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Beschluss

6 U 140/13

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0609.6U140.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Versicherungsnehmer braucht nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen. Denn dies würde das Führen des Vollbeweises für die Entwendung bedeuten. Bleibt bei einem Einbruchdiebstahl die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen werden oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Diebstahls ergibt.(Rn.13) 2. Dem Versicherungsnehmer gelingt der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls nicht, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, wie der Täter auf nicht versicherte Art und Weise in das Haus gelangen konnte (hier: Verwendung eines Originalschlüssels und Aufschieben einer unverschlossenen Terrassentür).(Rn.14) 3. Die für das Aufschieben einer nicht verschlossenen Terrassentür erforderliche Kraftentwicklung unterscheidet – auch wenn außen kein Griff an der Tür angebracht ist - sich nicht wesentlich von dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Öffnung erforderlich ist.(Rn.18)
Tenor
In dem Rechtsstreit K.../… Versicherung AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherungsnehmer braucht nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen. Denn dies würde das Führen des Vollbeweises für die Entwendung bedeuten. Bleibt bei einem Einbruchdiebstahl die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen werden oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Diebstahls ergibt.(Rn.13) 2. Dem Versicherungsnehmer gelingt der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls nicht, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, wie der Täter auf nicht versicherte Art und Weise in das Haus gelangen konnte (hier: Verwendung eines Originalschlüssels und Aufschieben einer unverschlossenen Terrassentür).(Rn.14) 3. Die für das Aufschieben einer nicht verschlossenen Terrassentür erforderliche Kraftentwicklung unterscheidet – auch wenn außen kein Griff an der Tür angebracht ist - sich nicht wesentlich von dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Öffnung erforderlich ist.(Rn.18) In dem Rechtsstreit K.../… Versicherung AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. 2) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch aus der Hausratsversicherung verneint, weil dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls nicht gelingt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 20. 12. 2006 – IV ZR 233/05 - = NJW-RR 2007, 466 f. = VersR 2007, 241 f.; Urt. v. 18. 10. 2006 – IV ZR 130/05 - = VersR 2007, 102 ff = NJW 2007, 372 ff.). Sie beruhen auf der Erwägung, dass der Täter eines Einbruchsdiebstahls regelmäßig darum bemüht ist, bei der Tat keine Spuren zu verursachen, die ihn überführen könnten. Ebenso versucht er, unbemerkt zu bleiben, um die Tatdurchführung nicht zu gefährden. Deshalb ist es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f., m. w. Nachw.). Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (vgl. BGH, a. a. O.). b) Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, als ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender – nicht überwiegender (vgl. BGH NJW-RR 1993, 797 f.) - Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. (1) Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v 8. 4. 15 – IV ZR 171/13 – zitiert nach juris: Rdnr. 13; BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.). Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren “stimmig” in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis des erforderlichen Mindesttatbestandes fehlen (BGH, Urt. v 8. 4. 15 – IV ZR 171/13 – zitiert nach juris: Rdnr. 22 m. w. Nachw.). Der Versicherungsnehmer muss dabei keine Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, wie die Täter von außen an den Ort (im konkreten Sachverhalt: Balkontür zu einer Loggia im OG) gelangt sind, von dem aus sie – durch Spuren ersichtlich – in die Räume eingedrungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f.). Ist jedoch in einen Raum innerhalb eines Gebäudes eingebrochen worden, dann gehört es auch zum äußeren Bild des Einbruchs, dass sich Spuren für einen Einbruch am Äußeren des Gebäudes selbst finden lassen, wenn die Umstände im Einzelfall darauf schließen lassen, dass der Täter, um überhaupt zu dem aufgebrochenen Raum zu gelangen, gewaltsam von außen in das Gebäude einbrechen musste (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1184 ff). Es gehört nicht zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls, schlüssig zu erklären und darzulegen, wie es den Tätern mit umfangreicher Beute und einem hohen Entdeckungsrisiko gelingen konnte, gelingen konnte, unbemerkt vom Tatort zu entkommen (vgl. BGH, a. a. O.; NJW-RR 1995, 1174 f. = VersR 1995, 956 f.). (2) Geht es um einen sogenannten Einsteigediebstahl, so ist der Nachweis von Spuren erforderlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft (vgl. BGH NJW-RR 1994, 285 f. = VersR 1994, 215 f.). Dagegen genügt es nicht, wenn die vorhandene bestimmungsgemäße Zugangsmöglichkeit ihrer Art oder ihrem Zustand nach nur unter Schwierigkeiten, die sich auch dem Berechtigten entgegenstellen, genutzt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1986, 103 f. = VersR 1985, 1029 f.). (3) Kommt ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht, dann kommen dem Versicherungsnehmer ebenfalls Beweiserleichterungen zugute. Auch dort muss er nur konkrete Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737f. = VersR 