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Beschluss

6 U 21/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0410.6U21.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte kann der Versicherer den vorläufigen Deckungsschutz nicht durch einen bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage in Form der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB gemäß § 23 Abs. 2 FZV) erteilten Hinweis auf die Haftpflichtversicherung beschränken, wenn im Rahmenvertrag Versicherungsschutz oder zumindest die vorläufige Deckung für Fahrzeuge einer bestimmten Gattung ab dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer zugesagt ist und diese sich auf die Kaskoversicherung erstreckt. 2. Solche Vereinbarungen in einem Rahmenvertrag gehen den Regelungen in den AKB (B.2.2. AKB 2008: Vorl. Versicherungsschutz besteht nur, wenn ausdrücklich zugesagt) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH vor, wonach die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen ist, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherung vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274; Urteil vom 19. März 1986, IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - 41 O 44/12 - vom 16.1.2014 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte kann der Versicherer den vorläufigen Deckungsschutz nicht durch einen bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage in Form der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB gemäß § 23 Abs. 2 FZV) erteilten Hinweis auf die Haftpflichtversicherung beschränken, wenn im Rahmenvertrag Versicherungsschutz oder zumindest die vorläufige Deckung für Fahrzeuge einer bestimmten Gattung ab dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer zugesagt ist und diese sich auf die Kaskoversicherung erstreckt. 2. Solche Vereinbarungen in einem Rahmenvertrag gehen den Regelungen in den AKB (B.2.2. AKB 2008: Vorl. Versicherungsschutz besteht nur, wenn ausdrücklich zugesagt) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH vor, wonach die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen ist, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherung vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274; Urteil vom 19. März 1986, IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - 41 O 44/12 - vom 16.1.2014 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 13. Februar 2015 zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. An diesen Gründen hält der Senat auch im Hinblick auf die Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2015 vollumfänglich fest. Es werden dort keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Entscheidung hinsichtlich der Frage des vorläufigen Deckungsschutzes (Ziffer II. 1 des Hinweisbeschlusses) rechtfertigen könnten. Der Senat hat die aufgrund der Rahmenvereinbarung Anlage K 1 - RV - bestehende vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung für die Arbeitsmaschinen nicht aus § 6 Abs. 1 lit. b) RV “hergeleitet”, sondern der Bestimmung des § 1 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 lit. a RV entnommen und seine Auffassung in Ziffer II. 1 a) des Hinweisbeschlusses auch mit den in der RV enthaltenen Bestimmungen über die laufende Versicherung und der insoweit bestehenden Anmeldepflicht begründet (§ 1 Absätze 1 und 5 i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 5 RV). § 4 Abs. 5 RV verweist ergänzend auf die Bestimmungen der §§ 53 ff. VVG über die laufende Versicherung. Gemäß § 53 VVG wird ein Vertrag über eine laufende Versicherung geschlossen, wenn das versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben wird. Dies hat zur Folge, wie in § 6 Abs. 1 a) und b) RV ausdrücklich für die in § 1 Abs. 1 RV genannten Fahrzeuge geregelt, dass der Versicherungsschutz jeweils schon mit dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer mit dem in § 5 Abs. 2 a RV beschriebenen Leistungsumfang Flotte G... ... + als Grundumfang beginnt. Für diese Fahrzeuge wird überhaupt nicht differenziert zwischen vorläufigem und endgültigem Deckungsschutz; denn er besteht von Anfang an und kann gemäß § 5 erweitert oder eingeschränkt werden. Der vorläufige Deckungsschutz für die nicht § 1 Abs. 1 RV unterfallenden Fahrzeuge ergibt sich dagegen unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 RV, der lautet: “Für Risiken, die der Zulassungspflicht gemäß den §§ 3 und 4 FZV nicht unterliegen ... besteht vorläufiger Deckungsschutz auf der Grundlage des Leistungsumfangs Flotte G... ... + im Rahmen dieser Vereinbarung. Die endgültige Übernahme des Versicherungsschutzes durch die ... bedarf einer gesonderten Bestätigung. Sofern derartige Fahrzeuge zur Versicherung gelangen, sind sie der ... unverzüglich anzuzeigen, damit eine Entscheidung über die endgültige Übernahme des Versicherungsschutzes und dessen Tarifierung getroffen werden kann”. Dass sich der Umfang des vorläufigen Deckungsschutzes auf die Kaskoversicherung erstreckt, folgt aus der Beschreibung des Leistungsumfangs Flotte G... ... + in § 5 RV, den der Versicherungsnehmer durch die Wahl von Zusatzbausteinen erweitern oder “durch