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Beschluss

6 U 157/18

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0724.6U157.18.00
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Leitsätze
1. Werden die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit in der vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Gruppenversicherung dahin definiert, dass berufsunfähig ist, wer aufgrund körperlicher Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht fähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung zu weniger als die Hälfte auszuüben (§ 15 Abs. 1 S. 2 VB B/DA), entfällt der danach erforderliche Nachweis dieser Voraussetzungen durch den Versicherten nicht dadurch, dass nach einer weiteren Bestimmung eine Bewilligung der BU-Rente erst nach Vorlage des bestandskräftigen Bescheids des gesetzlichen Rentenversicherers erfolgt und dem Versicherten in den Bedingungen nicht ausdrücklich aufgegeben wird, mit dem Leistungsantrag einen „ärztlichen Nachweis“ einzureichen. 2. Stehen dem Versicherten bei der Ausübung seines versicherten Berufs Hilfsmittel zur Verfügung, die er vergleichsweise einfach und auch im Übrigen zumutbar in Anspruch nehmen kann und mit deren Hilfe er seine berufliche Tätigkeit zu einem Anteil ausüben kann, der nach den vertraglichen Bestimmungen keine Berufsunfähigkeit begründet, liegt keine BU vor, wenn der Versicherte sie nicht nutzt. Denn seine BU beruht dann nicht auf den gesundheitlichen Leiden des Versicherten, sondern auf seiner inneren Haltung und Entscheidung. 3. Einem Bankangestellten ist es zumutbar, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten höhenverstellbaren Tisch oder ein Stehpult zu nutzen, wenn dem gesundheitliche Gründe nicht entgegen stehen. Hat der Versicherte bei seinem früheren Arbeitgeber keine entsprechende Nachfrage gehalten, kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er trotz ärztlicher Verordnung eine solche Ausstattung nicht erhalten hätte. 4. Der Grad der BU kann bei Vorliegen verschiedener Leiden (hier: orthopädische und psychische) nicht durch eine Addition der von den unterschiedlichen gerichtlichen Sachverständigen jeweils festgestellten prozentualen Beeinträchtigung bestimmt werden. Vielmehr bleibt es bei dem Grad an BU aufgrund einer Erkrankung, wenn die aus dieser Erkrankung folgende notwendige Reduzierung der beruflichen Betätigung dem Versicherten eine berufliche Betätigung belässt, die er ausüben kann, ohne daran durch die zweite Erkrankung gehindert zu sein.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.09.2018, Az. 24 O 28/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit in der vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Gruppenversicherung dahin definiert, dass berufsunfähig ist, wer aufgrund körperlicher Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht fähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung zu weniger als die Hälfte auszuüben (§ 15 Abs. 1 S. 2 VB B/DA), entfällt der danach erforderliche Nachweis dieser Voraussetzungen durch den Versicherten nicht dadurch, dass nach einer weiteren Bestimmung eine Bewilligung der BU-Rente erst nach Vorlage des bestandskräftigen Bescheids des gesetzlichen Rentenversicherers erfolgt und dem Versicherten in den Bedingungen nicht ausdrücklich aufgegeben wird, mit dem Leistungsantrag einen „ärztlichen Nachweis“ einzureichen. 2. Stehen dem Versicherten bei der Ausübung seines versicherten Berufs Hilfsmittel zur Verfügung, die er vergleichsweise einfach und auch im Übrigen zumutbar in Anspruch nehmen kann und mit deren Hilfe er seine berufliche Tätigkeit zu einem Anteil ausüben kann, der nach den vertraglichen Bestimmungen keine Berufsunfähigkeit begründet, liegt keine BU vor, wenn der Versicherte sie nicht nutzt. Denn seine BU beruht dann nicht auf den gesundheitlichen Leiden des Versicherten, sondern auf seiner inneren Haltung und Entscheidung. 3. Einem Bankangestellten ist es zumutbar, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten höhenverstellbaren Tisch oder ein Stehpult zu nutzen, wenn dem gesundheitliche Gründe nicht entgegen stehen. Hat der Versicherte bei seinem früheren Arbeitgeber keine entsprechende Nachfrage gehalten, kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er trotz ärztlicher Verordnung eine solche Ausstattung nicht erhalten hätte. 4. Der Grad der BU kann bei Vorliegen verschiedener Leiden (hier: orthopädische und psychische) nicht durch eine Addition der von den unterschiedlichen gerichtlichen Sachverständigen jeweils festgestellten prozentualen Beeinträchtigung bestimmt werden. Vielmehr bleibt es bei dem Grad an BU aufgrund einer Erkrankung, wenn die aus dieser Erkrankung folgende notwendige Reduzierung der beruflichen Betätigung dem Versicherten eine berufliche Betätigung belässt, die er ausüben kann, ohne daran durch die zweite Erkrankung gehindert zu sein. