt werden konnte, wie der Beklagte es sich vorgestellt haben mag, stellt keinen Mangel dar, der den Beklagten zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigen könnte. Soweit der Beklagte behauptet, ihm sei seitens der Zedentin telefonisch eine Barrierefreiheit zugesichert worden, ist sein Vortrag widersprüchlich und unsubstantiiert. Dass der Hospitality-Bereich mit “kurzen Zuwegungen” erreichbar sein würde, ist eine unkonkrete, relative Aussage, die keine Zusicherung bestimmter Gegebenheiten beinhaltet. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, woher der Mitarbeiter der Zedentin hätten wissen sollen, dass das Taxi nicht direkt an das Stadion heranfahren konnte. 4. Der Beklagte hat – und dieser Gesichtspunkt ist letztlich entscheidend - etwaige Gewährleistungsansprüche aber bereits deshalb verloren, weil er der Zedentin Mängel nicht unverzüglich angezeigt hat, Art. 367 Abs. 1 OR. Gemäß Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller nach Ablieferung des Werkes, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Nach Art. 370 Abs. 1 OR ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, wenn das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt wird, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmäßigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. Gemäß Art. 370 Abs. 3 OR wird eine stillschweigende Genehmigung angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Es hätte danach dem Beklagten oblegen, die Zedentin als Vertragspartnerin unverzüglich von den von ihm behaupteten Mängeln in Kenntnis zu setzen. Für sämtliche Mängel eines Werkes gilt, dass der Besteller sie sofort nach Entdeckung anzeigen muss, andernfalls das Werk auch insoweit als genehmigt gilt. Eine analoge Regelung findet sich in Art. 201 OR für den Käufer (Schweizerisches Bundesgericht, BGE 107 II 172 S. 175). Die Rüge ist in allen Fällen unverzüglich nach Entdeckung der Mängel anzubringen. Will der Besteller aus Art. 370 Abs. 3 OR Rechte ableiten, so hat er sowohl nach dem hier maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht als auch nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB die Rechtzeitigkeit der Rüge darzutun (vgl. zum Schweitzer Recht BGE 21 S. 577 E. 6 m. w. N.). Dazu gehört auch der Beweis, wann der gerügte Mangel für ihn erkennbar geworden ist, wie und wem er ihn mitgeteilt hat (BGE 107 II 172 S. 175). Wenn, wovon die Parteien ausgehen, nicht Werkvertragsrecht, sondern Kaufvertragsrecht zur Anwendung käme, hätte der Beklagte etwaige Gewährleistungsansprüche ebenfalls bereits deshalb verloren, weil er sie der Zedentin nicht unverzüglich angezeigt hat, was sich dann Art. 201 OR ergäbe. Nach Art. 201 Abs. 1 OR soll der Käufer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. Nach Art. 201 Abs. 2 OR gilt die gekaufte Sache als genehmigt, wenn der Käufer dieses versäumt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren. Das Schweizerische Bundesgericht hat dazu entschieden, dass Art. 201 OR allgemein und ohne Einschränkung bestimmt, dass der Käufer die empfangene Sache, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen hat und dabei festgestellte Mängel, für die der Verkäufer gewährspflichtig ist, diesem sofort anzeigen muss. Dieser Wortlaut schließt sich offensichtlich an die Umschreibung des Gegenstandes der Gewährleistung in Art. 197 OR an und hat alle dort angeführten Eigenschaften im Auge, sowohl die zugesicherten wie auch diejenigen, die sich aus der Zweckbestimmung der Kaufsache ergeben. Diese Auslegung steht im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, die Art. 201 OR verfolgt. Die hierin festgelegte Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers bezweckt den Schutz des Verkäufers. Dieser soll von Mängeln möglichst bald in Kenntnis gesetzt werden, damit er sich selber darüber Rechenschaft geben und die ihm dienenden Vorkehrungen, wie z.B. die Wahrung seiner Rechte gegenüber seinem Rechtsvorgänger, rechtzeitig treffen kann. Überdies soll verhindert werden, dass der Käufer durch willkürliches Zuwarten die Veränderung der wirtschaftlichen Konjunktur zum Nachteil des Verkäufers ausnützt (vgl. zu allem BGE 81 II 56 S. 57 m. w. N.). Die Anzeige der Mängel ist an keine besondere Form gebunden. Inhaltlich muss die Rüge sachgerecht substantiiert sein, zumindest die Mängel genau angeben und zum Ausdruck bringen, dass der Besteller das Werk nicht als vertragsgemäß anerkennen und den Unternehmer haftbar machen will (s. BGE 107 II 172 S. 175 m. w. N.). Das Erfordernis des Art. 201 OR, wonach der Käufer dem Verkäufer “sofort Anzeige machen” muss, ist streng zu befolgen (BGE a. a. O.). Will der Besteller Mängelrechte geltend machen, so hat er, wie oben bereits ausgeführt, die Rechtzeitigkeit der Rüge darzutun. Dazu gehört auch der Beweis, wann der gerügte Mangel für ihn erkennbar geworden ist, wie und wem er ihn mitgeteilt hat (vgl. BGE 107 II 172 S. 176 m. w. N.). Hier waren die von dem Kläger geltend gemachten Unzulänglichkeiten für ihn am Tag des Endspiels erkennbar; diesbezüglich kann es keine Zweifel