Beschluss
6 W 59/17
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1212.6W59.17.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist das Gericht befugt, eine Änderung des Geheimhaltungsbeschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung zu erlassen.(Rn.8)
2. Eine Konkretisierung des Geheimhaltungsbeschlusses ist nicht zu beanstanden.(Rn.9)
3. Rechnungen von Treuhändern einer Versicherung unterfallen dem Steuergeheimnis. Dass die Rechnungen noch nicht Gegenstand eines Steuerverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 AO waren, ist für die Frage der Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG unerheblich; hier reicht bereits eine allgemeine Steuerbezogenheit.(Rn.12)
3. Eine Vorkenntnis von den Steuerbescheiden steht einer Geheimhaltungsanordnung nicht entgegen.(Rn.14)
4. Stundensätze der Treuhänder unterliegen als solche noch nicht dem Steuergeheimnis.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten Dr. ... sowie die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 – 7 O 90/16 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Beschwerdewert von 5.000 € gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist das Gericht befugt, eine Änderung des Geheimhaltungsbeschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung zu erlassen.(Rn.8) 2. Eine Konkretisierung des Geheimhaltungsbeschlusses ist nicht zu beanstanden.(Rn.9) 3. Rechnungen von Treuhändern einer Versicherung unterfallen dem Steuergeheimnis. Dass die Rechnungen noch nicht Gegenstand eines Steuerverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 AO waren, ist für die Frage der Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG unerheblich; hier reicht bereits eine allgemeine Steuerbezogenheit.(Rn.12) 3. Eine Vorkenntnis von den Steuerbescheiden steht einer Geheimhaltungsanordnung nicht entgegen.(Rn.14) 4. Stundensätze der Treuhänder unterliegen als solche noch nicht dem Steuergeheimnis.(Rn.17) Die Beschwerden des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten Dr. ... sowie die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 – 7 O 90/16 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Beschwerdewert von 5.000 € gegeneinander aufgehoben. I. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter wenden sich mit ihrer am 15. November 2017 beim Kammergericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 06. November 2017 zugestellten Beschluss des Landgerichts Berlin, soweit damit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2017 teilweise abgeholfen worden ist. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigte sind der Ansicht, die Abhilfeentscheidung gehe über die ursprüngliche Schweigeanordnung hinaus, weil diese inhaltlich auf die Rechnungen der Treuhänder erweitert werde. Damit sei der Beschluss schon formell nicht wirksam ergangen, weil § 174 Absatz 3 S. 2 GVG einen Erlass in der mündlichen Verhandlung fordere. Hinzu komme, dass gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG ein vorheriger oder gleichzeitiger Ausschluss der Öffentlichkeit in diesem Umfang notwendig sei, während vorliegend die Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2017 nur wegen der Steuergeheimnisse der Treuhänder K... und R... ausgeschlossen worden sei. Soweit das Landgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 den Ausschluss der Öffentlichkeit auch auf die Rechnungen der Treuhänder erweitert habe, sei dies als rückwirkende Entscheidung nicht zulässig. Unabhängig davon seien mit den Rechnungen der Treuhänder ohnehin keine schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG betroffen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 22. November 2017 beim Kammergericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 8. November 2017 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 2017, soweit das Landgericht im Rahmen der teilweisen Abhilfe die Geheimhaltungspflicht wegen der Stundensätze der Treuhänder aufgehoben habe. Die Beklagte ist der Ansicht, es handle sich auch insoweit um Geschäftsgeheimnisse, die für die Öffentlichkeit und die Allgemeinheit nicht bestimmt seien. II. 1. Die Beschwerde des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ist ausgehend von ihrem Vortrag, wonach die Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 25. Oktober 2017 die mit der Beschwerde angegriffene Verschwiegenheitsverpflichtung vom 21. Juni 2017 inhaltlich erweitere, gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff ZPO i.V.m. § 174 Absatz 3 S. 3 GVG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht machen, die diesen durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangt ist, sofern in der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 GVG bezeichneten Gründen ausgeschlossen ist. Der Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 2017 genügt diesen Anforderungen. Entgegen der Ansicht der Kläger war das Landgericht insbesondere – dies folgt aus §§ 174 Abs. 3 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 572 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ZPO – befugt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Änderung des Geheimhaltungsbeschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung zu erlassen. Der Beschluss ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere geht die im Rahmen der Teilabhilfe neu gefasste Geheimhaltungsanordnung nicht über die ursprüngliche Anordnung im Beschluss vom 21. Juni 2017 hinaus, sondern konkretisiert diese nur. Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 21. Juni 2017 eine Geheimhaltung wegen solcher Tatsachen angeordnet, die “dem Steuergeheimnis unterliegende Belange der Treuhänder betreffen, insbesondere Erkenntnissen aus Steuerbescheiden”. Damit deckte diese Anordnung sämtliche Belange der Treuhänder ab, die dem Steuergeheimnis zuzuordnen sind, denn die Einleitung des Nebensatzes mit “insbesondere” macht ausreichend deutlich, dass die Anordnung nicht nur die Erkenntnisse aus Steuerbescheiden erfassen sollte. Der Begriff des wichtigen Steuergeheimnisses, wie von § 172 ff GVG verwendet, wird in § 30 Abs. 2 AO näher definiert (vgl. Lückermann in Zöller, ZPO, 32. Auflage § 172 GVG Rdnr. 10). Danach ist das Steuergeheimnis verletzt, wenn Verhältnisse eines anderen, die die Steuerpflicht betreffen, bekannt gemacht oder verwertet werden. Aufgrund dieser Formulierung erstreckt sich das Steuergeheimnis auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Tormöhlen in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage (Stand 01.04.2016), § 30 Rdnr. 32 m.w.N.), wobei anerkannt ist, dass der Begriff der Verhältnisse weit auszulegen ist und insbesondere alle Besteuerungsgrundlagen betrifft (Tormöhlen a.a.O. und Rdz. 31). Nicht dem Steuergeheimnis unterfallen lediglich Verhältnisse, die jedermann zugänglich sind (Tormöhlen a.a.O. Rdnr. 34). Auf dieser Basis unterfallen auch die Rechnungen der Treuhänder für ihre Tätigkeit im Auftrag der Beklagten dem Steuergeheimnis, weshalb die erstmalige ausdrückliche Erwähnung dieser Rechnungen im Rahmen der Teilabhilfe der seitens der Beschwerdeführer zu Recht gerügten zu wenig konkreten Fassung der Anordnung vom 21. Juni 2017 keine Erweiterung der Geheimhaltungspflicht darstellt, sondern tatsächlich nur eine zulässige Konkretisierung des Begriffs “dem Steuergeheimnis unterliegende Belange”. Denn die Rechnungen, die die Treuhänder für ihre Tätigkeit als Treuhänder der Beklagten gestellt haben, konkretisieren nicht nur ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern stellen es erst fällig und begründen damit die Steuerpflicht. Dass die Rechnungen noch nicht Gegenstand eines Steuerverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 AO waren, ist für die Frage der Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG unerheblich; hier reicht bereits eine allgemeine Steuerbezogenheit (Zimmermann in MüKo, ZPO, 5. Auflage 2017, § 172 GVG Rdnr. 10 m.w.N.). Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang auch, dass der Treuhänder K... zwischenzeitlich verstorben ist, denn das Steuergeheimnis entfaltet, da es letztlich Ausfluss des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Persönlichkeitsschutzes ist, auch postmortal weiter Wirkung. Damit steht zugleich fest, dass sich das Landgericht mit der Konkretisierung in der Teilabhilfeentscheidung weiterhin im Rahmen der Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2017 gehalten hat. Soweit das das Landgericht die Konkretisierung im Rahmen der Teilabhilfeentscheidung damit begründet hat, dass die Rechnungen der Treuhänder dem “Geschäftsgeheimnis” unterfallen würden, stellt dies eine unbeachtliche Falschbezeichnung dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer zu 2. tatsächlich bereits aus einem anderen Verfahren Kenntnis von den Steuerbescheiden des Treuhänders K... hatte, weil eine solche Vorkenntnis einer Geheimhaltungsanordnung nicht generell entgegenstünde. Die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG dient dem Geheimnisschutz innerhalb eines Gerichtsverfahrens und könnte nicht mehr gewährleistet werden, wenn das Gericht vor Erlass der Anordnung (ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme) abzuklären hätte, ob einer der Betroffenen eventuell bereits Vorkenntnisse hatte. Der Frage, ob die Kenntniserlangung außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erfolgt ist, käme vielmehr erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Letztlich steht auch kein dem Steuergeheimnis der Treuhänder K... und R... vorgehendes öffentliches Interesse an der Anordnung einer Schweigepflicht entgegen. Da nicht das Steuergeheimnis der Beklagten, sondern das der Treuhänder betroffen ist, kann ein solch überwiegendes Interesse nicht aus einem Verhalten der Beklagten hergeleitet werden, so dass es keiner Klärung der Frage bedarf, ob die Beklagte in anderen Verfahren so, wie von den Beschwerdeführern zu 1. und 2. behauptet, agiert. 2. Ob die Beschwerde der Beklagten gegen die Abhilfeentscheidung des Landgerichts vom 25. Oktober 2017 zulässig ist –Bedenken bestehen, weil § 174 Absatz 3 S. 3 GVG nur den Beschluss, mit dem eine Geheimhaltung angeordnet wird, für anfechtbar erklärt– muss nicht abschließend entschieden werden, weil die Beschwerde jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt. Zutreffend stellt das Landgericht in der Teilabhilfeentscheidung fest, dass die Stundensätze der Treuhänder als solche noch nicht dem Steuergeheimnis unterliegen. Denn die Höhe des Stundensatzes ist für sich genommen lediglich ein abstrakter Rechnungsfaktor, dem erst in Verbindung mit der abgerechneten Zeit ein Bezug zu dem zu versteuernden Einkommen zukommt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zwischen der Höhe des Stundensatzes und den Abrechnungen der Treuhänder unterscheidet und nur für letztere eine Geheimhaltungspflicht angeordnet hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 36 Abs. 3 GKG. Gründe, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, liegen nicht vor.