besondere Aufgabe” (vgl. § 53 VVG) einschränken kann. Aus § 1 Abs. 5 i. V. m. § 5 RV geht damit klar hervor, dass aufgrund der RV vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung “besteht” und sich die Beklagte für diese Fahrzeuge lediglich die endgültige Übernahme des Versicherungsschutzes einseitig vorbehalten hat; demzufolge kann sie auch nur insoweit die Übernahme des Versicherungsschutzes einseitig verweigern. Mangels eines anderen vereinbarten Zeitpunktes “besteht” die vorläufige Deckung ebenfalls mit dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer, da mit diesem Zeitpunkt das versicherte Risiko beginnt. Also liegt auch für diese Fahrzeuge eine laufende Versicherung vor, beschränkt auf den vorläufigen Deckungsschutz. Der bereits ab dem Gefahrübergang beginnende vorläufige Versicherungsschutz ergibt sich zudem aus der Anmeldepflicht auch für diese Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 2 RV. Dort heißt es: “Der Versicherungsnehmer meldet die in § 1 Abs. 1 und 5 der Gattung nach bezeichneten Fahrzeuge und Risiken nach erfolgter Zulassung bzw. nach dem Erwerb unverzüglich bei der ... an”. Auch daraus folgt, dass die Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 5 RV ebenfalls grundsätzlich in die laufende Versicherung einbezogen sind, allerdings mit der in § 1 Abs. 5 RV bestehenden Einschränkung. Denn die Anmeldepflicht besteht bei der laufenden Versicherung gemäß § 54 VVG; ihre Verletzung führt nach Maßgabe des § 54 VVG zur Leistungsfreiheit. Ob sich darüber hinaus ein echter Kontrahierungszwang für den VN aus § 3 Abs. 1 a) RV ergibt oder dort nur “monetäre Auswirkungen formuliert” sind, kann dahinstehen. Jedenfalls heißt es im dortigen Satz 2: “Der Versicherungsnehmer schließt für alle Fahrzeuge, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, Kraftfahrtversicherungen bei der ... ab”. Dies dürfte als vertragliche Verpflichtung oder jedenfalls Obliegenheit auszulegen sein, auch wenn § 3 ausweislich seiner Überschrift nur “Tarifvoraussetzungen” regelt. Eine Einschränkung auf die in § 1 Abs. 1 RV genannten Fahrzeuge ist dort jedenfalls nicht enthalten; vielmehr spricht die Überschrift des Absatzes 1 “Fuhrparkgröße und Anmeldepflicht” dafür, dass die Anmeldepflicht gemäß § 2 Abs. RV gilt, die sich ausdrücklich auf § 1 Abs. 5 RV erstreckt. Demzufolge besteht nach der Interessenlage der Parteien auch für die Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 5 RV ein von der Beklagten zu deckendes Bedürfnis nach vorläufigem Versicherungsschutz. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn maßgeblich ist, dass die Beklagte diesen Schutz in der RV jedenfalls versprochen hat, wie ausgeführt. Es bleibt damit dabei, dass die Beklagte nicht befugt war, entgegen der RV einseitig die vorläufige Deckung für die Arbeitsmaschinen auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken. Eine Teilkündigung des RV ist dort nicht vorgesehen und damit nicht wirksam. Eine abweichende Vereinbarung liegt nicht vor. Einen Wunsch nach vorläufiger Deckung in der Kaskoversicherung brauchte die Klägerin nicht auszusprechen, weil diese in der RV vereinbart war. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des in der Stellungnahme des Beklagtenvertreters benannten, unter der Anschrift der Beklagten zu ladenden Zeugen H... N... bedarf es nicht. Soweit dieser dafür benannt wird, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2011 (Anlage K 13) um ein individuell für den konkreten Fall ausgestelltes Schreiben handelt, kommt es darauf nicht an, da auch eine individuelle Einschränkung des vorläufigen Deckungsschutzes nicht wirksam gewesen wäre. Außerdem ist er für das abweichende Verständnis des RV seitens der Beklagten benannt. Für die Auslegung des hier durch die Beklagte vorformulierten Vertrages kommt es jedoch nicht darauf an, wie ein Mitarbeiter der Beklagten, der möglicherweise an der Formulierung der Vertragsbestimmungen beteiligt war, diese verstanden wissen will, sondern auf den Empfängerhorizont der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) und/oder - soweit es sich um von der Beklagten gestellte allgemeine Bedingungen handelt - auf die Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers als Vertragspartner der Beklagten. Aus diesen Perspektiven, die hier keinen Unterschied ergeben, da zu speziellen Vorstellungen der Klägerin und Vertragsverhandlungen nichts vorgetragen wurde, hat der Senat den Vertrag ausgelegt. Über die Begründetheit der Anschlussberufung der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden, da sie mit der Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung verliert, § 524 Abs. 4 ZPO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen beiden Parteien im Verhältnis des Wertes der Berufung und der Anschlussberufung zur Last (vgl. OLG München, Beschl. vom 11.4.2014 - 23 U 4499/13, NJW-RR 2015, 63; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Auflage § 524 Rn. 44 m. w. N.). Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 731.419,83 Euro, wobei 655.747,10 auf die Berufung der Beklagten und 75.672,73 Euro auf die Anschlussberufung entfallen.