Beschluss
6 U 24/18
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0724.6U24.18.00
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Leitsätze
Eine in der Teilkaskoversicherung versicherte Entwendung eines Fahrzeugs liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer als Vermieter das Fahrzeug aufgrund eines Mietvertrages einer Person überlässt, die unter Vorlage fremder Papiere unter falschem Namen auftritt und das Fahrzeug nicht zurückbringt; es handelt sich auch nicht um einen sogen. Trickdiebstahl.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in der Teilkaskoversicherung versicherte Entwendung eines Fahrzeugs liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer als Vermieter das Fahrzeug aufgrund eines Mietvertrages einer Person überlässt, die unter Vorlage fremder Papiere unter falschem Namen auftritt und das Fahrzeug nicht zurückbringt; es handelt sich auch nicht um einen sogen. Trickdiebstahl.(Rn.9) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 28. Februar 2018 gegen das am 23. Januar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Teilkaskoversicherung abgewiesen. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Fehler in der Rechtsanwendung auf. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die Kaskoversicherungsleistung bereits auf der Basis ihres eigenen Vortrages nicht zu. Denn danach ist ein versichertes Ereignis nicht eingetreten. Gemäß A.2.2 - dort Ziffer 2. - der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (nachfolgend AKB Stand Juli 2014, Bd. I Bl. 33 ff. d. A.) war das Fahrzeug Typ Mercedes CLS 63 AMG versichert gegen eine Entwendung durch Raub und Diebstahl. Daneben bestand Versicherungsschutz auch gegen eine Entwendung durch Unterschlagung, dies jedoch nur in den Fällen, in denen dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen worden war. Ein Versicherungsschutz gegen eine Entwendung durch Betrug bestand nicht. Ob vorliegend ein Versicherungsfall eingetreten ist, hängt damit entscheidend davon ab, ob das von der Klägerin geschilderte Geschehen einem Diebstahl oder einer Unterschlagung - soweit versichert - zugeordnet werden kann. Was unter den Begriffen Diebstahl und Unterschlagung in A.2.2 AKB 2014 zu verstehen ist, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, wobei Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der nicht über versicherungsrechtliches Spezialwissen verfügt, sie bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 13.7.2005 - IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417 - 1418, zitiert nach Juris, dort Rdz. 13). Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen einen Ausdruck, den die Rechtssprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2011 - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918, Rdz. 34 u. a. zur “Unterschlagung” in der Transportversicherung). Der Diebstahl setzt gemäß § 242 StGB die Wegnahme einer Sache voraus. Darunter versteht die Rechtssprache - nicht anders als die Alltagssprache - den Bruch fremden und die Begründung neuen, eigenen Gewahrsams, wobei bereits der Bruch von Mitgewahrsam genügen kann. Dabei setzt ein Gewahrsamsbruch stets voraus, dass die tatsächliche Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen ihres Inhabers aufgehoben oder beeinträchtigt wird, weshalb ein Einverständnis mit dem von dem Täter erstrebten oder erlangten Gewahrsam einen Gewahrsamsbruch und damit einen Diebstahl ausschließt. Dies gilt auch, wenn das Einverständnis durch gezielte Täuschung des Gewahrsamsinhabers erlangt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1974 - IV ZR 117/73, VersR 1975, 225, zitiert nach juris Rdz. 8; Urteile des OLG Saarbrücken vom 11.11.2009 - 5 U 197/09, ZfSch 2010, 154 - 156, zitiert nach juris Rdz. 16 sowie vom 12.7.2006 - 5 U 650/09, VersR 2007, 830 - 831, zitiert nach juris Rdz. 21). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird dies auch ohne weiteres als Inhalt seines Versicherungsvertrages anerkennen; ihm soll Schutz geboten werden vor einem von ihm nicht voll beherrschbaren Risiko, während freiwillig eingegangene Risiken von ihm selbst und nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden sollen. Das durch Täuschung erlangte Einverständnis muss sich jedoch auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in vollem Umfang erstrecken. Willigt der Geschädigte nur in eine Lockerung seines Gewahrsams ein und muss der Täter daher noch durch eine weitere, eigenmächtige Handlung den vorbehaltenen “Gewahrsamsrest” brechen, so liegt hierin eine Wegnahme der Sache (sogen. Trickdiebstahl). Die vorausgegangenen Vermögensgefährdung durch Ermöglichung des Diebeszugriffs ist nicht schon als Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes anzusehen (BGH a.a.O. Rdz. 9; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2009 a.a.O. Rdz. 17). Deshalb kommt es nach der Rspr. des BGH in Strafsachen in Fällen, in denen sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen vollzieht, für die Abgrenzung entscheidend auf die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt an, in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 2.8.2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727, Rdz. 6 zitiert nach Juris; Urteil