1991, 297ff.; NJW-RR 1991, 738 f. = VersR 1991, 543 ff.). Hierzu ist der Nachweis von Umständen erforderlich, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zumindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und dass dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 607). Der Schluss auf die Verwendung eines Nachschlüssels lässt sich ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (vgl. BGH, a. a. O.). Für die Verwendung eines Nachschlüssels können u. a. Kopierspuren sprechen, die auf das Fertigen eines Nachschlüssels hindeuten (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737 f.). Es kann bei der Gesamtwürdigung auch eine Rolle spielen, dass ein Einbruch nach den Ermittlungen ausscheidet, am Tatort Spuren vorgefunden wurden, die keiner der zugangsberechtigten Personen zugeordnet werden konnten und dass diese berechtigten Personen ein Alibi für die Tatzeit aufweisen können (vgl. BGH, a. a. O.). (4) In allen geschilderten Fällen, muss der Versicherungsnehmer mehr beweisen als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus dem versicherten Raum. Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen (vgl. BGH, a. a. O.). Denn dies würde das Führen des Vollbeweises für die Entwendung bedeuten. Bleibt die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, das bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Diebstahls ergibt (KG, VersR 2004, 733 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 3 m. w. Nachw.). c) Dieser Nachweis gelingt dem Kläger hier deswegen nicht, weil ein Eindringen des Täters in das Haus des Klägers mit einem Originalschlüssel, der der damaligen vom Kläger beschäftigten Putzfrau überlassen worden war, nicht auszuschließen ist. Diese Variante wäre nicht versichert. Der Umstand, dass die ehemalige Putzfrau nicht selbst als Täterin in Betracht kommt, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz bei möglicher Verwendung des Schlüssels zu begründen. Der Vortrag, nach den Ermittlungen der Polizei komme nur ein Eindringen in das Haus mittels “Falledrücken” an der Haustür oder durch Aufschieben der Terrassentür in Frage, ist wegen der möglichen Verwendung eines Originalschlüssels nicht überzeugend. Der Kläger räumt auch ein, dass keine Beschädigungen an den Türen des Hauses vorliegen und auch anderer Stelle keine im Zusammenhang mit dem Diebstahl neu entstandene Spuren vorliegen, die auf ein Einbrechen in das Haus hindeuten (Bl. 93 d. A.). Er räumt auch ein, dass die Terrassentür aufgeschoben werden konnte, mithin nicht verschlossen war. Soweit er meint, dass auch in diesem Fall ein Einbruch vorliege, weil ein erhöhter Kraftaufwand erforderlich sei, ist dem nicht zu folgen. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger Dritter ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse versteht, der dabei auch seine Interessen berücksichtigt. Dieser erkennt aus dem Nebeneinander der Formulierungen “einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt”, dass der Täter mehr verbrecherische Energie aufwenden muss, um in das Gebäude einzudringen, als den Umstand auszunutzen, dass eine angekippte Tür im Erdgeschoss aushängt werden kann, um sie vollständig zu öffnen. Er erkennt auch, dass es nicht ausreicht, wenn der Täter eine nicht verschlossene Tür aufschieben oder aufdrücken kann, ohne eine Sperre zu überwinden, die auch beim ordnungsgemäßen Öffnen ohne Beschädigung zu überwinden ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem Nennen der Verwendung von Nachschlüsseln oder anderer Werkzeuge. Diese werden verwendet, um ein Schloss oder einen anderen Verschlussmechanismus zu überwinden. Dies ist nicht vergleichbar mit einem möglichen Öffnen von Hand, ohne einen Schließmechanismus überwinden zu müssen. Das Einsteigen versteht ein objektiver Versicherungsnehmer entsprechend der Definition des Bundesgerichtshofs, die oben genannt ist. Ein Einsteigen setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch immer ein Klettern voraus, wofür – was hier keiner Klärung bedarf – ausreichen soll, wenn der Täter ein nur angelehntes Fenster im Erdgeschoss aufschiebt und über die Fensterbrüstung steigt (vgl. OLG Frankfurt, ZfSch 2007, 94 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 4). Das Benutzen der im Erdgeschoss gelegenen Terrassentür macht kein “Einsteigen” erforderlich, weil sie dazu dient, das Gebäude bestimmungsgemäß zu betreten, auch wenn sie vorher mit einem gewissen Kraftaufwand aufgeschoben wurde. Der “Einbruch” setzt deshalb nach allgemeinem Sprachgebrauch ebenfalls mehr voraus als das Benutzen der bestimmungsgemäßen Öffnungsmöglichkeit einer Tür, ohne deren Verschlussmechanismus zu überwinden. Die für das Aufschieben einer nicht verschlossenen Terrassentür erforderliche Kraftentwicklung unterscheidet – auch wenn außen kein Griff an der Tür angebracht ist - sich nicht wesentlich von dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Öffnung erforderlich ist. Griffmöglichkeiten wie bei einem Türgriff ergeben sich allein bauartbedingt durch den Rahmen der Tür. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, dass Werkzeuge zum Aufschieben der Tür verwendet worden sein müssen. Da mehrere Möglichkeiten bestehen, wie der Täter auf nicht versicherte Art und Weise in das Haus gelangen konnte, gelingt dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls nicht. 3) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. III. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte die Zurücknahme der Berufung erwogen werden.