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.09.2018, Az. 24 O 28/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit von Juli 2011 bis einschließlich Januar 2017. Sie nimmt den Beklagten zu 1.), eine überbetriebliche Pensionskasse, und den Beklagten zu 2.), eine überbetriebliche Unterstützungskasse, je als selbständige Versorgungseinrichtung der privaten Banken- und Finanzdienstleistungsbranche, deren Mitglied die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin ist, in Anspruch. Die Klägerin, die nach ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau in diesem Beruf bei der X. Bank AG tätig war, wurde 1977 von dieser im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zur Grundversorgung bei dem Beklagten zu 1.) im Tarif B (Anlagenkonvolut B 2, Bd. 1 Bl. 95 ff. d.A.) angemeldet. 1999 änderte die Arbeitgeberin der Klägerin den Durchführungsweg ihrer betrieblichen Altersversorgung, sodass ihre betriebliche Altersversorgung fortan von dem Beklagten zu 2.), und zwar für die Klägerin nach den Bestimmungen des Leistungsplans A (Anlagenkonvolut B 2, Bd. 1 Bl. 88 ff. d.A.), durchgeführt wurde. Die bis zum Wechsel erworbenen Anwartschaften der Klägerin blieben erhalten. Seit dem 01.04.2008, im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der X. Bank AG, ist die Klägerin bei dem Beklagten zu 2.) freiwillig im Tarif DA (Anlagenkonvolut B 2, Bd. 1 Bl. 103 ff. d.A.) versichert (vgl. den Versicherungsschein vom 24.06.2008, Anlage F 5). Wegen des Inhalts der Vertragsbestimmung wird auf die eingereichten Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut B 2 bzw. die Anlage F 2) verwiesen. Die Klägerin war bei der X. Bank AG bis zum Wegfall ihrer Stelle 2003 als Kreditanalystin tätig. Sie bewarb sich anschließend innerhalb Bank auf verschiedene andere Stellen. Sie vereinbarte mit der Bank im Jahr 2006 die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2008 sowie die Freistellung bis zu ihrem Ausscheiden. Ab 2011 bis März 2013 war sie bei einer Weiterbildungsakademie (Volkshochschule M.) befristet als Projektarbeiterin in Teilzeit (19,5 Stunden/Woche) beruflich tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab Juli 2011 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Oktober 2013 eine bis zum 30.9.2016 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Anlage F 12 der Klageschrift, Bl. 73 f. Bd. I der Akte) und ab November 2016 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Anlage F 21 des Schriftsatzes vom3.8.2016, Bl. 62 Bd. II, blauer Anlagenband). Ab dem 01.2.2017 erhält sie eine Altersrente. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen sei, die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in ihrem vormaligen Beruf als Bankangestellte zum behaupteten Eintrittszeitpunkt spätestens seit September 2011 oder einem späteren Zeitpunkt zu beweisen. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht materiell-rechtliche Fehler sowie Fehler bei der Tatsachenfeststellung geltend. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass ihr die eingeforderten Rentenzahlungen bereits allein aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 2.11.2011, spätestens aber mit dem Bescheid über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung zustünden. Der von ihr geltend gemachte Leistungsfall könne nicht wie ein Leistungsfall in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung behandelt werden, weil es sich bei den Beklagten um selbständige Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handele. Gemäß den Satzungen bzw. Versicherungsbedingungen der Beklagten bestünde eine Vielzahl an Verknüpfungen und somit letztlich auch eine Bindung an die Entscheidungen der sozialen Rentenversicherungsträger. Die Definition von Berufsunfähigkeit in den hier maßgeblichen Bestimmungen der Beklagten stimme nicht mit den Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit in den privaten Versicherungsbedingungen überein. Insbesondere verlangten die Beklagten jeweils statt eines „ärztlichen Nachweises“ bei der Antragstellung die Vorlage des bestandskräftigen Feststellungsbescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Auslegung der geltenden Bestimmungen (Leistungsplan A, Tarif B bzw. DA) bestätige das Verständnis, dass die Vorlage eines Bescheids über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagten sei. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Landgerichts zu einer leidensgerechten Ausgestaltung des zuletzt bei der Bank ausgeübten Arbeitsplatzes. Eine solche Verpflichtung habe nicht bestanden. Auch sei unklar, ob ihre vormalige Arbeitgeberin dem zugestimmt hätte. Ohne leidensgerechten Arbeitsplatz sei ihre Berufsunfähigkeit nach den Ausführungen des gerichtlichen orthopädischen Sachverständigen Dr. Sch. deutlich über 50 % anzusetzen. Dessen Wertung, es wäre ihr möglich gewesen, eine leidensgerechte Ausgestaltung zu erlangen, sei rechtlicher Natur und stehe diesem nicht zu. Unabhängig davon sei auch nach dessen Feststellungen Berufsunfähigkeit gegeben, weil er die Notwendigkeit einer Reduzierung der Arbeitszeit im Umfang von 3,5 Stunden/Tag gesehen habe, damit sie Zeit für die krankheitsbedingt notwendigen physiotherapeutischen und eigentätigen Behandlungsmaßnahmen habe. Ein solcher Aufwand sei aber nicht zumutbar und hätte auch nicht die Zustimmung ihrer Arbeitgeberin gefunden. Abgesehen von alldem habe das Landgericht auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass es ihr aufgrund ihrer Beschwerden im linken Knie nicht möglich sei, im Stehen zu arbeiten. Soweit der Sachverständige insoweit auf Vorhalt medizinischer Unterlagen in der mündlichen Verhandlung den sich daraus ergebenden Befund als nicht gravierend bezeichnet hat, weil es sich lediglich um einen degenerativen Knorpelschaden handele, hätten ihm weitere medizinische Unterlagen vorgehalten werden müssen. Tatsächlich habe auch eine Arthrose vorgelegen. Zusätzlich zu der auf orthopädischem Fachgebiet gegebenen Einschränkung der Berufsfähigkeit von deutlich über 50 % seien noch ihre psychischen Leiden zu addieren, was eine Einschränkung von über 80 % ergäbe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.9.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 24 O. 28/17, die Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Januar 2017 eine monatliche Rente in Höhe von 990,66 € zu zahlen, wobei auf den Beklagten zu 1.) ein monatlicher Betrag von 722,56 € und den Beklagten zu 2.) ein monatlicher Betrag von 268,10 € entfällt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 722,56 € und 268,10 €, jeweils seit dem 3. Werktag des jeweiligen Monats, beginnend am 03.07.2011 fortlaufend jeden Monat bis zuletzt seit dem 3.1.2017. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Rentenzahlungen zu, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht hat beweisen können. 1. Das Landgericht hat den Bescheiden der deutschen Rentenversicherung mit Recht keine Bindungswirkung für die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten beigemessen. a) Die Leistungsvoraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sind vertraglich zwischen der X. Bank AG und dem Beklagten zu 1) festgelegt. Zwischen beiden besteht eine vertragliche Beziehung, die der Durchführung der von der X. Bank AG ihren Angestellten (u.a. der Klägerin) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegebenen Versorgungszusagen dient (Durchführungsweg nach § 1b Abs. 3 BetrAVG). Ausgangspunkt für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diese Vertragsbeziehung. Die maßgeblichen Bedingungen – betreffend die Gruppenlebensversicherung in Form der Berufsunfähigkeit zugunsten der Arbeitnehmer der X. Bank AG - sind in den Bestimmungen des Tarifs B bzw. Tarifs DA (künftig einheitlich als VB B/DA bezeichnet) enthalten. Der Inhalt dieser Vertragsbestimmungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Handelt es sich dabei, wie hier, um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 ff. BGB, d.h. gestellte Vertragsbedingungen, die für eine Mehrzahl von Verträgen vorformuliert sind, gilt der Grundsatz objektiver Auslegung. Das bedeutet, dass sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von durchschnittlichen Vertragspartnern der normalerweise beteiligten Verkehrskreise bei sorgfältigem, um Verständnis bemühten Lesen verstanden werden. Geht es um die Ansprüche der Versicherten, ist auf diesen Personenkreis abzustellen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. zu den Grundzügen der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 305 c Rn. 16; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG. 30. Aufl., Einl. I, Rn. 259 ff.). Als Ergebnis einer solchen Auslegung kann hier als Vertragsinhalt weder festgestellt werden, dass der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit mit Rechtskraft des Bescheides wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung in der Sozialversicherung eingetreten ist, noch dass der Nachweis