OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 U 36/22

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0305.6U36.22.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Neues tatsächliches Vorbringen zu einer unverschuldeten Unkenntnis relevanter Dokumente als Voraussetzung eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs in der privaten Krankenversicherung kann gem. § 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz nicht mehr zuzulassen sein, wenn die Versicherung den diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag bereits als unzureichend gerügt und das Landgericht die Abweisung des Anspruchs auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.(Rn.5) 2. Wer sehenden Auges bei einem fortbestehenden Versicherungsverhältnis Unterlagen zu früheren Beitragsanpassungen vernichtet, kann sich im Rahmen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, den Verlust der vernichteten Unterlagen entschuldbar erlitten zu haben (entsprechend für ein Nichtmehrauffinden OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2024, I-6 U 80/23; zu der Sorgfaltswidrigkeit des Entsorgens auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024, 2 U 106/22, ZfSch 2024, 323).(Rn.10) 3. § 7 Abs. 4 VVG kann nicht weitergehen als der in § 7 Abs. 1 VVG geregelte Anspruch (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O., und OLG Braunschweig, a.a.O.).(Rn.12)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2022, Az. 4 O 218/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neues tatsächliches Vorbringen zu einer unverschuldeten Unkenntnis relevanter Dokumente als Voraussetzung eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs in der privaten Krankenversicherung kann gem. § 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz nicht mehr zuzulassen sein, wenn die Versicherung den diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag bereits als unzureichend gerügt und das Landgericht die Abweisung des Anspruchs auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.(Rn.5) 2. Wer sehenden Auges bei einem fortbestehenden Versicherungsverhältnis Unterlagen zu früheren Beitragsanpassungen vernichtet, kann sich im Rahmen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, den Verlust der vernichteten Unterlagen entschuldbar erlitten zu haben (entsprechend für ein Nichtmehrauffinden OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2024, I-6 U 80/23; zu der Sorgfaltswidrigkeit des Entsorgens auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 2024, 2 U 106/22, ZfSch 2024, 323).(Rn.10) 3. § 7 Abs. 4 VVG kann nicht weitergehen als der in § 7 Abs. 1 VVG geregelte Anspruch (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O., und OLG Braunschweig, a.a.O.).(Rn.12) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2022, Az. 4 O 218/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2022 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2023 (Bl. 1 ff/Bd. II d.A.) Bezug genommen. Auch der weitere Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. Januar 2024 führt zu keiner anderen Bewertung. Sollte die mit diesem Schriftsatz erstmalig erfolgte Darlegung, die für den Auskunftsanspruch relevanten Unterlagen nach dem Eintritt in den Ruhestand im Dezember 2018 beim allgemeinen Sichten und Sortieren diverser Ordner mit Versicherungs- und sonstigen Unterlagen aussortiert und vernichtet zu haben (Seite 7 der Stellungnahme, Bl. 23/Bd. II d.A.), streitig bleiben, wäre sie nicht mehr nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (unter 1). Dies kann jedoch letztlich dahin stehen. Denn jedenfalls stellte dies keinen entschuldbaren Verlust im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar (unter 2). 1. Sollte die mit der Stellungnahme vom 18. Januar 2024 erstmalig erfolgte Darlegung des Klägers, die für den Auskunftsanspruch relevanten Unterlagen nach dem Eintritt in den Ruhestand im Dezember 2018 beim allgemeinen Sichten und Sortieren diverser Ordner mit Versicherungs- und sonstigen Unterlagen aussortiert und vernichtet zu haben (Seite 7 der Stellungnahme, Bl. 23/Bd. II d.A.), streitig bleiben, wäre sie nicht mehr nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie (1) einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, (2) infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder (3) im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Ansonsten kann nicht mehr vorgetragen werden, was der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung hätte bekannt sein müssen, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (einfache Fahrlässigkeit als Verschuldensmaßstab) bereits hätte vorgetragen werden können (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 531 Rn. 30 m.w.N.). Der neue Vortrag zu den relevanten Unterlagen betrifft zunächst keinen Gesichtspunkt, den das Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Vielmehr hat das Landgericht seine Abweisung gerade auf den unzureichenden Vortrag des Klägers dazu gestützt, dass er diese Unterlagen nicht mehr besitzt (siehe dazu Seite 5 des angegriffenen Urteils sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Dezember 2023). Sodann kann sich der Kläger auch nicht auf einen Verfahrensmangel oder auf mangelndes Verschulden für den unterbliebenen Vortrag berufen. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, den bis dahin von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassungen, es komme im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB nicht darauf an, wieso die betreffenden Unterlagen einem Versicherungsnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen, bzw. ein entsprechender Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO oder aus § 3 Abs. 3 VVG, eine Absage erteilt hat. Vorliegend musste der Kläger aber zumindest damit rechnen, dass es für seinen Anspruch auf § 242 BGB ankommen würde. Nach der Rüge der Beklagten, er habe schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm die begehrten Unterlagen abhanden gekommen oder vernichtet worden seien, bedurfte es diesbezüglich auch keines gerichtlichen Hinweises mehr. Damit war es fahrlässig, den nunmehr nachgeholten Vortrag nicht schon in erster Instanz in den Prozess einzuführen (siehe zu einer im Zweifel anzunehmenden Fahrlässigkeit, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Gericht der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen werde: Heßler, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Dass eine Zulassung in der hier zu entscheidenden Konstellation noch möglich sei, ergibt sich auch nicht - wie der Kläger meint - aus dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2023. Denn in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht eine Rechtsansicht vertreten, nach der die Aufklärung zu der Frage, warum der dortige Kläger nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen war, entbehrlich gewesen ist. Dem Urteil kommt nicht die entscheidende Bedeutung zu, die der Kläger ihm gern zuweisen möchte (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Januar 204, 2 U 106/22, juris Rn. 8). Auch die von dem Kläger in Bezug genommenen und zu den Akten gereichten Hinweise verschiedener Oberlandesgerichte helfen ihm nicht weiter. Zwar ermöglichen diese jeweils eine Nachbesserung des dortigen klägerischen Vortrags zu dem Verbleib der relevanten Unterlagen mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Aus keinem dieser Hinweise wird jedoch ersichtlich, dass in diesen Verfahren - wie hier - bereits die Landgerichte ihre Abweisungen maßgeblich auf diesbezüglich unzureichenden Vortrag gestützt hatten. 2. Letztlich kommt es auf die Frage der Zulassung des neuen Vortrags zur Vernichtung der relevanten Unterlagen hier nicht einmal an. Denn jedenfalls stellte eine Vernichtung durch den Kläger keinen entschuldbaren Verlust im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. September 2023, IV ZR 177/22, Rn. 40) dar. Der Kläger trägt in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 erstmals vor, die Unterlagen nach dem Eintritt in den Ruhestand im Dezember 2018 beim allgemeinen Sichten und Sortieren diverser Ordner mit Versicherungs- und sonstigen Unterlagen aussortiert und vernichtet zu haben (Seite 7 der Stellungnahme, Bl. 23/Bd. II d.A.). Wer sehenden Auges Unterlagen vernichtet, kann sich aber - auch vor dem Hintergrund einer nicht bestehenden Aufbewahrungspflicht - nicht darauf berufen, den Verlust der vernichteten Unterlagen entschuldbar erlitten zu haben. Anderenfalls wären nicht entschuldbare Fälle gar nicht zu denken, die vom Bundesgerichtshof im Rahmen eines Anspruchs aus § 242 BGB geforderte Aufklärung wäre vollkommen sinnentleert. Soweit sich der Kläger für seine abweichende Ansicht auf ein auf Seite 8 f (Bl. 24 f/Bd. II d.A.) seiner Stellungnahme wiedergegebenes Urteil des OLG Karlsruhe beruft, betrifft dieses den Fall eines Verlustes und keiner bewussten Entsorgung; die auf Seite 9 ff (Bl. 25 ff/Bd. II d.A.) dargestellte Entscheidung desselben Oberlandesgerichts datiert vom 20. Juni 2023 und konnte die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus September 2023 noch gar nicht berücksichtigen. Schließlich hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 19. Januar 2024, I-6 U 80/23 (juris Rn. 12 ff.), überzeugend dargelegt, dass selbst bei einem bloßen Nichtauffinden der relevanten Unterlagen nicht von einer entschuldbaren Unwissenheit des Versicherungsnehmers auszugehen ist. Entsprechend verweist auch das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 12. Januar 2024, 2 U 106/22 (juris Rn. 10) zutreffend darauf, dass die Beseitigung von Vertragsunterlagen vor Ablauf und endgültiger Abwicklung des Vertrags in hohem Maß von Nachlässigkeit geprägt sei, da ältere Unterlagen - wie der Streitfall zeige - noch zu einem späteren Zeitpunkt Relevanz entfalten können. 3. Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2023 (Rn. 41 ff) überzeugend und umfassend ausgeführt, warum sich die Entscheidung über den Auskunftsantrag auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Eingegangen ist er dabei auf § 3 Abs. 3 u. 4 VVG, § 810 BGB und Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Daraus dass § 7 Abs. 4 VVG hier nicht thematisiert wird, ist zu folgern, dass der Senat diese Vorschrift ersichtlich nicht für weiterführend gehalten hat. Das ist auch richtig. Denn § 7 Abs. 4 VVG kann nicht weiter gehen kann als der in § 7 Abs. 1 VVG geregelte Anspruch darauf, die aktuellen, dem Vertrag zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen und Versicherungsbedingungen übermittelt zu bekommen (siehe dazu OLG Hamm, a.a.O., Rn. 20; OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 19 ff m.w.N.). Die gegenteilige, von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG Saarbrücken überzeugt nicht und bietet mithin keinen Anlass, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Frage zu stellen. Insbesondere benötigt der Versicherungsnehmer die geforderte Auskunft hier nicht für „die Abwicklung des Vertrages“, worauf das OLG Saarbrücken auf der als Anlage KGR B7 eingereichten Entscheidung vom 29. November 2023, 5 U 10/22, Seite 16 f. aber zu Unrecht abhebt. Die in diesem Kontext in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien tragen die Schlussfolgerung zur inhaltlichen Reichweite von § 7 Abs. 4 nicht (so auch OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 20). 4. Zu der Unzulässigkeit der Stufenklage in der vorliegenden Konstellation kann schließlich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 verwiesen werden. Die Ausführungen des hierzu ebenfalls von dem Kläger in Bezug genommenen Urteils des Saarländischen OLG vom 29. November 2023, 5 U 10/22, geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 5. Danach besteht auch kein Anlass in dem hier zu entscheidenden Fall von einer Entscheidung im Beschlusswege abzusehen oder gar die Revision zuzulassen (entsprechend auch OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 29; OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 23). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 7. Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 3, 9 ZPO, §§ 47, 48 GKG bestimmt. Auch insofern kann auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 (dort Seite 7, Bl. 7/Bd. II d.A.) Bezug genommen werden.