Beschluss
6 U 1095/20
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0820.6U1095.20.00
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Leitsätze
1. In der Rechtsschutzversicherung bestimmt sich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sowohl bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche des Versicherungsnehmers als auch bei der Abwehr (Aktiv- und Passivprozess) allein nach dem Pflichtenverstoß, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner vorwirft und auf den er seinen verfolgten Anspruch oder seine Rechtsverteidigung stützt; abweichende Klauseln sind unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19, Rn. 28, 35 ff., BGHZ 229, 266 und BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354).
2. Bei einem Rückabwicklungsbegehren des Käufers eines Kfz wegen eines Motors mit manipulierter Abgassoftware liegt daher der maßgebliche Verstoß bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in dem Abschluss des Kaufvertrages und bei Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in der Übergabe des Fahrzeugs.
Auf den Zeitpunkt der späteren Kenntniserlangung des VN von dem Verstoß kommt es nicht an, weil die Bedingungen auf die Kenntnis des VN von der Streitursache nicht abstellen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – IV ZR 111/18, Rn. 31, BGHZ 222, 354).
3. Keine Vergleichbarkeit mit den Widerrufs- und Widerspruchsfällen nach dem VVG a.F., in denen der maßgebliche Verstoß in der Weigerung des Lebensversicherers liegt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und das Erlangte herauszugeben.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.08.2020, Aktenzeichen 4 O 292/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.068,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Rechtsschutzversicherung bestimmt sich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sowohl bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche des Versicherungsnehmers als auch bei der Abwehr (Aktiv- und Passivprozess) allein nach dem Pflichtenverstoß, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner vorwirft und auf den er seinen verfolgten Anspruch oder seine Rechtsverteidigung stützt; abweichende Klauseln sind unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2021 – IV ZR 221/19, Rn. 28, 35 ff., BGHZ 229, 266 und BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354). 2. Bei einem Rückabwicklungsbegehren des Käufers eines Kfz wegen eines Motors mit manipulierter Abgassoftware liegt daher der maßgebliche Verstoß bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in dem Abschluss des Kaufvertrages und bei Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in der Übergabe des Fahrzeugs. Auf den Zeitpunkt der späteren Kenntniserlangung des VN von dem Verstoß kommt es nicht an, weil die Bedingungen auf die Kenntnis des VN von der Streitursache nicht abstellen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – IV ZR 111/18, Rn. 31, BGHZ 222, 354). 3. Keine Vergleichbarkeit mit den Widerrufs- und Widerspruchsfällen nach dem VVG a.F., in denen der maßgebliche Verstoß in der Weigerung des Lebensversicherers liegt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und das Erlangte herauszugeben. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.08.2020, Aktenzeichen 4 O 292/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.068,46 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.08.2020, Aktenzeichen 4 O 292/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.