des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit mit Vorlage eines solchen Bescheids als geführt gilt. Die Vertragsbedingungen enthalten im vorliegenden Fall, im Anschluss an die Bestimmung, dass Berufsunfähigkeit die Zahlung von Rente auslöst (§ 15 Abs. 1 S. 1 VB B/DA), eine Definition von Berufsunfähigkeit. Danach ist berufsunfähig, wer aufgrund körperlicher Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht fähig ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung zu weniger als die Hälfte auszuüben (§ 15 Abs. 1 S. 2 VB B/DA). Nach diesem Wortlaut wird mit der Klausel die Bedeutung von Berufsunfähigkeit eigenständig festgelegt. Die Klausel benennt den Bescheid des Sozialversicherungsträgers nicht als Voraussetzung und verweist auch i.Ü. nicht auf die in der Sozialversicherung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es ist auch an keiner anderen Stelle der Vertragsbestimmungen festgelegt, dass der Nachweis des vertraglich eigenständig definierten Versicherungsfalls durch die Vorlage des Rentenbescheids des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt wird und damit geführt ist oder als geführt gilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dieses nicht daraus geschlossen werden, dass nach § 17 Abs. 3 VB B/DA eine Bewilligung der Rente erst nach Vorlage des bestandskräftigen Bescheids des gesetzlichen Rentenversicherers erfolgt und dem Versicherten im Gegensatz zu den Musterbedingungen der privaten Rentenversicherer nicht aufgegeben ist, mit dem Leistungsantrag einen „ärztlichen Nachweis“ einzureichen. Denn die übrigen Bestimmungen sprechen gegen eine solche Bedeutung, sie lassen insbesondere auch bei dem maßgeblichen durchschnittlichen Versicherten ein solches Verständnis nicht aufkommen. Denn sie zeigen, dass der Beklagte zu 1.) den Antrag einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen und dazu sogar eigene Ermittlungen vorzunehmen beabsichtigt. So enthält § 17 Abs. 2 S. 1 VB B/DA die Aufforderung an den Versicherten, die zur Begründung seines Antrags dienenden Beweisstücke - das werden regelmäßig medizinische Unterlagen sein - einzureichen, wie auch die Pflicht des Versicherten nach § 17 Abs. 2 S. 2 und 3 VB B/DA, sich bei Zweifeln auf Verlangen des Beklagten zu 1.) ärztlich untersuchen zu lassen und weitere von der Beklagten zu 1.) gewünschte Auskünfte zu erteilen. Die Vorlage des bestandskräftigen Bescheids des Trägers der sozialen Rentenversicherung ist damit für jedermann erkennbar allenfalls ein Mittel unter anderen, den Eintritt der in § 15 VB B/DA definierten Berufsunfähigkeit zu prüfen. Da in § 15 Abs. 2 VB B/DA geregelt ist, dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht geltend gemacht werden kann, wenn Altersrente gemäß § 16 Abs. 2 und 4 VB B/DA gezahlt wird, ist der Rentenbescheid schon von Bedeutung für die Prüfung, welcher Art gesetzlicher Rente der Versicherte bezieht. Eine abweichende Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf den Zweck der Regelung (Durchführung der betrieblichen Altersversorgung) oder der erkennbaren Interessenlage der Versicherten veranlasst. Insbesondere das Interesse der Versicherten, bei Eintritt des Versorgungsfalls in der gesetzlichen Versicherung seine finanzielle Situation durch die Betriebsrente zu verbessern, kann angesichts der klaren vertraglichen Regelungen nicht zu der Annahme führen, der Beklagte zu 1.) verspreche Rentenzahlungen wegen geltend gemachter Berufsunfähigkeit unabhängig von dem Vorliegen der in § 15 Abs. 1 VB B/DA genannten Voraussetzungen. Das gilt zudem auch deshalb, weil sich die Voraussetzungen für den Eintritt des Leistungsfalls in der gesetzlichen Versicherung von denjenigen im hier gegebenen Vertragsverhältnis deutlich unterscheiden. So wird beispielsweise das nach § 15 VB B/DA für den Bezug von Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit entscheidende berufliche Leistungsvermögen des Versicherten an einer seiner Vorbildung und bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung gemessen, während in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Prüfung von Leistungen wegen Erwerbsminderung auf die Gesamtheit aller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existierenden beruflichen Betätigungen abgestellt wird. Auch ein durchschnittlich verständiger Versicherter wird nicht erwarten, dass die vertragliche Definition von Berufsunfähigkeit in § 15 Abs. 1 VB B/DA, die für ihn im Allgemeinen günstiger ist als die Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung, durch eine Bindung an den Bescheid des Sozialversicherungsträgers gegenstandslos wird. Auch