geben. Er hätte der Zedentin seine Beanstandungen also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang hierzu mitteilen müssen. Bisher war unstreitig, dass erstmals drei Monate nach dem Finale der Fußballweltmeisterschaft in Rio de Janeiro am 13. Juli 2014 Behinderungen behauptet wurden, nämlich in dem Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 2014 (Anl. K 6). Dieses Schreiben enthält keinen Bezug auf eine vorhergehende Beanstandung. Erstmals mit dem Schriftsatz vom 21. März 2017 ist in der Berufungsinstanz als Abschrift ein an die Zedentin adressiertes Schreiben des Beklagten vom 20. Juli 2014 vorgelegt worden (Anl. BB 1, Bl. II/124), in welchem der Beklagte mitteilt, er habe den VIP-Bereich im Maracana-Stadion in Rio de Janeiro nicht nutzen können. Der Beklagte erklärt dies im Prozess damit, dass “diesem Umstand keine Beachtung geschenkt” worden sei, da bislang nicht davon ausgegangen worden ist, dass hier Schweizer Recht anwendbar sei. Die Klägerin hatte jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass das Vorbringen des Beklagten unglaubhaft sei, weil er die behaupteten Behinderungen erstmals nach mehr als drei Monaten angezeigt habe, als er nämlich anwaltlich zur Zahlung aufgefordert wurde und seinerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Es hätte also durchaus Veranlassung bestanden, bereits erstinstanzlich darauf hinzuweisen, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit unbegründet waren, wenn es ein Schreiben vom 20. Juli 2014 gab. Die Klägerin hat den Zugang des Schreibens vom 20. Juli 2014 bestritten. Der Beklagte muss, wie oben festgestellt, beweisen, dass er die von ihm behaupteten Mängel rechtzeitig gerügt hat. Er hat für den Zugang des Schreibens vom 20. Juli 2014 aber keinen Beweis angetreten, sodass von einer rechtzeitigen Mängelrüge nicht ausgegangen werden kann. Da eine Mängelrüge erst drei Monate nach den behaupteten Behinderungen ohne jeden Zweifel nicht rechtzeitig im Sinne des Art. 367 OR bzw. des Art. 201 OR ist, gilt die Leistung der Zedentin als genehmigt und ist der Beklagte mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. 6. Der Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 97 Abs. 1 OR (Ersatzpflicht des Schuldners bei Ausbleiben der Erfüllung). Nach dieser Vorschrift hat, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Hier hat der Beklagte aber, wie festgestellt, nicht dargetan, dass die Zedentin die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt hat. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. 7. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zwischen dem Beklagten und der Zedentin geschlossene Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 OR nicht verbindlich wäre, denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass hier eine absichtliche Täuschung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Nach Art. 28 Abs. 1 OR ist dann, wenn ein Vertragschließender durch absichtliche Täuschung seitens des Anderen zu dem Vertragsabschluss verleitet worden ist, der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. Davon, dass der Beklagte derart zu dem Vertragsschluss verleitet worden wäre, kann nach dem oben Ausgeführten nicht ausgegangen werden. 8. Der Zinsanspruch ist gemäß Art. 104 Abs. 1 OR in Höhe von 5 % ab Verzugsbeginn begründet. Danach hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, “Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmäßigen Zinse weniger betragen”, nicht jedoch wie beantragt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 9. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß Art. 103 Abs. 1 OR. Der Beklagte befand sich bei Beauftragung und Tätigwerden des Anwalts bereits im Verzug mit der angemahnten Leistung. Angesichts der vorliegenden Umstände durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte durch anwaltliche Hilfe zu einer außergerichtlichen Beilegung des Streits bewogen werden konnte. 10. Die Berufung der Klägerin musste danach im Wesentlichen Erfolg haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Dem Beklagten war keine Erklärungsfrist auf die Rechtsausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2017 zu gewähren. Auf die angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte ist der Beklagte im Wesentlichen hingewiesen worden; soweit es um die Frage geht, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, ist dies, wie oben bereits festgestellt, letztendlich nicht entscheidungserheblich, weil die Mängelrüge hiervon unabhängig unverzüglich hätte erhoben werden müssen, was der Beklagte nicht hat beweisen können. Der Senat hat auf keine neuen Gesichtspunkte hingewiesen, auf welche der Beklagte sich nicht hätte einstellen können. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO liegen danach ersichtlich nicht vor. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2017 war nicht mehr zu berücksichtigen; im Übrigen kommt es aber auch nicht auf die Absendung der Mängelrüge, sondern auf deren Zugang an. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).