Beschluss
6 U 64/21
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0322.6U64.21.00
1mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die fehlende Überwachung eines Trocknungsvorgangs von zuvor gewaschenen ölgetränkten Textilien begründet keine Sorgfaltspflichtverletzung.(Rn.5)
2. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gebäudeversicherungsvertrag über das gesamte Gebäude abgeschlossen, so ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.(Rn.10)
3. Ein mitversicherter Miteigentümer ist somit im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrags nicht "Dritter" im Sinne des § 86 VVG.(Rn.10)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.04.2021, Az. 23 O 57/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende Überwachung eines Trocknungsvorgangs von zuvor gewaschenen ölgetränkten Textilien begründet keine Sorgfaltspflichtverletzung.(Rn.5) 2. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gebäudeversicherungsvertrag über das gesamte Gebäude abgeschlossen, so ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.(Rn.10) 3. Ein mitversicherter Miteigentümer ist somit im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrags nicht "Dritter" im Sinne des § 86 VVG.(Rn.10) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.04.2021, Az. 23 O 57/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Zu Recht hat das Landgericht die Regressklage der Klägerin abgewiesen. Gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen legt die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nicht dar, sie zeigt insbesondere keine Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts auf. 1. Soweit das Landgericht einen Regressanspruch der Klägerin gemäß Abschnitt A Nr. 6 Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 2 Abs. 2 der in den Gebäudeversicherungsvertrag zwischen der WEG Wxxx und der Beklagten einbezogenen Versicherungsbedingungen (AL-VGB 2008) mit der zutreffenden Feststellung verneint hat, eine Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber der Beklagten als Sondereigentümerin über die Vereinbarung unter Abschnitt B Nr. 8.1 a) aa) AL-VGB 2008 sei schon deshalb nicht eingetreten, weil diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam sei, greift die Klägerin dies mit ihrer Berufung nicht an. 2. Allerdings greift die Klägerin das Urteil an, soweit das Landgericht eine teilweise Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 81 Abs. 2 VVG verneint hat. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe im Rahmen der Prüfung ob die Beklagte grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG gehandelt habe, verkannt, dass die Beklagte sogar leichtfertig gehandelt habe. Insbesondere habe das Landgericht im Rahmen der Abwägung außer Acht gelassen, dass es sich bei der Selbstentzündung von ölgetränkten Textilien im Rahmen eines Trocknungsvorgangs um eine sehr typische und besonders häufig vorkommende Brandursache handele, weshalb ein Verlassen der Gewerberäume zur Nachtzeit - ohne eine weitere Überwachung des Trocknungsvorgangs sicherzustellen - besonders schwer wiege, weil das übrige Gebäude dem Aufenthalt von Menschen diene. Dieser Vortrag vermag entscheidungserhebliche Fehler in der Rechtsanwendung nicht aufzuzeigen. Denn das Landgericht hat ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht erst im Rahmen der Abwägung verneint, sondern schon auf der Ebene der Sorgfaltspflichtverletzung. Das Landgericht hat dazu im Einzelnen dargelegt, warum die Beklagte auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin keine Verhaltensmaßregeln verletzt hat, die sie aufgrund der Gebrauchsanweisung des Trockners oder der verwendeten Fette und Öle bzw. durch ausgegebene Fachinformationen der maßgeblichen Berufsgenossenschaften hätte beachten müssen. Wegen der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen unter II. 2.a), b), d) und e) der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Unabhängig davon lässt der Berufungsangriff aber auch unberücksichtigt, dass dem Trocknungsvorgang eine Maschinenwäsche der Textilien vorangegangen war. Dafür, dass die Beklagte dabei zu wenig Waschmittel verwendet haben soll, wäre die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. 3. Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Prüfung einer verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten gemäß § 906 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen, verhilft der Berufung der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn die Beklagte auf der Basis der von ihr dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.10.2013 zu V ZR 230/12, zitiert nach juris, dort Rdz.9 ff/12) den anderen Mitgliedern der WEG wegen der Beschädigung ihres Sondereigentums gemäß § 906 Abs. 2 BGB - dann allerdings jeweils einzeln und auch nicht in voller Schadenshöhe, sondern nur in Höhe eines nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessenden Ausgleichs - ersatzpflichtig wäre, wären diese Einzelansprüche jedenfalls nicht gemäß § 86 Absatz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Denn zutreffend - und von der Klägerin auch nicht angegriffen - hat das Landgericht unter I. der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass ein Übergang von Ersatzansprüchen gegen die Beklagte in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte als Sondereigentümerin und damit mitversicherte Person im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrages nicht „Dritte“ im Sinne des § 86 VVG ist (vgl. Zu § 67 VVG a.F.: BGH, Urteil vom 10.11.2006 zu V ZR 62/06, zit. Nach juris, dort Rdz. 14) . Dies gilt unabhängig von der Anspruchsgrundlage, auf die der übergegangene Ersatzanspruch gegründet wird.