die Regelung in § 20 VB B/DA besagt nichts Abweichendes. Aus der Pflicht, dem Beklagten zu 1.) im Falle eines Entzugs der Rente durch den Träger der sozialen Rentenversicherung den betreffenden Bescheid unverzüglich vorzulegen, lässt sich lediglich entnehmen, dass ein solches Ereignis zur Überprüfung durch den Beklagten zu 1.) führen soll, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Betriebsrente ebenfalls weggefallen sind. Schließlich lässt sich die von der Klägerin angestrebte bindende Verknüpfung nicht mit der Beschreibung der Leistungen durch die X. Bank AG (vgl. F 2, Bl. 12 Bd. 1) begründen. Abgesehen davon, dass diese Aussagen der X. Bank AG den Beklagten zu 1.) nicht binden, kann der Klägerin auch inhaltlich nicht gefolgt werden. Wenn es dort heißt, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten Sie nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit und wenn „die sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit erfüllt sind“, kann die Folgeaussage „Zur Prüfung eines Leistungsanspruchs benötigen wir von Ihnen zunächst den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers“ nur so verstanden werden, dass sich an die Vorlage des Bescheids eine weitere Prüfung anschließt. Schließlich vermögen auch die von der Klägerin angeführten Formulierungen in § 2 der Satzung des Beklagten zu 1.) an dem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Denn die dort verwendete Begrifflichkeit „Erwerbsminderungsrente“ statt „Berufsunfähigkeitsrente“ besagt nicht, dass allein die Vorlage eines bestandskräftigen Rentenbescheides als Voraussetzung für den Rentenbezug bei dem Beklagten zu 1.) genügen soll. Entsprechendes gilt für die Formulierungen im Antragsformular und in dem von dem Beklagten zu 1.) herausgegebenen Informationsblatt zum Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (BK 1, Bl. 32 Bd. 4). b) Für den Beklagten zu 2), den die Klägerin auf Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit auf der Basis der von 1999 bis März 2008 erworbenen Anwartschaften in Anspruch nimmt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Beklagte zu 2.) hat für diesen Zeitraum die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung als Unterstützungskasse der X. Bank AG nach § 1b Abs. 4 BetrAVG und damit ebenfalls versicherungstypische Leistungen übernommen. Die Voraussetzungen für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und die Modalitäten der Antragsstellung sind hier in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Deutschen Bank AG und dem Beklagtem zu 2) im Leistungsplan A (künftig VB A), geregelt. Die oben im Rahmen der Auslegung behandelten Bestimmungen in §§ 15 ff. VB B/DA des Beklagten zu 1) stimmen mit den diesen entsprechenden Bestimmungen in §§ 15, 17, 20 VB A inhaltlich nahezu wortgleich überein. 2) Der Senat ist an die vom Landgericht aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. und Prof. Dr. V. getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Eine neue oder ergänzende Begutachtung wäre nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten bestünden (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 529 Rn. 9). Solche Zweifel bestehen hier auch unter Berücksichtigung der Berufungsrügen der Klägerin nicht. Danach hat die Klägerin nicht bewiesen, dass sie im Sinne der geltenden Vertragsbedingungen in der Zeit ab Juli 2011 berufsunfähig geworden ist, weil sich das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen beider Sachverständigen nicht die Überzeugung bilden konnte, dass die Klägerin ihren Beruf in dieser Zeit nur noch zu weniger als 50 % ausüben konnte. a) Der Senat kann der Klägerin insbesondere nicht folgen, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Landgerichts zu einer leidensgerechten Gestaltung des zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes wendet. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die Klägerin habe für den Eintritt einer mehr als 50-prozentigen Berufsunfähigkeit nicht ausreichend vorgetragen. Dabei hat es zu ihren Gunsten unterstellt, dass es sich bei der im September 2011 - dem Zeitpunkt des behaupteten spätesten Eintritts der Berufsunfähigkeit - ausgeübten Tätigkeit um einen „Schonarbeitsplatz“ handelte und auf ihre frühere Tätigkeit als Kreditanalystin abgestellt, was im Übrigen weiter voraussetzen würde, dass die Auflösung ihres Arbeitsvertrags mit der X. Bank AG ausschließlich leidensbedingt begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15 Rn. 24). Da die Klägerin nicht behauptet habe, ihre Arbeitgeberin hätte ihr auf Verlangen keinen höhenverstellbaren Tisch bzw. kein Stehpult an ihrem Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, sei von einer Verfügbarkeit dieser Hilfsmittel auszugehen, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Berufsunfähigkeit der Klägerin festgestellt werden könne. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es darauf für die Beurteilung, ob sie in der Ausübung ihres Berufs in bedingungsgemäßem Umfang eingeschränkt ist, maßgeblich an. Denn können bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch den Versicherten Hilfsmittel eingesetzt werden, die ihm eine Tätigkeit in einem die bedingungsgemäße Grenze für Berufsunfähigkeit übersteigenden Maß erlauben, liegt Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn der Einsatz der Hilfsmittel nach den Umständen des gegebenen Einzelfalls als überobligationsmäßig zu bewerten wäre (BGH, Urteil vom 11.10.2000 – IV ZR 208/99 –, Rz. 11 nach juris, VersR 2001, 89). Überobligationsmäßige Anstrengungen des Versicherten nimmt der Bundesgerichtshof dann an, wenn eigene Opfer oder die Hilfe und das Wohlwollen Dritter notwendig sind, um die berufliche Arbeitsleistung weiterhin möglich zu machen (BGH a.a.O., Rz. 11 nach juris). Den Erwerb eines Computers mit größerem Monitor durch den Versicherten - wenn dieser in seinem Beruf wegen einer Augenerkrankung ohne einen größeren Monitor praktisch nicht arbeiten kann und der Wert der Anschaffung knapp dem Doppelten seines Nettoeinkommens entspricht und keine weiteren Erschwernisgründe hinzukommen - hat er als grenzwertig, aber wohl noch nicht überobligationsgemäß erachtet (BGH a.a.O., Rz. 16). Anders hat der Bundesgerichtshof in einem Fall geurteilt, in dem der Versicherte durch Kapitaleinsatz sein Unternehmen erweitert hatte, um erst dadurch eine Umorganisationsmöglichkeit zu schaffen (BGH, Urteil vom 28.04.1999 – IV ZR 123/98 –, VersR 1999, 958). Einhellige Meinung ist, dass jedenfalls keine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte bei der Ausübung seines versicherten Berufs Hilfsmittel nicht nutzt, die er vergleichsweise einfach und auch im Übrigen zumutbar in Anspruch nehmen kann und mit deren Hilfe er seine berufliche Tätigkeit zu einem Anteil ausüben kann, der nach den vertraglichen Bestimmungen keine Berufsunfähigkeit begründet. Seine Berufsunfähigkeit beruht dann nicht - wie auch nach den hier geltenden Bedingungen erforderlich - auf den gesundheitlichen Leiden des Versicherten, sondern auf seiner inneren Haltung und Entscheidung (Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, S. 79 f.; i.d.S. ebenfalls: OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2016 – 5 U 286/11 –, Rz. 68 nach juris, VersR 2016, 1103; Urteil vom 25.01.2006 – 5 U 28/05 –, Rz. 68 nach juris, RuS 2006, 293; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rn.83 ff.; Wendt in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeits-Versicherung, 2017, § 2 BUV Rn. 301 ff.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 2 BU Rn. 29 ff., 33; Neuhaus, Berufsunfähigkeits-Versicherung, 4. Aufl., Kaps. 6, Rn. 119 ff.). Einer vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung, die eine entsprechende Pflicht des Versicherten begründet, bedarf es demgegenüber entgegen der Klägerin nicht. Für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ist davon auszugehen, dass ihre Arbeitgeberin ihr einen höhenverstellbaren Tisch bzw. ein Stehpult auf ihr Verlangen zur Verfügung gestellt hätte, weil die Klägerin das Gegenteil nicht behauptet hat. Zu ihrer Vortragslast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit gehört nicht nur, zur Ausgestaltung ihres Berufsalltags, ihren gesundheitlichen Leiden und den sich daraus ergebenden Einschränkungen bei der Berufsausübung vorzutragen, sondern auch – soweit nach den gegebenen Umständen, so hier, veranlasst – darzulegen, dass zumutbare Hilfsmittel i.S.d. vorstehenden Ausführungen nicht genutzt werden konnten. Der Senat hält die Nutzung eines höhenverstellbaren Tisches bzw. eines Stehpults, wenn sie von der Arbeitgeberin ohne Einsatz eigener Mittel des Versicherten gestellt werden und ohne erhebliche Mühen erlangt werden können, auch für zumutbar, sodass die Verwendung durch den Versicherten keine überobligationsmäßige Anstrengung bedeutet. Von diesen Verhältnissen ist im vorliegenden Fall auszugehen, da die insoweit darlegungspflichtige Klägerin jedenfalls nichts vorgebracht hat, was dagegen spricht. Ihre bloße Mutmaßung, dass eine Zustimmung der X. Bank AG vollkommen unklar sei, reicht schon im Hinblick auf ihre Darlegungslast nicht. Diese Einlassung ist erst Recht unzulänglich, wenn man die Bekundungen des