vom 12.10.2016 - 1 StR 402/16, Rdz. 10 zitiert nach Juris, jeweils zu Fällen der täuschungsbedingten Zurverfügungstellung von Mobiltelephonen). Auf der Basis ihres eigenen Vortrags hat die Klägerin den versicherten PKW nicht durch einen versicherten Trickdiebstahl verloren, sondern durch einen Besitzbetrug und eine anschließende Unterschlagung. Denn der Täter hatte durch eine Täuschung über seine Identität den Abschluss eines Mietvertrages über das versicherte Fahrzeug erlangt, auf dessen Basis die Klägerin dem Täter gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB den Gewahrsam an dem Fahrzeug für die Dauer der Mietzeit zum eigenen Gebrauch zu gewähren hatte und auch gewährt hat. Gewahrsam ist die tatsächliche, in der unmittelbaren Verwirklichung nicht behinderte Herrschaft über eine Sache (BGH, Urteil vom 27.11.1974 a.a.O. Rdz. 11 m.w.N.), seine Reichweite bestimmt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens für den betreffenden Lebenskreis (BGH a.a.O. m.w.N.). Gehört nach diesen Anschauungen eine in angemessenen Grenzen bleibende Lockerung oder vorübergehende Aufhebung der Sachherrschaft zum Üblichen, so hört der Gewahrsam während dieser Zeit nicht auf. Maßgeblich ist allein eine fortbestehende Einwirkungsmöglichkeit des Berechtigten. Durch die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an dem Fahrzeug Mercedes CLS am 16. April 2015 auf den Täter hatte der Geschäftsführer der Klägerin für die Dauer der vereinbarten Mietzeit seine jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug aufgegeben und nicht nur in eine Lockerung seines Gewahrsams eingewilligt. Denn gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB stellt es eine Hauptpflicht des Vermieters dar, dem Mieter die vermietete Sache zum eigenen Gebrauch zu überlassen. Dazu gehört insbesondere die Übertragung des unmittelbaren Besitzes und damit des Gewahrsams. Dem Vermieter kommt anschließend gemäß § 858 BGB nur noch die Stellung eines mittelbaren Besitzers zu. Der mittelbare Besitzer hat keinen Gewahrsam im Sinne des § 242 StGB (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Auflage § 242 Rdnr. 11 a.E.). Dass einer der Fahrzeugschlüssel bei der Klägerin verblieb, änderte an diesen Gewahrsamsverhältnissen nichts, zumal der Geschäftsführer der Klägerin - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall - mangels Kenntnis vom jeweiligen Aufenthaltsort des Fahrzeugs während der Dauer der Mietzeit ohnehin keinen Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Auch die Entscheidungen des 1. und 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs a.a.O., auf die sich die Klägerin bezieht, weichen in diesem Punkt von dem hiesigen Sachverhalt ab. Denn dort hatten die Berechtigten zunächst noch die Möglichkeit, sich jederzeit wieder die Herrschaft über die Mobiltelefone zu verschaffen, weil diese jeweils nur zur kurzen Nutzung für ein Telefonat überlassen worden waren, wodurch der Gewahrsam nur gelockert und insbesondere kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 858 BGB entstanden war (vgl. auch die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 3.11.1999 - 7 U 244/98, NVersZ 2000, 482 - 483, zur Probefahrt; OLG Hamm vom 18.1.2006 - 20 U 145/05, ZfSch 2006, 275 - 276, zur Überlassung für Reparaturarbeiten und OLG Köln vom 22.7.2007 - 9 U 188/07, ZfSch 2009, 94 - 97, zur Probefahrt). Im hier zu entscheidenden Fall sieht dies jedoch anders aus, weil die Klägerin dem Täter das versicherte Fahrzeug auf der Basis eines Mietvertrages für die Dauer einer Woche gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB zur ausschließlichen und alleinigen Nutzung in dieser Zeit überlassen hatte; ihr stand damit für die vereinbarte Mietdauer - schon aus Rechtsgründen - keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf das Fahrzeug zu. Auch eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit bestand nicht, weil die Klägerin nach der Übergabe an den Mieter keine Kenntnis von dem jeweiligen Aufenthaltsort des Fahrzeugs hatte. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eine Nutzung nur innerhalb des Stadtgebietes von Berlin vereinbart hätten, was der Mietvertragsurkunde schon nicht zu entnehmen ist, weil die Klägerin das Fahrzeug in einer Millionenstadt nur durch Zufall hätte ausfindig machen können. Soweit der Täter sich das Fahrzeug nach der Besitzerlangung rechtswidrig zugeeignet hat, stellt dies strafrechtlich eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar, auch dadurch ist jedoch ein versichertes Ereignis nicht belegt. Denn gemäß A.2.2 -Ziffer 2- war das Fahrzeug nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative nicht gegen ein Abhandenkommen durch Unterschlagung versichert, wenn dem Täter zuvor der Besitz zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse überlassen worden war. Eben dies war vorliegend jedoch der Fall, weil die Klägerin - wie bereits dargelegt - dem Täter das Fahrzeug in Erfüllung des zuvor abgeschlossenen Mietvertrages für eine Woche zur Eigennutzung überlassen hatte. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 2. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder - schon aus Kostengründen - eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).