Sachverständigen Dr. Sch. in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2017 zu seinen Erfahrungen zur Umsetzung entsprechender ärztlicher Atteste in der Arbeitswelt beachtet (Protokoll 82/II). Die betreffende Bemerkung des Sachverständigen, dass er als Orthopäde häufig erlebe, dass Arbeitsplätze auf seine entsprechende ärztliche Verordnung mit leidensgerechten Stühlen oder Tischen ausgestattet werden, betrifft entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rechtsfrage, sondern stellt eine dem Gericht mitgeteilte Erfahrung als Sachverständiger dar, auf die es vorliegend nicht maßgeblich ankommt, weil die Klägerin schon keine entsprechende Nachfrage bei ihrem früheren Arbeitgeber gehalten hat und deshalb nicht unterstellt werden kann, dass sie trotz ärztlicher Verordnung eine solche Ausstattung nicht erhalten hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin mittels dieser Hilfsmittel ihre vormalige fast ausschließlich am PC auszuführende berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % hätte ausüben können. Insoweit ist es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht dem Sachverständigen Dr. Sch. nicht die jetzt von der Klägerin benannten medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Denn der Sachverständige Dr. Sch. hat aus orthopädischer Sicht auf der Grundlage seiner Untersuchung der Klägerin, seines Studiums der Akten sowie der Auswertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen ein deutlich darüber hinaus gehendes Betätigungsfeld der Klägerin in ihrem Beruf als Kreditanalystin klar bejaht. Er hat auf dieser Grundlage, wie dem Arztbericht der Radiologie Schw. vom 03.09.2012 zu dem Ergebnis der Röntgenaufnahmen u.a. des geschädigten Kniegelenks (Anlage des schriftlichen Gutachtens vom 07.02.2016) und dem im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund erstatteten Gutachten des Dr. K. vom 18.06.2013 (Anlage F 9, Bl. 51 ff. Bd I), unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Leiden der Klägerin diese als befähigt angesehen, sitzende Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben (S. 10 des Gutachtens vom 07.02.2016). Als notwendig und ausreichend hat er für diese Wertung die Möglichkeit angesehen, dass die Klägerin während der Arbeitszeit ihre Haltung ändern kann, insbesondere ihre Arbeit am PC mittels eines höhenverstellbaren Tisches erledigen kann (Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2017, Bl. 86 Bd. II), was hier zugrunde zu legen ist (s.o.). Aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Sachverständigen einen Arztbrief und einen OP-Bericht vorgehalten hat, in denen lediglich Knorpelschäden dokumentiert sind und der Sachverständige diese als nicht gravierenden Befund eingeordnet hat, folgt nichts Abweichendes. Es wäre im Hinblick auf Ergebnis des schriftlichen Gutachtens, der ergänzenden Stellungnahme vom 7.4.2016 und der mündlichen Erläuterung im Termin vom 24.2.2017 Sache der Klägerin gewesen, im Termin am 14.08.2018, in dem auch dieser Sachverständige nach dem Sachverständigen Dr. V. erneut sein Gutachten erläuterte, ihm über die in diesem Termin vorgelegten medizinischen Unterlagen (Bl. 7 f. Bd. III) ärztliche Befunde über weitergehende Verschleißerkrankungen des Knies vorzuhalten und insbesondere auch zu befragen, ob eine Arthrose im Kniegelenk das Ergebnis seiner Begutachtung ändern würde. Aus der Bemerkung des Sachverständigen, er könne den ihm gezeigten Unterlagen keine Arthrose entnehmen, lässt sich auch nicht ableiten, er habe im Falle arthrotischer Veränderungen jegliche stehende Tätigkeit ausschließen wollen. Der Inhalt der nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingeholten Bescheinigungen des Orthopäden Dr. H. vom 6.11.2018 betreffend eine Behandlungszeit ab Januar 2015 (BK 2), des Orthopäden Dr. L. vom 30.10.2018 betreffend eine Behandlungszeit von 2007 bis April 2013 (BK 3) und der Orthopäden der Sportorthopädie He., Dr. Hu. und Dr. St., auf Vorstellung der Klägerin am 12.10.2018 (BK 4) bzw. am 19.10.2018 (BK 5) sind daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte angesichts der umfangreichen und sich über mehrere Termine erstreckenden Beweisaufnahme zu ihren orthopädischen Leiden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit und Gelegenheit, das Gericht über ein Arthroseleiden in ihren Knien zu unterrichten und dem Sachverständigen entsprechende Vorhalte durch Vorlage entsprechender Befunde zu machen. Mit ihrem Vorbringen auf der Grundlage der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Bescheinigungen ist sie daher nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da sie nicht dargetan hat, dass sie nicht durch Nachlässigkeit an der Einholung der betreffenden Stellungnahmen gehindert war. Ohnehin kommt es aber auf ein nach Januar 2017 zusätzlich aufgetretenes bzw. sich verstärkendes Arthroseleiden nicht an, da Berufsunfähigkeit rückwirkend für die vorangegangene Zeit festzustellen ist. b) Die Einschränkungen der Klägerin bei der Ausübung des Berufs als Kreditanalystin erreichen im hier maßgeblichen Zeitraum die vertraglich festgelegten Werte für einen Leistungsbezug auch nicht, wenn man die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankungen berücksichtigt. Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat unangegriffen ausgeführt, er habe den ihm vorliegenden Befunden keine gravierende Depression entnehmen können; nur in Phasen besonderer emotionaler Belastungen (etwa durch den Selbstmord des Vaters der Klägerin 2007) nimmt er eine von den psychischen Störungen ausgehende Beeinträchtigung der Klägerin bei der Berufsausübung von 30 % an (Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2018, Bd. 3 Bl. 5 d. A.). c) Die Annahme einer Gesamtbeeinträchtigung der Berufsfähigkeit von mehr als 50 % ist bei diesem Ergebnis der neurologisch/psychiatrischen Begutachtung nicht gerechtfertigt. Es kann schon der Auffassung Klägerin nicht gefolgt werden, dass der Grad der bei ihr vorliegenden Berufsunfähigkeit durch eine Addition der jeweiligen Werte zu bestimmen sei, die der Sachverständige Dr. Sch. ausgehend von der orthopädischen Erkrankung und der Sachverständige Prof. Dr. V. ausgehend von der psychischen Erkrankung genannt haben. Das Zusammenwirken von zwei verschiedenen Erkrankungen erhöht den Grad der Berufsunfähigkeit nämlich nicht ohne weiteres. Es bleibt bei dem Grad an Berufsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung, wenn die aus dieser Erkrankung folgende notwendige Reduzierung der beruflichen Betätigung dem Versicherten eine berufliche Betätigung belässt, die er ausüben kann, ohne daran durch die zweite Erkrankung gehindert zu sein. Gerade das trifft hier zu. Durch ihre psychischen Leiden ist die Klägerin (maximal) zu 30 % an der Berufsausübung als Kreditanalystin gehindert gewesen, sodass ein mögliches Arbeitspensum von 70 % verblieb. In diesem Umfang ist ihr die betreffende Tätigkeit auch nach dem Ergebnis der Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet möglich gewesen. Abgesehen davon ergäbe auch die Addition keinen ausreichenden Grad für die Annahme von Berufsunfähigkeit; denn der Sachverständige Dr. Sch. hat nicht festgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer orthopädischen Leiden ihr angegebenes Arbeitspensum von 9,5 Stunden/Tag zu weniger als 8 Stunden/Tag ausüben konnte. c) Schließlich muss der Eintritt von Berufsunfähigkeit bei der Klägerin auch nicht wegen des Aufwands für physiotherapeutische und eigentätige Behandlungsmaßnahmen angenommen werden. Die Klägerin meint, aus der Äußerung des Sachverständigen Dr. Sch., eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 6-8 Stunden/Tag ließe ihr Zeit für „die krankheitsbedingt notwendigen physiotherapeutischen und eigentätigen Behandlungsmaßnahmen, durch welche die Klägerin über die Jahre im Stand war, bei ausgeprägten Veränderungen am Achsenorgan eine gut Funktionalität zu erhalten“ (S. 10 seines Gutachtens vom 07.02.2016) folge, das der Sachverständige entsprechende Behandlungsmaßnahmen im Umfang von 3,5 Stunden/Tag für erforderlich halte. Das sei unzumutbar und würde im Übrigen auch von Arbeitgeberseite keine Zustimmung finden. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Selbst wenn das Verständnis der Äußerung des Sachverständigen durch die Klägerin richtig sein sollte, wäre keine Berufsunfähigkeit der Klägerin anzunehmen. Denn der notwendige Zeitaufwand von 3,5 Stunden/Tag ließe eine mehr als 50-prozentige Berufstätigkeit zu. Die Inanspruchnahme der entsprechenden Behandlungen, wenn zur Erhaltung ihres Gesundheitszustandes medizinisch notwendig, wären auch nicht unzumutbar. Abweichend zu beurteilen wäre das nur bei risikobehafteten Behandlungen, wie etwa Operationen. Im Übrigen stellte sich die Frage erst, wenn die Klägerin die betreffenden Behandlungsmaßnahmen einstellte und sich im Ergebnis dessen sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert hätte. Unmaßgeblich ist i.Ü. auch in diesem Zusammenhang, welche Haltung ein Arbeitgeber zu einer Einschränkung der Berufsausübung durch den Versicherten hat. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen oder gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens um die Hälfte reduzieren würden.